Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.2020 - C-801/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41339
EuGH, 17.12.2020 - C-801/19 (https://dejure.org/2020,41339)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-801/19 (https://dejure.org/2020,41339)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-801/19 (https://dejure.org/2020,41339)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,41339) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Franck

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d - Begriffe "Gewährung von Krediten" und "andere Handelspapiere" - Komplexe Umsätze - Hauptleistung - Überlassung von Geldmitteln gegen Entgelt - ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Begriffe "Gewährung von Krediten" und "andere Handelspapiere" - Komplexe Umsätze - Hauptleistung - Überlassung von Geldmitteln gegen Entgelt - Übertragung eines Wechsels auf eine Factoringgesellschaft und Überweisung des erlangten Geldes an den Aussteller des Wechsels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d - Begriffe "Gewährung von Krediten" und "andere Handelspapiere" - Komplexe Umsätze - Hauptleistung - Überlassung von Geldmitteln gegen Entgelt - ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Frage, auf welche Umsätze diese Regelungen die Befreiung von der Mehrwertsteuer für die "Gewährung von Krediten" bzw. für Umsätze im Geschäft mit "anderen Handelspapieren" ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Franck

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst d
    Bereitstellung von Geldmitteln, Kredit, Wechsel, Factoringgesellschaft

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst b ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst d

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    FRANCK

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • WM 2021, 37
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.05.2019 - C-235/18

    Vega International Car Transport and Logistic

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-801/19
    In Bezug auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die nach dieser Bestimmung von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert werden, so dass die Anwendung dieser Befreiungen nicht vom Status des Unternehmens abhängt, das diese Dienstleistungen erbringt (Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Auslegung wird nämlich durch das Ziel des durch die Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführten gemeinsamen Systems gestützt, durch das vor allem die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sichergestellt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, die Vorfinanzierung des Kaufs von Waren gegen einen Zuschlag auf den vom Empfänger dieser Finanzierung zurückgezahlten Betrag als ein Finanzgeschäft anzusehen, dass der Gewährung eines Kredits ähnlich und damit nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-801/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen sind nämlich mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als ein einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-801/19
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, fallen diese Umsätze, einschließlich jener im Geschäft mit "anderen Handelspapieren", in den Bereich der Finanzgeschäfte und betreffen u. a. Zahlungsinstrumente, deren Funktionsweise einen Geldtransfer beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2014, Granton Advertising, C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 36 bis 38, und vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 40).

    Insoweit ist die steuerbefreite Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 39, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 40).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-801/19
    Was drittens die Frage betrifft, ob eine solche Leistung unter eine oder mehrere Befreiungen im Sinne des Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-801/19
    Insoweit folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Person, die bereits für eine dauerhaft ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als "Steuerpflichtiger" anzusehen ist, sofern diese Tätigkeit eine "Tätigkeit" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting, C-692/17, EU:C:2019:867, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Gewährung von Krediten im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie u. a. in der Überlassung von Kapital gegen Entgelt besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting, C-692/17, EU:C:2019:867, Rn. 38).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-801/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts aber nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Unionsbeitritts geht (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Tatsachen, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, teilweise nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2016 - C-208/15

    Stock '94 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-801/19
    In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Bestimmung, ob ein Umsatz, der mehrere Leistungen umfasst, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer einen einheitlichen Umsatz darstellt, sowohl den wirtschaftlichen Zweck dieses Umsatzes als auch das Interesse der Leistungsempfänger berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2016, Stock '94, C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch den nationalen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (Urteil vom 8. Dezember 2016, Stock '94, C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-801/19
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet nämlich der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung eine allgemeine Differenzierung zwischen unerlaubten und erlaubten Geschäften (Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-461/12

    Granton Advertising - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-801/19
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, fallen diese Umsätze, einschließlich jener im Geschäft mit "anderen Handelspapieren", in den Bereich der Finanzgeschäfte und betreffen u. a. Zahlungsinstrumente, deren Funktionsweise einen Geldtransfer beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2014, Granton Advertising, C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 36 bis 38, und vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 40).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-801/19
    Denn der Umsatz, der darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos gegen ein Entgelt kauft, stellt zwar eine nach dieser Bestimmung von der Steuerbefreiung ausgeschlossene Einziehung von Forderungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, EU:C:2003:377, Rn. 80), doch vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht hat Franck im vorliegenden Fall weder einen solchen Umsatz bewirkt noch als Vermittler für die Factoringgesellschaften in diesem Rahmen gehandelt.
  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 18.04.2024 - C-89/23

    Companhia União de Crédito Popular

    Der Gerichtshof hat jedoch den nationalen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist der Ausdruck "Gewährung und Vermittlung von Krediten" in dieser Bestimmung weit auszulegen, so dass er nicht allein auf Darlehen und Kredite beschränkt werden kann, die von Bank- und Finanzinstituten gewährt werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

    38 Vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, FRANCK (C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 45).

    48 Urteil vom 17. Dezember 2020 (C-801/19, EU:C:2020:1049).

    54 Urteil vom 17. Dezember 2020, FRANCK (C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 42).

    58 Urteil vom 17. Dezember 2020, FRANCK (C-801/19, EU:C:2020:1049).

    71 Siehe oben, Nr. 47. Vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2020, FRANCK (C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 35).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-250/21

    Im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags erbrachte Finanzdienstleistungen sind

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Befreiungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begriffe, mit denen diese Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher entspricht es nicht dem Sinn der Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in dieser Bestimmung genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kreditgewährung im Sinne dieser Bestimmung u. a. in der Überlassung von Kapital gegen Entgelt besteht (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann der Ausdruck "Gewährung ... von Krediten" in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht allein auf Darlehen und Kredite beschränkt werden, die von Bank- und Finanzinstituten gewährt werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-314/22

    Consortium Remi Group

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union geht (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

    Zwar obliegt es letztlich dem vorlegenden Gericht, diese Prüfung durchzuführen, doch hat der Gerichtshof ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 27).
  • FG Düsseldorf, 26.04.2021 - 5 K 382/19

    Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Umsatzsteuer

    Zur Bestimmung, ob ein Umsatz, der mehrere Leistungen umfasst, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer einen einheitlichen Umsatz darstellt, soll sowohl der wirtschaftliche Zweck dieses Umsatzes als auch das Interesse der Leistungsempfänger zu berücksichtigen sein (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 17.12.2020 C-801/19,"Franck", HFR 2021, 328).

    Auch andere Formen der Gegenleistung als ein fest vereinbarter Zins werden hiervon erfasst (vgl. EuGH-Urteil vom 17.12.2020 C-801/19,"Franck", HFR 2021, 328).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka

    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig ist, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Unionsbeitritts geht (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die Tatsachen, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, teilweise nach dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats eingetreten, ist der Gerichtshof insoweit für die Auslegung des Unionsrechts zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-330/21

    The Escape Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer

    Eine "einheitliche Leistung" liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher - wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist - zwei oder mehr Elemente oder Handlungen erbringt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 22, sowie vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-90/20

    Apcoa Parking Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    10 Vgl. Urteile MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 17. Dezember 2020, Franck (C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 43).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht