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   EuGH, 03.03.2020 - C-75/18, C-323/18   

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https://dejure.org/2020,3524
EuGH, 03.03.2020 - C-75/18, C-323/18 (https://dejure.org/2020,3524)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2020 - C-75/18, C-323/18 (https://dejure.org/2020,3524)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2020 - C-75/18, C-323/18 (https://dejure.org/2020,3524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vodafone Magyarország

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuer auf den Umsatz von Telekommunikationsunternehmen - Progressive Steuer, die Unternehmen, deren Eigentümer natürliche oder juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten sind, stärker trifft als inländische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuer auf den Umsatz von Telekommunikationsunternehmen - Progressive Steuer, die Unternehmen, deren Eigentümer natürliche oder juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten sind, stärker trifft als inländische ...

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Beihilfen - Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen erhobenen Sondersteuern sind mit dem Unionsrecht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen erhobenen Sondersteuern sind mit dem Unionsrecht vereinbar

  • datev.de (Kurzinformation)

    Ungarische Sondersteuern auf Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen unionsrechtskonform

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vodafone Magyarország

    [fremdsprachig]

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 54, AEUV Art 107, AEUV Art 108, EGRL 112/2006 Art 401
    Sondersteuer, Sondersteuergesetz, Diskriminierung, Mehrwertsteuerrichtlinie, Besteuerungsstufe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vodafone Magyarország

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
    Die ungarische Regierung macht geltend, die Beantwortung der ersten Frage sei für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich, da sich der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), zur Vereinbarkeit des Gesetzes über die Sondersteuer für bestimmte Branchen mit den Art. 49 und 54 AEUV geäußert habe.

    Folglich kann der bloße Umstand, dass der Gerichtshof die Art. 49 und 54 AEUV bereits im Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), im Hinblick auf die auch im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung ausgelegt hat, nicht zur Unzulässigkeit der Vorlagefragen in der vorliegenden Rechtssache führen.

    Überdies hebt das vorlegende Gericht hervor, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), im Zusammenhang mit der Sondersteuer auf Einzelhandelstätigkeiten die Heranziehung des konsolidierten Umsatzes verbundener Unternehmen im Sinne des Gesetzes über die Sondersteuer für bestimmte Branchen untersucht habe.

    Insoweit sind nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verboten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30, und vom 26. April 2018, ANGED, C-236/16 und C-237/16, EU:C:2018:291, Rn. 17).

    Ferner ist hervorzuheben, dass sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache unterscheidet, in der das Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), ergangen ist.

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
    Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Durchführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Zulässigkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 84).

    Die Umsetzung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28).

    Die unmittelbare Anwendbarkeit dieses Verbots betrifft jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne angezeigt worden zu sein (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 88).

    Die nationalen Gerichte müssen zugunsten des Einzelnen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 30, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89).

  • EuGH, 26.04.2018 - C-236/16

    ANGED

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
    Nach ständiger Rechtsprechung soll mit der Niederlassungsfreiheit die Inländerbehandlung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten und der in Art. 54 AEUV genannten Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt werden, und sie verbietet jede auf dem Sitz beruhende Diskriminierung von Gesellschaften (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-236/16 und C-237/16, EU:C:2018:291, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sind nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verboten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30, und vom 26. April 2018, ANGED, C-236/16 und C-237/16, EU:C:2018:291, Rn. 17).

    Zudem ist eine Pflichtabgabe, die an ein scheinbar objektives Unterscheidungskriterium anknüpft, aber aufgrund ihrer Merkmale in den meisten Fällen Gesellschaften benachteiligt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und sich in einer vergleichbaren Situation wie die Gesellschaften mit Sitz in dem die Abgabe erhebenden Mitgliedstaat befinden, eine nach den Art. 49 und 54 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-236/16 und C-237/16, EU:C:2018:291, Rn. 18).

  • EuGH, 26.04.2018 - C-233/16

    Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe im Hinblick auf das Beihilfenrecht der Union die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe selbst nicht berühren kann, so dass ihr Schuldner sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 44, vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43, sowie vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Ausgangsrechtsstreit keinen Antrag auf Befreiung von der streitigen Abgabe betrifft, sondern die Rechtmäßigkeit der dafür geltenden Regelungen nach dem Unionsrecht (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).

    Fehlt der zwingende Verwendungszusammenhang zwischen Abgabe und Beihilfe, kann die etwaige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beihilfemaßnahme im Hinblick auf das Unionsrecht somit die Rechtmäßigkeit der Abgabe selbst nicht berühren, so dass sich die Unternehmen, die sie zu entrichten haben, nicht darauf berufen können, dass eine steuerliche Maßnahme zugunsten anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung der Abgabe zu entziehen oder sie erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 51, und vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
    Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Durchführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Zulässigkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 84).

    Die unmittelbare Anwendbarkeit dieses Verbots betrifft jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne angezeigt worden zu sein (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 88).

    Die nationalen Gerichte müssen zugunsten des Einzelnen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 30, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-475/17

    Viking Motors u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
    Dagegen steht Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie, ebenso wie Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1), der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist, nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies reicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Sondersteuer nicht alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt und daher nicht unter das Verbot in Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 43).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, in jedem Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit ihr decken (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, und zwar die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, ihre Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der zuvor bewirkten Umsätze, sowie der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sie sich auf der jeweiligen Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 28).

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe im Hinblick auf das Beihilfenrecht der Union die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe selbst nicht berühren kann, so dass ihr Schuldner sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 44, vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43, sowie vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Abgabe nur dann als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, wenn nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen ihr und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang unmittelbar beeinflusst (Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 46, sowie vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 44).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
    Beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des Steuerrechts der Union steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einzuführen, so dass die Anwendung einer progressiven Besteuerung in das Ermessen jedes Mitgliedstaats fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1976, Bobie Getränkevertrieb, 127/75, EU:C:1976:95, Rn. 9, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51 und 53).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
    Fehlt der zwingende Verwendungszusammenhang zwischen Abgabe und Beihilfe, kann die etwaige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beihilfemaßnahme im Hinblick auf das Unionsrecht somit die Rechtmäßigkeit der Abgabe selbst nicht berühren, so dass sich die Unternehmen, die sie zu entrichten haben, nicht darauf berufen können, dass eine steuerliche Maßnahme zugunsten anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung der Abgabe zu entziehen oder sie erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 51, und vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

  • EuGH, 22.06.1976 - 127/75

    Bobie Getränkevertrieb / Hauptzollamt Aachen Nord

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • EuGH, 27.10.2005 - C-276/04

    Bricorama France

  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische

    6 Urteile vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2020:140), und vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139).

    13 Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:741, Nrn. 61 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nrn. 88 ff.) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nrn. 151 ff.), in der Rechtssache Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nrn. 163 ff.), in der Rechtssache ANGED (C-233/16, EU:C:2017:852, Nrn. 76 ff.), in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2017:853, Nrn. 74 ff.) und in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nrn. 76 ff.).

    18 Urteil vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 69), und vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 49).

    19 Urteil vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 70), und vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 50).

    27 Siehe in diese Richtung auch schon meine Schlussanträge in den Rechtssachen Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nrn. 151 ff.), Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nrn. 170 ff.) und ANGED (C-233/16, EU:C:2017:852, Nrn. 81 ff.).

    28 Es sind mehr oder weniger immer noch dieselben Argumente wie in den Verfahren Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2020:140) und Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139).

    31 Siehe insoweit schon meine Ausführungen in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nr. 1 in Fn. 3) und Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nr. 3 in Fn. 4).

    41 Urteile vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 70) und Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 50).

    42 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nr. 101), in der Rechtssache Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nrn. 121 ff.) und in der Rechtssache Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2013:531, Nr. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    5 Urteile vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2020:140) und Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139).

    13 Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:741, Nrn. 61 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nrn. 88 ff.) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nrn. 151 ff.), in der Rechtssache Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nrn. 163 ff.), in der Rechtssache ANGED (C-233/16, EU:C:2017:852, Nrn. 76 ff.), in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2017:853, Nrn. 74 ff.) und in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nrn. 76 ff.).

    18 Urteile vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 69) und Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 49).

    19 Urteile vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 70) und Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 50).

    27 Siehe in diese Richtung auch schon meine Schlussanträge in den Rechtssachen Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nrn. 151 ff.), Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nrn. 170 ff.) und ANGED (C-233/16, EU:C:2017:852, Nrn. 81 ff.).

    28 Es sind mehr oder weniger immer noch dieselben Argumente wie in den Verfahren Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2020:140) und Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139).

    31 Siehe insoweit schon meine Ausführungen in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nr. 1 in Fn. 3) und Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nr. 3 in Fn. 4).

    41 Urteile vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 70) und Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 50).

    42 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nr. 101), in der Rechtssache Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nrn. 121 ff.) und in der Rechtssache Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2013:531, Nr. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-709/22

    Syndyk Masy Upadlosci A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    14 Vgl. exemplarisch: Urteile vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 62), vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a. (C-283/06 und C-312/06, EU:C:2007:598, Rn. 37 - "Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält"), und vom 18. Dezember 1997, Landboden-Agrardienste (C-384/95, EU:C:1997:627, Rn. 20 und 23).
  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

    Im Bereich der Grundfreiheiten des Binnenmarkts hat der Gerichtshof entschieden, dass es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des Steuerrechts der Union freisteht, das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einzuführen, so dass die Anwendung einer progressiven Besteuerung in das Ermessen jedes Mitgliedstaats fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 49, und Tesco-Global Áruhazák, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellt nämlich die Höhe des Umsatzes im Allgemeinen sowohl ein neutrales Unterscheidungskriterium als auch einen relevanten Indikator für die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 50, und Tesco-Global Áruhazák, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 70).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, in jedem Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit ihr decken (Urteile vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 36 und 37, sowie vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 59 und 60).

    Dagegen steht Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist, nicht entgegen (Urteil vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, und zwar die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, ihre Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der zuvor bewirkten Umsätze, sowie der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sie sich auf der jeweiligen Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (Urteil vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn

    Im Bereich der Grundfreiheiten des Binnenmarkts hat der Gerichtshof entschieden, dass es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des Steuerrechts der Union freisteht, das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einzuführen, so dass die Anwendung einer progressiven Besteuerung in das Ermessen jedes Mitgliedstaats fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 49, und Tesco-Global Áruhazák, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellt nämlich die Höhe des Umsatzes im Allgemeinen sowohl ein neutrales Unterscheidungskriterium als auch einen relevanten Indikator für die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 50, und Tesco-Global Áruhazák, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 70).

  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

    bb) Die etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe im Hinblick auf das Beihilfenrecht der Union kann die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe selbst aber nicht berühren, so dass ihr Schuldner sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen (EuGH-Urteil Vodafone Magyarország vom 03.03.2020 - C-75/18, EU:C:2020:139, Rz 24, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    16 Vgl. Urteil vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 49).

    Als Beispiele aus jüngerer Zeit für Urteile der Großen Kammer, die diesem Ansatz folgen, vgl. Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 41), vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 54), oder vom 3. März 2020, Google Ireland (C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 44).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt (Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 40, sowie vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 27).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    Insbesondere ist eine Pflichtabgabe, die an ein scheinbar objektives Unterscheidungskriterium anknüpft, aber aufgrund ihrer Merkmale in den meisten Fällen Gesellschaften benachteiligt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und sich in einer vergleichbaren Situation wie die Gesellschaften mit Sitz in dem die Abgabe erhebenden Mitgliedstaat befinden, eine nach den Art. 49 und 54 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften (Urteile vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 43, und vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C323/18, EU:C:2020:140, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-705/20

    Fossil (Gibraltar) - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

  • VG Berlin, 27.10.2021 - 26 L 149.21
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