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   EuGH, 04.03.2020 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P   

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https://dejure.org/2020,3655
EuGH, 04.03.2020 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2020,3655)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2020 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2020,3655)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2020 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2020,3655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tulliallan Burlington/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Wort- und Bildmarken "BURLINGTON" - Widerspruch des Inhabers der älteren Wort- und Bildmarken "BURLINGTON" und "BURLINGTON ARCADE" - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Abkommen von Nizza - Klasse 35 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Wort- und Bildmarken "BURLINGTON" - Widerspruch des Inhabers der älteren Wort- und Bildmarken "BURLINGTON" und "BURLINGTON ARCADE" - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Abkommen von Nizza - Klasse 35 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, das Gericht hätte in Anbetracht der Beweise zum Ausmaß dieser Wertschätzung bei Vornahme einer umfassenden Beurteilung der im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42), angeführten Gesichtspunkte zu der Feststellung gelangen müssen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die älteren Marken und die streitigen Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen würden.

    Das Gericht sei daher nicht dem Ansatz gefolgt, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), entwickelt habe.

    Im Übrigen habe das Gericht nicht die ihm und auch der Vierten Beschwerdekammer vorgelegten Beweise berücksichtigt, die im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 76 und 77, und vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM, C-383/12 P, EU:C:2013:741, Rn. 43) ausgereicht hätten.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), habe das Gericht dann im Wesentlichen befunden, dass die Tatsache, dass eine ältere Marke eine große Wertschätzung genieße, nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige oder ausnutzen oder beeinträchtigen könnte.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), entschieden hat, dass die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung genannten Beeinträchtigungen bekannter Marken, sofern sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen den älteren und den jüngeren Marken sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h., die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln.

    Nehmen die Verkehrskreise eine solche Verknüpfung nicht vor, kann die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass das Vorliegen einer solchen Verknüpfung allein nicht genügen kann, um den Schluss zu ziehen, dass eine der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung genannten Beeinträchtigungen gegeben ist, die die spezifische Voraussetzung für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutz bekannter Marken darstellen (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 32).

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigungen, gegen die Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 diesen Schutz zugunsten bekannter Marken sicherstellt, erstens die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke, zweitens die Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und drittens das unlautere Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung dieser Marke sind (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 27).

    Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift genügt es, dass eine dieser drei Arten von Beeinträchtigungen vorliegt (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 28).

    Zum anderen ist der Inhaber der älteren Marke zwar nicht verpflichtet, das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung seiner Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nachzuweisen; er muss allerdings das Vorliegen von Gesichtspunkten dartun, aus denen auf die ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung geschlossen werden kann (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 38).

    Das Vorliegen einer der in dieser Vorschrift angesprochenen Beeinträchtigungen oder der ernsthaften Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der älteren Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören, umfassend zu beurteilen (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 68).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die ältere Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, voraussetzt, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 77).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    In Rn. 33 der angefochtenen Urteile hat das Gericht ausgeführt, dass die Auslegung des Gerichtshofs in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, im Folgenden: Urteil Praktiker, EU:C:2005:425), der vom EUIPO vertretenen These entgegenstehe, nach der die Dienstleistungen einer Einkaufspassage im Wesentlichen auf Dienstleistungen der Vermietung und Immobilienverwaltung beschränkt seien und dass daher die Kunden, für die diese Dienstleistungen angeboten würden, im Wesentlichen Personen seien, die an der Anmietung von Geschäften oder Büros in dieser Passage interessiert seien.

    Das Gericht hat insoweit auf das Urteil Praktiker (Rn. 50) und das Urteil vom 24. September 2008, 0akley/HABM - Venticinque (O STORE) (T-116/06, EU:T:2008:399, Rn. 44), verwiesen.

    Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 48), entschieden habe, dass das sich aus dem Urteil Praktiker ergebende Erfordernis, dass der Anmelder einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen die Art der von diesen Dienstleistungen erfassten Waren angeben müsse, nicht für Marken gelte, die vor diesem Urteil eingetragen worden seien.

    Somit sei das Urteil Praktiker entgegen der Entscheidung des Gerichts in den angefochtenen Urteilen auf keine der älteren Marken anwendbar.

    Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, dass das Gericht jedenfalls das Urteil Praktiker fehlerhaft analysiert habe.

    Zum einen habe der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass das Urteil Praktiker nur für vor dem Tag der Verkündung dieses Urteils eingetragene Marken gelte; dies sei bei der älteren Unionsmarke nicht der Fall.

    Zum anderen habe der Gerichtshof, selbst wenn das Urteil Praktiker nicht unmittelbar auf die drei älteren britischen Marken anwendbar sei, in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen seien.

    Zum einen habe das Gericht insoweit einen Rechtsfehler begangen, als es das Urteil Praktiker angewandt habe, obwohl die sich aus diesem Urteil ergebende Rechtsprechung für die Lösung der in Rede stehenden Rechtssachen im Hinblick auf die drei älteren britischen Marken nicht einschlägig sei.

    Das EUIPO weist insoweit darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt habe, dass sich aus dem Urteil Praktiker ergebe, dass der Schutzumfang einer vor der Verkündung dieses Urteils eingetragenen Marke durch die sich aus diesem Urteil ergebende Rechtsprechung nicht berührt werden könne, da dieses sich nur auf neue Anmeldungen beziehe.

    Mit den verschiedenen Teilen ihres dritten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht Tulliallan Burlington im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es sich für seine in Rn. 71 der angefochtenen Urteile getroffene Feststellung, dass es nicht möglich sei, eine Ähnlichkeit oder Komplementarität der von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen und der von der angemeldeten Marke erfassten Waren festzustellen, zu Unrecht auf das Urteil Praktiker berufen habe.

    Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, einen Kaufvertrag abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Praktiker, Rn. 34).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar entschieden hat, dass es für die Zwecke der Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, nicht notwendig ist, die Dienstleistung oder die Dienstleistungen zu konkretisieren, für die diese Eintragung beantragt worden ist, dass aber vom Anmelder zu verlangen ist, dass er die Waren oder die Arten von Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, konkretisiert (Urteil Praktiker, Rn. 49 und 50).

    Zum einen hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass das Urteil Praktiker nur Markenanmeldungen betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 45).

  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 48), entschieden habe, dass das sich aus dem Urteil Praktiker ergebende Erfordernis, dass der Anmelder einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen die Art der von diesen Dienstleistungen erfassten Waren angeben müsse, nicht für Marken gelte, die vor diesem Urteil eingetragen worden seien.

    Außerdem müsse die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit auch für Markenanmeldungen gelten, die zum Zeitpunkt des Urteils Praktiker veröffentlicht gewesen seien, sowie für solche, die bereits eingereicht worden seien und bei denen das EUIPO keine Änderung verlangt habe.

    Zweitens könne das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), die in Rn. 71 der angefochtenen Urteile getroffene Feststellung des Gerichts nicht entkräften.

    Zum anderen habe der Gerichtshof, selbst wenn das Urteil Praktiker nicht unmittelbar auf die drei älteren britischen Marken anwendbar sei, in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen seien.

    Das EUIPO weist insoweit darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt habe, dass sich aus dem Urteil Praktiker ergebe, dass der Schutzumfang einer vor der Verkündung dieses Urteils eingetragenen Marke durch die sich aus diesem Urteil ergebende Rechtsprechung nicht berührt werden könne, da dieses sich nur auf neue Anmeldungen beziehe.

    Dies ergebe sich sowohl aus Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 als auch aus dem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 50).

    Zum einen hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass das Urteil Praktiker nur Markenanmeldungen betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 45).

  • EuG, 06.12.2017 - T-123/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Tulliallan Burlington Ltd die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung von vier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) zu vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und der Burlington Fashion GmbH abgewiesen hat.

    Da Tulliallan Burlington beantragt hat, dem EUIPO und Burlington Fashion die Kosten aufzuerlegen und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten von Tulliallan Burlington sowohl für das Verfahren im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-120/16 bis T-123/16 als auch für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T - 121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T - 123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), werden aufgehoben.

    Die Burlington Fashion GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten der Tulliallan Burlington Ltd sowohl für die Verfahren im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T - 120/16 bis T - 123/16 als auch für das Rechtsmittelverfahren.

  • EuG, 06.12.2017 - T-120/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Tulliallan Burlington Ltd die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung von vier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) zu vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und der Burlington Fashion GmbH abgewiesen hat.

    Da Tulliallan Burlington beantragt hat, dem EUIPO und Burlington Fashion die Kosten aufzuerlegen und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten von Tulliallan Burlington sowohl für das Verfahren im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-120/16 bis T-123/16 als auch für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T - 121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T - 123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), werden aufgehoben.

    Die Burlington Fashion GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten der Tulliallan Burlington Ltd sowohl für die Verfahren im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T - 120/16 bis T - 123/16 als auch für das Rechtsmittelverfahren.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-528/18

    Outsource Professional Services/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit vorbehaltlich ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 13. November 2019, 0utsource Professional Services/EUIPO, C-528/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:961, Rn. 47).

    Es obliegt dem Rechtsmittelführer, genau anzugeben, welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben soll, und darzulegen, welche Beurteilungsfehler das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 13. November 2019, 0utsource Professional Services/EUIPO, C-528/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:961, Rn. 48).

  • EuG, 06.12.2017 - T-121/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Tulliallan Burlington Ltd die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung von vier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) zu vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und der Burlington Fashion GmbH abgewiesen hat.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T - 121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T - 123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), werden aufgehoben.

  • EuG, 06.12.2017 - T-122/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Tulliallan Burlington Ltd die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung von vier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) zu vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und der Burlington Fashion GmbH abgewiesen hat.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T - 121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T - 123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), werden aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-155/18 P bis C-158/18 P.

    Rechtsmittelführerin in den Rechtssachen C-155/18 P bis C-158/18 P,.

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Außerdem wird, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 57), festgestellt hat, die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen.
  • EuGH, 19.01.2012 - C-53/11

    HABM / Nike International - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-383/12

    Environmental Manufacturing / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 08.09.2015 - C-62/15

    DTL Corporación / HABM

  • EuGH, 04.03.2010 - C-193/09

    Kaul / HABM

  • BGH, 27.05.2021 - I ZB 21/20

    Black Friday

    Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-418/02, Slg. 2005, I-5873 = GRUR 2005, 764 Rn. 34 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte [Praktiker]; Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 124 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]).

    Zum Begriff der "Einzelhandelsdienstleistungen" gehören auch Dienstleistungen, die von einer Einkaufspassage für den Verbraucher erbracht werden, um diesem im Interesse der Firmen, die die betreffende Einkaufspassage belegen, Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 130 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]).

    Für Dienstleistungen des Großhandels gilt nichts anderes (EuGH, Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 125 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]).

    Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union zwischen dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags einerseits und andererseits den darüberhinausgehenden Dienstleistungen, die der Einzelhandel gegenüber dem Verbraucher erbringt, unterschieden (EuGH, GRUR 2005, 764 Rn. 34 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte [Praktiker]; Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 127 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]).

  • KG, 14.10.2022 - 5 U 46/21

    Verfall einer eingetragenen Wortmarke 'Black Friday' Zwischenzeitliche

    Demgegenüber erfasst zwar der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" auch Dienstleistungen, die von einer Einkaufspassage für den Verbraucher erbracht werden, um diesem im Interesse der Firmen, die die betreffende Einkaufspassage belegen, Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern (EuGH, Urt. v. 04.03.2020, - C-155/18 P bis C-158/18 P, Rn. 130 - BURLINGTON).
  • BPatG, 25.05.2023 - 30 W (pat) 505/21
    "Einzelhandelsdienstleistungen" fallen, die für Dritte erbracht werden (vgl. EuGH C- 155/18 P bis C 158/18 P Rn. 126 - BURLINGTON).

    Soweit eine solche Konkretisierung fehlt, kann der Widerspruchsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwar nicht ohne weiteres verneint werden (vgl. EuGH C-155/18 P bis c 158/18 P Rn. 134 - BURLINGTON).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-763/18

    Wallapop/ EUIPO

    3 Urteil vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151; im Folgenden: Urteil Tulliallan Burlington).

    31 Urteil vom 4. März 2020 (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151).

  • BPatG, 28.11.2023 - 29 W (pat) 58/20
    Vom Anmelder ist aber zu verlangen, dass die Waren oder die Art der Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, präzise angegeben werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 764 Rn. 50 - Praktiker; Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 P bis C-158/18 P, Rn. 132 - Burlington; BPatG, Beschluss vom 12.01.2016, 29 W (pat) 573/12 - Netto Markendiscount).
  • BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay

    Ebenso ist auf die Problematik der fehlenden näheren Konkretisierung der in Klasse 35 zugunsten der Widerspruchsmarke 1 eingetragenen "Online-Handelsdienstleistungen" hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, auf die sich diese Handelsdienstleistungen beziehen (vgl. EuGH GRUR 2014, 869 Rn. 46 - Netto-Marken-Discount/DPMA; GRUR 2005, 764 Rn. 50 - Praktiker; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 32 Rn. 90; zur Frage, inwieweit diese Grundsätze auf vor dieser Rechtsprechung eingetragene Marken anwendbar sind vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2020, Aktenzeichen C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P - Burlington) nicht einzugehen.
  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

    Somit verlangt dieser Anspruch nicht, dass die Verwaltung vor ihrer abschließenden Würdigung der von einem Beteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte diesem eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu geben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Mai 2010, 1MI u. a./Kommission, T-18/05, EU:T:2010:202, Rn. 109, und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 344).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    Es obliegt dem Rechtsmittelführer, genau anzugeben, welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben soll, und darzulegen, welche Beurteilungsfehler das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.01.2021 - T-844/19

    Apologistics/ EUIPO - Peikert (discount-apotheke.de) - Unionsmarke -

    Die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 haben gemäß der entsprechenden erläuternden Anmerkung nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung den Verkauf von Waren zum Gegenstand und werden anlässlich und zum Zweck des Verkaufs von Waren für Dritte erbracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 126).
  • EuG, 02.06.2021 - T-854/19

    Franz Schröder/ EUIPO - RDS Design (MONTANA) - Unionsmarke -

    Insoweit folgt aus Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr eingelegten Beschwerde im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig werden kann und demnach damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit der Beschwerde sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 57, vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 97, und vom 28. März 2019, Robert Bosch/EUIPO [Simply.Connected.], T-251/17 und T-252/17, EU:T:2019:202, Rn. 27).
  • EuG, 24.02.2021 - T-56/20

    Bezos Family Foundation/ EUIPO - SNCF Mobilités (VROOM)

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