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   EuGH, 05.03.2020 - C-679/18   

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EuGH, 05.03.2020 - C-679/18 (https://dejure.org/2020,3770)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2020 - C-679/18 (https://dejure.org/2020,3770)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2020 - C-679/18 (https://dejure.org/2020,3770)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    OPR-Finance

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditverträge - Art. 8 - Verpflichtung zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers durch den Kreditgeber - Nationale Regelung - Möglichkeit zur Geltendmachung der Verjährung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verbraucherschutz â€" Richtlinie 2008/48/EG â€" Verbraucherkreditverträge â€" Art. 8 â€" Verpflichtung zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers durch den Kreditgeber â€" Nationale Regelung â€" Möglichkeit zur Geltendmachung ...

  • Betriebs-Berater

    Vorvertragliche Verpflichtung des Kreditgebers zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers - Prüfung von Amts wegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditverträge - Art. 8 - Verpflichtung zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers durch den Kreditgeber - Nationale Regelung - Möglichkeit zur Geltendmachung der Verjährung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Zur Kreditwürdigkeitsprüfung der Banken bei Verbrauchern

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1199
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
    Dazu ist festzustellen, dass der Gerichtshof mehrfach auf die dem nationalen Gericht obliegende Verpflichtung hingewiesen hat, von Amts wegen den Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des Verbraucherschutzrechts der Union zu prüfen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderung ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Schutzsystem auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass sich der Verbraucher vor allem aus Unkenntnis nicht auf eine seinem Schutz dienende Rechtsnorm beruft (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein wirksamer Schutz des Verbrauchers - wie der Gerichtshof in Bezug auf die Einhaltung der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Informationspflicht entschieden hat, die ebenfalls zur Verwirklichung des in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels der Richtlinie beiträgt - nicht erreicht werden könnte, wenn das nationale Gericht nicht verpflichtet wäre, von Amts wegen die Einhaltung der in Art. 8 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung des Kreditgebers zu prüfen, sobald es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 66 und 70).

    Darüber hinaus muss das nationale Gericht, wenn es von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Verpflichtung festgestellt hat, vorbehaltlich der Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle nach nationalem Recht daraus resultierenden Konsequenzen ziehen, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten, sofern die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen den Anforderungen von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 71, 73 und 74).

    Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da sie es den nationalen Gerichten ermöglicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-565/12

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
    Ferner trägt eine solche Verpflichtung, indem sie den Schutz der Verbraucher vor Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bezweckt, zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48 bei, das nach ihren Erwägungsgründen 7 und 9 darin besteht, bei Verbraucherkrediten in einigen Schlüsselbereichen eine vollständige und obligatorische Harmonisierung vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um für alle Verbraucher in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß des Schutzes ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 42).

    Innerhalb dieser Grenzen steht die Wahl der Sanktionsregelung im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 43).

    Im Übrigen müssen nach ständiger Rechtsprechung zu dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Mitgliedstaaten, denen die Wahl der Sanktionen überlassen bleibt, insbesondere darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht anhand materieller und Verfahrensregeln geahndet werden, die den Regeln für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen das nationale Recht ähneln und der Sanktion jedenfalls einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass diese Sanktion, soweit ihre Anwendung für den Kreditgeber zum Verlust des Anspruchs auf die vereinbarten Zinsen und Kosten führt, der Schwere der mit ihr geahndeten Verstöße zu entsprechen scheint und insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 52 und 53, sowie vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 69).

    Angesichts der Bedeutung des Ziels des Verbraucherschutzes, dem die Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers dient, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs, wenn sie in der Praxis abgeschwächt oder ganz zunichtegemacht würde, zwangsläufig keinen wirklich abschreckenden Charakter hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 52 und 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-42/15

    Home Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass diese Sanktion, soweit ihre Anwendung für den Kreditgeber zum Verlust des Anspruchs auf die vereinbarten Zinsen und Kosten führt, der Schwere der mit ihr geahndeten Verstöße zu entsprechen scheint und insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 52 und 53, sowie vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 69).

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass diese Sanktion, soweit ihre Anwendung für den Kreditgeber zum Verlust des Anspruchs auf die vereinbarten Zinsen und Kosten führt, der Schwere der mit ihr geahndeten Verstöße zu entsprechen scheint und insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 52 und 53, sowie vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 69).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
    Bei einer Sanktion wie der Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kapitalbetrags, ist eine etwaige Stellungnahme des Verbrauchers zu berücksichtigen, in der er sich gegen die Anwendung dieser Sanktion ausspricht (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 33, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 35).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-331/18

    Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
    Hinzuzufügen ist, dass die nationalen Gerichte einschließlich derjenigen, die letztinstanzlich entscheiden, gegebenenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abändern müssen, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-449/13

    Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Modalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 23).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
    Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, für die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2008/48 Sorge zu tragen und erforderlichenfalls die durch die tschechischen Gerichte vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
    Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
    Bei einer Sanktion wie der Nichtigkeit des Kreditvertrags, verbunden mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kapitalbetrags, ist eine etwaige Stellungnahme des Verbrauchers zu berücksichtigen, in der er sich gegen die Anwendung dieser Sanktion ausspricht (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 33, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 35).
  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras

  • EuGH, 21.12.2021 - C-124/20

    Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 26).

    Hinzuzufügen ist, dass den innerstaatlichen Gerichten, die allein für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig sind, die Prüfung obliegt, ob die Sanktionen angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls diesen Anforderungen entsprechen sowie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 27).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um den nationalen Gerichten eine Richtschnur für ihre Würdigung zu geben (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 28).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Was hingegen drittens den Beginn der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist betrifft, besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass der Verbraucher nicht in der Lage ist, die Rechte, die ihm die Richtlinie 93/13 verleiht, innerhalb dieser Frist geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Sie hat auch die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten und die Vermeidung der Kreditvergabe an nicht zahlungsfähige Verbraucher zum Ziel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 43, vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 40, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 20).

    Eine solche Verpflichtung, die den Schutz der Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit bezweckt, ist für diese von grundlegender Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 41, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Innerhalb dieser Grenzen steht die Wahl der Sanktionsregelung im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2014 Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich und vor allem kann eine solche Sanktion den mit der Richtlinie 2008/48 angestrebten Schutz der Verbraucher vor den Risiken der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit nicht in ausreichend effektiver Weise gewährleisten, wenn sie keine Auswirkung auf die Lage eines Verbrauchers hat, dem unter Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie ein Kredit gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 38).

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass zwar die Sanktionen nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48 abschreckend sein müssen, jedoch die Gerichte auch über ein Ermessen verfügen müssen, das es ihnen ermöglicht, nach den Umständen des Einzelfalls die der Schwere des festgestellten Verstoßes angemessene Maßnahme zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 26).

    Die nationalen Gerichte müssen daher das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit den von der Richtlinie verfolgten Zielen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 54, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 41).

    Hat der innerstaatliche Gesetzgeber wie im vorliegenden Fall zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers neben einer in das Ordnungswidrigkeitengesetz eingefügten Sanktion auch zivilrechtliche Sanktionen zugunsten des betroffenen Verbrauchers vorgesehen, müssen diese Sanktionen angesichts der besonderen Bedeutung, die die Richtlinie 2008/48 dem Verbraucherschutz beimisst, unter Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes umgesetzt werden (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 39).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj

    Was die Prüfung der mit der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziele betrifft, trägt nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 8 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, da sie den Schutz der Verbraucher vor den Gefahren der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit bezweckt, zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie bei, das, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 7 und 9 ergibt, darin besteht, bei Verbraucherkrediten in einigen Schlüsselbereichen eine vollständige und obligatorische Harmonisierung vorzunehmen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für Verbraucherkredite zu erleichtern (Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 42, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 21).

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Verpflichtung in Anbetracht des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/48 auch die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten bezweckt und verhindern soll, dass an nicht zahlungsfähige Verbraucher Kredite vergeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 35, vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 20, und vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment [Luxembourg], C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 28).

    Zu diesem Zweck muss die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleisten, aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit Art. 8 der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 26, und vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 45).

    Auch wenn dem vorlegenden Gericht, das allein für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, die Prüfung obliegt, ob die in Rede stehenden Sanktionen angesichts der gesamten Umstände des Ausgangsverfahrens den in der vorstehenden Randnummer dargelegten Anforderungen entsprechen, kann der Gerichtshof gleichwohl, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Würdigung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 27 und 28).

    Überdies hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, die ebenfalls die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung betraf, bereits entschieden, dass eine Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zum Verlust des Anspruchs des Kreditgebers auf die vereinbarten Zinsen führt, der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes angemessen erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 30).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Hinsichtlich, drittens, des Zeitpunkts, ab dem die geprüfte Verjährungsfrist zu laufen beginnt, besteht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass sich der betroffene Verbraucher innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht auf die Rechte beruft, die ihm das Unionsrecht verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), was es ihm unmöglich machen würde, diese Rechte geltend zu machen.

    Das Gericht ist im Ausgangsverfahren nicht zu der Annahme berechtigt, dass es die betreffenden nationalen Vorschriften allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil sie von den slowakischen Gerichten in einem nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbarenden Sinne ausgelegt worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 54 und 55, sowie vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 42 und 44).

    Die nationalen Gerichte einschließlich derjenigen, die letztinstanzlich entscheiden, müssen aber gegebenenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 56, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 43 und 45).

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Wäre das der Fall, stünde die Richtlinie einer solchen Regelung bzw. Auslegung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 entgegen und die deutschen Gerichte wären, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, verpflichtet bis zur Grenze der Auslegung contra legem des nationalen Rechts für die volle Wirksamkeit der Richtlinie Sorge zu tragen (Urteil vom 5. März 2020, C-679/18, ECLI:EU:C:2020:167, Rn. 43 ff. und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    27 Urteil vom 5. März 2020 (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 36).

    28 Im Übrigen hat Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Cofidis und OPR-Finance (C-616/18 und C-679/18, EU:C:2019:975, Nrn. 62 bis 70) die Auffassung vertreten, dass die nationale Ausschlussfrist mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein könne.

    30 Urteil vom 5. März 2020 (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 36).

    51 Urteil vom 5. März 2020 (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

    31 Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur

    Außerdem muss drittens die Härte der verhängten Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Taten entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei sich eine solche Anforderung insbesondere aus dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 55).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-83/22

    Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen die Einhaltung bestimmter unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften zu prüfen, wenn ohne diese Prüfung das Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht erreicht werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Pflicht des nationalen Gerichts zur Prüfung von Amts wegen wurde daher u. a. für Klauseln der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31) (Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín, C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 29), für Klauseln der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie für Klauseln der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) anerkannt.

  • EuGH, 02.02.2023 - C-208/21

    Towarzystwo Ubezpieczen Ż (Contrats types d'assurance trompeurs)

  • OLG Frankfurt, 13.04.2021 - 24 U 247/20

    Darlehensvertrag: Gesetzlichkeitsfiktion bei Kaskadenverweisung

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/19

    Soho Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 16.07.2020 - C-424/19

    UR (Assujettissement des avocats à la TVA) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 24 U 127/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht -

  • OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 24 U 88/21

    Fehlende oder unzulängliche Belehrung über Berechnung der

  • KG, 17.11.2022 - 8 U 31/22

    Wirksamer Widerruf eines mit Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags;

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