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   EuGH, 02.04.2020 - C-897/19 PPU   

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EuGH, 02.04.2020 - C-897/19 PPU (https://dejure.org/2020,6362)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-897/19 PPU (https://dejure.org/2020,6362)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-897/19 PPU (https://dejure.org/2020,6362)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ruska Federacija

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - EWR-Abkommen - Nichtdiskriminierung - Art. 36 - Freier Dienstleistungsverkehr - Geltungsbereich - Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Eilvorabentscheidungsverfahren â€" EWR-Abkommen â€" Nichtdiskriminierung â€" Art. 36 â€" Freier Dienstleistungsverkehr â€" Geltungsbereich â€" Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - EWR-Abkommen - Nichtdiskriminierung - Art. 36 - Freier Dienstleistungsverkehr - Geltungsbereich - Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu entscheiden, das einen Angehörigen eines dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörenden Staates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) betrifft, muss er ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
    Er macht ferner geltend, dass er die isländische Staatsangehörigkeit besitze und dass der Zupanijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb) dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), zuwidergehandelt habe.

    Zum anderen führt das vorlegende Gericht nach einem Hinweis auf die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), aus, dass I.N., anders als die Person, um die es in jenem Urteil gehe, zwar nicht Unionsbürger sei, aber Bürger der Republik Island, mit der die Europäische Union besonders verbunden sei.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 50 seines Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), entschieden hat, dass die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet ist, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Unionsbürger im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), nicht nur in Bezug auf Unionsbürger, sondern auch im Hinblick auf isländische Staatsangehörige zu folgen ist.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 AEUV, der "jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" verbietet, die Gleichbehandlung von Personen verlangt, die sich in einer in den Anwendungsbereich der Verträge fallenden Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen wissen möchte, ob das Unionsrecht, insbesondere das EWR-Abkommen, im Licht des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 50), dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Staatsangehöriger eines EFTA-Staates begeben hat, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist und mit dem die Union ein Übergabeübereinkommen geschlossen hat, im Fall eines Auslieferungsersuchens, das ein Drittstaat gemäß dem Europäischen Auslieferungsabkommen gestellt hat, verpflichtet ist, den EFTA-Staat über das Auslieferungsersuchen zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen diesen Staatsangehörigen im Einklang mit den Bestimmungen des Übergabeübereinkommens zu übergeben, sofern der EFTA-Staat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung des Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

    Ein solcher Umstand war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), ergangen ist, nicht gegeben.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Situation eines isländischen Staatsangehörigen wie die von I.N., der sich an die Grenzen eines Mitgliedstaats begeben hat, um in dessen Hoheitsgebiet einzureisen und dort Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens und folglich des Unionsrechts fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nationale Auslieferungsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden schaffen aber eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon, ob die betroffene Person ein Inländer oder ein Staatsangehöriger eines dem EWR-Abkommen angehörenden EFTA-Staates ist, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen der letztgenannten Staaten wie vorliegend dem isländischen Staatsangehörigen I.N. der Schutz vor Auslieferung, den Inländer genießen, nicht gewährt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32).

    Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Staatsangehöriger eines dem EWR-Abkommen angehörenden EFTA-Staates wie I.N. ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung dieser Freiheit (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32 und 33).

    Eine Beschränkung wie die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführte lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Maßnahmen, die die in Art. 36 des EWR-Abkommens verankerte Freiheit beschränken, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, geeignet sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 39), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Auslieferung ein Verfahren ist, das verhindern soll, dass eine Person, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet aufhält als dem, in dem sie eine Straftat begangen haben soll, der Strafe entgeht, wodurch verhindert werden kann, dass Personen, die im Hoheitsgebiet eines Staates Straftaten begangen haben und aus diesem Hoheitsgebiet geflohen sind, der Strafe entgehen.

    Der Gerichtshof hat daraus in Rn. 40 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), abgeleitet, dass nationale Vorschriften, die es wie die seinerzeit in Rede stehenden ermöglichen, einem Auslieferungsersuchen zum Zweck der Verfolgung und Aburteilung in dem Drittstaat, in dem die Straftat begangen worden sein soll, stattzugeben, grundsätzlich zur Erreichung des angestrebten Ziels der Bekämpfung von Straflosigkeit geeignet erscheinen.

    Da jedoch, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Situation eines isländischen Staatsangehörigen, der sich an die Grenzen eines Mitgliedstaats begeben hat, um in sein Hoheitsgebiet einzureisen und dort Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, unter das Unionsrecht fällt, findet Art. 19 Abs. 2 der Charta auf ein entsprechendes Auslieferungsersuchen eines Drittstaats Anwendung (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 52 und 53).

    Daher muss, wenn sich der betroffene isländische Staatsangehörige in einer solchen Situation auf das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Fall der Auslieferung beruft, der ersuchte Mitgliedstaat vor einer etwaigen Auslieferung prüfen, dass diese die in Art. 19 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60).

    Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats - wie das vorlegende Gericht - muss sich bei dieser Prüfung auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen, die sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Entscheidungen von Gerichten des ersuchenden Drittstaats sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 55 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist jedenfalls die Ingangsetzung von Mechanismen der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe, die es im Bereich des Strafrechts nach dem Unionsrecht gibt, eine alternative Maßnahme, die weniger stark in das Recht auf Freizügigkeit eingreift als die Auslieferung in einen Drittstaat, mit dem die Union kein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, und mit der dieses Ziel ebenso wirksam erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 47 und 49).

    Es ist daher Sache der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Betroffenen auf der Grundlage eines solchen Europäischen Haftbefehls zu übergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50).

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 56), gewählte Lösung analog auf Staatsangehörige der Republik Island wie I.N. anzuwenden ist, die sich, wie aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils folgt, gegenüber dem Drittstaat, der um ihre Auslieferung ersucht, in einer Situation befinden, die mit der Situation eines Unionsbürgers objektiv vergleichbar ist, dem die Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne von Art. 56 AEUV die Freiheit der Leistungsempfänger einschließt, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden, und dass Touristen als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen sind, denen diese Freiheit zugutekommt (Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So verhält es sich u. a. mit den Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 10 und 14).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 29, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20, und vom 19. Juli 2012, A, C-48/11, EU:C:2012:485, Rn. 15).

    Die gleiche Auslegung ist im Hinblick auf den durch Art. 36 des EWR-Abkommens gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr geboten (vgl. entsprechend Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 29, und vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 29, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20, und vom 19. Juli 2012, A, C-48/11, EU:C:2012:485, Rn. 15).

    Die gleiche Auslegung ist im Hinblick auf den durch Art. 36 des EWR-Abkommens gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr geboten (vgl. entsprechend Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 29, und vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20).

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, findet diese Bestimmung jedoch im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 52, und Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 169).

    Da eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft einen festen Bestandteil der Rechtsordnung der Union bildet (vgl. u. a. Urteil vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5 und 6, sowie Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 117), stellen Fallgestaltungen, die in den Anwendungsbereich einer solchen Übereinkunft wie z. B. des EWR-Abkommens fallen, grundsätzlich unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen dar (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 171).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 45).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-48/11

    A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 29, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20, und vom 19. Juli 2012, A, C-48/11, EU:C:2012:485, Rn. 15).
  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
    Da eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft einen festen Bestandteil der Rechtsordnung der Union bildet (vgl. u. a. Urteil vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5 und 6, sowie Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 117), stellen Fallgestaltungen, die in den Anwendungsbereich einer solchen Übereinkunft wie z. B. des EWR-Abkommens fallen, grundsätzlich unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen dar (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 171).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.2018 - C-191/16

    Pisciotti - Kein gleichwertiger Auslieferungsschutz wie bei Deutschen für

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang in Rn. 54 des Urteils vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222), klargestellt, dass im Einklang mit dem Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Person wegen der ihr im Auslieferungsersuchen angelasteten Taten straflos bleibt, der von einem anderen als dem ersuchten Mitgliedstaat gegebenenfalls erlassene Europäische Haftbefehl zumindest denselben Sachverhalt betreffen muss.
  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

  • EuGH, 07.04.2008 - C-23/08

    Koupatantze - Verbindung

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Im Übrigen ist es die Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist,

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, fügt sich dieses Ziel in den Kontext des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, ein, wie er in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Auslieferung ein Verfahren, das gerade verhindern soll, dass eine Person, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet aufhält als dem, in dem sie eine Straftat begangen haben soll, der Strafe entgeht, wodurch verhindert werden kann, dass Personen, die im Hoheitsgebiet eines Staates Straftaten begangen haben und aus diesem Hoheitsgebiet geflohen sind, der Strafe entgehen (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung mangels einer unionsrechtlichen Regelung der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an einen Drittstaat zwar für den Erlass entsprechender Regelungen zuständig bleiben, doch müssen sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistete Freiheit beachten, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 45, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

    6 Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 42).

    11 Vgl. Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 55 bis 57), und vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 65).

    12 Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 45), und vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 48).

    25 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 87 ff.), vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 und 89), vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 57 bis 59), vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 51 bis 53), und vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 65).

    26 Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 64).

    29 Vgl. Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 55 bis 57), und vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 65), siehe aber Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 52).

    30 Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 73).

  • BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 f.; Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60; Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol), C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 58).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, als legitim anzusehen ist und dass eine Maßnahme, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, mit diesem Ziel gerechtfertigt werden kann, wenn diese Maßnahme zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten soll, erforderlich ist, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37 und 38, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 47 und 48, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60).

    Der Mitgliedstaat, in dem sich die gesuchte Person rechtmäßig aufhält, ist daher im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, zu informieren und ihm die gesuchte Person gegebenenfalls auf sein Ersuchen im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung der gesuchten Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 51, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 70).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur

    Eines der Hauptziele des EWR-Abkommens, nämlich die möglichst umfassende Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), ist im Licht dieser privilegierten Beziehungen zu verstehen, so dass der innerhalb des Unionsgebiets verwirklichte Binnenmarkt auf die EFTA-Staaten ausgeweitet wird (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

    In diesem Zusammenhang hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der in Art. 36 des EWR-Abkommens garantierte freie Dienstleistungsverkehr den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union und der EFTA-Staaten das Recht verschafft, als Touristen innerhalb des EWR zu reisen (vgl. Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 51 bis 54), wie dies nach Art. 56 AEUV innerhalb der Europäischen Union der Fall ist (siehe oben, Fn. 26), und zwar unabhängig vom wirtschaftlichen Status dieser Staatsangehörigen.

    Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 49).

    53 Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei

    Dies könnte mit der vom Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt als legitimes Ziel anerkannten Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben und sich im freien Binnenmarkt der Europäischen Union bewegen, in Einklang stehen (vgl. zur Betonung dieses Ziels m.w.N. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60).
  • EuGH, 09.06.2022 - C-673/20

    Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der

    An diese Erwägungen anschließend ist außerdem daran zu erinnern, dass Art. 18 Abs. 1 AEUV im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen ist zu Art. 21 AEUV festzustellen, dass dieser Artikel in seinem Abs. 1 das Recht jedes Unionsbürgers vorsieht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und dass er, wie aus Art. 20 Abs. 1 AEUV hervorgeht, für jede Person gilt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, so dass er nicht auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 41).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-237/21

    Die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat zum Vollzug einer Strafe

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der ersuchte Mitgliedstaat jedoch überprüfen, dass durch die Auslieferung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere in deren Art. 19 verbürgten Rechte nicht beeinträchtigt werden (Urteil Raugevicius, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur

  • EuGH, 03.12.2020 - C-311/19

    BONVER WIN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-505/19

    Generalanwalt Bobek: Das im Schengen-Raum geltende Verbot der Doppelbestrafung

  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-398/19

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine) - Vorlage zur

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-237/21

    Generalstaatsanwaltschaft München (Demande d'extradition vers la

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers) -

  • EuGH, 17.03.2021 - C-488/19

    JR (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État tiers, membre de l'EEE) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-397/19

    Statul Român - Ministerul Finantelor Publice - Vorabentscheidungsvorlage -

  • EuGH, 14.09.2023 - C-71/21

    Sofiyska gradska prokuratura u.a. (Mandats d'arrêt successifs)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-221/19

    AV (Jugement global) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-514/19

    Union des industries de la protection des plantes - Vorabentscheidungsersuchen -

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