Rechtsprechung
   EuGH, 02.04.2020 - C-567/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6379
EuGH, 02.04.2020 - C-567/18 (https://dejure.org/2020,6379)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-567/18 (https://dejure.org/2020,6379)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-567/18 (https://dejure.org/2020,6379)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,6379) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Coty Germany - Keine Markenbenutzung durch (kenntnislose) reine Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon

  • Europäischer Gerichtshof

    Coty Germany

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 9 - Rechte aus der Marke - Benutzung - Besitz von Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens - Lagerung im Hinblick auf den Versand von ...

  • kanzlei.biz

    Amazon Marketplace: Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren stellt keine Markenrechtsverletzung dar

  • Betriebs-Berater

    Keine Haftung von Amazon für die Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren Dritter (Coty Germany)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 9 - Rechte aus der Marke - Benutzung - Besitz von Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens - Lagerung im Hinblick auf den Versand von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Markenrechtsverletzung durch Lagerung markenrechtsverletzender Waren für Dritte ("Coty Germany")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen ihres Online-Marktplatzes (Amazon-Marketplace) stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Amazon haftet nicht für Markenrechtsverstoß bei bloßer Lagerung der Ware

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Amazon haftet vor Kenntnis nicht für die Einlagerung und Versendung von Markenfälschungen seiner Händler

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon für Marketplace-Händler ist keine Markenrechtsverletzung durch Amazon

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch gelagerte Falschware

  • lto.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzungen: Amazon haftet auch ohne Kenntnis für seinen Marketplace

  • lto.de (Kurzinformation)

    Amazon-Marketplace: Bloße Lagerung ist keine Markenrechtsverletzung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Lagerung markenrechtsverletzender Waren bei Amazon-Marketplace

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Amazon-Marketplace: Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon ist keine Markenrechtsverletzung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren im Rahmen eines Online-Marktplatzes stellt keine Markenrechtsverletzung dar

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Amazon: Bloße Lagerung markenrechtsverletzender Ware ist keine Markenrechtsverletzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Amazon haftet bei Lagerung nicht für Markenverstöße seiner Händler

  • juve.de (Kurzinformation)

    Amazon haftet nicht für Markenverstöße von Drittanbietern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Amazon: Keine Haftung für Markenrechtsverletzungen Dritter

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1197
  • GRUR 2020, 637
  • MMR 2020, 380
  • MIR 2020, Dok. 028
  • BB 2020, 1426
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
    9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist, enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verbieten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 65).

    So kann eine Person zulassen, dass ihre Kunden Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne diese Zeichen selbst zu benutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 56).

    Der Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, bedeutet nämlich nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 57, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 29).

    Schließlich ist ungeachtet der Erwägungen in Rn. 47 des vorliegenden Urteils noch darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung, soweit ein Wirtschaftsteilnehmer einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eine Benutzung der Marke ermöglicht hat, seine Rolle gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften als Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 oder Art. 9 der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 57, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 35), wie etwa Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 oder Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48.

  • EuGH, 15.12.2011 - C-119/10

    Die Dienstleistung des reinen Abfüllens von Getränkedosen, die mit einem als

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
    Zu einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Befüllen von Dosen mit von ihm selbst oder von Dritten hergestellten Getränken besteht, hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass ein Dienstleistender, der sich darauf beschränkt, Dosen, die bereits mit Marken ähnlichen Zeichen versehen sind, im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten abzufüllen und damit schlicht einen technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endprodukts auszuführen, ohne irgendein Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und insbesondere an den darauf angebrachten Zeichen zu haben, diese Zeichen nicht selbst "benutzt", sondern nur die technischen Voraussetzungen für eine solche Benutzung durch den Dritten schafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 30).

    Der Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, bedeutet nämlich nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 57, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 29).

    Schließlich ist ungeachtet der Erwägungen in Rn. 47 des vorliegenden Urteils noch darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung, soweit ein Wirtschaftsteilnehmer einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eine Benutzung der Marke ermöglicht hat, seine Rolle gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften als Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 oder Art. 9 der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 57, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 35), wie etwa Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 oder Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48.

  • EuGH, 03.03.2016 - C-179/15

    Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
    Insoweit hat er entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist und der eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten darf, ausschließlich aktive Handlungen Dritter erwähnt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 39 und 40, sowie vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 38).

    Allerdings ist nur ein Dritter, der unmittelbar oder mittelbar die Herrschaft über die Benutzungshandlung hat, tatsächlich in der Lage, die Benutzung zu beenden und sich damit an das Verbot zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 41).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
    Insgesamt gehe die Tätigkeit der Beklagten des Ausgangsverfahrens somit deutlich über die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474), beurteilte Rolle von eBay hinaus.

    So hat der Gerichtshof in Bezug auf den Betrieb einer Online-Handelsplattform festgestellt, dass die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen in Verkaufsangeboten, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, durch die als Verkäufer auftretenden Kunden des Betreibers dieses Marktplatzes, nicht aber durch diesen Betreiber selbst erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 103).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 57 AEUV - Freier

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-379/14

    TOP Logistics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein Wirtschaftsteilnehmer, der Waren, die mit einer Marke versehen sind, deren Inhaber er nicht ist, zum Zweck ihres Inverkehrbringens einführt oder einem Lagerinhaber aushändigt, ein mit dieser Marke identisches Zeichen "benutzt"; dies gilt jedoch nicht zwangsläufig für den Lagerinhaber, der eine Dienstleistung der Lagerung von mit der Marke eines anderen versehenen Waren erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 42 und 45).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-89/14

    Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch andere dem Gerichtshof von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgelegte Fragen als diejenigen, die Gegenstand der Vorlageentscheidung des nationalen Gerichts sind, nicht zu prüfen (Urteil vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2019 - C-484/18

    Spedidam

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof, wenn er auf Vorlagefragen antwortet, im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat (Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 24, sowie vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
    Insoweit hat er entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist und der eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten darf, ausschließlich aktive Handlungen Dritter erwähnt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 39 und 40, sowie vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 38).
  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
    Da allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist, hat der Gerichtshof seine Prüfung grundsätzlich auf die Beurteilungsfaktoren zu beschränken, die ihm das innerstaatliche Gericht vorgelegt hat, und sich somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht, und kann nicht an Annahmen gebunden sein, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten werden (Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

  • EuGH, 22.12.2022 - C-148/21

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

    Im Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267), habe sich der Gerichtshof hierzu nicht geäußert, da in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, der Versand durch einen externen Dienstleister erfolgt sei.

    In Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001, der eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten darf, werden ausschließlich aktive Handlungen Dritter erwähnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung); hierzu gehört es gemäß Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, rechtsverletzende Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

    Allerdings ist nur ein Dritter, der unmittelbar oder mittelbar die Herrschaft über die Benutzungshandlung hat, tatsächlich in der Lage, die Benutzung zu beenden und sich damit an das Verbot zu halten (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann eine Person zulassen, dass ihre Kunden Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne dass darin eine Benutzung der betreffenden Zeichen durch diese Person selbst läge (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof in Bezug auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes festgestellt, dass die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen in Verkaufsangeboten, die auf diesem Marktplatz angezeigt werden, ausschließlich durch die als Verkäufer auftretenden Kunden dieses Betreibers, nicht aber durch den Betreiber selbst erfolgt, sofern dieser das betreffende Zeichen nicht im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 102 und 103, sowie vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 40).

    Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, bedeutet nämlich nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in den Rn. 45 und 53 des Urteils vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267), im Wesentlichen entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Online-Marktplatzes Drittanbietern, die auf diesem Marktplatz tätig sind, Lagerdienste dergestalt anbietet, dass er markenrechtsverletzende Waren für diese Anbieter lagert, ohne aber Kenntnis von der Rechtsverletzung durch die betreffenden Waren zu haben und ohne den Zweck zu verfolgen, die gelagerten Waren selbst anzubieten oder in Verkehr zu bringen, nicht etwa der Betreiber, sondern allein die Drittanbieter die auf den gelagerten Waren angebrachten Zeichen benutzen.

    Das vorlegende Gericht hatte ferner festgestellt, dass der Versand dieser Waren durch externe Dienstleister erfolgt sei (vgl. Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 9, 30 und 47).

    Diese Frage stellt sich wohlgemerkt unabhängig davon, dass die Rolle eines solchen Betreibers, soweit er einem anderen Wirtschaftsteilnehmer die Benutzung der Marke ermöglicht, gegebenenfalls anhand anderer Rechtsvorschriften wie Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 oder Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48 geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Annahmen, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens geäußert werden, sind für ihn insoweit nicht verbindlich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36, und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    74 Vgl. Urteil L'Oréal/eBay, Rn. 98 bis 105. Vgl. im selben Sinne auch Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 34 bis 48).

    78 Vgl. entsprechend Urteil Google France, Rn. 57, Urteil L'Oréal/eBay, Rn. 104, und Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 49).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 20/17

    Davidoff Hot Water IV

    Eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18, GRUR 2020, 637 - Coty Germany/Amazon Services Europe u.a.).

    Der Gerichtshof hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18, GRUR 2020, 637 = WRP 2020, 707 - Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.):.

    bb) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden hat, sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (EuGH, GRUR 2020, 637 - Coty Germany; vgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 573; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 177 und 444; Schweyer in v. Schultz, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 215).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-684/19

    mk advokaten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

    Folglich findet die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Betreiber einer Referenzierungswebsite die mit Marken Dritter identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen, die in Anzeigen seiner Kunden enthalten sind oder die das Erscheinen dieser Anzeigen auslösen, nicht selbst benutzt (vgl. u. a. Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 56, sowie vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 39 und 40), auf einen solchen Fall keine Anwendung.

    In einem solchen Fall benutzen diese Betreiber von Websites mit Marken Dritter identische oder ihnen ähnliche Zeichen, die in Verkaufsangeboten oder Anzeigen, die diese Betreiber veröffentlichen, enthalten sind oder die das Erscheinen dieser Anzeigen auslösen, im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 48).

    Eine solche Auslegung dieser Bestimmung stimmt mit deren Zweck überein, dem Markeninhaber ein rechtliches Instrument an die Hand zu geben, das es ihm ermöglicht, jegliche Benutzung seiner Marke durch einen Dritten ohne seine Zustimmung zu verbieten und somit zu beenden (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 38).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-334/22

    Audi (Support d'emblème sur une calandre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Ferner darf er verbieten, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, oder ein mit der Unionsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 31).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf den Begriff "Benutzung" bereits festgestellt, dass er sich ausschließlich auf aktive Handlungen Dritter bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass die in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 enthaltene Aufzählung von Benutzungsformen, die der Unionsmarkeninhaber verbieten kann, nicht erschöpfend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-264/21

    Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Da allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist, hat der Gerichtshof seine Prüfung grundsätzlich auf die Beurteilungsfaktoren zu beschränken, die ihm das innerstaatliche Gericht vorgelegt hat, und sich somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht, und kann nicht an Annahmen gebunden sein, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten werden (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur

    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 20, und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 21, und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-28/23

    NFS - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2014/24/EU - Öffentliche

    28 Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany (C-567/18, EU:C:2020:267), Rn. 22.
  • LG Düsseldorf, 22.08.2023 - 14c O 67/23
    Auch ist eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (EuGH, Urt. v. 02.04.2020, C-567/18, Rn. 53 - Coty Germany).

    In diesem Sinne ist auch die Rn. 37 der "Louboutin-Entscheidung" des EuGH zu verstehen, wonach sich die Frage der täterschaftlichen Haftung unabhängig davon stellt, dass die Rolle eines Plattformbetreibers, soweit er einem anderen Wirtschaftsteilnehmer die Benutzung der Marke (nur) ermöglicht ohne sie selbst zu benutzen, gegebenenfalls auch anhand anderer Rechtsvorschriften wie Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 oder Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48 zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 02.04.2020, C-567/18, Rn. 49 - Coty Germany, und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.2020 - C-567/18

    Coty Germany - Urteilsberichtigung

  • EuGH, 11.05.2023 - C-155/22

    Ein Kraftverkehrsunternehmen kann sich seiner Verantwortlichkeit für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-453/20

    CityRail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des nationalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-163/21

    PACCAR u.a.

  • LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 14c O 87/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 20.10.2022 - C-362/21

    EKOFRUKT

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorabentscheidungsverfahren - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht