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   EuGH, 23.04.2020 - C-237/19   

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EuGH, 23.04.2020 - C-237/19 (https://dejure.org/2020,8011)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - C-237/19 (https://dejure.org/2020,8011)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - C-237/19 (https://dejure.org/2020,8011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gömböc

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit der Eintragung - Dreidimensionale Marke - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii und iii - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Gömböc Kutató, Szolgáltató és Kereskedelmi/Szellemi Tulajdon Nemzeti Hivatala

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 631
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-237/19
    Das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente in einem dreidimensionalen Zeichen, bei dem alle wesentlichen Merkmale durch die technische Lösung bestimmt werden, der dieses Zeichen Ausdruck verleiht, ändert nichts daran, dass das Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52).

    Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass mit der Aufnahme des Verbots, ein Zeichen als Marke einzutragen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95 sichergestellt wird, dass Unternehmen nicht das Markenrecht in Anspruch nehmen können, um ausschließliche Rechte für technische Lösungen ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45).

    Eine korrekte Anwendung dieses Eintragungshindernisses setzt voraus, dass die über eine Markenanmeldung entscheidende Behörde erstens die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden dreidimensionalen Zeichens ordnungsgemäß ermittelt und zweitens bestimmt, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der Ware entsprechen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68, 72 und 84, sowie vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 40 und 42).

    Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens im Hinblick auf eine eventuelle Anwendung des Eintragungshindernisses in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95 je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung des Zeichens oder auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung nützliche Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware zuvor verliehen wurden, berücksichtigt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 70 und 71).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die vermutete Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise kein entscheidender Faktor im Rahmen der Anwendung dieses Eintragungshindernisses ist, sondern allenfalls ein nützliches Beurteilungskriterium für die zuständige Behörde bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 76).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind,

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-237/19
    Da die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 18. September 2014, Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233), und vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO (C-30/15 P, EU:C:2016:849), nicht alle Zweifel ausräume, stelle sich die Frage, wie im Rahmen der Anwendung des Eintragungshindernisses oder des Ungültigkeitsgrundes betreffend die Eintragung eines Zeichens als Marke in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95 zu prüfen sei, ob das Zeichen aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vermutete Wahrnehmung des in Rede stehenden Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher zwar für sich genommen kein entscheidender Faktor im Rahmen der Anwendung des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 genannten Eintragungshindernisses ist, aber ein nützliches Beurteilungskriterium für die zuständige Behörde bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 34).

    Ob die Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, kann anhand anderer relevanter Gesichtspunkte geprüft werden, zu denen u. a. ihre Eigentümlichkeit im Vergleich zu anderen auf dem betreffenden Markt allgemein genutzten Formen gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 32 und 35).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Eintragungshindernis in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 zwar ebenso wie das in Rn. 27 des vorliegenden Urteils erwähnte Eintragungshindernis in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie verhindern soll, dass das durch eine Marke verliehene ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, unbegrenzt zu verlängern (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-30/15

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf,

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-237/19
    Da die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 18. September 2014, Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233), und vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO (C-30/15 P, EU:C:2016:849), nicht alle Zweifel ausräume, stelle sich die Frage, wie im Rahmen der Anwendung des Eintragungshindernisses oder des Ungültigkeitsgrundes betreffend die Eintragung eines Zeichens als Marke in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95 zu prüfen sei, ob das Zeichen aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.

    Eine korrekte Anwendung dieses Eintragungshindernisses setzt voraus, dass die über eine Markenanmeldung entscheidende Behörde erstens die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden dreidimensionalen Zeichens ordnungsgemäß ermittelt und zweitens bestimmt, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der Ware entsprechen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68, 72 und 84, sowie vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 40 und 42).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass es zwar erforderlich ist, von der Form auszugehen, wie sie mit dem in Rede stehenden Zeichen grafisch dargestellt wird, doch kann dieser zweite Prüfungsschritt nicht durchgeführt werden, ohne dass gegebenenfalls zusätzliche für die Funktion der betreffenden Ware relevante Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 48).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-237/19
    Dieses Eintragungshindernis soll somit vermeiden, dass der durch das Markenrecht gewährte Schutz über den Schutz der Zeichen hinausgeht, anhand deren sich eine Ware oder eine Dienstleistung von den von Mitbewerbern angebotenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden lassen, und zu einem Hindernis für die Mitbewerber wird, Waren mit diesen technischen Lösungen oder diesen Gebrauchseigenschaften im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78).

    In Anbetracht dieses Ziels des genannten Eintragungshindernisses hat der Gerichtshof die Regel aufgestellt, wonach die Eintragung eines ausschließlich aus einer Form bestehenden Zeichens als Marke abzulehnen ist, wenn die "wesentlichen Merkmale" dieser Form einer technischen Funktion entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 79).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Ferner ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher bei der Entscheidung, ob dieses Schutzhindernis vorliegt, kein entscheidender Faktor, auch wenn sie ein nützliches Beurteilungskriterium bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck; GRUR 2020, 631 Rn. 44 - Gömböc Kutató).

    Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird (EuGH, GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kutató).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt, ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Hauck" (GRUR 2014, 1097) und "Gömböc Kutató" (GRUR 2020, 631) hinreichend geklärt.

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Ferner ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher bei der Entscheidung, ob dieses Schutzhindernis vorliegt, kein entscheidender Faktor, auch wenn sie ein nützliches Beurteilungskriterium bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck; GRUR 2020, 631 Rn. 44 - Gömböc Kutató).

    Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird (EuGH, GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kutató).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt, ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Hauck" (GRUR 2014, 1097) und "Gömböc Kutató" (GRUR 2020, 631) hinreichend geklärt.

  • EuG, 06.12.2023 - T-297/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet avec tenon sur la

    Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, die zuständige Behörde allerdings auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen kann, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).

    Eine solche Prüfung kann nicht vorgenommen werden, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Art der konkreten Ware zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen, selbst wenn diese in der grafischen Darstellung nicht sichtbar sind (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 46 und 48, sowie vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 33).

    Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, doch kann die zuständige Behörde auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).

    Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72) oder, genauer, einer technischen Funktion dieser Ware (vgl. Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, können zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen (Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 37).

  • EuG, 06.12.2023 - T-298/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet) - Unionsmarke -

    Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, die zuständige Behörde allerdings auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen kann, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).

    Eine solche Prüfung kann nicht vorgenommen werden, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Art der konkreten Ware zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen, selbst wenn diese in der grafischen Darstellung nicht sichtbar sind (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 46 und 48, sowie vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 33).

    Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, doch kann die zuständige Behörde auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).

    Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72) oder, genauer, einer technischen Funktion dieser Ware (vgl. Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, können zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen (Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 37).

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 38/20
    Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt; BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen; BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).

    Das Schutzhindernis liegt (nur dann) vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch die in der Markendarstellung gezeigten Formmerkmale bestimmt wird (vgl. EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kft./Amt).

    Jedoch steht der Umstand, dass für das beanspruchte Zeichen Muster- oder Designschutz besteht oder bestanden hat, einem markenrechtlichen Schutz nicht automatisch entgegen (EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 49-54 - Gömböc Kft./Amt).

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 1/21
    Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt; BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen; BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).

    Das Schutzhindernis liegt (nur dann) vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch die in der Markendarstellung gezeigten Formmerkmale bestimmt wird (vgl. EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kft./Amt).

    Jedoch steht der Umstand, dass für das beanspruchte Zeichen Muster- oder Designschutz besteht oder bestanden hat, einem markenrechtlichen Schutz nicht automatisch entgegen (EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 49-54 - Gömböc Kft./Amt).

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 2/21
    Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt; BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen; BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).

    Das Schutzhindernis liegt (nur dann) vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch die in der Markendarstellung gezeigten Formmerkmale bestimmt wird (vgl. EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kft./Amt).

    Jedoch steht der Umstand, dass für das beanspruchte Zeichen Muster- oder Designschutz besteht oder bestanden hat, einem markenrechtlichen Schutz nicht automatisch entgegen (EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 49-54 - Gömböc Kft./Amt).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

    17 Vgl. Urteile vom 23. April 2020, Gömböc (C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 44), zum Markenrecht, vom 30. Januar 2020, Dr. Willmar Schwabe (C-524/18, EU:C:2020:60, Rn. 40), zum Lebensmittelrecht, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 78), zum Verbraucherschutz.
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