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   EuGH, 30.04.2020 - C-565/18   

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https://dejure.org/2020,8844
EuGH, 30.04.2020 - C-565/18 (https://dejure.org/2020,8844)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-565/18 (https://dejure.org/2020,8844)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-565/18 (https://dejure.org/2020,8844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Société Générale

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Finanztransaktionssteuer - Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, denen als Basiswert ein Titel zugrunde liegt, der von einer gebietsansässigen Gesellschaft des Besteuerungsmitgliedstaats ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Art. 63 AEUV â€" Freier Kapitalverkehr â€" Finanztransaktionssteuer â€" Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, denen als Basiswert ein Titel zugrunde liegt, der von einer gebietsansässigen Gesellschaft des Besteuerungsmitgliedstaats ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Finanztransaktionssteuer - Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, denen als Basiswert ein Titel zugrunde liegt, der von einer gebietsansässigen Gesellschaft des Besteuerungsmitgliedstaats ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Société Générale

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Finanztransaktionssteuer - Von in Italien ansässigen Gesellschaften emittierte Aktien oder andere Finanzinstrumente

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Société Générale

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 963
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
    Diese Ausnahme wird ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat hat damit das Recht zur Anwendung von Maßnahmen, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der geschuldeten Steuer erlauben, vorausgesetzt allerdings, die Anwendung dieser Beschränkung ist geeignet, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was hierfür erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31, sowie vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 67).

  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs prüft dieser, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 34, vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 39, und vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 25).

    Soweit Société Générale geltend macht, dass wegen der unterschiedlichen Behandlung, die die italienische Regelung zwischen derivativen Finanzinstrumenten, deren Basiswerte dem italienischen Recht unterliegen, und denjenigen, deren Basiswerte nicht dem italienischen Recht unterliegen, vorsehe, Investitionen in die Erstgenannten weniger vorteilhaft gemacht würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Nachteile, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union aus den Besteuerungsbefugnissen der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern deren Ausübung nicht diskriminierend ist, keine Beschränkungen der Verkehrsfreiheiten darstellen und dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen (Urteil vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
    Ein Mitgliedstaat hat damit das Recht zur Anwendung von Maßnahmen, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der geschuldeten Steuer erlauben, vorausgesetzt allerdings, die Anwendung dieser Beschränkung ist geeignet, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was hierfür erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31, sowie vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 67).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
    Insbesondere kann der freie Kapitalverkehr nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit beseitigt, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 72).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs prüft dieser, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 34, vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 39, und vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 25).
  • EuGH, 18.01.2018 - C-45/17

    Auf Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50, und vom 18. Januar 2018, Jahin, C-45/17, EU:C:2018:18, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-580/15

    Van der Weegen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 36 des

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs prüft dieser, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 34, vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 39, und vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 25).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50, und vom 18. Januar 2018, Jahin, C-45/17, EU:C:2018:18, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-184/18

    Patrício Teixeira

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
    Der Vertrag sieht jedoch ein solches, nämlich in Art. 56 AEUV im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und in Art. 63 AEUV im Bereich des freien Kapitalverkehrs vor (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. September 2018, Patrício Teixeira, C-184/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:694, Rn. 15 und 16 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für den Nachweis einer Diskriminierung bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen ist (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

  • EuGH, 16.06.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Eine solche Ungleichbehandlung ist gemäß Art. 65 Abs. 1 AEUV nur zulässig, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24).

    Für den Nachweis einer Diskriminierung ist bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), das im vorliegenden Fall nach den Angaben des vorlegenden Gerichts darin besteht, eine Doppelbesteuerung oder eine mehrfache Belastung von Gewinnen zu verhindern.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 68 und 69), vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 34 und 35), und vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 19).

    31 Vgl. beispielsweise Urteile vom 13. März 2014, Bouanich (C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 45), und vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24 und 25).

    36 Vgl. beispielsweise Urteil vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 26).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Was als Erstes das Vorliegen einer Beschränkung angeht, ist festzustellen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV nach einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als Beschränkungen des Kapitalverkehrs Maßnahmen verbietet, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dasselbe gilt für die Notwendigkeit, eine effiziente Einziehung der Steuer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 38 die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, ferner solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat hat damit das Recht zur Anwendung von Maßnahmen, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der geschuldeten Steuer erlauben, wiederum unter der Voraussetzung, dass die Anwendung dieser Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierfür erforderlich ist (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    Wenn zudem eine innerstaatliche Maßnahme sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, prüft der Gerichtshof die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2022 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN

    Soweit die portugiesische Regierung geltend macht, dass der Situation der Anteilinhaber Rechnung getragen werden müsse, ist festzustellen, dass bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer innerstaatlichen Situation des betreffenden Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel (vgl. insbesondere Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie deren Zweck und Inhalt (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) zu berücksichtigen sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die betreffende deutsche Regelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

    Zu den Maßnahmen, die diese Bestimmung als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    16 Urteile vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80), vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 72), und vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 35).

    22 Vgl. z. B. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), und vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    17 Vgl. Urteil vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 37).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2020 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Artikel 63 AEUV - Freier

  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 18.01.2024 - C-562/22

    JD (Condition de résidence)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • EuGH, 12.10.2023 - C-312/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira () und de titres de créance) - Vorlage zur

  • FG München, 16.02.2022 - 4 K 249/21

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer

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