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   EuGH, 30.04.2020 - C-211/19   

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https://dejure.org/2020,8808
EuGH, 30.04.2020 - C-211/19 (https://dejure.org/2020,8808)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-211/19 (https://dejure.org/2020,8808)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-211/19 (https://dejure.org/2020,8808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Készenléti Rendőrség

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Ausnahme - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 2 Abs. 2 - Tätigkeiten der Bereitschaftspolizei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 584
  • NZA 2020, 639
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-211/19
    Insoweit ist festzustellen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist zu prüfen, ob Funktionen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme fallen können, die so auszulegen ist, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 54, und vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 53).

    Daher ist drittens zu prüfen, ob Besonderheiten, die dieser spezifischen Tätigkeit des öffentlichen Dienstes innewohnen, wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, der Anwendung der Richtlinie 2003/88 auf diese Tätigkeit zwingend entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 55).

    Zwar gehört der Umstand, dass bei bestimmten spezifischen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes eine Arbeitszeitplanung wegen der Art der Tätigkeiten nicht möglich ist, zu den Besonderheiten solcher Tätigkeiten, die nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 eine Ausnahme von den Regeln im Bereich des Schutzes der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer rechtfertigen (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 64).

    2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 ermöglicht somit die Wahrung der Wirksamkeit solcher spezifischen Tätigkeiten, deren Kontinuität unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der grundlegenden Funktionen des Staates zu gewährleisten (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Kontinuitätserfordernis ist jedoch unter Berücksichtigung der spezifischen Art der in Rede stehenden Tätigkeit zu beurteilen (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 66).

    Somit steht, erstens, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Erfordernis der Kontinuität der Dienste in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung dem nicht entgegen, dass die Tätigkeiten dieser Dienste, wenn sie unter normalen Bedingungen stattfinden, auch hinsichtlich der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer organisiert werden können, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme auf diese Dienste nur in Umständen außergewöhnlicher Schwere und eines außergewöhnlichen Umfangs anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55 und 57, vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:18, Rn. 26, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67).

    Zweitens darf die in den Rn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht dahin ausgelegt werden, dass es ausgeschlossen wäre, dass bestimmte besondere Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, selbst wenn sie unter normalen Bedingungen ausgeübt werden, so spezifische Merkmale aufweisen, dass ihre Art zwingend einer die Vorgaben der Richtlinie 2003/88 beachtenden Arbeitsplanung entgegensteht (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 68).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-211/19
    Daher ist zu prüfen, ob Funktionen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme fallen können, die so auszulegen ist, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 54, und vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 53).

    Zwar gehört der Umstand, dass bei bestimmten spezifischen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes eine Arbeitszeitplanung wegen der Art der Tätigkeiten nicht möglich ist, zu den Besonderheiten solcher Tätigkeiten, die nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 eine Ausnahme von den Regeln im Bereich des Schutzes der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer rechtfertigen (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 64).

    Somit steht, erstens, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Erfordernis der Kontinuität der Dienste in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung dem nicht entgegen, dass die Tätigkeiten dieser Dienste, wenn sie unter normalen Bedingungen stattfinden, auch hinsichtlich der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer organisiert werden können, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme auf diese Dienste nur in Umständen außergewöhnlicher Schwere und eines außergewöhnlichen Umfangs anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55 und 57, vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:18, Rn. 26, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich also, dass die Richtlinie 2003/88 auf Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung auch dann anwendbar ist, wenn diese Tätigkeiten von Kräften im Einsatzdienst ausgeübt werden und einer Hilfeleistung dienen, sofern sie unter gewöhnlichen Umständen gemäß der dem betreffenden Dienst übertragenen Aufgabe ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und die eingesetzten Arbeitnehmer hierbei bestimmten Gefahren für ihre Sicherheit oder Gesundheit ausgesetzt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 57, sowie Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, EU:C:2005:467, Rn. 52).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-211/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich also, dass die Richtlinie 2003/88 auf Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung auch dann anwendbar ist, wenn diese Tätigkeiten von Kräften im Einsatzdienst ausgeübt werden und einer Hilfeleistung dienen, sofern sie unter gewöhnlichen Umständen gemäß der dem betreffenden Dienst übertragenen Aufgabe ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und die eingesetzten Arbeitnehmer hierbei bestimmten Gefahren für ihre Sicherheit oder Gesundheit ausgesetzt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 57, sowie Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, EU:C:2005:467, Rn. 52).

    Solche Fälle rechtfertigen es, dass dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung absoluter Vorrang eingeräumt wird, zulasten der Befolgung der Vorschriften dieser Richtlinie, die innerhalb dieser Dienste vorübergehend außer Acht gelassen werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, EU:C:2005:467, Rn. 53 bis 55).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-211/19
    Zudem können die Kosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer während der Ruhezeiten, die ihm gemäß der Richtlinie 2003/88 zu gewähren sind, ersetzt werden muss, eine Nichtanwendung dieser Richtlinie nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 66 und 67).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-132/04

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-211/19
    Somit steht, erstens, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Erfordernis der Kontinuität der Dienste in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung dem nicht entgegen, dass die Tätigkeiten dieser Dienste, wenn sie unter normalen Bedingungen stattfinden, auch hinsichtlich der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer organisiert werden können, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme auf diese Dienste nur in Umständen außergewöhnlicher Schwere und eines außergewöhnlichen Umfangs anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55 und 57, vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:18, Rn. 26, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die er den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 54, sowie vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség, C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 32).

    In solchen Fällen ist dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung absoluter Vorrang einzuräumen, zulasten der Befolgung der Vorschriften dieser Richtlinie, die innerhalb dieser Dienste vorübergehend außer Acht gelassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67, und vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség, C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere der Fall bei Tätigkeiten, die, um das ihnen im Allgemeininteresse liegende Ziel wirksam zu erreichen, nur kontinuierlich und von ein und demselben Arbeitnehmer ausgeübt werden können, ohne dass es möglich wäre, ein Rotationssystem einzuführen, das es ermöglicht, diesem Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden oder -tagen das Recht auf Ruhestunden oder -tage zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 70 bis 74, und vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség, C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 43 und 44).

    Dies ist der Fall, wenn es in Anbetracht der Schwere und des Umfangs aller relevanten Umstände offensichtlich unmöglich ist, gleichzeitig die Bevölkerung zu schützen und die Tätigkeiten der Streitkräfte so zu organisieren, dass jedes ihrer Mitglieder insbesondere durch einen Mechanismus der Personalrotation in den Genuss der in der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Garantien im Bereich der Arbeits- und Ruhezeit kommen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség, C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 47 bis 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

    76 Vgl. Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67), sowie vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség (C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 40).

    77 Vgl. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 57), sowie vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség (C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 41).

    78 Vgl. u. a. Urteil vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség (C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 44).

    79 Vgl. u. a. Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67), sowie vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség (C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 40 und 42).

    83 Vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség (C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 44).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 10 B 17.18

    Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht als Arbeitszeit

    Zu diesen Besonderheiten kann der Umstand gehören, dass eine Arbeitszeitplanung wegen der Art der Tätigkeiten nicht möglich ist (EuGH, Urteil vom 30. April 2020 - C-211/19 [Készenléti Rendörség] -, Rn 37); Kosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass ein Arbeitnehmer während der Ruhezeit ersetzt werden muss, rechtfertigen hingegen keine Nichtanwendung der Richtlinie (EuGH, ebd., Rn 44).

    Nur außergewöhnliche Ereignisse wie Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate oder schwere Unglücksfälle, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinie 2003/88 beachtet werden müssten, rechtfertigen es, vorübergehend dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung absoluten Vorrang zulasten der Befolgung der Vorschriften dieser Richtlinie einzuräumen (zusammenfassend: EuGH, Urteil vom 30. April 2020 - C-211/19 [Készenléti Rendörség] -, Rn. 37, 40-42, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a. [Pfeiffer] -, Rn. 55-57 und den Beschluss vom 14. Juli 2005 - C-52/04 [Personalrat der Feuerwehr Hamburg] -, Rn. 52-55).

    Für Tätigkeiten in den Bereichen Feuerwehr, Ambulanz und Grenzschutz hat er ein solches Kontinuitätserfordernis indes verneint (EuGH, Urteil vom 30. April 2020 - C-211/19 [Készenléti Rendörség] -, Rn 44).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

    Was viertens den Standpunkt der Kommission angeht, wonach der Ausgangsrechtsstreit, da es darin um die Vergütung der Arbeitnehmer gehe, nicht die Richtlinie 2003/88 betreffe, ist darauf hinzuweisen, dass diese sich mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség, C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 7.21

    Pausen in "Bereithaltung" als Arbeitszeit

    Ausgenommen sind nicht die Dienste als solche, sondern nur bestimmte besondere Tätigkeiten in diesen Sektoren, die unter außergewöhnlichen Umständen wahrgenommen werden, wie etwa Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate, schwere Unglücksfälle oder andere vergleichbare Ereignisse, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinie beachtet werden müssten (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u. a., Pfeiffer u. a. - Slg. 2004, I-8835, Rn. 53 ff.; Beschluss vom 14. Juli 2005 - C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg. 2005, I-7111, Rn. 42 sowie Urteil vom 30. April 2020 - C-211/19, Készenléti Rendörség - NZA 2020, 639 Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 C 41.10 - NVwZ 2012, 641 Rn. 20).

    Der Umstand, dass die unter gewöhnlichen Bedingungen ausgeübte Tätigkeit des Klägers auch mit Einsätzen verbunden sein kann, die ihrer Natur nicht vorhersehbar sind und eine Gefahr für seine Sicherheit und Gesundheit darstellen, ist keine Besonderheit, die der Anwendung der Richtlinie RL 2003/88/EG entgegensteht (stRspr, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 30. April 2020 - C-211/19, Készenléti Rendörség - NZA 2020, 639 Rn. 41, 48).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

    Die Richtlinie findet daher auf das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer grundsätzlich keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség, C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

    4 Vgl. Urteil vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség (C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 23).
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