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   EuGH, 14.05.2020 - C-924/19 PPU, C-925/19 PPU   

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https://dejure.org/2020,10467
EuGH, 14.05.2020 - C-924/19 PPU, C-925/19 PPU (https://dejure.org/2020,10467)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU, C-925/19 PPU (https://dejure.org/2020,10467)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU, C-925/19 PPU (https://dejure.org/2020,10467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl- und Einwanderungspolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Antrag auf internationalen Schutz - Art. 33 Abs. 2 - Unzulässigkeitsgründe - Art. 40 - Folgeanträge - Art. 43 - Verfahren an der Grenze - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 2 Buchst. h ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Asyl- und Einwanderungspolitik; Richtlinie 2013/32/EU; Antrag auf internationalen Schutz; Art. 33 Abs. 2; Unzulässigkeitsgründe; Art. 40; Folgeanträge; Art. 43; Verfahren an der Grenze; Richtlinie 2013/33/EU; Art. 2 Buchst. h sowie Art. 8 ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand einer Rückkehrentscheidung sind, in der Transitzone Röszke an der serbisch-ungarischen Grenze ist als "Haft" einzustufen

  • tagesschau.de (Pressebericht, 14.05.2020)

    Transitzonen in Ungarn mit EU-Recht nicht vereinbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterbringung von Flüchtlingen in Ungarn kommt Haft gleich

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Országos Idegenrendeszeti Föigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Országos Idegenrendeszeti Föigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (53)

  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
    Die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, sind in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend aufgezählt (Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, und vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29).

    In Betracht kommen allein die Unzulässigkeitsgründe gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. b (erster Asylstaat) und c (sicherer Drittstaat) der Richtlinie 2013/32 (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass aus Art. 38 der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, dass die Anwendung des Begriffs "sicherer Drittstaat" im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie den in Art. 38 Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen unterliegt, die kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 36, 40 und 41).

    Somit ist die in Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 42).

    Was als Zweites die in Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 genannten Voraussetzungen, insbesondere die des Bestehens einer Verbindung zwischen dem Antragsteller auf internationalen Schutz und dem betreffenden Drittstaat betrifft, so beruht die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung hergestellte Verbindung zwischen einem solchen Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat auf der bloßen Durchreise dieser Person durch das Gebiet dieses Staats (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat aber entschieden, dass der Umstand, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, das Gebiet eines Drittstaats durchreist hat, für sich genommen keine Verbindung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 begründen kann (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 45 bis 47).

    Die den Mitgliedstaaten vom Unionsgesetzgeber für die Zwecke der Anwendung des Begriffs "sicherer Drittstaat" auferlegte Verpflichtung, Regeln zu erlassen, die die Methodik vorsehen, mit der im Einzelfall beurteilt wird, ob der betreffende Drittstaat die Voraussetzungen erfüllt, um für den betreffenden Antragsteller als sicher angesehen zu werden, sowie die Möglichkeit des Antragstellers, das Bestehen einer Verbindung zwischen ihm und dem Drittstaat anzufechten, wäre nicht zu rechtfertigen, wenn die bloße Durchreise der Person, die internationalen Schutz beantragt, durch den betreffenden Drittstaat eine hierfür hinreichende oder signifikante Verbindung darstellte (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 48 und 49).

    Folglich kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung keine Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 (sicherer Drittstaat) darstellen (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 51).

    Eine solche nationale Regelung kann auch keine Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 (erster Asylstaat) darstellen (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 52).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass ein Staat schon nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/32 nur dann als erster Asylstaat eines Antragstellers auf internationalen Schutz angesehen werden kann, wenn dieser in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder wenn ihm dort anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährt wird, vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 53).

    Folglich ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie Art. 51 Abs. 2 Buchst. f des Asylgesetzes nicht als Umsetzung eines der in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Unzulässigkeitsgründe angesehen werden kann (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 55).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
    Eine solche Regelung wäre nach den vorstehenden Erwägungen nur dann mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vereinbar, wenn die Behörde, die über solche Widersprüche entschieden hat, als Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta angesehen werden könnte, was voraussetzte, dass sie die Voraussetzung der Unabhängigkeit im Sinne dieses Artikels erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 37 und 41, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 52 und 53, vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und 57).

    Der das Außenverhältnis betreffende Aspekt der Unabhängigkeit, die ein Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta kennzeichnet, erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der gesetzgebenden und gegenüber der vollziehenden Gewalt zu gewährleisten (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 124).

    Folglich ist eine nationale Regelung, die vorsieht, dass eine Entscheidung wie die oben in Rn. 123 beschriebene von der betreffenden Person bei einer Behörde angefochten werden muss, die nicht den Anforderungen des Art. 47 der Charta genügt, ohne dass eine spätere gerichtliche Überprüfung der Entscheidung dieser Behörde gewährleistet ist, nicht mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vereinbar und verkennt darüber hinaus den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts, indem sie der betreffenden Person jegliche gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine sie betreffende Rückkehrentscheidung vorbehält (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 72, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 165).

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht, sofern es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 160 und 161).

    Er muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 56, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 162).

    Dasselbe gilt für Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, da die Merkmale des dort vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen sind, der den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 55 und 56, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 163).

    Die Mitgliedstaaten müssen allerdings dafür Sorge tragen, dass der in Art. 47 der Charta verbürgte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall gewahrt ist (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 115).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
    Die in Rn. 116 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung steht auch im Einklang mit dem mit der Richtlinie 2008/115 verfolgten Ziel, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Wahrung der Grundrechte und der Würde der betroffenen Personen einzuführen (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Merkmale eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45, und vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52).

    Danach genügt eine nationale Regelung, nach der der Adressat einer von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Rückkehrentscheidung diese nicht zumindest in einer Instanz vor einem Gericht anfechten kann, nicht den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und Art. 47 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist nach Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 49).

    Als Zweites ist festzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger - es sei denn, ihm wurde gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 eine Aufenthaltsberechtigung oder ein Aufenthaltstitel erteilt - ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde illegal aufhältig im Sinne dieser Richtlinie ist, unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 59, und Beschluss vom 5. Juli 2018, C u. a., C-269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 47).

    Und auch wenn er ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Asylantrag erstinstanzlich abgelehnt wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 fällt, darf er, solange der gegen die Ablehnung seines Asylantrags eingelegte Rechtsbehelf anhängig ist, nicht Gegenstand einer Haftmaßnahme gemäß Art. 15 dieser Richtlinie sein (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 61 und 62).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
    Diese Verpflichtung zur Mitteilung der Gründe ist sowohl erforderlich, um es der betreffenden Person zu ermöglichen, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den zuständigen Richter anzurufen, als auch, um diesen vollständig in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu kontrollieren (Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 41 und 45).

    Außerdem sollten Entscheidungen gemäß der Richtlinie, u. a. Entscheidungen über die Inhaftnahme, im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, wie auch der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 55 und 70).

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass Art. 15 der Richtlinie 2008/115 unbedingt und hinreichend genau ist und damit unmittelbare Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 46 und 47, und vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 54).

    In einem solchen Fall muss das nationale Gericht in der Lage sein, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die die Inhaftnahme angeordnet hat, durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen und eine Alternative zur Inhaftnahme oder die Freilassung der betreffenden Person anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 62).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
    Folglich ist eine nationale Regelung, die vorsieht, dass eine Entscheidung wie die oben in Rn. 123 beschriebene von der betreffenden Person bei einer Behörde angefochten werden muss, die nicht den Anforderungen des Art. 47 der Charta genügt, ohne dass eine spätere gerichtliche Überprüfung der Entscheidung dieser Behörde gewährleistet ist, nicht mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vereinbar und verkennt darüber hinaus den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts, indem sie der betreffenden Person jegliche gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine sie betreffende Rückkehrentscheidung vorbehält (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 72, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 165).

    Er muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 56, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 162).

    Dasselbe gilt für Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, da die Merkmale des dort vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen sind, der den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 55 und 56, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 163).

    Danach gebieten der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und der in Art. 47 der Charta garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dem vorlegende Gericht, sich für die Rechtsbehelfe für zuständig zu erklären, die von den Klägern der Ausgangsverfahren gegen die Entscheidungen der Asylbehörde eingelegt wurden, mit denen ihre Widersprüche gegen die behördlichen Entscheidungen, mit denen angeordnet wurde, dass sie in ihr Herkunftsland zurückzukehren hätten, zurückgewiesen wurden, und nationale Rechtsvorschriften, die ihm ein solches Vorgehen untersagen, erforderlichenfalls unangewendet zu lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-18/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
    So ergibt sich aus Abschnitt 3 Nr. 4 der Begründung des der Richtlinie zugrunde liegenden Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (KOM[2008] 815 endg.), dass die durch die Richtlinie 2013/33 eingeführte Regelung der Haft auf der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates "on measures of detention of asylum seekers" (über Haftmaßnahmen bei Asylsuchenden) vom 16. April 2003 und auf den Richtlinien des United Nations High Commissioner for Refugees (Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen, UNHCR) "on Applicable Criteria and Standards relating to the Detention of Asylum-Seekers" (über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden) vom 26. Februar 1999 beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 63, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 46).

    Als Erstes ist festzustellen, dass in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 die verschiedenen Gründe, aus denen eine Inhaftnahme einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gerechtfertigt sein kann, erschöpfend aufgezählt werden und dass jeder von ihnen einem besonderen Bedürfnis entspricht und autonomen Charakter hat (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 42).

    Danach dürfen die nationalen Behörden eine Person, die internationalen Schutz beantragt, nur dann in Haft nehmen, wenn sie zuvor geprüft haben, ob die Inhaftnahme im konkreten Fall im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (Urteil vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 48).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen in einer Hafteinrichtung während der Bearbeitung seines Antrags auf internationalen Schutz oder im Hinblick auf seine Abschiebung eine freiheitsentziehende Maßnahme dar (Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 34 und 35, vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 23 und 25, vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 40 und 41, und vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 31 und 35, sowie Beschluss vom 5. Juli 2018, C u. a., C-269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 35 und 37).

    So ergibt sich aus Abschnitt 3 Nr. 4 der Begründung des der Richtlinie zugrunde liegenden Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (KOM[2008] 815 endg.), dass die durch die Richtlinie 2013/33 eingeführte Regelung der Haft auf der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates "on measures of detention of asylum seekers" (über Haftmaßnahmen bei Asylsuchenden) vom 16. April 2003 und auf den Richtlinien des United Nations High Commissioner for Refugees (Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen, UNHCR) "on Applicable Criteria and Standards relating to the Detention of Asylum-Seekers" (über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden) vom 26. Februar 1999 beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 63, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 46).

    Als Erstes ist festzustellen, dass in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 die verschiedenen Gründe, aus denen eine Inhaftnahme einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gerechtfertigt sein kann, erschöpfend aufgezählt werden und dass jeder von ihnen einem besonderen Bedürfnis entspricht und autonomen Charakter hat (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 42).

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
    Eine solche Regelung wäre nach den vorstehenden Erwägungen nur dann mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vereinbar, wenn die Behörde, die über solche Widersprüche entschieden hat, als Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta angesehen werden könnte, was voraussetzte, dass sie die Voraussetzung der Unabhängigkeit im Sinne dieses Artikels erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 37 und 41, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 52 und 53, vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und 57).

    Der das Außenverhältnis betreffende Aspekt der Unabhängigkeit, die ein Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta kennzeichnet, erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Pflicht, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsrechts stehen, gegebenenfalls unangewendet zu lassen, obliegt nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 30 und 31, vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 38, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 78).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 38, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 52, und vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88).

    Ein solches Hindernis für die effektive Anwendung der Regeln des Unionsrechts über das Verfahren der Zuerkennung internationalen Schutzes kann bei vernünftiger Betrachtung nicht durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 95 und 96).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
    Die Mitgliedstaaten dürfen der betreffenden Person daher nur dann durch Inhaftnahme die Freiheit entziehen, wenn die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung mittels Abschiebung durch das Verhalten des Betroffenen gefährdet zu werden droht, was für den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 39).

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass Art. 15 der Richtlinie 2008/115 unbedingt und hinreichend genau ist und damit unmittelbare Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 46 und 47, und vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 54).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

  • EuGH, 30.11.2009 - C-357/09

    Kadzoev - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH, 05.07.2018 - C-269/18

    C u.a.

  • EuGH, 13.12.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EGMR, 22.06.2017 - 77450/12

    S.M.M. v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

  • EuGH, 11.12.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen,

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

  • EuGH, 12.11.2019 - C-233/18

    Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften

  • EuGH, 30.01.2020 - C-394/18

    I.G.I.

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 19.12.2018 - C-219/17

    Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EuGH, 17.10.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • EGMR, 21.11.2019 - 47287/15

    Transitzonen grundsätzlich erlaubt

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12

    Adil

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

  • EuGH, 08.02.2024 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da es damit allgemein abgelehnt werde, eine Entscheidung des Gerichtshofs als geeignet anzusehen, die "Rechtslage" zu ändern und so das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu rechtfertigen, wenn ein Folgeantrag gestellt werde, obwohl der Gerichtshof im Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367), entschieden habe, dass die Existenz eines Urteils des Gerichtshofs, in dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt werde, einen neuen Umstand im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 darstelle.

    Eine solche Feststellung ist von der Asylbehörde zwingend zu treffen, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren Antrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 198 und 203).

    Ein solches Hindernis für die effektive Anwendung der Regeln des Unionsrechts über das Verfahren der Zuerkennung internationalen Schutzes kann bei vernünftiger Betrachtung nicht durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 192, 196 und 197).

    Zudem hat der Gerichtshof in den Rn. 194 und 203 des Urteils vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367), zwar im Wesentlichen entschieden, dass die Existenz eines Urteils, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung, auf deren Grundlage ein früherer Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, mit dem Unionsrecht festgestellt wird, im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 einen neuen Umstand im Hinblick auf die Prüfung eines Folgeantrags darstellt, es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof damit keineswegs die Auffassung vertreten hat, dass nur die Urteile, die eine solche Feststellung enthalten, einen solchen neuen Umstand darstellen könnten.

    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung ein Urteil des Gerichtshofs einen neuen Umstand bzw. ein neues Element im Sinne von Art. 33 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 darstellen, selbst wenn der Antragsteller im Rahmen seines Folgeantrags nicht auf die Existenz dieses Urteils hinweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 195).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen dem Vorbringen Ungarns im Rahmen der Prüfung der vorliegenden Klage irrelevant ist, dass diese beiden Transitzonen im Anschluss an das Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367), geschlossen wurden.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Haft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne dieser Bestimmung ein eigenständiger unionsrechtlicher Begriff ist, unter dem jede Zwangsmaßnahme zu verstehen ist, mit der dem Antragsteller seine Bewegungsfreiheit entzogen und er vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem er dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 223).

    Insbesondere aus diesem Grund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und sich in den Transitzonen von Röszke und Tompa aufhalten, tatsächlich die Möglichkeit hätten, diese Transitzonen zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 229).

    Außerdem ergibt sich aus § 80/K Abs. 2 und 4 des Asylgesetzes, dass die für Asylsachen zuständige Behörde beschließen kann, das Verfahren des internationalen Schutzes zu beenden, wenn der Asylbewerber eine der beiden Transitzonen verlässt, und dass eine solche Entscheidung nicht im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar ist (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 230).

    Jeder dieser Gründe entspricht einem besonderen Bedürfnis und hat autonomen Charakter (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich die von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. c erfasste Fallgruppe auf Haftsysteme erstreckt, die von den Mitgliedstaaten eingeführt werden, wenn sie beschließen, Verfahren an der Grenze im Sinne von Art. 43 der Richtlinie 2013/32 anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 237 und 238).

    43 der Richtlinie 2013/32 ermächtigt die Mitgliedstaaten nämlich, Personen, die an der Grenze internationalen Schutz beantragen, unter den dort genannten Voraussetzungen und zur Gewährleistung der Wirksamkeit der dort vorgesehenen Verfahren in Haft im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2013/33 zu nehmen, bevor sie ihnen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 237 und 239).

    Art. 43 Abs. 3 gestattet den Mitgliedstaaten lediglich, unter den dort genannten Umständen die Verfahren an der Grenze über die Frist von vier Wochen hinaus fortzusetzen, sofern die Antragsteller unter normalen Bedingungen in der Nähe der betreffenden Grenze oder Transitzone untergebracht werden; dies schließt die Möglichkeit aus, sie weiter in Gewahrsam zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 241 bis 245).

    Ferner ist festzustellen, dass Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 es ermöglicht, im Fall eines Massenzustroms von Personen, die internationalen Schutz beantragen, an den Grenzen eines Mitgliedstaats oder in seinen Transitzonen die in Art. 43 geregelten Verfahren an der Grenze über die in dessen Abs. 2 vorgesehene Frist von vier Wochen hinaus fortzuführen, unter Beschränkung der Bewegungsfreiheit dieser Personen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2013/33 auf ein Gebiet in der Nähe der Grenzen oder Transitzonen des Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 247).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-808/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe hat Ungarn mit einem wesentlichen Teil

    7 Urteil vom 14. Mai 2020 (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367).

    24 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen FMS u. a. (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:294, Nr. 136).

    35 Urteil vom 14. Mai 2020, FMS u. a. (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 244).

    40 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:294, Nrn. 148 bis 152).

    45 Urteil vom 14. Mai 2020, FMS u. a. (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367).

    47 Urteil vom 14. Mai 2020, FMS u. a. (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 216 bis 222).

    49 Urteil vom 14. Mai 2020, FMS u. a. (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 226).

    50 Urteil vom 14. Mai 2020, FMS u. a. (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367).

    51 Vgl. in diesem Zusammenhang meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen FMS u. a. (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:294, Nrn. 155 und 166), in denen ich die Auffassung vertrat, dass nur eine "realistische" Möglichkeit der freiwilligen Ausreise das Vorliegen einer Inhaftnahme ausschließen könne und dass die Frage, ob diese bestehe, anhand der speziellen Situation von Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu beurteilen sei.

    52 Urteil vom 14. Mai 2020, FMS u. a. (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 228 und 229).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Abgesehen davon, dass dem Rückkehr-Handbuch keine Verbindlichkeit gegenüber einer entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 47; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 42 i.V.m. FN 21), ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dazu verpflichtet, in einer Rückkehrentscheidung dasjenige unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 32, 39, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris Rn. 115).

    Jedoch haben Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2008/115/EU vor allem aus jüngerer Zeit ihre Auslegung weiter präzisiert (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris, vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris), was auch für die unionskonforme Anwendung des nationalen Rechts, mit dem die Rückführungsrichtlinie umgesetzt worden ist, zu beachten ist.

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 das Ziel verfolgt, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Wahrung der Grundrechte und der Würde der betroffenen Personen einzuführen (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Folglich sollen es spezielle Hafteinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Entscheidung zu vollstrecken, mit der die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 15 der Richtlinie angeordnet wird, d. h. eine Zwangsmaßnahme, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen und sie von der übrigen Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 223 und 225).

    Die Mitgliedstaaten dürfen der betreffenden Person folglich nur dann durch Inhaftnahme die Freiheit entziehen, wenn die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung mittels Abschiebung durch das Verhalten des Betroffenen gefährdet zu werden droht, was für den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 268 und 269 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist insbesondere hervorzuheben, dass jede angeordnete Inhaftnahme, die unter die Richtlinie 2008/115 fällt, in den Bestimmungen ihres Kapitels IV streng geregelt ist, damit zum einen die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele und zum anderen die Wahrung der Grundrechte der betreffenden Drittstaatsangehörigen gewährleistet sind (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 274 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es liefe zudem dem Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta garantierten Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zuwider, wenn kein Gericht prüfen dürfte, ob eine Entscheidung über die Anordnung von Abschiebehaft gemäß der Richtlinie 2008/115 im Einklang mit den Rechten und Freiheiten steht, die das Unionsrecht einem in einem Mitgliedstaat illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 290).

    Zum anderen ist nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht, sofern es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, eine nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 139).

  • VG Trier, 04.05.2021 - 1 K 1102/21

    Folgeantrag Syrien: keine Änderung der Rechtslage durch Urteil des Europäischen

    Dies gehe bereits aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] - hervor.

    (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 40 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs , insbesondere dem durch den Kläger zur Begründung seines Begehrens zitierten Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -.

    Diesem Urteil lag dabei eine Konstellation zugrunde, in der eine nationale Regelung (Art. 52 Abs. 2 lit. f) des ungarischen Asylgesetzes) gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstieß und es daher jeder nationalen Behörde geboten war, die Regelung unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 183 m.w.N.).

    Dies gilt jedoch ausschließlich für Fälle, in denen - wie im dortigen Verfahren - in dem betreffenden Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, die für die dem Erstantrag zugrundeliegende Entscheidung entscheidungserheblich war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 194).

    Nur wenn die Unionsrechtswidrigkeit der Erstentscheidung feststeht, darf ein Folgeantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, da sich andernfalls die fehlerhafte Anwendung von Unionsrecht mit jedem neuen Antrag auf internationalen Schutz wiederholen könnte, ohne dass gewährleistet wäre, dass der Asylantrag des Antragstellers ohne Verstoß gegen Unionsrecht geprüft wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 197).

    Erforderlich ist insoweit, dass die Unionsrechtswidrigkeit der konkreten Erstentscheidung durch nationale Behörden festgestellt wird oder sich diese aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes unmittelbar ergibt oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 198).

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Unionsrecht allerdings nicht, dass die nationale Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist, weil sich nur durch die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verhindern lässt, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (stRspr., vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 186 m.w.N.).

    Der Betroffene muss sich viertens , unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 187, unter Verweis auf: EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00 [Kühne & Heitz] - juris Rn. 28; EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 [ i-21 Germany und Arcor] - juris Rn. 52).

  • VG Berlin, 09.10.2023 - 8 K 79.21

    Asylfolgeantrag eines syrischen Militärdienstpflichtigen: Verpflichtung zur

    Dass dies eine Änderung der Rechtslage darstelle, bestätige das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU.

    Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - Rn. 186 m.w.N.).

    Mit Urteil der Großen Kammer vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - hat der EuGH klargestellt, dass die Existenz eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, eine neue Erkenntnis (circunstancia/element/élément/skute?nost) im Hinblick auf die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz darstellen kann.

    Eine solche Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU hätte nämlich zur Folge, dass sich die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts bei jedem neuen Antrag auf internationalen Schutz wiederholen könnte, ohne dass es möglich wäre, zu gewährleisten, dass der Antrag des Antragstellers ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geprüft wird (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - Rn. 194 ff. sowie Tenor 3).

    Dass sich der Kläger als die Person, die internationalen Schutz beantragt, ausdrücklich auf das neue Element oder die neue Erkenntnis beruft, ist nicht erforderlich (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - Rn. 195), was mit dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 86 Abs. 1 VwGO) in Einklang steht.

    Die Formulierung dürfte jedoch der eindeutigen Unionsrechtswidrigkeit der Regelung des ungarischen Rechts geschuldet gewesen sein, die in dem ersten Asylverfahren der Kläger des Ausgangsverfahrens angewendet worden war (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - Rn. 48 ff., 62).

    Denn dann könne es dazu kommen, dass sich der Fehler bei jedem neuen Antrag fortsetzt und der Asylantrag nie ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geprüft werde (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - Rn. 196 ff.).

    Ein solches Hindernis für die effektive Anwendung der Regeln des Unionsrechts über das Verfahren der Zuerkennung internationalen Schutzes kann bei vernünftiger Betrachtung nicht durch die Grundsätze der Rechtssicherheit oder der rechtskräftig entschiedenen Sache gerechtfertigt werden (vgl. EuGH [GK], Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - Rn. 197).

  • VG Trier, 04.05.2021 - 1 K 3157/20

    Missbräuchliche Schaffung von Nachfluchtgründen

    Wenn der Gerichtshof - wie in diesem Fall - nachträglich die Unionsrechtswidrigkeit einer früheren nationalen Entscheidung feststelle, sei dies nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] - als neue Erkenntnis zu werten, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertige.

    (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 40 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs , insbesondere dem durch den Kläger zur Begründung seines Begehrens zitierten Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -.

    Diesem Urteil lag dabei eine Konstellation zugrunde, in der eine nationale Regelung (Art. 52 Abs. 2 lit. f) des ungarischen Asylgesetzes) gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstieß und es daher jeder nationalen Behörde geboten war, die Regelung unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 183 m.w.N.).

    Dies gilt jedoch ausschließlich für Fälle, in denen - wie im dortigen Verfahren - in dem betreffenden Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, die für die dem Erstantrag zugrundeliegende Entscheidung entscheidungserheblich war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 194).

    Nur wenn die Unionsrechtswidrigkeit der Erstentscheidung feststeht, darf ein Folgeantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, da sich andernfalls die fehlerhafte Anwendung von Unionsrecht mit jedem neuen Antrag auf internationalen Schutz wiederholen könnte, ohne dass gewährleistet wäre, dass der Asylantrag des Antragstellers ohne Verstoß gegen Unionsrecht geprüft wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 197).

    Erforderlich ist insoweit, dass die Unionsrechtswidrigkeit der konkreten Erstentscheidung durch nationale Behörden festgestellt wird oder sich diese aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes unmittelbar ergibt oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 198).

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Unionsrecht allerdings nicht, dass die nationale Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist, weil sich nur durch die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verhindern lässt, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (stRspr., vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 186 m.w.N.).

    Der Betroffene muss sich viertens , unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19, C-925/19 [ungarische Transitzonen] -, juris Rn. 187, unter Verweis auf: EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00 [Kühne & Heitz] - juris Rn. 28; EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 [ i-21 Germany und Arcor] - juris Rn. 52).

  • VG Wiesbaden, 30.04.2021 - 6 K 470/19

    (erfolgloser) Folgeantrag eines staatenlosen Palästinensers aus Syrien: Berufung

    Soweit der EuGH in dem Urteil vom 14. Mai 2020 in der Sache C-924/19 u. a. festgestellt hat, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU auf einen Folgeantrag nicht anwendbar ist, wenn die Asylbehörde feststellt, dass die bestandskräftige Ablehnung des früheren Asylantrags unionsrechtswidrig ist (Ziffer 3 S. 3 der Entscheidungsformel), ergibt sich aus den Gründen dieser Entscheidung, dass dies trotz des effet utile-Grundsatzes (Art. 4 Abs. 3 EUV) nicht uneingeschränkt gilt und sich das materielle Europarecht sich nicht in jedem Fall durchzusetzen vermag.

    Insofern betont der EuGH, dass dem Grundsatz der Rechtskraft auch in der Unionsrechtsordnung eine große Bedeutung zukommt (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 u.a. -, juris Rn. 185).

    Nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung C-924/19 könne eine Entscheidung im Erstverfahren, die vom EuGH als unionsrechtswidrig befunden worden sei, als neue Erkenntnis einen Folgeantrag begründen.

    Insoweit führt auch der Verweis des Klägers auf das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2020 in der Sache C-924/19 u.a. zu keiner anderen Bewertung.

    Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob das auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines ungarischen Gerichtes gegangene Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2012 (C-364/11) ein Urteil darstellt, welches die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung bzw. deren Auslegung mit dem Unionsrecht feststellt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 u.a. -, juris, Ziffer 3 S. 2 der Entscheidungsformel).

    Zwar hat der EuGH in dem Urteil vom 14. Mai 2020 in der Sache C-924/19 u.a. festgestellt, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU auf einen Folgeantrag nicht anwendbar ist, wenn die Asylbehörde feststellt, dass die bestandskräftige Ablehnung des früheren Asylantrags unionsrechtswidrig ist (Ziffer 3 S. 3 der Entscheidungsformel).

    Insofern betont der EuGH, dass dem Grundsatz der Rechtskraft auch in der Unionsrechtsordnung eine große Bedeutung zukommt (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 u.a. -, juris Rn. 185).

    Und der Betroffene muss sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben (4) (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 u.a. -, juris Rn. 192, 187).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

  • EuGH, 16.11.2021 - C-821/19

    Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt,

  • EuGH, 30.06.2022 - C-72/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • VG Sigmaringen, 22.02.2022 - A 4 K 855/21

    Unionsrechtskonformität des deutschen Folgeantragsrechts sowie der

  • LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im

  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

  • VG Hamburg, 08.11.2021 - 16 A 462/21

    Syrien: Ablehnung Asylfolgeantrag rechtmäßig; keine Veränderung der Sach- oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

  • EuGH, 08.11.2022 - C-704/20

    Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal

  • VG Hamburg, 22.02.2023 - 21 K 5877/16

    Erfolgreiche Klage gegen die Festsetzung von Kosten für eine Abschiebung (wegen

  • VG Berlin, 10.06.2021 - 23 K 63.21
  • VG Berlin, 14.02.2022 - 12 K 155.21
  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2023 - 3 K 343/21

    Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines bereits bestandskräftig abgeschlossenen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - A 4 S 4001/20

    Syrien: keine "automatische" Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für

  • VG Berlin, 25.10.2023 - 18 K 191.21

    Asylfolgeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

  • EGMR, 21.01.2021 - 38263/08

    GEORGIA v. RUSSIA (II)

  • EuGH, 03.06.2021 - C-186/21

    Republika Slovenija (Rétention d'un demandeur de protection internationale) -

  • VG Berlin, 21.01.2022 - 12 K 88.21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2021 - 14 A 818/19

    Vereinbarkeit der Dreimonatsfrist zur Geltendmachung eines

  • EuGH, 29.02.2024 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de

  • VG Aachen, 18.06.2021 - 5 K 784/21

    Neue Sachlage; Neue Rechtslage; Neue Elemente oder Erkenntnisse; Ableitungskette;

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22

    Aufnahmebedingungen von Dublin-Rückkehrern in Litauen; Inhaftierung

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • VG Aachen, 14.05.2021 - 5 K 3542/18

    Folgeantrag; neue Rechtslage; Änderung der Rechtsprechung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-924/19

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und

  • VG Berlin, 22.06.2021 - 12 K 112.21

    Durchführung eines weiteren Asylverfahrens

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-72/22

    Valstybes sienos apsaugos tarnyba

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2021 - 5 LA 110/21

    Unmittelbare Wirksamkeit der Richtlinie EURL 32/2013

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18

    Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen

  • VG Regensburg, 18.05.2021 - RN 11 K 21.30505

    Folgeantrag eines syrischen Wehrpflichtigen

  • EuGH, 08.07.2021 - C-120/20

    Koleje Mazowieckie

  • VG Schleswig, 08.06.2021 - 13 A 239/21

    Folgeantrag; Syrien; Wehrdienstentziehung; keine Änderung der Sach- oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

  • EuGH, 24.03.2021 - C-771/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

  • EuGH, 09.11.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20

    L.R. (Demande d'asile rejetée par la Norvège) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Bremen, 06.08.2021 - 1 LA 294/21

    Asyl Syrien; Folgeantrag

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 11 S 1783/23

    Unionsrechtliche Fortwirkung der Abschiebungsandrohung im Folgeverfahren

  • VG Dresden, 14.07.2021 - 4 K 665/21

    Syrien: kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; keine

  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

  • VG Berlin, 13.08.2020 - 34 K 639.17

    Ausländerrecht: Anforderungen an die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus

  • VG Hamburg, 22.11.2022 - 2 AE 4167/22

    Zum Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung bei ungeklärter

  • VG München, 11.10.2022 - M 10 K 22.50217

    Erfolgreiche Klage in einem asylrechtlichen Verfahren (Dublin, systemische Mängel

  • EuGH, 07.07.2022 - C-261/21

    F. Hoffmann-La Roche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1

  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • VG Minden, 14.11.2023 - 12 K 3256/22

    Dublin-Verfahren, Dublin-Rückkehrer, Ungarn, Systemische Mängel des

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  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-209/22

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  • VG Aachen, 21.07.2022 - 5 K 644/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-19/21

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-363/21

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  • VG Aachen, 12.01.2023 - 5 K 2768/22

    Dublin III-VO; systemische Mängel; Botschaftsverfahren; Zugang zum Asylverfahren;

  • VG Aachen, 24.03.2022 - 5 L 199/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19

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  • EuGH, 22.06.2023 - C-711/21

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  • VG Aachen, 01.03.2023 - 5 K 2643/22

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  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1706/22

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  • LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
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  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1357/22

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  • VG Aachen, 22.02.2022 - 5 L 46/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-603/20

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  • OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 LA 97/23

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  • SG Gießen, 06.07.2021 - S 18 AY 23/21
  • VG München, 20.10.2022 - M 10 K 22.50493

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20

    Bank Sepah

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-790/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-303/22

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  • VG Saarlouis, 26.04.2023 - 6 K 733/21

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  • VG Würzburg, 09.02.2022 - W 1 S 22.50035

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  • VG Freiburg, 11.11.2020 - A 1 K 6531/18

    Androhung der Abschiebung in ein anderes Drittland

  • VG Saarlouis, 30.01.2023 - 6 K 114/21

    Ausweisung eines syrischen Staatsangehörigen wegen mehrfacher Straffälligkeit

  • VG Würzburg, 13.09.2022 - W 1 K 22.50248

    Keine Rücküberstellung nach Ungarn (Dublin-Verfahren)

  • EuGH, 18.11.2021 - C-413/20

    Belgischer Staat (Formation de pilotes)

  • VG Hamburg, 18.03.2022 - 7 AE 3979/21

    Syrien: Dublin: keine systemischen Mängel in Ungarn

  • VG Berlin, 24.03.2023 - 34 K 21.22

    Vereinigte Arabische Emirate: Abschiebungsandrohung wegen Kindeswohl und

  • VG München, 20.09.2022 - M 10 S 22.50494

    Dublin-Verfahren (Ungarn)

  • VG Frankfurt/Oder, 27.11.2020 - 2 K 925/18
  • VG Berlin, 10.05.2023 - 9 K 314.22

    Afghanistan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Österreich

  • VG Saarlouis, 26.04.2023 - 6 K 454/21

    Ausweisung wegen einmaliger Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

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