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   EuGH, 04.06.2020 - C-495/19   

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https://dejure.org/2020,13342
EuGH, 04.06.2020 - C-495/19 (https://dejure.org/2020,13342)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2020 - C-495/19 (https://dejure.org/2020,13342)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - C-495/19 (https://dejure.org/2020,13342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kancelaria Medius

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 Abs. 1 - Verbraucherkredit - Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Nichterscheinen des Verbrauchers - Umfang der von Amts wegen wahrzunehmenden richterlichen Befugnisse

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verbraucherschutz â€" Richtlinie 93/13/EWG â€" Art. 7 Abs. 1 â€" Verbraucherkredit â€" Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln â€" Nichterscheinen des Verbrauchers â€" Umfang der von Amts wegen wahrzunehmenden richterlichen ...

  • Betriebs-Berater

    Verbraucherkredit - Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Umfang der von Amts wegen wahrzunehmenden richterlichen Befugnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Umfang der von Amts wegen wahrzunehmenden richterlichen Befugnisse bei der Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags ("Kancelaria Medius")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zum Umfang der von Amts wegen wahrzunehmenden richterlichen Befugnisse bei der Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags ("Kancelaria Medius")

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1605
  • WM 2020, 1192
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
    Im Übrigen gilt die Richtlinie 93/13 gemäß ihren Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in den zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verträgen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt die Richtlinie 93/13 zwar für Klauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, was insbesondere Standardverträge erfasst, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gericht, dem nur eine Kopie des vom Gewerbetreibenden verwendeten Rahmenvertrages vorliegt, nicht aber das Schriftstück, das den zwischen den Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits geschlossenen Vertrag enthält, im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung "über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 64).

    Folglich hindern der Dispositionsgrundsatz und der Grundsatz ne ultra petita ein nationales Gericht nicht daran, von der Klägerin zu verlangen, dass sie den Inhalt des Dokuments oder der Dokumente vorlegt, die ihrer Klage zugrunde liegen, da eine solche Aufforderung nur darauf abzielt, den Beweisrahmen des Verfahrens zu sichern (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 68).

    Können die nationalen Gerichte die nationale Regelung nicht in einer mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden, müssen sie von Amts wegen prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln missbräuchlich sind, die dafür notwendigen Untersuchungsmaßnahmen durchführen und erforderlichenfalls jede einer solchen Prüfung entgegenstehende nationale Bestimmung oder Rechtsprechung unangewendet lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
    Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses hervorgehoben, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befinden und einen geringeren Informationsstand besitzen, was dazu führt, dass sie den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmen, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 27 und 43, sowie vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 23).

    Daher muss das nationale Gericht erstens nach ständiger Rechtsprechung, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss es dem mit einem Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher befassten nationalen Gericht, wenn es nicht über diese rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, möglich sein, die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen von Amts wegen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel des streitigen Vertrags in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, dass der Dispositionsgrundsatz, auf den sich auch die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen beruft, sowie der Grundsatz ne ultra petita verletzt werden könnten, wenn die nationalen Gerichte aufgrund der Richtlinie 93/13 die durch die Anträge und die Gründe der Parteien festgelegten Grenzen des Streitgegenstands außer Acht lassen oder überschreiten müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 31).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
    Dabei hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz auf alle Fälle erstreckt, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht darauf beruft, dass der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und dass die fragliche Klausel missbräuchlich ist, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof nämlich in einer Rechtssache, die ebenfalls ein Versäumnisverfahren betraf, hervorgehoben, dass die zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem bestehende Ungleichheit nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Gerichte müssen das innerstaatliche Recht aber bei seiner Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 93/13 auslegen, um das mit ihr angestrebte Ergebnis zu erreichen (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
    Das vorlegende Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 40 und 57), sowie vom 3. April 2019, Aqua Med (C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 47), wonach nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Grundsatz der Äquivalenz sowie dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf des Verbrauchers stehen müssten.

    Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses hervorgehoben, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befinden und einen geringeren Informationsstand besitzen, was dazu führt, dass sie den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmen, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 27 und 43, sowie vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 23).

    Auch wenn der Gerichtshof somit bereits mehrfach und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt hat, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach der Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, ändert dies nichts daran, dass die Verfahren zur Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sind, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte vorsehen (Urteile vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35, sowie vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 47).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und in Anwendung der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 339 der Zivilprozessordnung im Einklang mit der Richtlinie 93/13 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat überdies entschieden, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
    Das vorlegende Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 40 und 57), sowie vom 3. April 2019, Aqua Med (C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 47), wonach nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Grundsatz der Äquivalenz sowie dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf des Verbrauchers stehen müssten.

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
    Auch wenn der Gerichtshof somit bereits mehrfach und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt hat, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach der Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, ändert dies nichts daran, dass die Verfahren zur Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sind, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte vorsehen (Urteile vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35, sowie vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 47).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
    Gleichwohl dürfen die spezifischen Merkmale der Verfahren keinen Faktor darstellen, der den Rechtsschutz, den die Verbraucher nach der Richtlinie 93/13 erhalten müssen, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    Zur Erläuterung: In seinem Urteil Kancelaria Medius hat der Gerichtshof konkrete Vorschriften der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt, dass sie eine bestimmte Auslegung des nationalen Rechts(40) ausschließen, die, wie die Kommission ausführt, mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden übereinzustimmen scheint(41).

    Drittens wurde der zwingende Charakter eines solchen proaktiven Ansatzes meines Erachtens im Urteil Lintner (das vor dem Urteil Kancelaria Medius ergangen ist) bestätigt(45).

    Ein solches Maß an Klarheit findet sich wohl am ehesten im Urteil Kancelaria Medius.

    6 Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius (C-495/19, EU:C:2020:431, im Folgenden: Urteil Kancelaria Medius).

    34 Vgl. als inhaltlich vergleichbares Beispiel das Urteil Kancelaria Medius, Rn. 47 bis 51, in dem der Gerichtshof das vorlegende Gericht aufforderte, zunächst die Möglichkeiten einer unionsrechtskonformen Auslegung der in Rede stehenden nationalen Bestimmung zu prüfen, bevor er auf die (subsidiäre) Verpflichtung verwies, die Bestimmung unangewendet zu lassen.

    40 Vgl. den Tenor des Urteils Kancelaria Medius, Rn. 53.

    41 Die speziellen im Urteil Kancelaria Medius angeführten Vorschriften ergeben sich allerdings aus dem in dessen Rn. 8 wiedergegebenen Art. 339 § 2 KPC, während die Vorlageentscheidung in der vorliegenden Rechtssache nur auf Art. 399 § 1 KPC Bezug nimmt, der die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils im Allgemeinen zum Gegenstand hat.

    42 Urteil Kancelaria Medius, Rn. 37 bis 40.

    Wie ich bereits ausgeführt habe, betrafen die nationalen Vorschriften, um die es im Urteil Kancelaria Medius ging, auch Art. 339 § 2 KPC, wonach das nationale Gericht verpflichtet ist, sich auf das Tatsachenvorbringen des Klägers zu stützen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    27 Vgl. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 31 und 32), und vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius (C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 37).

    44 Vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius (C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 49 bis 51).

    45 Vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius (C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35).

  • EuGH, 07.12.2023 - C-140/22

    mBank (Déclaration du consommateur)

    Außerdem müssen die nationalen Gerichte das innerstaatliche Recht bei seiner Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 93/13 auslegen, um das mit ihr angestrebte Ergebnis zu erreichen, wobei das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 47 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen steht einer solchen Auslegung auch die oben in den Rn. 54 und 55 angeführte Verpflichtung der nationalen Gerichte entgegen, missbräuchliche Klauseln gegebenenfalls von Amts wegen für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, und zwar sogar dann, wenn der Verbraucher nicht vor Gericht erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 52).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    19 Siehe Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 31 und 32), und vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius (C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 37).

    38 Vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius (C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 21 und 22, sowie vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 38).
  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.11.2021 - C-358/20

    Promexor Trade

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-89/20

    INTER CONSULTING

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

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