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   EuGH, 02.07.2020 - C-231/19   

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EuGH, 02.07.2020 - C-231/19 (https://dejure.org/2020,16980)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.2020 - C-231/19 (https://dejure.org/2020,16980)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - C-231/19 (https://dejure.org/2020,16980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Blackrock Investment Management (UK)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. g - Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen - Einheitliche Leistung, die für die Verwaltung von Sondervermögen und anderen Fonds verwendet ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Befreiungen; Art. 135 Abs. 1 Buchst. g; Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen; Einheitliche Leistung, die für die Verwaltung von Sondervermögen und anderen Fonds verwendet wird

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. g - Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen - Einheitliche Leistung, die für die Verwaltung von Sondervermögen und anderen Fonds verwendet ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Blackrock Investment Management (UK)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst g
    Verwaltungsdienstleistung, außenstehender Anbieter, Fondsverwalter, Sondervermögen

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst g

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Blackrock

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 1401
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-231/19
    Zum anderen hat der Gerichtshof zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1), dessen Wortlaut in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie im Wesentlichen unverändert übernommen wurde, entschieden, dass die Verwaltung der Sondervermögen im Sinne dieser Bestimmung durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert wird (Urteil vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 66).

    Viertens hat der Gerichtshof entschieden, dass die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Dienstleistungen nur dann als im Sinne dieser Bestimmung von der Steuer befreite Umsätze qualifiziert werden können, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung von Sondervermögen erfüllen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 70 und 71, sowie vom 7. März 2013, GfBk, C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 21).

    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen von BlackRock in Frage gestellt werden, das sich auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität stützt, wonach die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiung ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 68).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-231/19
    Zum anderen können die untrennbaren Bestandteile der einheitlichen Leistung auch als gleichrangig anzusehen sein, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der eine als Hauptleistung und der andere als Nebenleistung anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass die Leistung der Portfolioverwaltung eine einheitliche Leistung ist, die aus einer Leistung der Analyse und Beaufsichtigung des Vermögens des Anlegers und einer Leistung des Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren besteht, die auch beide für die Erbringung der Gesamtleistung unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 26 und 27).

    Da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität eine Auslegungsregel für die Mehrwertsteuerrichtlinie und keine gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie höherrangige Norm ist, kann er es nämlich nicht erlauben, den Geltungsbereich einer Befreiung auszuweiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 45) und demnach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie auf eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anzuwenden, die dessen Voraussetzungen nicht erfüllt.

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-231/19
    Deshalb liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 30, sowie vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf die einzelnen Bestandteile einer einheitlichen Leistung die verschiedenen für diese Bestandteile geltenden Mehrwertsteuersätze anzuwenden, führte dies nämlich zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistung und könnte die Funktionalität des Mehrwertsteuersystems beeinträchtigen (Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-275/11

    GfBk - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Steuerfreiheit für

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-231/19
    Viertens hat der Gerichtshof entschieden, dass die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Dienstleistungen nur dann als im Sinne dieser Bestimmung von der Steuer befreite Umsätze qualifiziert werden können, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung von Sondervermögen erfüllen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 70 und 71, sowie vom 7. März 2013, GfBk, C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 21).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-269/14

    Suomen Palvelutaksit und Oulun Taksipalvelut

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-231/19
    Die Aufgabe des Gerichtshofs ist darauf beschränkt, diesem eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Auslegung des Unionsrechts zu geben (Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, EU:C:2005:605, Rn. 32, und vom 21. Mai 2015, Kansaneläkelaitos, C-269/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:329, Rn. 25).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-17/18

    Mailat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-231/19
    Außerdem sind die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37).
  • EuGH, 10.04.2019 - C-214/18

    PSM "K" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-231/19
    Hieraus folgt, dass eine Dienstleistung, wenn sie nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiungen fällt, gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 10. April 2019, PSM "K", C-214/18, EU:C:2019:301, Rn. 43).
  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-231/19
    Die Aufgabe des Gerichtshofs ist darauf beschränkt, diesem eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Auslegung des Unionsrechts zu geben (Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, EU:C:2005:605, Rn. 32, und vom 21. Mai 2015, Kansaneläkelaitos, C-269/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:329, Rn. 25).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-5/17

    DPAS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-231/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS, C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-231/19
    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 30, sowie vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-274/15

    Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

    2 Siehe z. B. Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513), vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660), vom 27. März 2019, Mydibel (C-201/18, EU:C:2019:254), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (C-42/14, EU:C:2015:229), vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597), vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135), vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property (C-572/07, EU:C:2009:365), vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, EU:C:2005:649), vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), und vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, EU:C:1996:184).

    6 Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 22), vom 10. November 2016, Bastová (C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 68), und vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53).

    7 Z. B. Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 8. Dezember 2016, Stock '94 (C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 26), und vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (C-42/14, EU:C:2015:229, Rn. 30).

    12 Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 22), vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (C-42/14, EU:C:2015:229, Rn. 44), vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53), und vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 29).

    13 Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 33), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 22), vom 10. November 2016, Bastová (C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70), und vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 23).

    18 Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38), vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 30): "einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung", und vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 39).

    27 Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 34), und vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank (C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 27).

    34 Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 34), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 23), vom 10. November 2016, Bastová (C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71), vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54), vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 52), vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 21), vom 15. Mai 2001, Primback (C-34/99, EU:C:2001:271, Rn. 45), und vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 30).

    36 Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 29), vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank (C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 19), vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 21), vom 15. Mai 2001, Primback (C-34/99, EU:C:2001:271, Rn. 45), und vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 32).

    56 Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 33), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 22), vom 10. November 2016, Bastová (C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70), und vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 23).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-907/19

    Q-GmbH (Assurance de risques spéciaux)

    Deshalb liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rolle des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, diesem Gericht eine für die Entscheidung, die es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu treffen hat, sachdienliche Auslegung des Unionsrechts zu geben (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-58/20

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Insoweit handelt es sich bei den in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen, da Letztere Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus müssen die Wirtschaftsteilnehmer nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität das Organisationsmodell wählen können, das ihnen rein wirtschaftlich betrachtet am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Dienstleistungen können jedoch nur dann als steuerbefreite Umsätze im Sinne des Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung von Sondervermögen erfüllen soll (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513), obwohl es um Dienstleistungen - u. a. der Leistungs- und Risikoüberwachung - ging, die ein Dritter Fonds-Verwaltungsgesellschaften mittels einer Softwareplattform erbrachte, diese Dienstleistungen nicht von vornherein vom Anwendungsbereich der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen.

  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem wirtschaftlichen Vorgang, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um zu ermitteln, ob sich ihm eine oder mehrere Leistungen entnehmen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 ergibt (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei dienen die einen, die intellektueller Art und von entscheidender Bedeutung sind, der Feststellung, ob die Einzelleistungen des in Rede stehenden Umsatzes untrennbar sind oder nicht (Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 30) und welcher wirtschaftliche Zweck mit dem Umsatz, gleich ob einheitlich oder nicht, verfolgt wird (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 34).

    Zweitens stellt ein wirtschaftlicher Vorgang dann eine einheitliche Leistung dar, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile dagegen als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

    cc) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die (den Umfang der Steuerbefreiung einschränkende) Rechtsprechung des EuGH hingewiesen hat, wonach Leistungen, die durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden, nur dann als i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreite Umsätze qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG beschriebenen Leistung erfüllt (vgl. EuGH-Urteile GfBk vom 07.03.2013 - C-275/11, EU:C:2013:141, Rz 21; Blackrock Investment Management (UK) vom 02.07.2020 - C-231/19, EU:C:2020:513, Rz 47), gilt dies für die Ausgangsleistungen der Klägerin nicht; denn sie ist kein außenstehender Verwalter.

    Ein solcher einheitlicher Umsatz liegt entweder vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, weil sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck haben, sondern das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteil CPP vom 25.02.1999 - C-349/96, EU:C:1999:93, Rz 30; BFH-Urteile vom 14.11.2018 - XI R 16/17, BFHE 263, 71, Rz 19; vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 18), oder der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank vom 27.10.2005 - C-41/04, EU:C:2005:649, Rz 18 ff., 22; Bog u.a. vom 10.03.2011 - C-497/09 u.a., EU:C:2011:135, Rz 51 ff.; Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 21 ff.; Blackrock Investment Management (UK), EU:C:2020:513, Rz 23).

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    (2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog, EU:C:2011:135, Rz 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss Purple Parking and Airpark Services vom 19.01.2012 - C-117/11, EU:C:2012:29, Rz 29; EuGH-Urteile Deutsche Bank vom 19.07.2012 - C-44/11, EU:C:2012:484, Rz 21; Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22, Rz 22; Blackrock Investment Management [UK] vom 02.07.2020 - C-231/19, EU:C:2020:513, Rz 23, m.w.N.; Frenetikexito, EU:C:2021:167, Rz 38; BFH-Urteil in BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz 32; BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 41).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Was drittens die Frage betrifft, ob eine solche Leistung unter eine oder mehrere Befreiungen im Sinne des Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    41 Vgl. Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

    20 Urteile vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 21).

    24 Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    22 Vgl. zuletzt Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 22).
  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20

    Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen - keine Einheitlichkeit der

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