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   EuGH, 02.07.2020 - C-477/19   

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https://dejure.org/2020,16981
EuGH, 02.07.2020 - C-477/19 (https://dejure.org/2020,16981)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.2020 - C-477/19 (https://dejure.org/2020,16981)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - C-477/19 (https://dejure.org/2020,16981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - System des strengen Schutzes von Tierarten - Anhang IV - Cricetus cricetus (Feldhamster) - Ruhe- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Artenschutz für Feldhamster ausgeweitet

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1186
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-477/19
    Was als Drittes das mit der Habitatrichtlinie verfolgte Ziel anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass, wie in den Rn. 18 bis 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, mit dieser Richtlinie u. a. über die in ihrem Art. 12 Abs. 1 vorgesehenen Verbote ein strenger Schutz der Tierarten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 109 bis 112, und vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C-46/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:146, Rn. 29).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-477/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-477/19
    Ein solches strenges Schutzsystem muss es also ermöglichen, tatsächlich die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie genannten Tierarten zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Kommission/Frankreich, C-383/09, EU:C:2011:369, Rn. 19 bis 21, und vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 27).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-477/19
    Der Unionsgesetzgeber hat dadurch, dass er das Verbot nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie anders als die Verbote der in deren Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt hat, deutlich gemacht, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen schützen will, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen (Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C-98/03, EU:C:2006:3, Rn. 55).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-46/11

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-477/19
    Was als Drittes das mit der Habitatrichtlinie verfolgte Ziel anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass, wie in den Rn. 18 bis 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, mit dieser Richtlinie u. a. über die in ihrem Art. 12 Abs. 1 vorgesehenen Verbote ein strenger Schutz der Tierarten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 109 bis 112, und vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C-46/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:146, Rn. 29).
  • EuGH, 21.11.2019 - C-678/18

    Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-477/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. November 2019, Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden, C-678/18, EU:C:2019:998, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-477/19
    Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass die Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 77 bis 79).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-477/19
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-383/09

    Frankreich hat bis 2008 keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-477/19
    Ein solches strenges Schutzsystem muss es also ermöglichen, tatsächlich die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie genannten Tierarten zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Kommission/Frankreich, C-383/09, EU:C:2011:369, Rn. 19 bis 21, und vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 27).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Wildlebende Tiere und Pflanzen, Lebensräume

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsgesetzgeber hat dadurch, dass er das Verbot nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie anders als die Verbote der in ihrem Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt hat, deutlich gemacht, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen schützen will, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.10.2021 - C-357/20

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster - II) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dieser Rechtsstreit war bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens, über das der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517), entschieden hat.

    Mit Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517), hat der Gerichtshof auf die erste dieser Fragen geantwortet, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass unter dem Begriff "Ruhestätten" auch Ruhestätten zu verstehen sind, die nicht mehr vom Cricetus cricetus (Feldhamster) beansprucht werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Art an diese Ruhestätten zurückkehrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts war.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Regelungszusammenhang von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie betrifft, enthält diese Richtlinie zwar keine Definition des Begriffs "Fortpflanzungsstätte", doch hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Verbot nach dieser Bestimmung nicht unmittelbar die Tierarten betrifft, sondern wichtige Teile ihres Lebensraums schützen soll (vgl. Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 28).

    Daraus folgt, dass der durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie gewährte strenge Schutz gewährleisten soll, dass wichtige Teile des Lebensraums der geschützten Tierarten so erhalten werden, dass diese Arten die u. a. für die Fortpflanzung erforderlichen Bedingungen vorfinden können (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 29).

    Drittens ist nämlich entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 18 seines Urteils vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517), darauf hinzuweisen, dass die Habitatrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 "zum Ziel [hat], zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten ... beizutragen".

    Im Übrigen soll mit der Habitatrichtlinie u. a. durch die in ihrem Art. 12 Abs. 1 vorgesehenen Verbote ein strenger Schutz der Tierarten derart gewährleistet werden, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Schutzsystem es ermöglichen muss, eine Beeinträchtigung des Lebensraums der geschützten Tierarten tatsächlich zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517), den Geltungsbereich des Begriffs "Ruhestätte" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie zu klären hatte.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot von Handlungen, die zu einer Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten führen, anders als die Verbote der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c der Habitatrichtlinie genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

    10 Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 73 bis 79), vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-98/03, EU:C:2006:3, Rn. 55), und vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 48).

    20 Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-98/03, EU:C:2006:3, Rn. 55), und vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 27).

    21 Urteile vom 9. Juni 2011, Kommission/Frankreich (Feldhamster) (C-383/09, EU:C:2011:369, Rn. 19 bis 21), vom 15. März 2012, Kommission/Zypern (zyprische Ringelnatter) (C-340/10, EU:C:2012:143, Rn. 60 bis 62), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 231), und vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 20).

  • BVerwG, 06.10.2022 - 7 C 4.21

    1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes erfordert eine artenschutzrechtliche

    Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL sei dahin auszulegen, dass unter dem Begriff "Ruhestätten" im Sinne dieser Bestimmung auch Ruhestätten zu verstehen seien, die nicht mehr von einer der in Anhang IVa der FFH-Richtlinie genannten geschützten Tierarten beansprucht würden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass diese Art an diese Ruhestätten zurückkehre (EuGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - C-477/19 [ECLI:EU:C:2020:517], IE - Rn. 33 ff.; vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

    10 Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 73 bis 79), vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-98/03, EU:C:2006:3, Rn. 55), und vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 48).

    20 Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-98/03, EU:C:2006:3, Rn. 55), und vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 27).

    21 Urteile vom 9. Juni 2011, Kommission/Frankreich (Feldhamster) (C-383/09, EU:C:2011:369, Rn. 19 bis 21), vom 15. März 2012, Kommission/Zypern (zyprische Ringelnatter) (C-340/10, EU:C:2012:143, Rn. 60 bis 62), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 231), und vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 20).

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen

    Diese Einschätzung des ASBF hinsichtlich der unmittelbar von der Baufeldfreimachung betroffenen Tages- und Zwischenquartiere (nicht nur) der Zwergfledermaus, ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff der Ruhestätte (EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rdnr. 54; EuGH, Urteil vom 02.07.2020 - C-477/19 -, juris Rdnr. 44) als nicht tragfähig anzusehen.
  • VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16

    Berufung des BUND gegen Abbau von Kies und Sand in der Südosterweiterung des

    Anders als der Kläger meint (Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. XIII/02163 GA), folgt aus der zum Begriff der "Ruhestätten" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Juli 2020 (C-477/19) kein anderes Ergebnis.
  • VGH Hessen, 17.03.2021 - 3 B 2000/20

    Prüfung von Umweltbelangen auf der Ebene einer Baugenehmigung

    Die dokumentierten Untersuchungen des Plangebietes auf ein Vorkommen des Feldhamsters begründeten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2020 (EuGH, Urteil vom 02.072020 - C-477/19 -, Juris Rdnr. 17) Zweifel, ob den fachspezifisch notwendigen Fragen hinreichend nachgegangen worden sei.
  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts dem Gerichtshof nur möglich ist, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

    Il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, aux fins d'interpréter une disposition du droit de l'Union, il y a lieu de tenir compte non seulement de ses termes, mais également de son contexte et des objectifs poursuivis par la réglementation dont elle fait partie [voir arrêt du 2 juillet 2020, Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster), C-477/19, EU:C:2020:517, point 23 et jurisprudence citée].
  • EuGH, 12.05.2021 - C-87/20

    Hauptzollamt B (Caviar d'esturgeons) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz von

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 2327/16

    Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans aufgrund der Vernachlässigung von

  • EuG, 21.02.2024 - T-764/20

    Anhui Wanwei Updated High-Tech Material Industry und Inner Mongolia Mengwei

  • EuGH, 01.10.2020 - C-743/18

    Elme Messer Metalurgs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds -

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