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   EuGH, 30.01.2020 - C-394/18   

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https://dejure.org/2020,762
EuGH, 30.01.2020 - C-394/18 (https://dejure.org/2020,762)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2020 - C-394/18 (https://dejure.org/2020,762)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - C-394/18 (https://dejure.org/2020,762)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    I.G.I.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 82/891/EWG - Art. 12 und 19 - Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Schutz der Interessen der Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft - Nichtigkeit der Spaltung - Actio pauliana

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 82/891/EWG - Art. 12 und 19 - Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Schutz der Interessen der Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft - Nichtigkeit der Spaltung - Actio pauliana

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anfechtung (actio pauliana) der Spaltung einer Gesellschaft durch ihre Gläubiger mit dem Ziel der Unwirksamerklärung der Spaltung ihnen gegenüber ("I.G.I.")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anfechtung einer gläubigerbenachteiligenden Spaltung

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Schutz der Interessen der Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    I.G.I.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 82/891/EWG - Art. 12 und 19 - Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Schutz der Interessen der Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft - Nichtigkeit der Spaltung - Actio pauliana

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    I.G.I.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1425
  • ZIP 2020, 314
  • EuZW 2020, 385
  • WM 2020, 314
  • NZG 2020, 550
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-394/18
    Die Vorschriften waren in diesen Fällen, obwohl der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar unter das Unionsrecht fiel, durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 27 und 32, sowie vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

    Wenn der Gerichtshof in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt, der nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, angerufen wird und das nationale Gericht lediglich angibt, dass die fragliche nationale Regelung unterschiedslos auf durch die in Rede stehenden Unionsvorschriften geregelte und rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar ist, kann er nicht davon ausgehen, dass das nationale Gericht das Ersuchen um Auslegung im Wege der Vorabentscheidung bezüglich der Unionsvorschriften für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-646/16

    Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-394/18
    Da dieser Begriff nicht definiert wird, ist seine Bedeutung und Tragweite nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand des gewöhnlichen Sinnes der verwendeten Worte zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie benutzt werden und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (Urteil vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-394/18
    Die Vorschriften waren in diesen Fällen, obwohl der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar unter das Unionsrecht fiel, durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 27 und 32, sowie vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).
  • EuGH, 21.11.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-394/18
    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in rein innerstaatlichen Sachverhalten dadurch, dass diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass innerstaatliche und unionsrechtlich geregelte Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 18 und 19, und vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a., C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999, Rn. 37).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-394/18
    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in rein innerstaatlichen Sachverhalten dadurch, dass diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass innerstaatliche und unionsrechtlich geregelte Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 18 und 19, und vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a., C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999, Rn. 37).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-394/18
    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 19. Dezember 2018, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-375/17, EU:C:2018:1026, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-343/17

    Fremoluc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-394/18
    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, festzustellen, dass die Unionsvorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass innerstaatliche und durch das Unionsrecht geregelte Sachverhalte gleichbehandelt werden, müssen sich aus der Vorlageentscheidung ergeben (Urteil vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 21).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-394/18
    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-394/18
    Die Vorschriften waren in diesen Fällen, obwohl der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar unter das Unionsrecht fiel, durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 27 und 32, sowie vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-394/18
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    In einem solchen Fall besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt an die Vorschriften des Unionsrechts aufweist, der die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 46, 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Für die Auslegung des nationalen Rechts und für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf die Schlussfolgerungen, die daraus für die zu erlassende Entscheidung zu ziehen sind, ist jedoch ausschließlich das vorlegende Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, Eind, C-291/05, EU:C:2007:771, Rn. 18, und vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 50).
  • BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19

    CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und

    Von den drei in § 123 UmwG legal definierten Spaltungsarten erfasst die RL (EU) 2017/1132, in welcher die Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. EG 1982, L 378, S. 47) aufgegangen ist, aber nur die Aufspaltung im Sinne von § 123 Abs. 1 UmwG, hingegen nicht die Abspaltung im Sinne von § 123 Abs. 2 UmwG und die Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 UmwG (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020 - Rs. C-394/18, ZIP 2020, 314 Rn. 43 - I.G.I.).

    Eine solche Pflicht kann sich aber aus dem nationalen Recht ergeben, insbesondere dem Willen des nationalen Gesetzgebers, die im Unionsrecht getroffenen Regelungen unmittelbar und unbedingt auf rein innerstaatliche Sachverhalte anzuwenden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 20; EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020, Rs. C-394/18, ZIP 2020, 314 Rn. 46 f. - I.G.I.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    43 Vgl. z. B. Urteile vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a. (C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 43), vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona (C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 46 und 47), vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat (C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 24 und 25), und vom 30. Januar 2020, I.G.I. (C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 47 bis 54).
  • EuGH, 26.10.2023 - C-207/22

    Lineas - Concessões de Transportes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts-

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat unter Berufung auf diese Rechtsprechung wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, die Vorschriften des Unionsrechts aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung von nicht unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (Urteile vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación, C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 29, und vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2021 - C-550/19

    Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2020 - C-469/19

    All in One Star - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    9 Vgl. Urteil vom 30. Januar 2020 (C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 38).

    11 Das Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I. (C-394/18, EU:C:2020:56), betraf eine actio pauliana gegen einen Spaltungsakt, während das Urteil vom 14. Dezember 2017, Miravitlles Ciurana u. a. (C-243/16, EU:C:2017:969), eine auf eine Gehaltsforderung gestützte Haftungsklage betraf.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    63 Vgl. z. B. Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I. (C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

    15 Vgl. z. B. Urteile vom 12. Dezember 2019, G.S. und V.G. (Gefährdung der öffentlichen Ordnung) (C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 43), und vom 30. Januar 2020, I.G.I. (C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 48).
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