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   EuGH, 16.07.2020 - C-424/19   

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https://dejure.org/2020,19075
EuGH, 16.07.2020 - C-424/19 (https://dejure.org/2020,19075)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-424/19 (https://dejure.org/2020,19075)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-424/19 (https://dejure.org/2020,19075)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    UR (Assujettissement des avocats à la TVA)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Begriff ,Steuerpflichtiger" - Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt - Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung - Grundsatz der Rechtskraft - Tragweite dieses Grundsatzes im ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 2006/112/EG; Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1; Begriff Steuerpflichtiger; Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt; Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung; Grundsatz der Rechtskraft; Tragweite dieses Grundsatzes im Fall, dass ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt - Grundsatz der Rechtskraft - Tragweite dieses Grundsatzes im Fall, dass diese Entscheidung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Begriff "Steuerpflichtiger" - Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt - Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung - Grundsatz der Rechtskraft - Tragweite dieses Grundsatzes im ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Begriff "Steuerpflichtiger" - Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt - Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung - Grundsatz der Rechtskraft - Tragweite dieses Grundsatzes im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22, vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 26, und vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 64).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24, vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54, und vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 58).

    Sollte das vorlegende Gericht im gegenteiligen Fall der Auffassung sein, dass die Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft der Infragestellung einer gerichtlichen Entscheidung wie dem Urteil vom 30. April 2018 entgegensteht, obwohl diese Entscheidung einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, kann die Anwendung dieses Grundsatzes das vorlegende Gericht auch nicht daran hindern, bei der gerichtlichen Überprüfung einer anderen Entscheidung der zuständigen Steuerbehörde, die denselben Steuerschuldner oder Steuerpflichtigen, aber ein anderes Steuerjahr betrifft, in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellungen zu einem gemeinsamen Punkt in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 29).

    Eine solche Auslegung des Grundsatzes der Rechtskraft hätte nämlich zur Folge, dass in dem Fall, dass eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung auf einer falschen Auslegung der Unionsregeln auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beruht, sich die unrichtige Anwendung dieser Regeln für jeden neuen Veranlagungszeitraum wiederholte, ohne dass diese fehlerhafte Auslegung korrigiert werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 30).

    Eine Behinderung der effektiven Anwendung der Unionsregeln auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer von solcher Reichweite kann nicht durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden und muss daher als dem Effektivitätsgrundsatz widersprechend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 31).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22, vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 26, und vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 64).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteil vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere verlangt das Unionsrecht nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (Urteile vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 28, und vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 66).

    Besteht demnach für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, muss davon, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität Gebrauch gemacht werden, damit die Vereinbarkeit der betreffenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird (Urteil vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-34/19

    Telecom Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22, vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 26, und vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 64).

    Insbesondere verlangt das Unionsrecht nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (Urteile vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 28, und vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 66).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24, vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54, und vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 58).

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht nach den anzuwendenden Verfahrensvorschriften des rumänischen Rechts die Möglichkeit hat, die Klage des Ausgangsverfahrens abzuweisen, obliegt es ihm, diese zu nutzen und für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts, im vorliegenden Fall der Richtlinie 2006/112, Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls die Auslegung, die es im Urteil vom 30. April 2018 vorgenommen hat, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 61, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 44).

  • EuGH, 12.10.2016 - C-340/15

    Nigl u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
    Die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff "wer", verleihen dem Begriff "Steuerpflichtiger" eine weite Definition mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Sinne, dass alle natürlichen und juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sogar Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, als Mehrwertsteuerpflichtige gelten (Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 28, sowie vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 27).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24, vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54, und vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 58).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-463/14

    Asparuhovo Lake Investment Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuerkennt, indem sie in Art. 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (Urteile vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 24, und vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, Rn. 33).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
    Zudem hat der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich (C-492/08, EU:C:2010:348), entschieden, dass ein Mitgliedstaat keinen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen anwenden darf, die von Rechtsanwälten erbracht werden, und für die diese im Rahmen der Prozesskostenhilfe vollständig oder teilweise durch den Staat entschädigt werden.
  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
    Die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff "wer", verleihen dem Begriff "Steuerpflichtiger" eine weite Definition mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Sinne, dass alle natürlichen und juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sogar Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, als Mehrwertsteuerpflichtige gelten (Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 28, sowie vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 27).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuerkennt, indem sie in Art. 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (Urteile vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 24, und vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, Rn. 33).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht nach den anzuwendenden Verfahrensvorschriften des rumänischen Rechts die Möglichkeit hat, die Klage des Ausgangsverfahrens abzuweisen, obliegt es ihm, diese zu nutzen und für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts, im vorliegenden Fall der Richtlinie 2006/112, Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls die Auslegung, die es im Urteil vom 30. April 2018 vorgenommen hat, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 61, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 44).
  • BFH, 26.08.2021 - V R 13/20

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität), wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat (Urteil Cabinet de avocat UR vom 16.07.2020 - C-424/19, EU:C:2020:581, Rz 25).
  • BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20

    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs; Anforderungen an die

    cc) Auf den von der Klägerin in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht erörterten Umstand, dass die AGs nach den Vergleichen die Kosten von Rechtsanwaltsdienstleistungen gemäß dem RVG getragen haben, die der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. EuGH-Urteil UR (Assujettissement des avocats a la TVA) vom 16.07.2020 - C-424/19, EU:C:2020:581, Rz 19), kommt es danach nicht mehr an.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht -

    17 Urteile vom 16. Juli 2020, UR (Mehrwertsteuerpflicht von Rechtsanwälten) (C-424/19, EU:C:2020:581, Rn. 25), vom 4. März 2020, Telecom Italia (C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 58), vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54), vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna (C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 20), vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 17), und vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24).

    18 So ausdrücklich Urteil vom 16. Juli 2020, UR (Mehrwertsteuerpflicht von Rechtsanwälten) (C-424/19, EU:C:2020:581, Rn. 30), vgl. entsprechend Urteile vom 4. März 2020, Telecom Italia (C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 61), und vom 5. März 2020, 0PR-Finance (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 44).

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