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   EuGH, 03.09.2020 - C-186/19   

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EuGH, 03.09.2020 - C-186/19 (https://dejure.org/2020,25039)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2020 - C-186/19 (https://dejure.org/2020,25039)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - C-186/19 (https://dejure.org/2020,25039)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Supreme Site Services u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nr. 5 - Rechtsstreitigkeiten, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
    Zweitens ist hinsichtlich der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Qualifizierung eines Verfahrens als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Gesichtspunkte, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29, vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder alternativ die Grundlage des ausgeübten Rechtsbehelfs und die Modalitäten seiner Ausübung geprüft hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, jedoch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof hinsichtlich der gerichtlichen Immunität privatrechtlicher Einrichtungen entschieden, dass diese der Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht entgegensteht, wenn das angerufene Gericht feststellt, dass diese Einrichtungen keine hoheitlichen Befugnisse wahrgenommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 58).

    Diese Auslegung kann nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass die Immunität internationaler Organisationen im Unterschied zur Staatenimmunität, die sich auf den Grundsatz par in parem non habet imperium stützt (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), grundsätzlich durch die Gründungsverträge dieser Organisationen verliehen wird.

    Der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten reicht für sich genommen nämlich nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 24 des Brüsseler Übereinkommens von 1968, die auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen in Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 übertragbar ist, sind nämlich unter "einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen" Maßnahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen geeignet, die verschiedenartigsten Ansprüche zu sichern, so dass sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968 nicht nach ihrer Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche bestimmt (Urteile vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 8, und vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 32).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen Rechtsbehelfe, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden, gerichtet sind, in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 52).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

    Van Uden

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
    Auch hat der Gerichtshof entschieden, dass, soweit der Gegenstand eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen eine Frage betrifft, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968 fällt, dieses anwendbar ist und damit dessen Art. 24 die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann begründen kann, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann, da die einstweiligen Maßnahmen parallel zu einem solchen Verfahren angeordnet werden und im Wesentlichen auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet sind, die auch im Hauptsacheverfahren verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1998, Van Uden, C-391/95, EU:C:1998:543, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
    Dagegen sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen von 1968) ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
    Zweitens ist hinsichtlich der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Qualifizierung eines Verfahrens als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Gesichtspunkte, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29, vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder alternativ die Grundlage des ausgeübten Rechtsbehelfs und die Modalitäten seiner Ausübung geprüft hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
    Zweitens ist hinsichtlich der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für die Qualifizierung eines Verfahrens als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Gesichtspunkte, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29, vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder alternativ die Grundlage des ausgeübten Rechtsbehelfs und die Modalitäten seiner Ausübung geprüft hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
    Gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 18, und vom 11. April 2019, Bosworth und Hurley, C-603/17, EU:C:2019:310, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 27.03.1979 - 143/78

    De Cavel

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

  • EuGH, 14.11.2002 - C-271/00

    Baten

  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 19, und vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 Im Übrigen reicht der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, soweit sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services, u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-581/20

    TOTO

    Das vorlegende Gericht fragt sich auch, ob ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nur im Hinblick auf den autonomen Begriff der einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen zu prüfen ist, d. h. auf Maßnahmen, die eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 50), oder ob das angerufene Gericht alle Voraussetzungen nach seinem nationalen Recht zu prüfen hat.

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Zugehörigkeit der einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen zum sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur bestimmt, sondern nach jener der Ansprüche, die sie in der Sache sichern sollen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 54).

    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht ausreicht, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Immunität steht der Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 nämlich nicht ohne Weiteres entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 62).

  • EuGH, 21.09.2021 - C-30/21

    Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen reicht der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services, u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21

    Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Bestandsdaten durch die Betreiberin

    Bei der Anordnung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 TTDSG handelt es sich um keine derartige Maßnahme, weil sie nicht darauf gerichtet ist, zur Sicherung von Rechten eine Sach- oder Rechtslage zu erhalten (vgl. EuGH, BeckRS 2004, 75788 Rn. 34; RIW 2020, 688 Rn. 50).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-716/20

    RTL Television

    Dagegen sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME

    In diesem Zusammenhang fallen Rechtsbehelfe, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden, gerichtet sind, unter Art. 22 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-910/19

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung der Unionsvorschrift in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-581/20

    TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    4 Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a. (C-186/19, EU:C:2020:638).

    19 Urteile vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 34), Van Uden, Rn. 37, und vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a. (C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    28 Vgl. Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a. (C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 55).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 175/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - Immunität - internationales

    Die Beklagte ist vorliegend - als zwischenstaatliche internationale Organisation (vgl. EuGH 03. September 2020 - C-186/19 - Rn. 13, zitiert nach juris) - von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.
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