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   EuGH, 10.09.2020 - C-738/19   

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EuGH, 10.09.2020 - C-738/19 (https://dejure.org/2020,25868)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2020 - C-738/19 (https://dejure.org/2020,25868)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2020 - C-738/19 (https://dejure.org/2020,25868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    A (Sous-location d'un logement social)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Nr. 1 Buchst. e des Anhangs - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Sozialwohnung - Wohnpflicht und Verbot, die Sache unterzuvermieten - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Art. 4 Abs. 1 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verbraucherschutz; Richtlinie 93/13/EWG; Nr. 1 Buchst. e des Anhangs; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Sozialwohnung; Wohnpflicht und Verbot, die Sache unterzuvermieten; Art. 3 Abs. 1 und 3; Art. 4 Abs. 1; Beurteilung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3095
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-738/19
    Allerdings hat es Zweifel im Hinblick auf die etwaige Missbräuchlichkeit der Klausel 7.14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und seiner aus dem Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), resultierenden Auslegung.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 muss das nationale Gericht, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 59, und Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 94, sowie vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Missbräuchlichkeit von Klauseln in jedem Einzelfall zu beurteilen und erklärt sich die Pflicht, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags zu berücksichtigen, daraus, dass bei der Prüfung der angefochtenen Klausel alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die für das Verständnis dieser Klausel in ihrem Zusammenhang von Bedeutung sein können, da es je nach dem Inhalt des Vertrags notwendig sein kann, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel die kumulative Wirkung aller Klauseln des Vertrags zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 95, sowie vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 47).

    Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), ergangen ist, auf das das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen Bezug nimmt und das einen Vertrag betraf, bei dem eine einzige Pflichtverletzung zur gleichzeitigen Anwendung mehrerer Vertragsstrafenklauseln führte, ist daher, wie alle Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache schriftliche Erklärungen eingereicht haben, ausgeführt haben, klarzustellen, dass zwei Vertragsstrafenklauseln kumulativ zu prüfen sind, wenn sie an eine einzige Vertragsverletzung anknüpfen, wie es in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache der Fall war.

    Daher ist, im Übrigen der Auffassung des vorlegenden Gerichts entsprechend, die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), in Bezug auf einen Verbraucherkreditvertrag gelangt ist, nicht unmittelbar auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragbar, in der von der Vermieterin einer Sozialwohnung die Zahlung nur einer Vertragsstrafe verlangt wird.

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-738/19
    Dabei verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den von A geforderten Schadensersatz in Höhe der von B aus der Untervermietung gezogenen Gewinne anbelangt, der gegebenenfalls mit der vertraglich vorgesehenen Entschädigung von 5 000 Euro kumuliert würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gilt, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 24).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-738/19
    Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 muss das nationale Gericht, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 59, und Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 94, sowie vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Missbräuchlichkeit von Klauseln in jedem Einzelfall zu beurteilen und erklärt sich die Pflicht, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags zu berücksichtigen, daraus, dass bei der Prüfung der angefochtenen Klausel alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die für das Verständnis dieser Klausel in ihrem Zusammenhang von Bedeutung sein können, da es je nach dem Inhalt des Vertrags notwendig sein kann, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel die kumulative Wirkung aller Klauseln des Vertrags zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 95, sowie vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 47).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-738/19
    Was den von A geforderten Schadensersatz in Höhe der von B aus der Untervermietung gezogenen Gewinne anbelangt, der gegebenenfalls mit der vertraglich vorgesehenen Entschädigung von 5 000 Euro kumuliert würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gilt, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 24).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-738/19
    Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel ist zwar der normative Kontext zu berücksichtigen, der zusammen mit dieser Klausel die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 42).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-537/12

    Banco Popular Español - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-738/19
    Dazu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Natur der Verpflichtung im Rahmen des betreffenden Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob diese Verpflichtung möglicherweise wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 73, Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia, C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 70, sowie Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 66).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-738/19
    Dazu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Natur der Verpflichtung im Rahmen des betreffenden Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob diese Verpflichtung möglicherweise wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 73, Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia, C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 70, sowie Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 66).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-738/19
    Dazu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Natur der Verpflichtung im Rahmen des betreffenden Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob diese Verpflichtung möglicherweise wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 73, Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia, C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 70, sowie Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 66).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-738/19
    Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 muss das nationale Gericht, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 59, und Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 94, sowie vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 46).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent,

    Auszug aus EuGH, 10.09.2020 - C-738/19
    Jedenfalls ist es bei der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel Sache des vorlegenden Gerichts, die Klausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, und Sache des Gerichtshofs, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Die Richtlinie 93/13 gilt nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2020, A [Untervermietung einer Sozialwohnung], C-738/19, EU:C:2020:687, Rn. 34).
  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

    Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Gericht, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen (Urteil vom 10. September 2020, A [Untervermietung einer Sozialwohnung], C-738/19, EU:C:2020:687, Rn. 25).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-714/22

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

    Jedenfalls ist es im Rahmen der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel Sache des vorlegenden Gerichts, die Klausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, und Sache des Gerichtshofs, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (Urteil vom 10. September 2020, A [Untervermietung einer Sozialwohnung], C-738/19, EU:C:2020:687, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International

    Zum einen ist bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel der normative Kontext zu berücksichtigen, der zusammen mit dieser Klausel die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt (Urteil vom 10. September 2020, A [Untervermietung einer Sozialwohnung], C-738/19, EU:C:2020:687, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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