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   EuGH, 06.10.2020 - C-181/19   

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https://dejure.org/2020,29198
EuGH, 06.10.2020 - C-181/19 (https://dejure.org/2020,29198)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - C-181/19 (https://dejure.org/2020,29198)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - C-181/19 (https://dejure.org/2020,29198)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jobcenter Krefeld

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Art. 10 - Kinder, die zur Schule gehen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Sozialhilfeleistungen - Verordnung (EG) ...

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Sozialleistungen für arbeitslose EU-Bürger

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Jobcenter Krefeld - Kein pauschaler Sozialhilfeausschluss für Wanderarbeitsnehmer mit unterhaltsberechtigten Schulkindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialleistungen eines arbeitslosen Wanderarbeiters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grundsicherung von Unionsbürgern: Arbeitslose EU-Bürger haben Anspruch auf Sozialleistungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grundsicherung auch für arbeitslosen Wanderarbeiter?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Sozialleistungen für arbeitslose EU-Bürger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitslose EU-Bürger haben Anspruch auf Sozialleistungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grundsicherungsleistungen und Ausschlussgründe für Unionsbürger

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Berufliche Mobilität von Familien in der EU gestärkt

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 469
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern das Minimum an Existenzmitteln gewährleisten sollen, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht, als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44 bis 46, und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat in den Rn. 57 und 58 seines Urteils vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), zudem entschieden, dass sich der Aufnahmemitgliedstaat auf die Ausnahmebestimmung von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um einem Unionsbürger, dem ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie zusteht, die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern.

    So hat nämlich zum einen der Gerichtshof in Bezug auf Arbeitsuchende bereits entschieden, dass die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Ausnahme nur auf Unionsbürger Anwendung findet, denen ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 58).

    Wie das vorlegende Gericht zudem angegeben hat, stellen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern die notwendigen Existenzmittel sichern sollen, besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 dar, die in Anhang X dieser Verordnung genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 43).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, der die vorliegende Rechtssache kennzeichnet, von denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114), ergangen sind, in denen der Gerichtshof aufgrund der Anwendbarkeit dieser Ausnahme eine entsprechende Ausnahme von dem in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz anerkannt hat.

  • EuGH, 23.02.2010 - C-480/08

    Teixeira - Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Es stützt sich hierzu auf die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83), mit denen der Gerichtshof die Autonomie des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, einer mit Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 inhaltsgleichen Vorschrift, anerkannt habe.

    Zum anderen erfordert die Anerkennung eines eigenen Aufenthaltsrechts dieses Kindes, dass ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36).

    Ebenso wenig hat der Umstand, dass der betreffende Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer ist, Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011, das demjenigen des Kindes entspricht, für das er die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63, 70 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 37, 46 und 50).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden ist, die - wie die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 - die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 42, und vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 53 und 54).

    Folglich kann die Richtlinie 2004/38 als solche weder die Autonomie der auf Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 beruhenden Rechte in Frage stellen noch deren Tragweite ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 54 und 56 bis 58).

  • EuGH, 23.02.2010 - C-310/08

    Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Es stützt sich hierzu auf die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83), mit denen der Gerichtshof die Autonomie des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, einer mit Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 inhaltsgleichen Vorschrift, anerkannt habe.

    Das sowohl mit der Verordnung Nr. 1612/68 als auch mit der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgte Ziel, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, erfordert bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, und die Kinder könnten das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht verlieren, wenn den die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (Urteil vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden ist, die - wie die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 - die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 42, und vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 53 und 54).

    Daraus folgt, dass den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 zusteht, ohne dass sie die Voraussetzungen nach der Richtlinie 2004/38 - u. a., dass der Betreffende über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen muss - erfüllen müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 59).

  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern das Minimum an Existenzmitteln gewährleisten sollen, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht, als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44 bis 46, und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 37).

    Hinsichtlich dieses Zwecks unterscheidet sich nämlich die Situation eines Unionsbürgers wie JD, der, bevor er im Aufnahmemitgliedstaat arbeitslos wurde, dort gearbeitet und seine Kinder eingeschult hatte und dem damit ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 zusteht, deutlich von der Situation der Unionsbürger, die Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich von dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausschließt, nämlich zum einen diejenigen, die - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114), ergangen ist - ein auf drei Monate begrenztes Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie haben, und zum anderen diejenigen, die dort lediglich ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 haben.

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, der die vorliegende Rechtssache kennzeichnet, von denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114), ergangen sind, in denen der Gerichtshof aufgrund der Anwendbarkeit dieser Ausnahme eine entsprechende Ausnahme von dem in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz anerkannt hat.

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Zum anderen erfordert die Anerkennung eines eigenen Aufenthaltsrechts dieses Kindes, dass ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36).

    Ebenso wenig hat der Umstand, dass der betreffende Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer ist, Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011, das demjenigen des Kindes entspricht, für das er die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63, 70 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 37, 46 und 50).

    Im Übrigen können, wie sich aus der insbesondere in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, die Rechte eines Arbeitnehmers aus der Union und seiner Familienangehörigen aus der Verordnung Nr. 492/2011 unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 70).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich auch von dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358), ergangen ist.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 auch für solche besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 55).

  • EuGH, 18.12.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Was erstens den sachlichen Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift betrifft, umfasst der Begriff "soziale Vergünstigung" im Sinne dieser Vorschrift alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 47).

    Zum anderen ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 39).

  • EuGH, 18.01.2017 - C-427/15

    NEW WAVE CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Zum anderen sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 18. Januar 2017, NEW WAVE CZ, C-427/15, EU:C:2017:18, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist aber das Diskriminierungsverbot durch Art. 45 AEUV umgesetzt worden (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), der, wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen findet.
  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Diese Leistungen stellen daher soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, EU:C:1985:139, Rn. 22).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 11.06.2020 - C-581/18

    Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20

    DISC

    Die Rechtfertigung dieses Kriteriums, mit dem die Gewährung von Leistungen begrenzt werden soll, um das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten(50) zu wahren, indem dessen unangemessene Inanspruchnahme verhindert wird, ist mit der im Urteil Ziolkowski und Szeja(51) in Erinnerung gerufenen Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie verknüpft, auf die sich der Gerichtshof im Urteil Dano in den Rn. 70 bis 72 und im Urteil Jobcenter Krefeld in Rn. 63 bezogen hat.

    Folglich ist nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie er sich aus dem Urteil Jobcenter Krefeld ergibt, der Anspruch auf Gleichbehandlung nicht mehr auf die in der Richtlinie 2004/38 bezeichneten Situationen begrenzt, sondern besteht auch in solchen, in denen das Aufenthaltsrecht auf andere Bestimmungen des abgeleiteten Rechts gestützt ist(54).

    Somit geht es wie in der mit dem Urteil Jobcenter Krefeld entschiedenen Rechtssache darum, welche Folgen aus der Gewährung rechtmäßigen Aufenthalts für Unionsbürger durch einen Mitgliedstaat unter günstigeren als den in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen für die Auslegung von Art. 24 der Richtlinie 2004/38 bezüglich der Entscheidung zu ziehen sind, diese Unionsbürger allein deshalb vom Bezug von Sozialhilfeleistungen auszuschließen, weil sie den Status einer Person mit vorläufigem Aufenthaltsrecht haben(55).

    Zweitens genügt eine solche Auslegung, die bewirkt, dass der Geltungsbereich von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht erweitert wird, dem Erfordernis, diese Bestimmung strikt und im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Vertrags einschließlich derjenigen über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszulegen, wie es im Urteil Jobcenter Krefeld bekräftigt worden ist(63).

    Sie beruht auf der im Urteil Jobcenter Krefeld(64) festgestellten Notwendigkeit, bestimmte Situationen von denen der früheren Rechtssachen zu unterscheiden, in denen die Urteile Alimanovic und García-Nieto u. a., die die ausdrücklich in Art. 24 Abs. 2 vorgesehenen Ausschlüsse betrafen(65), und das Urteil Dano(66) ergangen sind.

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 mit den Ausnahmen nach dessen Abs. 2 konkretisiert wird, könnte meines Erachtens in Fortführung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Jobcenter Krefeld(69) dazu führen, Art. 24 dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, vom Bezug von Sozialhilfeleistungen, die den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zustehen, ausgeschlossen sind, soweit sie über ein Aufenthaltsrecht verfügen, das ihnen dieser Mitgliedstaat im Rahmen seiner Befugnis nach Art. 37 dieser Richtlinie gewährt hat.

    33 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld (C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Folgenden: Urteil Jobcenter Krefeld.

    35 Vgl. u. a. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Vgl. hierzu Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 62).

    50 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 66).

    52 Zur eigenständigen Anwendung von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1) gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen wie denen der Richtlinie 2004/38, auf die sich die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und der Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, berufen können, ohne dass sie die Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes erfüllen müssen, vgl. Urteil Jobcenter Krefeld, Rn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    53 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 69).

    54 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 87).

    55 Vgl. hierzu Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 62).

    Régulation et dérégulation des mobilités dans l'Union européenne, Bruylant, Brüssel, 1. Aufl., 2018, S. 33 bis 51, insbesondere S. 45, leitet aus der Verwendung des Ausdrucks "Recht auf Aufenthalt", jeweils ohne Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/38, ab, dass ein solcher Aufenthalt auf eine andere Bestimmung des Unionsrechts gestützt werden könnte, was durch das Urteil Jobcenter Krefeld bestätigt worden sei, aber auch auf eine günstigere Bestimmung des nationalen Rechts, wie etwa im Urteil Trojani.

    89 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 57).

  • BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 25/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der EuGH hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 einer Regelung wie § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst c SGB II entgegenstehen, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im Aufenthaltsstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen sind (EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43) .

    Dieses Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur weiteren Teilnahme am Unterricht (vgl EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 35) vermittelt sowohl den Kindern als auch den sie betreuenden Elternteilen ein materielles Aufenthaltsrecht (vgl im Einzelnen BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R - BSGE 120, 139 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 46, RdNr 27, 29 ff) .

    Mit dem Erfordernis der (früheren) Beschäftigung verweist Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 auf den Arbeitnehmerbegriff des Art. 45 AEUV, wovon auch der EuGH ausgeht (letztens EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 35 ff) und was sich im Übrigen aus der zu Art. 10 gehörenden Abschnittsüberschrift und dem Sinn und Zweck der VO (EU) Nr. 492/2011 ergibt, das Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erreichen (Erwägungsgrund Nr. 3 der VO Nr. 492/2011).

    Zum anderen erforderlich ist ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich bzw willkürlich geschaffen werden (zu den Voraussetzungen für einen Missbrauch bei Arbeitnehmern zuletzt EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 76; die Rspr zum Rechtsmissbrauch im europäischen Arbeitsrecht zusammenfassend Kamanabrou, EuZA 2018, 18 ff; allgemein zum Missbrauch EuGH vom 22.12.2010 - C-303/08 - EU:C:2010:800, Slg 2010, I-13445 RdNr 47; EuGH vom 12.3.2014 - C-456/12 - EU:C:2014:135 = EuZW 2014, 395 RdNr 58; EuGH vom 17.7.2014 - C-58/13 und C-59/13 - EU:C:2014:2088 = NJW 2014, 2849 RdNr 42 ff) .

    Das Berufen auf einen erlangten Arbeitnehmerstatus und ein (ua) darauf beruhendes Recht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 kann missbräuchlich sein, wenn EU-Ausländer die Freizügigkeit für Arbeitnehmer allein zu dem Zweck ausüben, in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten (vgl bereits EuGH vom 21.6.1988 - C-39/86 - Lair, EU:C:1988:322, Slg 1988, 3161 RdNr 43; EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187 RdNr 36; vgl auch EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 68 unter Hinweis auf EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano, EU:C:2014:2358, SozR 4-6065 Art. 4 Nr. 3; zu Beispielen für ein missbräuchliches Berufen auf Rechte aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU im Aufenthaltsrecht OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.3.2017 - 18 B 274/17; OVG Rheinland-Pfalz vom 20.9.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16) .

  • EuGH, 01.08.2022 - C-411/20

    Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem

    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 als Ausnahme von dem in Art. 18 Abs. 1 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie lediglich einen besonderen Ausdruck findet, eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich derjenigen über die Unionsbürgerschaft, auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 33, und vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 60).

    Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

    In diesem Zusammenhang sollte meiner Meinung nach eine differenziertere Auslegung als die von der lettischen und der spanischen Regierung sowie von der Kommission vorgeschlagene gewählt werden, wozu im Urteil Jobcenter Krefeld, das sich auf die Voraussetzung ausreichender Existenzmittel bezieht, aufgefordert wird.

    Zudem hat der Gerichtshof ihre Tragweite in seinem unlängst ergangenen Urteil Jobcenter Krefeld(40) präzisiert und erstens hervorgehoben, dass sie nur auf die in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 genannten Sachverhalte und damit lediglich auf Unionsbürger Anwendung findet, deren Aufenthaltsrecht auf der Richtlinie selbst beruht(41).

    Der Begriff "unangemessene Belastung" ist u. a. in den Urteilen García-Nieto, Alimanovic und Dano angewandt und im Urteil Jobcenter Krefeld präzisiert worden (Abschnitt a).

    a) Begriff " unangemessene Belastung " im Sinne der Urteile García-Nieto, Alimanovic und Dano , so wie er im Urteil Jobcenter Krefeld präzisiert worden ist.

    Im Urteil Jobcenter Krefeld hat der Gerichtshof erläutert, dass eine Person wie der Kläger in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, keine unangemessene Belastung für das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats darstellte, und die Situation des Klägers von der Situation von Frau García-Nieto, Herrn Alimanovic und Frau Dano - den in den gleichnamigen Urteilen jeweils betroffenen Unionsbürgern - unterschieden.

    Im Gegensatz zu Frau García-Nieto forderte der betreffende Unionsbürger in der Rechtssache, in der das Urteil Jobcenter Krefeld ergangen ist, ein Familienvater und ehemaliger Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat, für die ersten drei Monate seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Staates keine Sozialleistung.

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile Dano (Rn. 61) und vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld (C-181/19, im Folgenden: Urteil Jobcenter Krefeld, EU:C:2020:794, Rn. 60).

    39 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 79), aus dem diese Wendung stammt.

    41 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 65).

    42 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 69 und 70).

  • BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 42/19 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 steht in diesem Sinne einem Leistungsausschluss entgegen (BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R - BSGE 120, 139 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 46, RdNr 27; vgl BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - und EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst c SGB II idF vom 22.12.2016, BGBl I 3155) .

    Dieses Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur weiteren Teilnahme am Unterricht (vgl EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43, RdNr 35) vermittelt sowohl den Kindern als auch den sie betreuenden Elternteilen ein materielles Aufenthaltsrecht (vgl im Einzelnen BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R - BSGE 120, 139 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 46, RdNr 27, 29 ff) .

    Mit dem Erfordernis der (früheren) Beschäftigung verweist Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 auf den Arbeitnehmerbegriff des Art. 45 AEUV, wovon auch der EuGH ausgeht (letztens EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43, RdNr 35 ff) und was sich im Übrigen aus der zu Art. 10 gehörenden Abschnittsüberschrift und dem Sinn und Zweck der VO (EU) Nr. 492/2011 ergibt, das Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erreichen (Erwägungsgrund Nr. 3 der VO Nr. 492/2011).

  • FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 9 K 1192/23

    Kindergeldanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen als Elternteil einer

    (3) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann aus Art. 10 VO 492/2011 ein sog. abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Elternteils folgen (EuGH, Urteil vom 06.10.2020, C-181/19, Jobcenter Krefeld, ECLI:EU:C:2020:794Rn.

    Dieses Aufenthaltsrecht ist unionsrechtlich autonom und nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2020, C-181/19, Jobcenter Krefeld, ECLI:EU:C:2020:794 Rn. 38; Janda, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Stand: November 2023, § 62 EStG, 5. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht C Rn. 28).

    Unerheblich ist insbesondere, ob ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz vorliegen (EuGH, Urteil vom 06.10.2020,C-181/19, Jobcenter Krefeld, ECLI:EU:C:2020:794 Rn. 37 ff.).

    Die einmal erworbene Arbeitnehmereigenschaft wirkt mit anderen Worten fort (EuGH, Urteil vom 06.10.2020, C-181/19, Jobcenter Krefeld, ECLI:EU:C:2020:794 Rn. 43).

    Vor diesem Hintergrund hat neben dem Kind, welches im Aufnahmemitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der VO 492/2011 hat, ebenso sein Elternteil, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt, das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011 und das selbst dann, wenn dieser Elternteil seine Arbeitnehmereigenschaft zwischenzeitlich verloren hat (EuGH, Urteil vom 06.10.2020, C-181/19, Jobcenter Krefeld, ECLI:EU:C:2020:794 Rn. 54 f.).

    (5) Eine andere Beurteilung kann sich lediglich dann ergeben, wenn ein EU-Staatsangehöriger die Arbeitnehmerfreizügigkeit allein zu dem Zweck ausübt, um in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten, d.h. sich in missbräuchlicher Weise auf das Freizügigkeitsrecht beruft (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2020, C-181/19,Jobcenter Krefeld , ECLI:EU:C:2020:794 Rn. 68 und Rn. 76 m.w.N. zur Rechtsprechung; siehe auch BSG, Urteil vom 27.01.2021, B 14 AS 25/20 R).

    (6) Aus dem abgeleiteten Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 folgt im Übrigen, dass diese Wertung auch im Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (VO 883/2004) zu beachten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2020, C-181/19, Jobcenter Krefeld, ECLI:EU:C:2020:794 Rn. 80 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - L 19 AS 1204/20

    Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 Euro Gehalt für zehn Stunden Arbeit pro Monat

    Da der Senat die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ab dem 25.01.2019 verneint, kann dahinstehen, ob die Berufung des Klägers auf ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU rechtsmißbräuchlich ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.10.2020 - C-181/19 m.w.N. und vom 12.03.2014 - C-456/12; LSG Hessen, Beschluss vom 09.10.2019 - L 4 SO 160/19 B ER; VGH Bayern, Beschlüsse vom 09.07.2019 - 10 CS 19.1165 und vom 27.11.2018 - 10 CS 18.2180; OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2017 - 18 B 274/17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 - 7 B 10406/16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Hinweise darauf, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Erhalt der fraglichen sozialen Vergünstigungen nach Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 willkürlich herbeigeführt und damit rechtmissbräuchlich gehandelt hätte (vgl. dazu EuGH Urteile vom 17.07.2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, ECLI:EU:C:2014:2088, Rn. 42, 46; und vom 06.10.2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, ECLI:EU:C:2020:794, Rn. 76) liegen nicht vor.
  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 30/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der EuGH habe, nachdem das Verfahren vor dem BSG deshalb ausgesetzt gewesen sei, mittlerweile entschieden (vgl EuGH vom 6.10.2020 - C 181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43) , dass Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 einer Regelung wie § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst c SGB II in der Normfassung des Gesetzes vom 22.12.2016 entgegenstünden, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im Aufenthaltsstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen seien.

    Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 steht in diesem Sinne einem Leistungsausschluss entgegen (BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R - BSGE 120, 139 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 46, RdNr 27; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 59; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 42/19 R, juris; EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst c SGB II idF vom 22.12.2016, BGBl I 3155) .

    Dieses Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur weiteren Teilnahme am Unterricht (vgl EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43, RdNr 35) vermittelt sowohl den Kindern als auch den sie betreuenden Elternteilen ein materielles Aufenthaltsrecht (vgl im Einzelnen BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R - BSGE 120, 139 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 46, RdNr 27, 29 ff; zuletzt zusammenfassend BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 59 und B 14 AS 42/19 R, juris) .

    Mit dem Erfordernis der (früheren) Beschäftigung verweist Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 auf den Arbeitnehmerbegriff des Art. 45 AEUV, wovon auch der EuGH ausgeht (EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43, RdNr 35 ff) und was sich im Übrigen aus der zu Art. 10 gehörenden Abschnittsüberschrift und dem Sinn und Zweck der VO (EU) Nr. 492/2011 ergibt, das Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erreichen (Erwägungsgrund Nr. 3 der VO Nr. 492/2011) .

    Ebenso wenig hat der Umstand, dass der betreffende Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer ist, Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011, das demjenigen des Kindes entspricht, für das er die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt (EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 37) .

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Nach ständiger Rechtsprechung soll Art. 18 Abs. 1 AEUV eigenständig allerdings nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommen, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 78).

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern das Minimum an Existenzmitteln gewährleisten sollen, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht, sind somit als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2021 - L 12 AS 1284/21

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf laufende Leistungen zur Sicherung des

  • EuGH, 03.06.2021 - C-784/19

    Um als in einem Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" angesehen werden zu können, muss

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 - L 6 AS 1275/20
  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.01.2024 - L 3 AS 207/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - L 4 AS 844/20

    Leistungsausschluss - Unionsbürger - unverheiratete Kindesmutter -

  • BSG, 12.05.2021 - B 4 AS 34/20 R

    Anspruch eines rumänischen Staatsangehörigen auf Grundsicherung für

  • EuGH, 21.12.2023 - C-488/21

    Chief Appeals Officer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

  • EuGH, 24.03.2022 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

  • BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 27/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

  • LSG Hessen, 29.07.2021 - L 6 AS 209/21

    AS

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 12 SO 327/22

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

  • LSG Hamburg, 01.10.2020 - L 4 AS 354/18
  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 821/21
  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

  • LSG Hessen, 26.04.2023 - L 6 AS 600/20

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für

  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 822/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - L 19 AS 2043/19

    Anspruch estnischer Staatsangehöriger auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2021 - L 12 AS 1004/20

    Anspruch spanischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des

  • EuGH, 09.09.2021 - C-783/19

    Der Gerichtshof erläutert die in der Verordnung über eine gemeinsame

  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 10 CS 20.2828

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2022 - L 12 AS 452/20

    Anspruch bulgarischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-27/23

    Hocinx

  • EuGH, 11.11.2021 - C-168/20

    Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2022 - L 18 AS 232/22

    Arbeitslosengeld II - Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht als dem der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 18 AS 312/22

    Unionsbürger - Leistungsausschluss - nicht verheiratete Partner - einstweiliger

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 24.03.2021 - C-950/19

    A

  • FG Düsseldorf, 12.01.2023 - 9 K 991/22

    Kindergeldberechtigung eines Unionsbürgers und ausländischen Arbeitnehmers für

  • SG Duisburg, 12.03.2021 - S 38 AS 425/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 24.11.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2021 - L 2 AS 438/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • LSG Hessen, 09.08.2023 - L 7 AS 196/23

    SGB II

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.12.2021 - L 2 AS 490/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2022 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

  • LSG Sachsen, 29.10.2020 - L 8 AS 543/20
  • VG Düsseldorf, 22.01.2019 - 29 L 3642/18

    Dublin III-VO Belgien systemische Mängel Rechtsbehelf wirksam EuGH aufschiebende

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

  • LSG Saarland, 07.09.2021 - L 4 AS 23/20

    "-Angelegenheiten nach dem SGB IIBerufungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20

    Luso Temp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit - Anspruch auf bezahlten

  • EuGH, 30.09.2021 - C-186/20

    Hydina SK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zusammenarbeit der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - L 1 AS 1182/21

    Wanderarbeitnehmer - eheliche Lebensgemeinschaft - Sorgerecht

  • EuGH, 15.07.2021 - C-325/20

    BEMH und Conseil national des centres commerciaux - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • SG Hamburg, 20.03.2023 - S 62 AS 3150/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • VG Greifswald, 23.09.2020 - 3 B 1214/20

    Asylrecht

  • SG Frankfurt/Main, 01.06.2023 - S 29 AS 195/23
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2020 - L 13 AS 144/20
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