Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2020 - C-245/19, C-246/19   

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EuGH, 06.10.2020 - C-245/19, C-246/19 (https://dejure.org/2020,29200)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - C-245/19, C-246/19 (https://dejure.org/2020,29200)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - C-245/19, C-246/19 (https://dejure.org/2020,29200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    État luxembourgeois (Droit de recours contre une demande d'information en matière fiscale)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Art. 1 und 5 - Anordnung der Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf ein Ersuchen um Austausch von ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 2011/16/EU; Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung; Art. 1 und 5; Anordnung der Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf ein Ersuchen um Austausch von ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsschutz beim Austausch von Steuerinformationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    État du Grand-duché de Luxembourg

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUGrdRCh Art 7, EUGrdRCh Art 8, EUGrdRCh Art 52 Abs 1, EUGrdRCh Art 47, EURL 16/2011 Art 1 Abs 1, EURL 16/2011 Art 5, OECDMustAbk Art 26
    Richtlinie 2011/16/EU, Verwaltungsbehörden, Informationsaustausch, Identität, Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUGrdRCh Art 7 ; EUGrdRCh Art 8 ; EUGrdRCh Art 52 Abs 1 ; EUGrdRCh Art 47 ; EURL 16/2011 Art 1 Abs 1 ; EURL 16/2011 Art 5 ; OECDMustAbk Art 26

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    État du Grand-duché de Luxembourg

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
    In den verbundenen Rechtssachen C-245/19 und C-246/19.

    A (C-246/19),.

    In ihrer Vorlageentscheidung äußert die Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof) ähnliche Fragen, wie sie in den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils zusammengefasst worden sind, weist aber darauf hin, dass der Rechtssache C-246/19 Klagen zugrunde lägen, die nicht wie in der Rechtssache C-245/19 von einer Person erhoben worden seien, die Adressat einer die Übermittlung von Informationen, über die sie verfüge, an die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats anordnenden Entscheidung sei, sondern von Personen mit anderen rechtlichen Eigenschaften, nämlich zum einen der eines Steuerpflichtigen, gegen den Ermittlungen der Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats eingeleitet worden seien, und zum anderen der von Dritten, die mit diesem Steuerpflichtigen Rechts-, Bank- oder Finanzbeziehungen oder ganz allgemein wirtschaftliche Beziehungen unterhielten.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 2019 sind die Rechtssachen C-245/19 und C-246/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-245/19 und C-246/19.

    Mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-245/19 und C-246/19 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 47 der Charta in Verbindung mit deren Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass er es verbietet, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen das von der Richtlinie 2011/16 eingeführte Verfahren zum Informationsaustausch auf Ersuchen durchgeführt wird, es ausschließen, dass gegen eine Entscheidung, mit der die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen Informationsinhaber ist dazu verpflichtet, ihr diese Informationen zu erteilen, um einem Ersuchen um Informationsaustausch der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nachzukommen, ein Rechtsbehelf erstens von diesem Informationsinhaber, zweitens von dem Steuerpflichtigen, gegen den in diesem anderen Mitgliedstaat die dem Ersuchen zugrunde liegenden Ermittlungen gerichtet sind, und drittens von Dritten eingelegt werden kann, die von den fraglichen Informationen betroffen sind.

    Im Einzelnen ergibt sich aus der ersten Frage in den Rechtssachen C-245/19 und C-246/19 in Verbindung mit der ihnen zugrunde liegenden Begründung, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung einem Informationsinhaber, einem von einer Steuerprüfung betroffenen Steuerpflichtigen und von diesen Informationen betroffenen Dritten die Möglichkeit nehmen kann, einen Rechtsbehelf unmittelbar gegen eine die Übermittlung dieser Informationen an die Steuerverwaltung anordnende Entscheidung einzulegen, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die von den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte dieser Personen verletzen könnte.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-245/19 und C-246/19 zu antworten, dass Art. 47 der Charta in Verbindung mit deren Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 dahin auszulegen ist,.

    Angesichts der Antworten auf die erste Frage in den Rechtssachen C-245/19 und C-246/19 und des Umstands, dass die zweite Frage in diesen Rechtssachen nur für den Fall einer Bejahung dieser Frage gestellt worden ist, ist nur die zweite Frage in der Rechtssache C-245/19 zu beantworten.

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
    In ihrer Vorlageentscheidung fragt sich die Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof) als Erstes, ob die Art. 7, 8, 47 und 52 der Charta es gebieten, einer Person, an die eine Entscheidung gerichtet sei, mit der ihr gegenüber angeordnet werde, der Steuerverwaltung Informationen, über die sie verfüge, zu übermitteln, zusätzlich zu der für diese Person bestehenden Möglichkeit, diese Entscheidung, wenn sie diese nicht beachtet habe und ihr deshalb später aus diesem Grund eine Sanktion auferlegt werde, inzident anzufechten, gemäß dem im Licht des Urteils vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373), ausgelegten Gesetz vom 25. November 2014 das Recht zuzuerkennen, gegen diese Entscheidung einen unmittelbaren Rechtsbehelf einzulegen.

    Der Erlass von Rechtsvorschriften durch einen Mitgliedstaat, die die Modalitäten des durch die Richtlinie 2011/16 eingeführten Verfahrens zum Informationsaustausch auf Ersuchen regeln, stellt eine solche Durchführung des Rechts der Union dar, die zur Anwendbarkeit der Charta führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 34 bis 37), indem sie u. a. vorsehen, dass die zuständige Behörde eine Entscheidung erlassen kann, die einen Informationsinhaber dazu verpflichtet, ihr diese Informationen zu erteilen.

    Dieser Schutz kann aber von einer juristischen Person als durch das Recht der Union garantiertes Recht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta geltend gemacht werden, um einen sie belastenden Rechtsakt wie eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion, gerichtlich anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 51 und 52).

    Dieses Ziel der Bekämpfung des internationalen Steuerbetrugs und der internationalen Steuerhinterziehung kommt u. a. in den Art. 5 bis 7 der Richtlinie 2011/16 zum Ausdruck, indem ein Verfahren zum Informationsaustausch auf Ersuchen eingeführt wird, das es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, effizient und schnell zusammenzuarbeiten, um im Rahmen von Ermittlungen betreffend einen bestimmten Steuerpflichtigen Informationen zu sammeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 46, 47 und 77).

    Der Ausdruck "voraussichtlich erheblich" in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/16 soll es der ersuchenden Behörde, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ermöglichen, alle Informationen zu verlangen und zu erlangen, von denen sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass sie sich für ihre Untersuchung als erheblich erweisen werden, ohne ihr jedoch zu gestatten, den Rahmen der Untersuchung offensichtlich zu überschreiten oder der ersuchten Behörde eine übermäßige Belastung aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 63 und 66 bis 68).

    Insoweit ist festzustellen, dass die ersuchende Behörde, die die dem Ersuchen um Informationsaustausch zugrunde liegenden Ermittlungen führt, bei der anhand der Umstände des Falles durchzuführenden Beurteilung, ob die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich sind, zwar über einen Beurteilungsspielraum verfügt, die ersuchte Behörde jedoch nicht um Informationen ersuchen kann, die für die betreffende Ermittlung völlig unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 70 und 71).

    Insoweit muss die ersuchte Behörde prüfen, ob die Begründung des an sie gerichteten Ersuchens der ersuchenden Behörde auf Informationsaustausch ausreicht, um zu belegen, dass den fraglichen Informationen unter Berücksichtigung der Identität des Steuerpflichtigen, gegen den sich die dem Ersuchen zugrunde liegende Ermittlung richtet, der Zwecke einer solchen Untersuchung und, falls es erforderlich ist, die fraglichen Informationen von einer Person zu erhalten, in deren Besitz sie sich befinden, der Identität dieser Person, die voraussichtliche Erheblichkeit nicht völlig fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 76, 78, 80 und 82).

    Im Übrigen muss das zuständige Gericht, wenn diese Person gegen die an sie gerichtete Anordnung zur Übermittlung von Informationen Klage erhoben hat, prüfen, ob die Begründung dieser Entscheidung und des Ersuchens, auf das sie gestützt ist, für die Feststellung ausreicht, dass den fraglichen Informationen im Hinblick zum einen auf die Identität des betreffenden Steuerpflichtigen, auf die des Inhabers dieser Informationen und auf die Zwecke der in Rede stehenden Ermittlung die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offenkundig völlig zu fehlen scheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 86).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
    Außerdem darf diese Person, um Zugang zu einem solchen Gericht zu erhalten, nicht gezwungen sein, gegen eine Regel oder eine rechtliche Verpflichtung zu verstoßen und sich der mit diesem Verstoß verbundenen Sanktion auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 35, vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 64, und vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 104).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Anforderung als solche nicht bedeutet, dass der Inhaber dieses Rechts über einen unmittelbaren Rechtsbehelf verfügt, der in erster Linie darauf abzielt, eine bestimmte Maßnahme in Frage zu stellen, sofern es im Übrigen vor den verschiedenen zuständigen nationalen Gerichten einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, die es ihm ermöglichen, inzident eine gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahme zu erreichen, die die Beachtung der ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten gewährleistet, ohne sich hierzu der Gefahr aussetzen zu müssen, dass ihm im Fall der Nichtbeachtung der fraglichen Maßnahme eine Sanktion auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 47, 49, 53 bis 55, 61 und 64, sowie vom 21. November 2019, Deutsche Lufthansa, C-379/18, EU:C:2019:1000, Rn. 61).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Möglichkeit für einen bestimmten Bürger, Klage zu erheben, um die Verletzung seiner durch das Unionsrecht garantierten Rechte feststellen zu lassen und Ersatz des ihm durch diese Verletzung entstandenen Schadens zu erlangen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz für diesen Rechtsuchenden gewährleistet, da das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht die Möglichkeit hat, den Rechtsakt oder die Maßnahme zu überprüfen, der bzw. die diesem Verstoß und diesem Schaden zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 58).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
    Was als Zweites die Frage betrifft, ob die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta beschränkt werden kann, indem ausgeschlossen wird, dass eine solche Person einen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beschränkung erstens gesetzlich vorgesehen sein muss, was nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. bedeutet, dass ihre Rechtsgrundlage deren Tragweite klar und deutlich definiert (Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 81, und vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C-265/19, EU:C:2020:677, Rn. 86).

    Die letztgenannte Entscheidung stellt aber einen Rechtsakt dar, in Bezug auf den der betreffende Steuerpflichtige über ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen muss, was voraussetzt, dass das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht, wie in Rn. 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zur Prüfung aller für die Entscheidung dieses Rechtsstreits relevanten rechtlichen und tatsächlichen Fragen und insbesondere dazu befugt ist, zu prüfen, ob die Beweise, auf die dieser Rechtsakt gestützt ist, nicht unter Verletzung der dem Betroffenen durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten erlangt oder verwendet worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 87 bis 89).

    Diese Zielsetzung entspricht aber einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2013, Sabou, C-276/12, EU:C:2013:678, Rn. 32, vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 76, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74 und 75), die eine Einschränkung der Ausübung der durch die Art. 7, 8 und 47 der Charta garantierten Rechte einzeln oder zusammen genommen ermöglichen kann.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
    Keines dieser drei Grundrechte kann eine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, da jedes von ihnen im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden muss (vgl. zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und in Bezug auf die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Übermittlung von Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person an einen Dritten, und sei es an eine Behörde, sowie die Maßnahme, mit der diese Übermittlung angeordnet oder gestattet wird, unbeschadet ihrer etwaigen Rechtfertigung Eingriffe in das Recht dieser Person auf Achtung ihres Privatlebens und ihr Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Informationen sensiblen Charakter haben und unabhängig von ihrer späteren Verwendung, es sei denn, diese Übermittlung erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Rechts der Union und gegebenenfalls des innerstaatlichen Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 124 und 126, sowie vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
    Was als Erstes die Frage betrifft, ob einer solchen Person bei Vorliegen solcher Entscheidungen das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zuzuerkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Person ersichtlich Inhaberin zum einen des durch Art. 7 der Charta garantierten Rechts auf Achtung des Privatlebens und zum anderen des durch Art. 8 Abs. 1 der Charta gewährleisteten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten ist, das bei natürlichen Personen in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung ihres Privatlebens steht (Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 47, sowie vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 123 und 126).

    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Übermittlung von Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person an einen Dritten, und sei es an eine Behörde, sowie die Maßnahme, mit der diese Übermittlung angeordnet oder gestattet wird, unbeschadet ihrer etwaigen Rechtfertigung Eingriffe in das Recht dieser Person auf Achtung ihres Privatlebens und ihr Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Informationen sensiblen Charakter haben und unabhängig von ihrer späteren Verwendung, es sei denn, diese Übermittlung erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Rechts der Union und gegebenenfalls des innerstaatlichen Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 124 und 126, sowie vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2013 - C-276/12

    Sabou - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
    Erst die spätere Phase dieser Untersuchung nämlich, die mit der Versendung eines Berichtigungs- oder Nachforderungsvorschlags an den betreffenden Steuerpflichtigen beginnt, hat erstens einen kontradiktorischen Charakter, der impliziert, diesem Steuerpflichtigen die Ausübung seines Anhörungsrechts zu erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2013, Sabou, C-276/12, EU:C:2013:678, Rn. 40 und 44), und kann zweitens in eine an den Steuerpflichtigen gerichtete Berichtigungs- oder Nachforderungsentscheidung münden.

    Diese Zielsetzung entspricht aber einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2013, Sabou, C-276/12, EU:C:2013:678, Rn. 32, vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 76, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74 und 75), die eine Einschränkung der Ausübung der durch die Art. 7, 8 und 47 der Charta garantierten Rechte einzeln oder zusammen genommen ermöglichen kann.

  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
    Außerdem darf diese Person, um Zugang zu einem solchen Gericht zu erhalten, nicht gezwungen sein, gegen eine Regel oder eine rechtliche Verpflichtung zu verstoßen und sich der mit diesem Verstoß verbundenen Sanktion auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 35, vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 64, und vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 104).
  • EGMR, 07.07.2015 - 28005/12

    M.N. AND OTHERS v. SAN MARINO

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
    Wie eine juristische Person, die im Besitz von Informationen ist, an die die zuständige nationale Behörde eine Anordnung zur Übermittlung dieser Informationen richtet, können sich diese Dritten auf den Schutz berufen, den jede natürliche oder juristische Person nach dem in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführten allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in ihrer Sphäre der privaten Betätigung genießt, auch wenn die Übermittlung von sie betreffenden Rechts-, Bank- oder Finanzinformationen oder ganz allgemein wirtschaftlichen Informationen an eine öffentliche Stelle in keiner Weise als den Kern dieser Betätigung berührend angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne EGMR, 16. Juni 2015, 0thymia Investments BV/Niederlande, CE:ECHR:2015:0616DEC007529210, § 37, 7. Juli 2015, M. N. u. a./San Marino, CE:ECHR:2015:0707JUD002800512, §§ 51 und 54, sowie 22. Dezember 2015, G.S.B./Schweiz, CE:ECHR:2015:1222JUD002860111, §§ 51 und 93).
  • EuGH, 21.11.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Anforderung als solche nicht bedeutet, dass der Inhaber dieses Rechts über einen unmittelbaren Rechtsbehelf verfügt, der in erster Linie darauf abzielt, eine bestimmte Maßnahme in Frage zu stellen, sofern es im Übrigen vor den verschiedenen zuständigen nationalen Gerichten einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, die es ihm ermöglichen, inzident eine gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahme zu erreichen, die die Beachtung der ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten gewährleistet, ohne sich hierzu der Gefahr aussetzen zu müssen, dass ihm im Fall der Nichtbeachtung der fraglichen Maßnahme eine Sanktion auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 47, 49, 53 bis 55, 61 und 64, sowie vom 21. November 2019, Deutsche Lufthansa, C-379/18, EU:C:2019:1000, Rn. 61).
  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • EuGH, 12.07.2018 - C-540/16

    Spika u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Fischereipolitik -

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 08.09.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

  • EuGH, 12.12.2019 - C-433/18

    Aktiva Finants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EGMR, 16.06.2015 - 75292/10

    OTHYMIA INVESTMENTS BV v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 22.12.2015 - 28601/11

    G.S.B. c. SUISSE

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

  • EuGH, 05.07.2017 - C-190/16

    Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • EuGH, 25.11.2021 - C-437/19

    Rechtsangleichung

    Das Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795), ist dem vorlegenden Gericht im vorliegenden Verfahren zugestellt worden, um zu überprüfen, ob es beabsichtigt, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten.

    Insoweit ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16, dass der Zweck der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen darin besteht, es der ersuchenden Behörde zu ermöglichen, alle Informationen zu verlangen und zu erlangen, von denen sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass sie sich für ihre Untersuchung als erheblich erweisen werden, ohne ihr jedoch zu gestatten, den Rahmen der Untersuchung offensichtlich zu überschreiten oder der ersuchten Behörde eine übermäßige Belastung aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 68, und vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 110).

    Zwar verfügt die ersuchende Behörde, die die dem Ersuchen um Informationsaustausch zugrunde liegenden Ermittlungen führt, bei der anhand der Umstände des Falles durchzuführenden Beurteilung, ob die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich sind, über einen Beurteilungsspielraum, kann jedoch die ersuchte Behörde nicht um Informationen ersuchen, die für die betreffende Ermittlung völlig unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit können Informationen, die für die Zwecke der im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16 erwähnten Beweisausforschungen ("fishing expeditions") erbeten werden, keinesfalls als "voraussichtlich erheblich" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 113 und 114).

    Insoweit muss die ersuchte Behörde prüfen, ob die Begründung des an sie gerichteten Informationsersuchens der ersuchenden Behörde ausreicht, um zu belegen, dass den fraglichen Informationen unter Berücksichtigung der Identität des Steuerpflichtigen, gegen den sich die dem Ersuchen zugrunde liegende Ermittlung richtet, der Zwecke einer solchen Untersuchung und, falls es erforderlich ist, die fraglichen Informationen von einer Person zu erhalten, in deren Besitz sie sich befinden, der Identität dieser Person, die voraussichtliche Erheblichkeit nicht völlig fehlt (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was schließlich die Ziele der Richtlinie 2011/16 angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel der Bekämpfung des internationalen Steuerbetrugs und der internationalen Steuerhinterziehung u. a. in den Art. 5 bis 7 dieser Richtlinie zum Ausdruck kommt, indem ein Verfahren zum Informationsaustausch auf Ersuchen eingeführt wird, das es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, effizient und schnell zusammenzuarbeiten, um im Rahmen von Ermittlungen betreffend einen bestimmten Steuerpflichtigen Informationen zu sammeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 86 und 89 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Informationsersuchen als auch die Anordnungsentscheidung in der ersten Phase dieser Untersuchung oder Ermittlung ergangen sind, die dazu dient, Informationen zu sammeln, von denen die ersuchende Behörde naturgemäß keine genaue und vollständige Kenntnis hat (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 121).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz vom 25. November 2014 eine Durchführung dieser Richtlinie darstellt, da es die Modalitäten des durch die Richtlinie 2011/16 eingeführten Verfahrens zum Informationsaustausch auf Ersuchen, insbesondere die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Verfahrens festgelegten Modalitäten der Durchführung und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, mit denen die Übermittlung von Informationen angeordnet wird, und von Entscheidungen, mit denen Sanktionen wegen Nichtbefolgung dieser Anordnung verhängt werden, präzisiert und daher in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 34 bis 41, und vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 45 und 46).

    Daraus folgt, dass Art. 47 der Charta gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42 und 50, sowie vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 46) und der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten Frage zuständig ist.

    Dieser Schutz kann somit von einer juristischen Person als durch das Recht der Union garantiertes Recht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta geltend gemacht werden, um einen sie belastenden Rechtsakt wie eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion gerichtlich anzufechten (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss einer juristischen Person wie der Beklagten des Ausgangsverfahrens, gegen die die zuständige nationale Behörde solche Entscheidungen erlassen hat, gegen diese Entscheidungen das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zuerkannt werden, dessen Ausübung von den Mitgliedstaaten nur eingeschränkt werden kann, wenn die in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 59, 60 und 64).

    Außerdem hat der Gerichtshof auch auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen; dabei darf diese Person nicht gezwungen sein, gegen eine Regel oder eine rechtliche Verpflichtung zu verstoßen und sich der mit diesem Verstoß verbundenen Sanktion auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66).

    In Bezug auf die im Ausgangsverfahren anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften hat der Gerichtshof aber bereits festgestellt, dass die Person, an die eine die Übermittlung von Informationen anordnende Entscheidung gerichtet ist, nach diesen Rechtsvorschriften nur dann, wenn sie zum einen diese Entscheidung nicht beachtet, und wenn zum anderen anschließend aus diesem Grund eine Sanktion gegen sie verhängt wird, über eine Möglichkeit verfügt, diese Entscheidung im Rahmen des ihr gegen eine solche Sanktion zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs inzident anzufechten (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 67).

    Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Person einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genießt (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 68).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass diese nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie einer Informationen besitzenden Person, an die die zuständige nationale Behörde eine die Übermittlung dieser Informationen anordnende Entscheidung richtet, die Möglichkeit verwehren, einen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen, nicht den Wesensgehalt des durch Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf achten, und dass folglich Art. 52 Abs. 1 der Charta einer solchen Regelung entgegensteht (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 69).

  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Anforderung bedeutet, dass die Rechtsgrundlage, die eine solche Einschränkung zulässt, deren Tragweite hinreichend klar und präzise definieren muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jeder Person zuzuerkennen ist, die sich auf durch das Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten beruft, wenn sie gegen eine sie beschwerende Entscheidung vorgeht, die diese Rechte oder Freiheiten verletzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55, 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann und dass es gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen erstens gesetzlich vorgesehen sind, zweitens den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und drittens unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 49 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hieraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber die Ausübung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht selbst beschränkt hat und es den Mitgliedstaaten freisteht, diese Ausübung zu beschränken, sofern sie die in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Anforderungen beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 63 und 64).

    Was die zweite Voraussetzung anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zum Wesensgehalt des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass diese Voraussetzung als solche nicht bedeutet, dass der Inhaber des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz über einen unmittelbaren Rechtsbehelf verfügt, der in erster Linie darauf abzielt, eine bestimmte Maßnahme in Frage zu stellen, sofern es im Übrigen vor den verschiedenen zuständigen nationalen Gerichten einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, die es ihm ermöglichen, inzident eine gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahme zu erreichen, die die Beachtung der ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn das Vorliegen einer hinreichenden Zahl belastender Beweise, das Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person gezwungen werden kann, sich der Erhebung ihrer biometrischen und genetischen Daten zu unterziehen, aber nicht zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung der zwangsweisen Durchführung überprüft werden kann, muss sie zwingend in diesem gerichtlichen Verfahren überprüft werden können, in dem das angerufene Gericht die Möglichkeit haben muss, alle relevanten Rechts- und Tatsachenfragen zu prüfen, insbesondere um festzustellen, ob diese biometrischen und genetischen Daten nicht unter Verletzung der Rechte, die der betroffenen Person durch das Unionsrecht garantiert werden, erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 81 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19

    État du Grand-duché de Luxembourg (Informations sur un groupe de contribuables) -

    3 Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795).

    9 Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 24), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 22).

    11 Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 110), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 68).

    15 Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 124).

    18 Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 115), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 82).

    25 Im Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795), hat der Gerichtshof diese Person als Informationsinhaber, im Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373), als Verwaltungsunterworfenen bezeichnet.

    26 Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 46), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42).

    27 Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795).

    28 Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 69).

    36 Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Somit setzt die Anerkennung dieses Rechts in einem bestimmten Einzelfall nach Art. 47 Abs. 1 der Charta voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55).
  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Soweit die erste Frage die Auslegung von Art. 47 der Charta betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall voraussetzt, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 41), oder dass diese Person Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 204).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-694/20

    Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung: Die Verpflichtung des Rechtsanwalts,

    Die Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug stellen von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta dar, die es erlauben, die Ausübung der durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 87).
  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Davon abgesehen führt ein Mitgliedstaat, wenn er eine Regelung erlässt, durch die die insbesondere in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung normierten Beschäftigungsbedingungen präzisiert und konkretisiert werden, im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta Unionsrecht durch und muss somit die Achtung insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

    14 Vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 171), und vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 73).

    27 Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 49).

    28 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 60).

    29 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66).

    30 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 79).

    31 Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 21.01.2021 - 7 C 9.19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsentscheidung

    Dabei sind sowohl eine eventuell durchgeführte frühere Verträglichkeitsprüfung als auch die Entwicklung der relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten, aber auch etwaige Änderungen des Projekts oder das Vorliegen anderer Pläne oder Projekte zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 9. September 2020 - C-245/19, Friends of the Irish Environment - Rn. 56, 59).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Drittens muss er gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) das in deren Art. 47 Abs. 1 verankerte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf achten, das u. a. das Recht vorsieht, Zugang zu einem Gericht zu erhalten, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

  • EuGH, 18.01.2024 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws

  • EuGH, 09.03.2023 - C-693/20

    Intermarché Casino Achats/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-184/20

    Vyriausioji tarnybines etikos komisija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen,

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

  • EuGH, 16.11.2021 - C-821/19

    Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-19/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Refus de prise en charge d'un mineur

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

  • EuGH, 01.08.2022 - C-19/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 11.11.2021 - C-852/19

    Gavanozov II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 04.05.2023 - C-40/21

    Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-487/19

    Generalanwalt Tanchev: Zwei neu geschaffene Kammern des polnischen Obersten

  • EuGH, 02.06.2022 - C-353/20

    Skeyes

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2022 - C-694/20

    Orde van Vlaamse Balies u.a.

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