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   EuGH, 06.10.2020 - C-623/18   

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https://dejure.org/2020,30328
EuGH, 06.10.2020 - C-623/18 (https://dejure.org/2020,30328)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - C-623/18 (https://dejure.org/2020,30328)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - C-623/18 (https://dejure.org/2020,30328)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Prokuratura Rejonowa w Slubicach

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Auslegung des Unionsrechts, die für den Erlass des Urteils durch das vorlegende Gericht erforderlich ist - Fehlen - Offensichtliche Unzulässigkeit

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Der Disziplinarbeauftragte habe nämlich insbesondere gegen drei Richter im Zusammenhang mit den Vorabentscheidungsersuchen, mit denen diese den Gerichtshof in den Rechtssachen angerufen hätten, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), und der Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚ubicach (C-623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800), ergangen seien, Ermittlungen aufgenommen und ihnen mit Schreiben vom 29. November 2018 aufgegeben, eine schriftliche Erklärung zu einer möglichen Überschreitung der richterlichen Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit diesen Ersuchen abzugeben.
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet nämlich alle Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere im Sinne von Art. 47 der Charta gewährleistet ist (Urteil A. K. u. a., Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass Art. 47 der Charta bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚ubicach, C-623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

    2 Außer der vorliegenden Rechtssache sind mehrere andere Rechtssachen, in denen es um die Reform des polnischen Gerichtswesens geht, beim Gerichtshof anhängig, u. a. ein Vertragsverletzungsverfahren (C-192/18) und Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Gerichts (C-522/18, C-537/18, C-585/18, C-624/18, C-625/18 und C-668/18), des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts (C-824/18) und nachgeordneter Gerichte (C-558/18, C-563/18 und C-623/18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    2 Neben den vorliegenden Rechtssachen sind beim Gerichtshof mehrere andere Rechtssachen anhängig gemacht worden, die sich auf die Reform des polnischen Justizsystems beziehen, einschließlich Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Gerichts (C-522/18, C-537/18 und C-668/18), des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts (C-824/18) und polnischer Instanzgerichte (C-558/18, C-563/18 und C-623/18) sowie zweier Vertragsverletzungsklagen der Kommission gegen Polen (C-619/18 und C-192/18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

    49 Vgl. entsprechend Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚ubicach (C-623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil Miasto ?owicz (Rn. 48 und 52) sowie Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚ubicach (C-623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

    4 Es gibt mehrere andere beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die die Reform der polnischen Justiz betreffen, insbesondere Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Gerichts (C-522/18, C-537/18, C-585/18, C-624/18, C-625/18 und C-668/18), des Naczelny Sad Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) (C-824/18) und polnischer Instanzgerichte (C-558/18, C-563/18 und C-623/18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

    Am 29. November 2018 seien Ermittlungen gegen drei Richter eingeleitet worden, um zu prüfen, ob ihre Ersuchen um Vorabentscheidung in den Rechtssachen C-558/18, C-563/18 und C-623/18 Disziplinarvergehen darstellten, wobei die Richter angewiesen worden seien, sich schriftlich zur etwaigen "Überschreitung der richterlichen Entscheidungsbefugnisse" durch diese Vorabentscheidungsersuchen zu erklären(16).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-491/20

    Sad Najwyzszy

    Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Urteil Prokurator Generalny bleibt hinsichtlich der Unzulässigkeit der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen nunmehr keinerlei Raum für Zweifel (vgl. entsprechend Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚ubicach, C-623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800, Rn. 23).

    [Berichtigt durch Beschluss vom 2. März 2023] Unter diesen Umständen braucht über den Antrag von A. S. auf Vernehmung eines Zeugen gemäß Art. 67 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht entschieden zu werden, da dieser Antrag nämlich gegenstandslos geworden ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚ubicach, C-623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

    5 Hierzu zählen Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Gerichts in den Rechtssachen C-522/18, C-537/18, C-585/18, C-624/18, C-625/18, C-668/18, C-487/19 und C-508/19, des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts in der Rechtssache C-824/18 und polnischer Instanzgerichte in der Rechtssache C-623/18 sowie zwei Vertragsverletzungsklagen der Kommission gegen Polen in den Rechtssachen C-619/18 und C-192/18.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    71 Beschluss vom 6. Oktober 2020 (C-623/18, EU:C:2020:800).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-487/19

    Generalanwalt Tanchev: Zwei neu geschaffene Kammern des polnischen Obersten

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

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