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   EuGH, 08.10.2020 - C-360/19   

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https://dejure.org/2020,29668
EuGH, 08.10.2020 - C-360/19 (https://dejure.org/2020,29668)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.2020 - C-360/19 (https://dejure.org/2020,29668)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - C-360/19 (https://dejure.org/2020,29668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Crown Van Gelder

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 37 - Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde - Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten - Begriff "Betroffener, der eine Beschwerde hat" - Beschwerde eines Endkunden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Ein Kunde kann gegen den Betreiber des nationalen Netzes wegen eines Stromausfalls Beschwerde einlegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beschwerde gegen den Betreiber des nationalen Stromnetzes

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 23.01.2020 - C-578/18

    Energiavirasto

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-360/19
    Ebenso verpflichtet Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72 die Mitgliedstaaten u. a. dazu, einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Streitbeilegungsverfahren, und Art. 36 Buchst. g dieser Richtlinie weist den Regulierungsbehörden das Ziel zu, zum Schutz der Verbraucher beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto, C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 34 und 35).

    Somit erlegt Art. 37 der Richtlinie 2009/72 den Mitgliedstaaten zwar nicht die Verpflichtung auf, der Regulierungsbehörde die Befugnis zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Stromverbrauchern und Netzbetreibern zu übertragen, sondern erlaubt es ihnen, diese Befugnis einer anderen Stelle zuzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto, C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 36 bis 40 und 43), doch kann diese Befugnis, wenn sie der Regulierungsbehörde von einem Mitgliedstaat übertragen wird, nicht vom Bestehen einer unmittelbaren Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem von der Beschwerde betroffenen Netzbetreiber abhängig gemacht werden.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-236/18

    GRDF

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-360/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteil vom 19. Dezember 2019, GRDF, C-236/18, EU:C:2019:1120, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    8 Vgl. u. a. Urteil vom 8. Oktober 2020, Crown Van Gelder (C-360/19, EU:C:2020:805, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-5/22

    Die nationalen Energieregulierungsbehörden können befugt sein,

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ergibt sich insoweit aus Art. 1 der Richtlinie 2009/72 sowie aus ihren Erwägungsgründen 37, 42, 51 und 54, dass die Richtlinie den Energieregulierungsbehörden die Befugnis verleihen soll, die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Verbraucher ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten, und dass sie dafür sorgen soll, dass überall in der Industrie und im Handel sowie allen Unionsbürgern ein hohes Verbraucherschutzniveau und Streitbeilegungsverfahren gewährleistet werden, dass die Belange der Verbraucher in den Mittelpunkt dieser Richtlinie gestellt werden, dass die nationale Regulierungsbehörde, wenn der Mitgliedstaat ihr diese Befugnis überträgt, die Rechte der Stromverbraucher durchsetzt und dass für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen Streitbeilegungsverfahren eingerichtet wird (Urteil vom 8. Oktober 2020, Crown Van Gelder, C-360/19, EU:C:2020:805, Rn. 26).

    Eines der allgemeinen Ziele, deren Verwirklichung die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zu übertragen haben, ist gemäß Art. 36 Buchst. g der Richtlinie das Ziel, den Verbraucherschutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2020, Energiavirasto, C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 35, und vom 8. Oktober 2020, Crown Van Gelder, C-360/19, EU:C:2020:805, Rn. 27).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Was als Viertes die Rüge betrifft, wonach die von VodafoneZiggo vor dem Gericht geltend gemachte nationale Rechtsprechung das Gericht zu der Feststellung hätte veranlassen müssen, dass eine Handlung wie die streitige Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, genügt der Hinweis, dass, wie das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres systematischen Zusammenhangs und des Sinns und Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, zu erfolgen hat (Urteile vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C-265/19, EU:C:2020:677, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Oktober 2020, Crown Van Gelder, C-360/19, EU:C:2020:805, Rn. 21).
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