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   EuGH, 28.10.2020 - C-521/18   

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https://dejure.org/2020,32657
EuGH, 28.10.2020 - C-521/18 (https://dejure.org/2020,32657)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2020 - C-521/18 (https://dejure.org/2020,32657)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - C-521/18 (https://dejure.org/2020,32657)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pegaso und Sistemi di Sicurezza

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Richtlinie 2014/25/EU - Art. 13 - Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten - Auftraggeber - Öffentliche ...

  • heuking.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind Hausmeistertätigkeiten und Zugangskontrollen "andere Postdienste"?

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Hausmeistertätigkeiten und Zugangskontrollen "andere Postdienste"? (VPR 2021, 57)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-521/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-521/18
    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass ein von einem Auftraggeber vergebener öffentlicher Auftrag, soweit er einen Zusammenhang mit einer Tätigkeit aufwies, die der Auftraggeber in den in den Art. 3 bis 7 dieser Richtlinie genannten Sektoren ausübte, in dem Sinn, dass dieser Auftrag im Zusammenhang mit und für die Ausübung von Tätigkeiten in einem dieser Sektoren vergeben wird, den Verfahren dieser Richtlinie zu unterwerfen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, 1ng. Aigner, C-393/06, EU:C:2008:213, Rn. 31 und 56 bis 59, sowie vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 26).
  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-521/18
    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass ein von einem Auftraggeber vergebener öffentlicher Auftrag, soweit er einen Zusammenhang mit einer Tätigkeit aufwies, die der Auftraggeber in den in den Art. 3 bis 7 dieser Richtlinie genannten Sektoren ausübte, in dem Sinn, dass dieser Auftrag im Zusammenhang mit und für die Ausübung von Tätigkeiten in einem dieser Sektoren vergeben wird, den Verfahren dieser Richtlinie zu unterwerfen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, 1ng. Aigner, C-393/06, EU:C:2008:213, Rn. 31 und 56 bis 59, sowie vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 26).
  • EuGH, 05.10.2017 - C-567/15

    LitSpecMet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bau-, Liefer- und

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-521/18
    Erstreckt sich die zuvor erwähnte Einstufung auf Poste Tutela, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, deren Zusammenschluss mit der Erstgenannten im Übrigen bereits beschlossen war, unter Berücksichtigung des kontrollierte juristische Personen betreffenden 46. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/23 (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Oktober 2017, LitSpecMet, C-567/15, EU:C:2017:736: Ausschreibungspflicht für die Tochtergesellschaft einer öffentlichen Einrichtung, und Urteil der Sechsten Kammer des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien] vom 24. November 2011, Nr. 6211)?.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21

    Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines

    8 Vgl. Urteil vom 28. Oktober 2020, Pegaso und Sistemi di Sicurezza (C-521/18, EU:C:2020:867, Rn. 26 und 27).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.2022 - Verg 50/21

    Erfordernis eines Vergabeverfahrens für Postdienstleistungen an einen

    Ausreichend war ein Zusammenhang mit der ausgeübten Sektorentätigkeit in dem Sinn, dass dieser Auftrag im Zusammenhang mit und für die Ausübung von Tätigkeiten in diesem Sektor vergeben wird (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-521/18, NZBau 2021, 53 Rn. 37 - Pegaso, u. Verw.

    Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie darf nicht enger ausgelegt werden als jener der Richtlinie 2004/17/EG und kann daher nicht nur auf die Tätigkeiten der Erbringung der Sektorentätigkeit als solche beschränkt werden, sondern schließt zudem Tätigkeiten ein, die mit der Erbringung solcher Dienste im Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-521/18, NZBau 2021, 53 Rn. 39 - Pegaso).

    Um feststellen zu können, dass zwischen diesem Auftrag und der Tätigkeit im Sektor ein Zusammenhang im Sinn der Richtlinie besteht, genügt es daher nicht, dass die Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Auftrags sind, einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und deren Rentabilität erhöhen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-521/18, NZBau 2021, 53 Rn. 42 - Pegaso).

    Die Auftragstätigkeiten müssen der Ausübung der Tätigkeit im Sektor tatsächlich dienen, indem sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-521/18, NZBau 2021, 53 Rn. 43 - Pegaso).

    Dabei hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass dies nicht nur für die Räumlichkeiten gilt, die den Empfängern der Postdienste offenstehen und damit der Öffentlichkeit zugänglich sind, sondern gerade auch für die Räumlichkeiten, die für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verwendet werden (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-521/18, NZBau 2021, 53 Rn. 45 - Pegaso).

    Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldienste auch dann der Ausübung der Tätigkeit im Sektor dienen, wenn sie für Räumlichkeiten erbracht werden, die für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verwendet werden (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-521/18, NZBau 2021, 53 Rn. 45 - Pegaso).

    Auch mittelbar der Sektorentätigkeit dienende Dienstleistungen sind folglich dem Sektorenvergaberecht unterfallende Sektorenhilfstätigkeiten, wenn sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-521/18, NZBau 2021, 53 Rn. 43 - Pegaso).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-286/22

    Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Oktober 2020, Pegaso und Sistemi di Sicurezza, C-521/18, EU:C:2020:867, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Oktober 2020, Pegaso und Sistemi di Sicurezza, C-521/18, EU:C:2020:867, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VK Westfalen, 21.10.2021 - VK 2-41/21

    Sektorenvergabe nur im Rahmen der Sektorentätigkeit!

    Es genügt nicht, dass die Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und dessen Rentabilität erhöhen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - Rs. C-521/18, IBRRS 2020, 3214 = VPRRS 2020, 0322).*).

    Ausreichend sei ausweislich der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28.10.2020, C-521/18) auch nicht, dass die maßgebliche Leistung "einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftragsgebers" leiste.

    Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 28.10.2020 (Rs. C-521/18).

    Es genügt nicht, dass die Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und dessen Rentabilität erhöhen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020, C-521/18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    10 Zum Begriff "Betreiben [von Netzen]" bzw. "Nutzung [von Netzen]" vgl. entsprechend Urteile vom 28. Februar 2019, SJ (C-388/17, EU:C:2019:161, Rn. 49), und vom 28. Oktober 2020, Pegaso und Sistemi di Sicurezza (C-521/18, EU:C:2020:867, Rn. 49 ff.).
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