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   EuGH, 12.11.2020 - C-42/19   

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https://dejure.org/2020,35043
EuGH, 12.11.2020 - C-42/19 (https://dejure.org/2020,35043)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2020 - C-42/19 (https://dejure.org/2020,35043)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2020 - C-42/19 (https://dejure.org/2020,35043)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sonaecom

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 4 - Begriff des Steuerpflichtigen - Gemischte Holding - Art. 17 - Vorsteuerabzugsrecht - Von einer gemischten Holding als Vorsteuer für Beratungsdienstleistungen in Bezug auf eine im ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Mehrwertsteuerzahlung einer gemischten Holding für Beratungsdienstleistungen zur Markterkundung im Hinblick auf einen i.E. nicht umgesetzten Beteiligungserwerb - Mehrwertsteuerzahlung für eine Bankprovision zur Ausgabe einer Anleihe für die finanzielle Ausstattung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 4 - Begriff des Steuerpflichtigen - Gemischte Holding - Art. 17 - Vorsteuerabzugsrecht - Von einer gemischten Holding als Vorsteuer für Beratungsdienstleistungen in Bezug auf eine im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-42/19
    Eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung ist nämlich Ausfluss des bloßen Eigentums an diesem Gegenstand (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 27 und 28, sowie vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, wenn diese die Bewirkung von der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen - wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen - impliziert (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 29, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit muss jeder, der die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt, als Steuerpflichtiger gelten (Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass eine Gesellschaft, die im Rahmen eines geplanten Erwerbs von Anteilen einer anderen Gesellschaft vorbereitende Handlungen in der Absicht vornimmt, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die darin bestehen soll, in die Verwaltung dieser Gesellschaft einzugreifen, indem sie für diese mehrwertsteuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen erbringen würde, als Steuerpflichtiger im Sinne der Sechsten Richtlinie anzusehen ist (Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834" Rn. 19).

    Gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 17 der Sechsten Richtlinie entsteht dieses Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird (Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 23).

    Bei jeder anderen Auslegung würde der Wirtschaftsteilnehmer mit den Mehrwertsteuerkosten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit belastet, ohne dass er sie abziehen könnte, und es würde willkürlich zwischen Investitionsausgaben, die für die Zwecke des Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme seines Betriebs und denjenigen, die während seines Betriebs getätigt werden, unterschieden (Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es würden auch willkürliche Unterscheidungen zwischen letzteren Unternehmen getroffen, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhinge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen oder nicht (Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer setzt voraus, dass die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834" Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-320/17

    Marle Participations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-42/19
    Eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung ist nämlich Ausfluss des bloßen Eigentums an diesem Gegenstand (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 27 und 28, sowie vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, wenn diese die Bewirkung von der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen - wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen - impliziert (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 29, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen, die für ihre wirtschaftliche Tätigkeit kennzeichnend sind, nur für einen Teil ihrer Tochtergesellschaften erbracht hat, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist, kann von der auf die allgemeinen Aufwendungen entrichteten Mehrwertsteuer allein der Anteil, der auf die der wirtschaftlichen Tätigkeit der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens als Steuerpflichtiger inhärenten Kosten entfällt, nach einer Methode abgezogen werden, die festzulegen Sache der Mitgliedstaaten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 37).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis Zweck und Systematik der Sechsten Richtlinie berücksichtigen und insoweit eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder der wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-42/19
    Im letzteren Fall darf das Abzugsrecht nur nach den in Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehenen Modalitäten vorgenommen werden (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 33).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-42/19
    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-42/19
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, sowie vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-511/10

    BLC Baumarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-42/19
    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten, wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, andere Berechnungsmethoden als den in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorsehen, wenn die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 23 bis 26, und vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 33).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-42/19
    Der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem inhärente Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es insbesondere, dass Wirtschaftsteilnehmer, die tatsächlich gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-672/16

    Imofloresmira - Investimentos Imobiliários - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-42/19
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, sowie vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-42/19
    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten, wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, andere Berechnungsmethoden als den in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorsehen, wenn die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 23 bis 26, und vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 33).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-316/18

    The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-42/19
    Da die maßgeblichen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie also inhaltlich im Wesentlichen mit denen der Sechsten Richtlinie übereinstimmen, ist die zur Mehrwertsteuerrichtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für die Sechste Richtlinie einschlägig (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 17).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Da die Verordnung 2016/679 die Richtlinie 95/46 aufgehoben und ersetzt hat und die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung inhaltlich im Wesentlichen mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, ist die zur Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich auch für die Verordnung einschlägig (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 29).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

    Folglich ist die gemischte Holdinggesellschaft in Bezug auf die entgeltlich erbrachten, der Mehrwertsteuer unterliegenden Dienstleistungen, die Teil des fraglichen Eingriffs sind, ein Steuerpflichtiger, dem ein Vorsteuerabzug zusteht, wenn auch nur anteilig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer setzt voraus, dass die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Maßgebend sind nach der Rechtsprechung dementsprechend die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 66) und der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes, da dieser als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist (Urteil vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition, C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

    9 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 20. Juni 1991, Polysar Investments Netherlands BV, C-60/90, Rn. 13 und 14. Vgl. auch in der jüngeren Rechtsprechung Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 30, Urteil vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition ApS, C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 30, Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 27 und 28, sowie Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16.

    10 Vgl. Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 31, Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 29, sowie Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 32, Urteil vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 22, und Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 31.

    15 Vgl. Urteile vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 36, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    16 Vgl. Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 41, Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    17 Vgl. Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 42, Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    21 Vgl. Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 49, Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 33.

    22 Vgl. Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom SGPS SA, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 67 und 68.

  • BFH, 15.02.2023 - XI R 24/22

    Zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding (Nachfolgeentscheidung zum

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. EuGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020 - C-42/19, EU:C:2020:913, Rz 42, m.w.N.; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz 46; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.09.2019 - XI R 33/18, BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz 24, m.w.N.).
  • BFH, 21.04.2021 - XI R 12/19

    Zur Kleinunternehmerregelung im Jahr der Neugründung und zur Steuerpflicht von

    Dieser Grundsatz wäre daher verletzt, wenn die Möglichkeit einer Berufung auf die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Rechtsform abhinge, in der der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausübt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kügler, EU:C:2002:473, Rz 30 zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG; allgemein Sonaecom vom 12.11.2020 - C-42/19, EU:C:2020:913, Rz 62; Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15.04.2021 - C-868/19, EU:C:2021:285, Rz 65; BFH-Beschluss vom 27.03.2019 - V R 32/18, BFHE 264, 95, BStBl II 2019, 457, Rz 29; jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 07.03.2024 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 30.03.2021 - V B 63/20

    Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding;

    Handelt es sich --wie im Streitfall-- um eine Führungsholding, die ausschließlich Beteiligungen hält, in deren Verwaltung sie eingreift, folgt hieraus grundsätzlich, dass die von ihr getragenen Kosten als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen sind, und die für diese Kosten bezahlte Mehrwertsteuer grundsätzlich vollständig abzuziehen ist, es sei denn, dass bestimmte nachgelagerte Umsätze mehrwertsteuerfrei sind (vgl. zu Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften: EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Leitsatz 1, sowie EuGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020 - C-42/19, EU:C:2020:913, Rz 43 und 45; BFH-Urteil vom 19.01.2016 - XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Leitsatz 1).
  • BFH, 07.12.2022 - XI R 16/21

    Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach

    Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist jedoch nicht nur, wie das FG angenommen hat, die Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020 - C-42/19, EU:C:2020:913, Rz 66), sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes, da dieser ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts ist (vgl. EuGH-Urteile Becker vom 21.02.2013 - C-104/12, EU:C:2013:99, Rz 29; Ba?.tová vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, Rz 45; C&D Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, Rz 37; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz 49).
  • FG Baden-Württemberg, 15.09.2022 - 12 K 1295/20

    Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Pkw, der zur Ausführung sowohl von

    (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EUGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020 - C-42/19, HFR 2021, 104).

    Folglich hat eine tatsächliche Verwendung Vorrang vor der ursprünglichen Absicht (EUGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020 - C-42/19, HFR 2021, 104, Rz 58 f.).

    Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG scheide danach im Jahr des Leistungsbezugs aus (vgl. EUGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020 - C-42/19, HFR 2021, 104; Heidner in Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, § 15a Rz 17, § 15 Rz 303a ff.; Meyer in BeckOK UStG, § 15a Rz 23.2; Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, § 15a Rz 86; Stadie in Stadie, UStG, § 15a Rz 68; wohl auch Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, § 15a Rz 179.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2021 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

    Die tatsächliche Verwendung müsse Vorrang habe, da anderenfalls das Funktionieren des Mehrwertsteuersystems gefährdet werden könne (EuGH, Urteile vom 17.09.2020 - C-791/18 - Stichting Schoonzicht, UR 2020, 927 Rn 23, 30 f.; vom 12.11.2020 - C-42/19 - Sonaecom SGPS, DStR 2020, 2601).

    Die von der Klägerin angeführten Urteile des EuGH (C-791/18 - Stichting Schoonzicht - und C-42/19 - Sonaecom, a.a.O.) seien nicht einschlägig.

    Auch der EuGH stelle im Übrigen (im Urteil vom 12.11.2020 - C-42/19 - Sonaecom, DStR 2020, 2601 Rn. 44) weiterhin ausdrücklich auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen zu wollen und sei nur deshalb zur Versagung des Vorsteuerabzuges gekommen, weil sich die Verhältnisse im selben Besteuerungszeitraum geändert hätten.

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2022 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

  • EuGH, 16.09.2021 - C-21/20

    Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 25.11.2021 - C-334/20

    Amper Metal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18

    Umsatzsteuer - Zur Besteuerung des Vertriebs von sog. Erlebnis- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-21/20

    Balgarska natsionalna televizia

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