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   EuGH, 25.02.2021 - C-604/19   

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EuGH, 25.02.2021 - C-604/19 (https://dejure.org/2021,3013)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2021 - C-604/19 (https://dejure.org/2021,3013)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - C-604/19 (https://dejure.org/2021,3013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 9 Abs. 1 - Art. 13 Abs. 1 - Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a - Begriff "Lieferung von Gegenständen" - Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum kraft Gesetzes - Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt agieren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 13
    Umwandlung, Erbnießbrauchsrecht, Immobilie, Eigentumsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Gmina Wroclaw

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 13

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gmina Wroclaw

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 13.06.2018 - C-665/16

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
    Mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ist ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere nimmt die Definition der in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Umsätze in keiner Weise auf die "Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen" Bezug, um die es in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 35).

    Dagegen bezieht sich Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie ausdrücklich auf die Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Gegenstand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 40).

    Aus dem Wortlaut und der Struktur von Art. 14 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich also, dass Abs. 2 dieses Artikels gegenüber der allgemeinen Definition der Lieferung von Gegenständen in seinem Abs. 1 eine lex specialis darstellt, deren Anwendungsvoraussetzungen gegenüber denen von Abs. 1 autonomen Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 36).

    Schließlich muss eine Entschädigung gezahlt werden (Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 37).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es für das Vorliegen einer "Zahlung einer Entschädigung" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgrund des Charakters dieser Bestimmung als lex specialis irrelevant ist, ob eine solche Zahlung alle Tatbestandsmerkmale des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie verwendeten Begriffs der Lieferung von Gegenständen "gegen Entgelt" erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 44).

    Drittens geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass für die Feststellung, ob die Voraussetzung der Zahlung einer Entschädigung erfüllt ist, nur festzustellen ist, ob die in Rede stehende Entschädigung unmittelbar mit der Übertragung des Eigentums verbunden ist und ob sie tatsächlich geleistet wurde, was zu überprüfen Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 45).

    Wird das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie festgestellt, ist sodann die Anwendbarkeit der in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 30, vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 31, und vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 47).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
    Wird das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie festgestellt, ist sodann die Anwendbarkeit der in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 30, vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 31, und vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Gegenstand oder der Zweck der in Rede stehenden Tätigkeit insoweit unerheblich sind und dass die Tatsache, dass ihre Ausübung das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst, die Feststellung erlaubt, dass diese Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterliegt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.03.2014 - C-72/13

    Gmina Wroclaw

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
    Als Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass jede Tätigkeit wirtschaftlicher Art der Mehrwertsteuer unterliegt, ist diese Bestimmung eng auszulegen (Beschluss vom 20. März 2014, Gmina Wroc?‚aw, C-72/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:197, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (Beschluss vom 20. März 2014, Gmina Wroc?‚aw, C-72/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:197, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
    Wird das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie festgestellt, ist sodann die Anwendbarkeit der in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 30, vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 31, und vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 47).

    Was die Frage betrifft, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Gemeinde Wroc?‚aw im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie als Steuerpflichtige, die als solche handelt, anzusehen ist oder ob sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Abweichung von der in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regel der Steuerpflicht Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Gemeinden von der Eigenschaft der Steuerpflichtigen für die Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Umsätze ausschließt, die sie im Rahmen der ihnen obliegenden öffentlichen Gewalt ausüben bzw. bewirken, es sei denn, eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
    Die Prüfung des Wortlauts von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zeigt deutlich den Umfang des Anwendungsbereichs des Begriffs der "wirtschaftlichen Tätigkeit" und zugleich auch seinen objektiven Charakter, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden notwendige Voraussetzung dafür sind, dass eine Tätigkeit, die sich auf die Verwaltung von Immobilien bezieht, als zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt angesehen und somit als "wirtschaftlich" eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-267/08

    SPÖ Landesorganisation Kärnten - Mehrwertsteuer - Recht zum Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
    Was den Begriff "Nutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie anbelangt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich dieser Begriff entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge bezieht, die - ungeachtet ihrer Rechtsform - darauf abzielen, aus dem betreffenden Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen (Urteile vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten, C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-263/15

    Lajvér - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
    Was den Begriff "Nutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie anbelangt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich dieser Begriff entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge bezieht, die - ungeachtet ihrer Rechtsform - darauf abzielen, aus dem betreffenden Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen (Urteile vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten, C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2014 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
    Im Übrigen kann auch die große Zahl von Rechtssachen, deren Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt wird, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2012, P, C-6/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:135, Rn. 8, vom 31. März 2014, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas, C-671/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:225, Rn. 10 und vom 28. November 2017, Di Girolamo, C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:932, Rn. 15).
  • EuGH, 25.06.2015 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
    Im Übrigen kann auch die große Zahl von Rechtssachen, deren Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt wird, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2012, P, C-6/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:135, Rn. 8, vom 31. März 2014, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas, C-671/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:225, Rn. 10 und vom 28. November 2017, Di Girolamo, C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:932, Rn. 15).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
    Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die von dem vorlegenden Gericht angeführten Gründe nicht den Schluss zuließen, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 42).
  • EuGH, 08.03.2012 - C-6/12

    P

  • EuGH, 28.11.2017 - C-472/17

    Di Girolamo

  • EuGH, 02.09.2015 - C-353/15

    Leonmobili und Leone

  • EuGH, 15.05.2019 - C-235/18

    Vega International Car Transport and Logistic

  • EuGH, 29.01.2014 - C-436/13

    E

  • EuGH, 27.04.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw [Umwandlung des Nießbrauchsrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich aus dem Wortlaut und der Struktur von Art. 14 dieser Richtlinie ergibt, dass Abs. 2 dieses Artikels gegenüber der allgemeinen Definition in Abs. 1 dieses Artikels eine lex specialis darstellt, deren Anwendungsvoraussetzungen gegenüber denen von Abs. 1 autonomen Charakter haben (Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw [Umwandlung des Nießbrauchsrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), schließt die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie auf das Ausgangsverfahren aus.

    Hervorzuheben ist, dass die Prüfung des Wortlauts von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zum einen den Umfang des Anwendungsbereichs des Begriffs "wirtschaftliche Tätigkeit" und zum anderen dessen objektiven Charakter deutlich zeigt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw [Umwandlung des Nießbrauchsrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist dieser Begriff eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw [Umwandlung des Nießbrauchsrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    c) Dabei ist unionsrechtlich zweifelsfrei, dass die Klägerin i.S. des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (vgl. dazu EuGH-Urteile Saudacor vom 29.10.2015 - C-174/14, EU:C:2015:733, Rz 70 ff.; Gmina Wroclaw vom 25.02.2021 - C-604/19, EU:C:2021:132, Rz 76 ff.).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-612/21

    Gmina O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Wortlauts von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 deutlich den Umfang des Anwendungsbereichs des Begriffs der "wirtschaftlichen Tätigkeit" und zugleich auch seinen objektiven Charakter zeigt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw [Umwandlung des Nießbrauchsrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2024 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole

    Die Prüfung des Wortlauts von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zeigt also nicht nur deutlich den Umfang des Anwendungsbereichs des Begriffs der "wirtschaftlichen Tätigkeit", sondern zugleich auch seinen objektiven Charakter, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroclaw [Umwandlung des Nießbrauchsrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    15 Urteile vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw (Umwandlung des Nießbrauchrechts) (C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 56), und vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw (C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 37).

    17 Urteile vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw (Umwandlung des Nießbrauchrechts) (C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 77), vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft.

    22 Urteile vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw (Umwandlung des Nießbrauchrechts) (C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 77), vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft.

  • EuGH, 30.03.2023 - C-616/21

    Gmina L. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Wortlauts von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 deutlich den Umfang des Anwendungsbereichs des Begriffs der "wirtschaftlichen Tätigkeit" und zugleich auch seinen objektiven Charakter zeigt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw [Umwandlung des Nießbrauchsrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

    19 Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 47), ähnlich Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroclaw (Umwandlung des Nießbrauchrechts) (C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 69), in diese Richtung auch Urteil vom 16. September 2020, Valstybine mokesciu inspekcija (Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit) (C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 39).
  • EuGH, 11.11.2021 - C-938/19

    Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Grund dafür war, dass die vom vorlegenden Gericht angeführten Gründe nicht den Schluss zuließen, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt waren (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen können nach ständiger Rechtsprechung bloße wirtschaftliche Interessen, so bedeutend und legitim sie auch sein mögen, für sich allein nicht die Heranziehung des beschleunigten Verfahrens rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Das Gleiche gilt für die beträchtliche Zahl von Rechtssachen, die bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 36, und vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    22 Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 47), ähnlich Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw (Umwandlung des Nießbrauchrechts) (C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 69), in diese Richtung auch Urteil vom 16. September 2020, Valstybine mokesciu inspekcija (Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit) (C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-90/20

    Apcoa Parking Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

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