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   EuGH, 25.03.2021 - C-907/19   

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EuGH, 25.03.2021 - C-907/19 (https://dejure.org/2021,6261)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - C-907/19 (https://dejure.org/2021,6261)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - C-907/19 (https://dejure.org/2021,6261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Q-GmbH (Assurance de risques spéciaux)

  • IWW
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2006/112/EG Art. 135; UStG § 4 Nr. 14
    Keine steuerfreie Versicherungsvermittlung bei einheitlicher Leistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG (Gemeinsames Mehrwertsteuersystem) im Hinblick auf eine Mehrwertsteuerbefreiung bei mehreren Dienstleistungen für eine Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf ein Versicherungsprodukt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Hansekuranz Kontor -, Assekuradeur, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen eines Assekuradeurs, Produktentwicklung, Entwicklung von Versicherungsprodukten, Vermittlung, Nebenleistung, einheitliche Leistung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, § 4 Nr. 11 UStG
    Reichweite der Steuerbefreiung für Versicherungsvermittler

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 864
  • WM 2021, 793
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.03.2016 - C-40/15

    Aspiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-907/19
    Zudem könne in Anbetracht des Urteils vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172), die Schadensregulierung durch einen Unternehmer für Rechnung eines Versicherers nicht als Leistung eines Versicherungsvermittlers angesehen werden, da es an einem Zusammenhang mit den wesentlichen Aspekten der Versicherungsvermittlungstätigkeit - der Kundensuche und dem Zusammenbringen der Kunden mit dem Versicherer - fehle.

    15 Eine andere Auslegung des Urteils vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172), in dem Sinne, dass eine einheitliche Leistung auch dann steuerfrei sei, wenn lediglich eine Nebenleistung die Anforderungen von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 erfülle, sei jedoch nicht ausgeschlossen.

    16 Für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits sei daher die genaue Tragweite des Urteils vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172), zu bestimmen, um zu klären, ob die einheitliche Leistung von Q steuerfrei sei.

    Sie setzen ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 22 und 23).

    35 Zur ersten dieser Voraussetzungen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ausdruck "dazugehörig" hinreichend weit ist, um verschiedene Dienstleistungen zu umfassen, die zur Bewirkung von Versicherungsumsätzen und insbesondere zur Schadensregulierung beitragen, die einen der wesentlichen Bestandteile dieser Umsätze bildet (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 33).

    36 Was die zweite Voraussetzung anbelangt, ist für die Feststellung, ob die Dienstleistungen, deren Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 beantragt wird, von einem Versicherungsmakler oder -vertreter erbracht werden, nicht auf die formale Eigenschaft des Dienstleistungserbringers abzustellen, sondern der Inhalt dieser Dienstleistungen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 35 und 36).

    Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit - wie Kunden im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen - umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 37 und 39).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-907/19
    Deshalb liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rolle des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, diesem Gericht eine für die Entscheidung, die es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu treffen hat, sachdienliche Auslegung des Unionsrechts zu geben (Urteil vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management [UK], C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-907/19
    Dieser vertritt die Auffassung, dass die betreffenden Dienstleistungen nach den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), entwickelten Kriterien grundsätzlich als einheitliche Leistung einzustufen seien.

    19 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2016 - C-208/15

    Stock '94 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-907/19
    28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Nebenleistungen mehrwertsteuerrechtlich genauso zu behandeln sind wie die Hauptleistung; fiele die Hauptleistung unter Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, wäre somit der gesamte Umsatz gemäß dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2016, Stock '94, C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 25).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-907/19
    30 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen umschrieben werden, eng auszulegen sind, da die Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 8. Oktober 2020, United Biscuits [Pensions Trustees] und United Biscuits Pension Investments, C-235/19, EU:C:2020:801, Rn. 29).
  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-907/19
    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-907/19
    14 Wenn ein Versicherer Dienstleistungen der Bereitstellung von Versicherungsprodukten auslagere und sie einem Dritten übertrage, fielen diese Dienstleistungen nämlich nicht unter die Steuerbefreiung, wie sich aus dem Urteil vom 3. März 2005, Arthur Andersen (C-472/03, EU:C:2005:135), ergebe.
  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.2021 - C-695/19

    Rádio Popular

    Sie setzen ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (Urteile vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 22 und 23, sowie vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 32).

    Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, hängt die Steuerbefreiung dieser Leistungen von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen ab: Zum einen müssen diese Leistungen zu Versicherungsumsätzen "dazugehörige" Dienstleistungen sein und zum anderen müssen sie "von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" (Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 34).

    Was die zweite Voraussetzung anbelangt, ist für die Feststellung, ob die Dienstleistungen, deren Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie beantragt wird, von einem Versicherungsmakler oder -vertreter erbracht werden, nicht auf die formale Eigenschaft des Dienstleistungserbringers abzustellen, sondern der Inhalt dieser Dienstleistungen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit - wie Kunden im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen - umfassen (Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-282/22

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

    Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 52, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob die betreffende Leistung unter den Umständen des konkreten Falles eine einheitliche Leistung darstellt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 55, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20

    UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist in der Regel jede Lieferung (oder Dienstleistung) als eigene und selbständige Leistung zu betrachten, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EZG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergibt (vgl. in diesem Sinne die Urteile "Aktiebolaget NN" vom 29. März 2007, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Rn. 22; "Don Bosco Onroerend Goed" vom 19. November 2009, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Rn. 35; und "Everything Everywhere" vom 02. Dezember 2010, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Rn. 21; zuletzt auch EuGH vom 25. März 2021, C-907/19, EU:C:2021:237, juris Rn. 20; so auch Robisch, in: Bunjes, UStG, 2021, § 3 UStG, Rn. 19).

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für einen Durchschnittsverbraucher keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH "Bog" vom 10. März 2011 C-497/09 u. a., EU:C:2011:135; EuGH vom 25. März 2021, C-907/19, EU:C:2021:237, juris Rn. 21).

    Stellt eine Leistung eine Nebenleistung zu einer anderen (Haupt-) Leistung dar, folgt sie bezüglich ihrer umsatzsteuerlichen Betrachtung dem Schicksal der Hauptleistung (EuGH vom 25. März 2021, C-907/19, EU:C:2021:237, juris Rn. 21).

    Daneben liegt nach der Rechtsprechung des EuGH eine einheitliche Leistung vor, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher - wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist - zwei oder mehr Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Fallgruppe 2, sog. komplexe Leistung; EuGH "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Rn. 22; EUGH, Urteil vom 25. März 2021, C-907/19, Celex-Nr. 62019CJ0907).

  • FG Düsseldorf, 26.04.2021 - 5 K 382/19

    Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Umsatzsteuer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 25.3.2021 C-907/19, "Q-GmbH", Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2021, 799).

    Grundsätzlich gelte jeder Umsatz erst einmal als eigenständige und selbständige Leistung (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 25.3.2021 C-907/19, "Q-GmbH", DStR 2021, 799).

    Deshalb liege eine einheitliche Leistung dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteil vom 25.3.2021 C-907/19, "Q-GmbH", DStR 2021, 799).

    Insbesondere sei eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck darstelle, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteil vom 25.3.2021 C-907/19, "Q-GmbH", DStR 2021, 799).

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Everything Everywhere vom 02.12.2010 - C-276/09, EU:C:2010:730, Rz 25, m.w.N.; Bog vom 10.03.2011 - C-497/09, EU:C:2011:135, Rz 54, m.w.N.; Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22, Rz 23; Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 21; BFH-Urteile vom 10.01.2013 - V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 19 ff.; in BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz 31).
  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20

    Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen - keine Einheitlichkeit der

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist in der Regel jede Lieferung (oder Dienstleistung) als eigene und selbständige Leistung zu betrachten, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EZG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergibt (vgl. in diesem Sinne die Urteile "Aktiebolaget NN" vom 29. März 2007, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Rn. 22; "Don Bosco Onroerend Goed" vom 19. November 2009, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Rn. 35; und "Everything Everywhere" vom 02. Dezember 2010, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Rn. 21; zuletzt auch EuGH vom 25. März 2021, C-907/19, EU:C:2021:237, juris Rn. 20; so auch Robisch, in: Bunjes, UStG, 2021, § 3 UStG, Rn. 19).

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für einen Durchschnittsverbraucher keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH "Bog" vom 10. März 2011 C-497/09 u. a., EU:C:2011:135; EuGH vom 25. März 2021, C-907/19, EU:C:2021:237, juris Rn. 21).

    Stellt eine Leistung eine Nebenleistung zu einer anderen (Haupt-) Leistung dar, folgt sie bezüglich ihrer umsatzsteuerlichen Betrachtung dem Schicksal der Hauptleistung (EuGH vom 25. März 2021, C-907/19, EU:C:2021:237, juris Rn. 21).

    Daneben liegt nach der Rechtsprechung des EuGH eine einheitliche Leistung vor, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher - wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist - zwei oder mehr Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Fallgruppe 2, sog. komplexe Leistung; EuGH "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Rn. 22; EUGH, Urteil vom 25. März 2021, C-907/19, Celex-Nr. 62019CJ0907).

  • FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 86/22

    Umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen

    Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, hängt die Steuerbefreiung der Leistungen von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen ab: Zum einen müssen die Leistungen zu Versicherungsumsätzen "dazugehörige" Dienstleistungen sein und zum anderen müssen sie "von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" (EuGH, Urteil vom 25. März 2021, C-907/19, Q-GmbH, VersR 2021, 864).

    Was die zweite Voraussetzung anbelangt, ist für die Feststellung, ob die Dienstleistungen, deren Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL beantragt wird, von einem Versicherungsmakler oder -vertreter erbracht werden, nicht auf die formale Eigenschaft des Dienstleistungserbringers abzustellen, sondern der Inhalt dieser Dienstleistungen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 25. März 2021, C-907/19, Q-GmbH, VersR 2021, 864 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit - wie Kunden im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen - umfassen (EuGH, Urteile vom 8. Juli 2021, C-695/19, Radio Popular, zitiert nach juris; vom 25. März 2021, C-907/19, Q-GmbH, VersR 2021, 864 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 22.06.2021 - V R 10/21

    Änderungsbescheid während eines Vorabentscheidungsersuchens

    Hierzu hat der EuGH mit seinem Urteil Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19 (EU:C:2021:237) wie folgt geantwortet:.
  • FG München, 16.02.2023 - 6 K 86/22
    Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, hängt die Steuerbefreiung der Leistungen von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen ab: Zum einen müssen die Leistungen zu Versicherungsumsätzen "dazugehörige" Dienstleistungen sein und zum anderen müssen sie "von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" (EuGH, Urteil vom 25. März 2021, C-907/19, Q-GmbH, VersR 2021, 864).

    Was die zweite Voraussetzung anbelangt, ist für die Feststellung, ob die Dienstleistungen, deren Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL beantragt wird, von einem Versicherungsmakler oder -vertreter erbracht werden, nicht auf die formale Eigenschaft des Dienstleistungserbringers abzustellen, sondern der Inhalt dieser Dienstleistungen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 25. März 2021, C-907/19, Q-GmbH, VersR 2021, 864 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit - wie Kunden im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen - umfassen (EuGH, Urteile vom 8. Juli 2021, C-695/19, Radio Popular, zitiert nach juris; vom 25. März 2021, C-907/19, Q-GmbH, VersR 2021, 864 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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