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   EuGH, 25.03.2021 - C-611/16 P   

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EuGH, 25.03.2021 - C-611/16 P (https://dejure.org/2021,6268)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - C-611/16 P (https://dejure.org/2021,6268)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - C-611/16 P (https://dejure.org/2021,6268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Pharmazeutische Erzeugnisse - Markt für Antidepressiva (Citalopram) - Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    Rechtsmittel - Streithilfe - Vertraulichkeit

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-611/16
    17 Am 6. Februar 2020 hat die Generalanwältin den Parteien des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung eine Frage zur schriftlichen Beantwortung übermittelt, mit der sie diese aufgefordert hat, zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), auf die in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten Rechtsmittelgründe betreffend das Bestehen eines potenziellen Wettbewerbs zwischen Lundbeck und den Generikaherstellern und die Einstufung der von Lundbeck mit den Generikaherstellern geschlossenen Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkungen" Stellung zu nehmen.

    18 Mit Beschluss vom 10. März 2020 hat der Gerichtshof im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), beschlossen, in der vorliegenden Rechtssache ohne Schlussanträge zu entscheiden.

    50 Das Verhalten von Unternehmen fällt nur dann unter das generelle Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, also eine Absprache, vorliegt und diese den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts spürbar einschränkt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 31).

    51 Letzteres setzt bei Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die auf derselben Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, voraus, dass die Absprache zwischen Unternehmen erfolgt, die tatsächliche oder zumindest potenzielle Wettbewerber sind (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 32).

    52 Um zu beurteilen, ob ein auf einem Markt nicht vertretenes Unternehmen mit einem oder mehreren anderen dort bereits vertretenen Unternehmen in einem Verhältnis des potenziellen Wettbewerbs steht, muss festgestellt werden, ob für das nicht auf dem Markt vertretene Unternehmen reale und konkrete Möglichkeiten bestehen, in den Markt einzutreten und mit dem oder den auf dem Markt vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten, wobei nicht erforderlich ist, dass festgestellt wird, dass das nicht auf dem Markt vertretene Unternehmen tatsächlich in den betreffenden Markt eintreten wird, oder gar, dass es sich in der Folge auf dem Markt behaupten kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 36 und 38).

    53 Bei Vereinbarungen wie den streitigen, die bewirken, dass mehrere Unternehmen vorübergehend vom Markt ferngehalten werden, ist im Hinblick auf die Struktur und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Marktes zu prüfen, ob für diese Unternehmen ohne die Vereinbarungen reale und konkrete Möglichkeiten bestanden hätten, in den Markt einzutreten und mit den dort vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 37 und 39).

    54 Sind solche Vereinbarungen im Kontext der Öffnung des Markts für ein Arzneimittel, das einen seit Kurzem gemeinfreien Wirkstoff enthält, für Generikahersteller geschlossen worden, ist unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen des Arzneimittelsektors und der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der sich auf ein oder mehrere Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs beziehenden Patente der Originalpräparatehersteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 40 und 41) zu prüfen, ob der Generikahersteller nachweislich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und dem nicht unüberwindliche Marktzutrittsschranken entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 58).

    Zweitens ist zu prüfen, ob der Eintritt des Generikaherstellers in den Markt nicht auf unüberwindliche Marktzutrittsschranken stößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43 und 45).

    Die Feststellung, dass der Generikahersteller und der Hersteller des Originalpräparats potenzielle Wettbewerber sind, kann durch weitere Elemente bestätigt werden, etwa den Abschluss einer Vereinbarung zwischen ihnen zu einem Zeitpunkt, als der Generikahersteller nicht auf dem betreffenden Markt vertreten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54 bis 56).

    56 Speziell zu der Beurteilung der Frage, ob unüberwindliche Marktzutrittsschranken bestehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs trotz der für das Patent streitenden Vermutung der Gültigkeit für sich genommen keine unüberwindliche Schranke darstellt, da die Vermutung der Gültigkeit des Patents im Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nichts über den Ausgang eines Rechtsstreits über die Gültigkeit des Patents besagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46 bis 51).

    57 Für sich genommen steht ein solches Patent der Einstufung des Generikaherstellers als "potenzieller Wettbewerber" des Herstellers des Originalpräparats nicht entgegen, sofern der Generikahersteller tatsächlich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und, wie seine Maßnahmen zeigen, bereit ist, das Patent anzufechten und sich beim Eintritt in den Markt einer Verletzungsklage des Patentinhabers auszusetzen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46).

    58 Im Übrigen hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass die Wettbewerbsbehörde nicht zu prüfen hat, wie stark das Patent ist oder wie wahrscheinlich es ist, dass in einem Rechtsstreit zwischen dem Patentinhaber und einem Generikahersteller festgestellt wird, dass das Patent gültig ist und verletzt worden ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50).

    Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    97 Zu vergleichbaren Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs, die der Hersteller des Originalpräparats mit mehreren Generikaherstellern geschlossen hatte und die bewirkten, dass der Markteintritt von Generika verzögert wurde, während der Hersteller des Originalpräparats dafür Werte monetärer oder nicht monetärer Art auf die Generikahersteller übertrug, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Vereinbarungen nicht generell als "bezweckte Beschränkungen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden können (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85).

    98 Eine solche Vereinbarung ist jedoch als "bezweckte Beschränkung" einzustufen, wenn ihre Prüfung ergibt, dass sich die vereinbarten Wertübertragungen allein durch das geschäftliche Interesse erklären lassen, das sowohl der Patentinhaber als auch das Unternehmen, dem vorgeworfen wird, das Patent zu verletzen, an der Vermeidung von Leistungswettbewerb haben, da Vereinbarungen, mit denen sich Wettbewerber bewusst für eine praktische Zusammenarbeit entscheiden anstatt sich auf einen mit Risiken verbundenen Wettbewerb einzulassen, ganz offensichtlich eine "bezweckte Beschränkung" darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 83 und 87).

    99 Hierzu ist im Einzelfall zu bestimmen, ob der positive Nettosaldo der vom Hersteller des Originalpräparats auf den Generikahersteller übertragenen Werte hoch genug ist, um den Generikahersteller tatsächlich dazu zu veranlassen, vom Eintritt in den Markt abzusehen und somit nicht mit dem Hersteller des Originalpräparats in Leistungswettbewerb zu treten, wobei er nicht unbedingt höher sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 93 und 94).

    106 Wie aus Rn. 60 des heute in der Rechtssache C-591/16 P, Lundbeck/Kommission, verkündeten Urteils und aus Rn. 80 des heute in der Rechtssache C-588/16 P, Generics (UK)/Kommission verkündeten Urteils hervorgeht, kommt es für die Einstufung einer Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits wie der streitigen Vereinbarung als "bezweckte Beschränkung", wenn - wie sich hier im Wesentlichen aus Rn. 346 des angefochtenen Urteils ergibt - feststeht, dass der Generikahersteller wegen der Aussicht auf die Wertübertragungen des Herstellers des Originalpräparats darauf verzichtet hat, in den Markt einzutreten, weder darauf an, ob die Parteien der Vereinbarung potenzielle Wettbewerber waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50), noch darauf, wie stark die in Rede stehenden Verfahrenspatente waren und welche Erfolgsaussichten die eine oder andere Partei der Vereinbarung hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 89).

    Es ist nämlich Aufgabe der Behörden und nicht Aufgabe privater Unternehmen, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 88).

    114 Wie sich aus Rn. 139 des heute in der Rechtssache C-591/16 P, Lundbeck/Kommission, verkündeten Urteils ergibt, ermöglicht die Prüfung des kontrafaktischen Szenarios nämlich die Beurteilung der Auswirkungen einer Absprache nach Art. 101 AEUV, wenn die Prüfung der betreffenden Absprache keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, aufgrund derer die Absprache als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnte (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 115 und 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    115 Soll die klare Unterscheidung zwischen dem Begriff der "bezweckten Beschränkung" und dem der "bewirkten Beschränkung", wie sie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV ergibt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63), nicht aufgegeben werden, kann die Prüfung des "kontrafaktischen Szenarios", mit der die Auswirkungen einer bestimmten Absprache aufgezeigt werden sollen, für die Einstufung einer Absprache als "bezweckte Beschränkung" daher nicht zwingend erforderlich sein, wie der Gerichtshof in dem heute in der Rechtssache C-591/16 P, Lundbeck/Kommission ergangenen Urteil entschieden hat (Rn. 140).

    120 Für die Einstufung einer bestimmten Vereinbarung als "bezweckte Beschränkung" kommt es allein auf die Wesensmerkmale der Vereinbarung an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85), aus denen auf eine etwaige besondere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu schließen ist, gegebenenfalls nach eingehender Prüfung der Vereinbarung, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds.

  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs.

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-611/16
    79 In den Rn. 301 bis 310 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Umstände des vorliegenden Falles mit denen der Rechtssache vergleichbar seien, in der das Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:643), ergangen sei.

    Sie lägen an der Schnittstelle zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Patentrecht und unterschieden sich deutlich von den Vereinbarungen, um die es in dem Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:643), gegangen sei, das vom Gericht in den Rn. 301 bis 310 des angefochtenen Urteils angeführt worden sei.

    103 Ohne dass geklärt zu werden braucht, ob das Gericht die streitige Vereinbarung in den Rn. 301 bis 310 des angefochtenen Urteils zu Recht mit den Vereinbarungen gleichgesetzt hat, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:643), ergangen ist, ist daher festzustellen, dass die Feststellung des Gerichts, dass die streitige Vereinbarung als "bezweckte Beschränkung" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV einzustufen ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    109 Wie das Gericht in den Rn. 277 und 317 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist eine Vereinbarung dem Wettbewerbsrecht nicht allein deshalb entzogen, weil sie ein Patent betrifft oder zur gütlichen Beilegung eines Patentrechtsstreits dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Bayer und Maschinenfabrik Hennecke, 65/86, EU:C:1988:448, Rn. 15), und kann bei einer Vereinbarung auch dann angenommen werden, dass sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt, wenn sie nicht ausschließlich hierauf abzielt, sondern mit ihr auch andere, zulässige Zwecke verfolgt werden (Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-611/16
    202 Mit dem neunten, gegen die Rn. 458 und 459 des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittelgrund, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht dadurch gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Urteile vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 20), und vom 15. Mai 2014, 1. garantovaná/Kommission (C-90/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:326, Rn. 15 bis 17), verstoßen habe, dass es bei der Auswahl des Geschäftsjahrs, das bei der Bestimmung der Obergrenze der gegen A.L. Industrier verhängbaren Geldbuße zugrunde gelegt worden sei, nicht das richtige Kriterium angewandt habe.

    208 Zur Begründetheit ist festzustellen, dass Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für Geldbußen, die von der Kommission gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 und 102 AEUV verhängt werden, eine Obergrenze vorsieht, mit der verhindert werden soll, dass die Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des betreffenden Unternehmens stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 24).

    209 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission bei der Bestimmung des Begriffs "letztes Geschäftsjahr" in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen muss, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 25).

    210 Die Kommission kann sich daher auch dafür entscheiden, nicht auf das Geschäftsjahr abzustellen, das dem Geschäftsjahr, in dem der Beschluss der Kommission erlassen wurde, unmittelbar vorausgegangen ist, wenn es sich nicht um ein vollständiges Geschäftsjahr, in dem zwölf Monate lang eine normale Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde, handelt (Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 26).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-611/16
    Es ist dabei insbesondere auf die Rn. 42, 43 und 54 des Urteils vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission (C-113/04 P, EU:C:2006:593), und auf die Rn. 118 und 120 bis 122 des Urteils vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190), eingegangen.

    Der erste Abschnitt erstreckt sich von den ersten Maßnahmen der Kommission, mit denen der Vorwurf gegenüber einem Unternehmen verbunden ist, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, der zweite von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung durch die Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 42 und 43).

    Dennoch hat das Gericht unmittelbar die Rechtsprechung zur Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund einer überlangen Dauer des ersten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens der Kommission angewandt, insbesondere die Rn. 43, 54 und 60 bis 71 des Urteils vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission (C-113/04 P, EU:C:2006:593), und die Rn. 118 bis 122 des Urteils vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190), auf die in den Rn. 357, 358, 362 und 369 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird.

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-611/16
    Es ist dabei insbesondere auf die Rn. 42, 43 und 54 des Urteils vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission (C-113/04 P, EU:C:2006:593), und auf die Rn. 118 und 120 bis 122 des Urteils vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190), eingegangen.

    143 Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 368 und 369 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht geltend machen könnten, dass ihre Verteidigungsrechte wegen der überlangen Dauer des Verfahrens verletzt worden seien, da sie ihrer Sorgfaltspflicht, wie sie in dem in Rn. 358 des angefochtenen Urteils angeführten Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 120 bis 122), beschrieben sei, nicht nachgekommen seien.

    Dennoch hat das Gericht unmittelbar die Rechtsprechung zur Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund einer überlangen Dauer des ersten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens der Kommission angewandt, insbesondere die Rn. 43, 54 und 60 bis 71 des Urteils vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission (C-113/04 P, EU:C:2006:593), und die Rn. 118 bis 122 des Urteils vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190), auf die in den Rn. 357, 358, 362 und 369 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird.

  • EuGH, 26.09.2018 - C-98/17

    Im Zusammenhang mit dem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips verweist der

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-611/16
    195 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gerichtshofs, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    196 Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.06.2013 - C-681/11

    Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-611/16
    179 Wie das Gericht in Rn. 405 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, können gegen ein Unternehmen wegen einer Verhaltensweise, die in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, Sanktionen verhängt werden, wenn sich das Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37).

    180 Dass das betreffende Unternehmen sein Verhalten, auf dem die Feststellung der Zuwiderhandlung beruht, rechtlich unrichtig eingestuft hat, kann, wie das Gericht in Rn. 404 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat und der Gerichtshof in dem heute in der Rechtssache C-588/16 P, Generics (UK)/Kommission (Rn. 137), verkündeten Urteil entschieden hat, also nicht dazu führen, dass ihm keine Geldbuße auferlegt wird, sofern es objektiv erkennen konnte, gegebenenfalls unter Hinzuziehung geeigneter Berater, dass das Verhalten wettbewerbswidrig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 38).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-611/16
    Das Gericht habe sich damit in Widerspruch zu dem Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204) gesetzt.

    86 Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204), hervorgehoben habe, wie wichtig die Erfahrungen seien, die man bislang mit Vereinbarungen wie den in Rede stehenden Vereinbarungen gemacht habe.

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-611/16
    163 Hierzu ist festzustellen, dass ein Unternehmen, wenn es gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 49).

    164 Besteht das Unternehmen aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen, legt Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 nicht fest, welche von ihnen die Kommission für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen und durch die Verhängung einer Geldbuße zu sanktionieren hat (Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-615/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen, die gegen Samsung SDI und Samsung SDI

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-611/16
    166 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, wenn es durch sein Verhalten gegen Art. 101 AEUV verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer keine Geldbuße verhängt worden ist (Urteil vom 9. März 2017, Samsung SDI und Samsung SDI [Malaysia]/Kommission, C-615/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:190, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann ein Unternehmen, gegen das eine Geldbuße verhängt worden ist, weil es sich unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln an einem Kartell beteiligt hat, nicht verlangen, dass die Geldbuße deshalb aufgehoben oder herabgesetzt wird, weil gegen ein Unternehmen, das sich an demselben Kartell beteiligt hat, wegen eines Teils oder der gesamten Beteiligung an dem Kartell keine Geldbuße verhängt worden ist (Urteil vom 9. März 2017, Samsung SDI und Samsung SDI [Malaysia]/Kommission, C-615/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:190, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

  • EuGH, 24.09.2020 - C-601/18

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 27.09.1988 - 65/86

    Bayer / Süllhöfer

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuGH, 15.05.2014 - C-90/13

    1. garantovaná / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuG, 16.11.2011 - T-54/06

    Kendrion / Kommission

  • EuGH, 17.09.2020 - C-732/18

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem eine Klage gegen die

  • EuG, 15.07.2015 - T-389/10

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen

  • EuGH, 14.12.2016 - C-577/15

    SV Capital / ABE

  • EuGH, 05.07.2017 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • EuGH, 25.10.2017 - C-586/16

    Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK) / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

  • EuGH, 25.10.2017 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe -

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • EuGH, 25.10.2017 - C-601/16

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • EuGH, 25.10.2017 - C-614/16

    Merck / Kommission

  • EuGH, 25.10.2017 - C-588/16

    Generics (UK) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

    3 Urteile vom 25. März 2021 (C-591/16 P, im Folgenden: Urteil Lundbeck/Kommission, EU:C:2021:243), Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK)/Kommission (C-586/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:241), Generics (UK)/Kommission (C-588/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:242), Arrow Group und Arrow Generics/Kommission (C-601/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:244), Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission (C-611/16 P, EU:C:2021:245), sowie Merck/Kommission (C-614/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:246).

    39 Urteile vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, sowie Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK)/Kommission (C-586/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:241), Generics (UK)/Kommission (C-588/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:242), Arrow Group und Arrow Generics/Kommission (C-601/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:244), Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission (C-611/16 P, EU:C:2021:245), und Merck/Kommission (C-614/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:246).

  • EuGH, 03.09.2021 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    Le 25 mars 2021, 1a Cour (quatrième chambre) a rendu l'arrêt Xellia Pharmaceuticals et Alpharma/Commission (C-611/16 P, EU:C:2021:245).

    1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 25 mars 2021, Xellia Pharmaceuticals et Alpharma/Commission (C - 611/16 P, EU:C:2021:245), la mention relative aux représentants de la Commission européenne doit être rectifiée comme suit :.

  • EuGH, 13.07.2023 - C-757/21

    Nichicon Corporation/ Kommission

    Il y a lieu de rappeler toutefois que, si les motifs d'une décision du Tribunal révèlent une violation du droit de l'Union mais que le dispositif de celle-ci apparaît fondé pour d'autres motifs de droit, une telle violation n'est pas de nature à entraîner l'annulation de cette décision et il y a lieu de procéder à une substitution de motifs (arrêt du 25 mars 2021, Xellia Pharmaceuticals et Alpharma/Commission, C-611/16 P, EU:C:2021:245, point 149).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

    84 Die Bezugnahme der Kommission auf das Urteil vom 25. März 2021, Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission (C-611/16 P, EU:C:2021:245), kann meines Erachtens nicht die Feststellung in Frage stellen, dass es bei der Einleitung einer sektorbezogenen Untersuchung an einem Vorwurf im Sinne der in Rn. 194 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung fehlt.
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