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   EuGH, 03.06.2021 - C-210/20   

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https://dejure.org/2021,15034
EuGH, 03.06.2021 - C-210/20 (https://dejure.org/2021,15034)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-210/20 (https://dejure.org/2021,15034)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-210/20 (https://dejure.org/2021,15034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rad Service u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Ablauf des Verfahrens - Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe - Art. 63 - Bieter, der die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachunternehmer macht Falschangabe: Kein automatischer Bieterausschluss!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 30.01.2020 - C-395/18

    Tim

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-210/20
    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgründe aber über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 36, vom 28. März 2019, Idi, C-101/18, EU:C:2019:267, Rn. 45, und vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 34).

    Aus diesem Grundsatz, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, ergibt sich nämlich, dass die von den Mitgliedstaaten oder den öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie aufgestellten Regeln nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 48, und vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 45).

    Dies gilt erst recht, wenn der in der nationalen Regelung vorgesehene Ausschluss den Bieter nicht wegen eines Verstoßes trifft, der ihm zuzurechnen ist, sondern wegen eines Verstoßes, der von einem Unternehmen begangen wurde, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen möchte und über das er keinerlei Kontrollbefugnis hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 48).

    Hierzu muss der öffentliche Auftraggeber die Mittel berücksichtigen, die dem Bieter zur Verfügung standen, um das Vorliegen eines Verstoßes in Bezug auf das Unternehmen zu prüfen, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen mochte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 52).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-267/18

    Delta Antrepriza de Constructii si Montaj 93

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-210/20
    Erstens ist es das Ziel von Art. 57 der Richtlinie 2014/24, das auch von deren Art. 63 verfolgt wird, dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, sich der Integrität und der Zuverlässigkeit jedes einzelnen Bieters und folglich dessen zu versichern, dass das Vertrauensverhältnis zu dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht zerstört ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 29, und vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii ?Ÿi Montaj 93, C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 26).

    Unter diesen Umständen setzt Art. 63 der Richtlinie 2014/24 voraus, dass der öffentliche Auftraggeber - bevor er von einem Bieter mit der Begründung, dass sich ein Unternehmen, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen möchte, in einer der in Art. 57 Abs. 1 und 4 der Richtlinie genannten Situationen befindet, die Ersetzung dieses Unternehmens verlangt - dem Bieter und/oder dem Unternehmen die Möglichkeit gibt, ihm Abhilfemaßnahmen zu präsentieren, die es gegebenenfalls ergriffen hat, um die festgestellte Unregelmäßigkeit zu beheben, und folglich nachzuweisen, dass es von Neuem als ein zuverlässiges Unternehmen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii ?Ÿi Montaj 93, C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 37).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber nämlich dazu, auf der Grundlage aller relevanten Umstände eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 31, und vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii ?Ÿi Montaj 93, C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 29).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-210/20
    Im Rahmen eines Vergabeverfahrens stehen der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot somit jeglicher Verhandlung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Bewerber entgegen, was bedeutet, dass ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bewerbers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 25 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers, mit der die Ersetzung eines Unternehmens verlangt wird, dessen Kapazitäten ein Bieter in Anspruch nehmen möchte, wie eine Aufforderung zur Klarstellung eines Angebots nicht darauf hinauslaufen darf, dass dieser Bieter in Wirklichkeit ein neues - da gegenüber dem ursprünglichen wesentlich geändertes - Angebot einreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 40, vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 64, und vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 31 und 37).

  • EuGH, 07.04.2016 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-210/20
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 für einen Wirtschaftsteilnehmer das Recht vorsieht, für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen - ungeachtet des Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden rechtlichen Beziehungen - in Anspruch zu nehmen, um sowohl die in Art. 58 Abs. 3 der Richtlinie genannten Kriterien zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit als auch die in Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie genannten Kriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 29 und 33, vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 33, 35, 39, 49 und 51, sowie vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 25).

    Daraus ergibt sich, dass die Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers, mit der die Ersetzung eines Unternehmens verlangt wird, dessen Kapazitäten ein Bieter in Anspruch nehmen möchte, wie eine Aufforderung zur Klarstellung eines Angebots nicht darauf hinauslaufen darf, dass dieser Bieter in Wirklichkeit ein neues - da gegenüber dem ursprünglichen wesentlich geändertes - Angebot einreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 40, vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 64, und vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 31 und 37).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-599/10

    Der öffentliche Auftraggeber muss, wenn der Preis eines aufgrund einer

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-210/20
    Daraus ergibt sich, dass die Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers, mit der die Ersetzung eines Unternehmens verlangt wird, dessen Kapazitäten ein Bieter in Anspruch nehmen möchte, wie eine Aufforderung zur Klarstellung eines Angebots nicht darauf hinauslaufen darf, dass dieser Bieter in Wirklichkeit ein neues - da gegenüber dem ursprünglichen wesentlich geändertes - Angebot einreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 40, vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 64, und vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 31 und 37).
  • EuGH, 19.06.2019 - C-41/18

    Meca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-210/20
    Erstens ist es das Ziel von Art. 57 der Richtlinie 2014/24, das auch von deren Art. 63 verfolgt wird, dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, sich der Integrität und der Zuverlässigkeit jedes einzelnen Bieters und folglich dessen zu versichern, dass das Vertrauensverhältnis zu dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht zerstört ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 29, und vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii ?Ÿi Montaj 93, C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 26).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-94/12

    Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-210/20
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 für einen Wirtschaftsteilnehmer das Recht vorsieht, für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen - ungeachtet des Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden rechtlichen Beziehungen - in Anspruch zu nehmen, um sowohl die in Art. 58 Abs. 3 der Richtlinie genannten Kriterien zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit als auch die in Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie genannten Kriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 29 und 33, vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 33, 35, 39, 49 und 51, sowie vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 25).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-465/11

    Forposta und ABC Direct Contact - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-210/20
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber nämlich dazu, auf der Grundlage aller relevanten Umstände eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 31, und vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii ?Ÿi Montaj 93, C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 29).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-210/20
    Aus diesem Grundsatz, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, ergibt sich nämlich, dass die von den Mitgliedstaaten oder den öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie aufgestellten Regeln nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 48, und vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 45).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/12

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-210/20
    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgründe aber über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 36, vom 28. März 2019, Idi, C-101/18, EU:C:2019:267, Rn. 45, und vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 34).
  • EuGH, 28.03.2019 - C-101/18

    Idi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Verfahren zur Vergabe

  • EuGH, 02.06.2016 - C-27/15

    Pizzo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 für einen Wirtschaftsteilnehmer das Recht vorsieht, für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen - ungeachtet des Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden rechtlichen Beziehungen - in Anspruch zu nehmen, um sowohl die in Art. 58 Abs. 3 der Richtlinie genannten Kriterien zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit als auch die in Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie genannten Kriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen (Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist klarzustellen, dass Art. 63 der Richtlinie 2014/24 voraussetzt, dass der öffentliche Auftraggeber - bevor er von einem Bieter mit der Begründung, dass sich ein Unternehmen, dessen Kapazitäten dieser Bieter in Anspruch nehmen möchte, in einer der in Art. 57 Abs. 1 und 4 der Richtlinie genannten Situationen befindet, die Ersetzung dieses Unternehmens verlangt - dem Bieter und/oder dem Unternehmen die Möglichkeit gibt, ihm Abhilfemaßnahmen zu präsentieren, die das Unternehmen gegebenenfalls ergriffen hat, um die festgestellte Unregelmäßigkeit zu beheben, und folglich nachzuweisen, dass es von Neuem als ein zuverlässiges Unternehmen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii si Montaj 93, C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 37, und vom 3. Juli 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 36).

    Diese Auslegung von Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie ist geeignet, die praktische Wirksamkeit von Art. 57 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie sicherzustellen, der grundsätzlich jedem Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der in Art. 57 Abs. 1 und 4 genannten Situationen befindet, das Recht gewährleistet, nachzuweisen, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen ausreichen, trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 35).

    Dies gilt erst recht, wenn der in der nationalen Regelung vorgesehene Ausschluss den Bieter nicht wegen eines Verstoßes trifft, der ihm zuzurechnen ist, sondern wegen eines Verstoßes, der von einem Unternehmen begangen wurde, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen möchte und über das er keinerlei Kontrollbefugnis hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 48, und vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 39).

    Hierzu muss der öffentliche Auftraggeber die Mittel berücksichtigen, die dem Bieter zur Verfügung standen, um das Vorliegen eines Verstoßes in Bezug auf das Unternehmen zu prüfen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch zu nehmen beabsichtigte (Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 40).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

    In der Tat entschied der Gerichtshof, dass den Mitgliedstaaten gemäß Art. 57 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 2014/24 die Möglichkeit offensteht, die dort aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe nicht anzuwenden oder sie je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 33, vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 34 und 40, sowie vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe ganz besonders dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, der sie dazu verpflichtet, eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers auf der Grundlage aller relevanten Umstände vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 40, und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 156 und 157).

  • EuGH, 10.11.2022 - C-631/21

    Taxi Horn Tours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe

    Damit ist sie Ausdruck des Ziels der Art. 57 und 63 der Richtlinie 2014/24, das darin besteht, es dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, sich der Integrität und der Zuverlässigkeit jedes einzelnen Bieters und folglich dessen zu versichern, dass das Vertrauensverhältnis zu dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht zerstört ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 29, und vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 35).

    Dementsprechend ist es u. a. mit dem zum Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gehörenden und insbesondere durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter geschützten Ziel in Einklang zu bringen, die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 25, und vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 43).

  • EuGH, 27.01.2022 - C-347/20

    Zinātnes parks

    Was den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anbelangt, so dürfen danach die Anforderungen nicht über das hinausgehen, was zur Überprüfung der im Unionsrecht aufgestellten materiellen Voraussetzungen erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 34).
  • EuGH, 26.01.2023 - C-682/21

    HSC Baltic u.a.

    Drittens verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers auf der Grundlage aller relevanten Umstände (Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

    12 Der in den Urteilen vom 19. Juni 2019, Meca (C-41/18, EU:C:2019:507, im Folgenden: Urteil Meca, Rn. 33), und vom 30. Januar 2020, Tim (C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 34), vorherrschende Ansatz wird im Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a. (C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 28), wie folgt bestätigt: "Den Mitgliedstaaten steht gemäß Art. 57 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 2014/24 ... die Möglichkeit offen, die dort aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe nicht anzuwenden oder sie je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen".
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