Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.2021 - C-204/21 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,21359
EuGH, 14.07.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,21359)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,21359)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,21359)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,21359) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 ...

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz; Art. 279 AEUV; Antrag auf einstweilige Anordnungen; Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des SÄ…d Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen); Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 47; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission stützt sich insoweit zum einen darauf, dass die nach Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht in die Zuständigkeit der Disziplinarkammer fallenden Sachen unmittelbare Auswirkungen auf den Status und die Bedingungen der Amtsausübung der Richter hätten, und zum anderen auf die Beurteilungen in den Rn. 52 bis 81 des Beschlusses vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), sowie auf die Auslegungshinweise, die der Gerichtshof im Urteil A. K. gegeben habe, aus dem sich ergebe, dass die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheine.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass die nationalen Gerichte, die Bestandteil ihrer Rechtsbehelfssysteme in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verbundenen Anforderungen, darunter der der Unabhängigkeit, gerecht werden, und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nachzukommen, dafür sorgen müssen, dass die Regelung über den Status und die Bedingungen der Amtsausübung der Richter dieser Gerichte, insbesondere die für die Aufhebung der Immunität dieser Richter geltende Regelung, den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit wahrt, indem insbesondere gewährleistet wird, dass die im Rahmen dieser Regelung erlassenen Entscheidungen von einer richterlichen Instanz überprüft werden, die ihrerseits die mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verbundenen Garantien erfüllt (vgl. entsprechend Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 35).

    Zu diesem Punkt hat der Gerichtshof in den Rn. 142 bis 145 des Urteils A. K. ausgehend von den Angaben des vorlegenden Gerichts Gesichtspunkte ermittelt, die zusammen betrachtet Anlass zu Zweifeln an der Unabhängigkeit eines Gremiums wie der KRS geben können (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 68 und 69).

    In Rn. 152 des Urteils A. K. hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar jeder einzelne dieser Faktoren für sich allein und isoliert betrachtet keine Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Einrichtung aufkommen lassen kann, doch für ihre Kombination etwas anderes gelten könnte, zumal dann, wenn die Prüfung in Bezug auf die KRS zeigen sollte, dass diese gegenüber der Legislative und der Exekutive nicht unabhängig ist (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 71).

    Angesichts der Auslegungshinweise, die der Gerichtshof im Urteil A. K. gegeben hat, sowie des im Anschluss daran ergangenen Urteils der Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen vom 5. Dezember 2019 kann jedoch auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die Disziplinarkammer dem sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Erfordernis der Unabhängigkeit der Richter nicht gerecht wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 77).

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 132 des Urteils A. K. ausgeführt, dass er seine Prüfung auf die Bestimmungen des Unionsrechts beschränkt und dieses in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise ausgelegt hat; diesem oblag es, im Licht der vom Gerichtshof gegebenen Auslegungshinweise zu beurteilen, ob die fraglichen polnischen Bestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar waren, um über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 75).

    Die Relevanz gerade dieser Faktoren kann, da sie sich im Wesentlichen auf die Zuständigkeiten der Disziplinarkammer, ihre Zusammensetzung, die Bedingungen und das Verfahren zur Ernennung ihrer Mitglieder sowie auf den Grad ihrer Autonomie innerhalb des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) beziehen, nicht auf die tatsächlichen Umstände beschränkt werden, die dem Urteil des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) vom 5. Dezember 2019 eigen sind (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 76).

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Kommission ausgeführt hat und sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, kann nämlich die bloße Aussicht für die Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und der ordentlichen Gerichte, Gefahr zu laufen, dass Anträge auf Aufhebung ihrer Immunität zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie von einer Einrichtung geprüft werden, deren Unabhängigkeit möglicherweise nicht gewährleistet ist, angesichts der Folgen, die eine Aufhebung der Immunität für die betroffenen Richter mit sich bringen kann, nämlich ihre Suspendierung von den Amtstätigkeiten auf unbestimmte Dauer und die Kürzung ihrer Bezüge um 25 % bis 50 % auf ebenfalls unbestimmte Dauer, ihre eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen (vgl. entsprechend Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 90).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich indessen, dass der Umstand, dass aufgrund der Anwendung einer nationalen Bestimmung, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens ist, die Unabhängigkeit des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) bis zur Verkündung des Urteils, mit dem über diese Klage entschieden wird, möglicherweise nicht gewährleistet ist, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Republik Polen bestreitet die Dringlichkeit, weil die Tätigkeiten der Disziplinarkammer in Disziplinarsachen gegen Richter nach dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), ausgesetzt worden seien.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Die Kommission beruft sich insoweit u. a. auf die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), insbesondere seinen Rn. 55 bis 57 und 73 bis 75 ergeben, aus denen hervorgehe, dass die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ernennung der Richter und der Legitimität der Justizorgane insbesondere im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Ernennung zum Richter, erforderlich sei, um das Grundrecht der Einzelnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten, und macht geltend, dass die Bestimmungen, auf die sich die erste Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen, soweit den polnischen Gerichten damit die Vornahme einer solchen Kontrolle untersagt werde.

    Folglich muss der Unionsrichter prüfen können, ob eine Vorschriftswidrigkeit des in Rede stehenden Ernennungsverfahrens zu einer Verletzung dieses Grundrechts führen konnte (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 55).

    In diesem Sinne stellt eine solche Überprüfung ein wesentliches Formerfordernis dar, das zwingend zu beachten und von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Ausdruck spiegelt nach den Ausführungen des Gerichtshofs insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache vorschriftswidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass das Recht, von einem "auf Gesetz beruhenden" Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeurteilt zu werden, schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter umfasst (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt eine bei der Ernennung der Richter im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta dar, insbesondere dann, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    Unter Berufung u. a. auf die in Rn. 32 des Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), angeführten Rechtsgrundsätze sowie auf die Rn. 55, 57, 70 und 71 des Urteils vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), macht die Kommission somit geltend, dass die nationalen Bestimmungen, auf die sich die dritte Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen.

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Die Kommission beruft sich insoweit u. a. auf die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), insbesondere seinen Rn. 55 bis 57 und 73 bis 75 ergeben, aus denen hervorgehe, dass die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ernennung der Richter und der Legitimität der Justizorgane insbesondere im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Ernennung zum Richter, erforderlich sei, um das Grundrecht der Einzelnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten, und macht geltend, dass die Bestimmungen, auf die sich die erste Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen, soweit den polnischen Gerichten damit die Vornahme einer solchen Kontrolle untersagt werde.

    Folglich muss der Unionsrichter prüfen können, ob eine Vorschriftswidrigkeit des in Rede stehenden Ernennungsverfahrens zu einer Verletzung dieses Grundrechts führen konnte (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 55).

    In diesem Sinne stellt eine solche Überprüfung ein wesentliches Formerfordernis dar, das zwingend zu beachten und von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Ausdruck spiegelt nach den Ausführungen des Gerichtshofs insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache vorschriftswidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass das Recht, von einem "auf Gesetz beruhenden" Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeurteilt zu werden, schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter umfasst (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt eine bei der Ernennung der Richter im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta dar, insbesondere dann, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    Unter Berufung u. a. auf die in Rn. 32 des Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), angeführten Rechtsgrundsätze sowie auf die Rn. 55, 57, 70 und 71 des Urteils vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), macht die Kommission somit geltend, dass die nationalen Bestimmungen, auf die sich die dritte Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen.

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Damit dieser Schutz gewährleistet ist, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte u. a. gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen - und es damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sieht ein Mitgliedstaat spezifische Vorschriften für Strafverfahren gegen Richter vor, insbesondere hinsichtlich der Aufhebung ihrer Immunität zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens, so gebietet es das Erfordernis der Unabhängigkeit ferner, um bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel im Sinne der Rn. 85 und 86 des vorliegenden Beschlusses auszuräumen, dass diese spezifischen Vorschriften durch objektive und überprüfbare Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sind und dass sie ebenso wie die Vorschriften über die disziplinarische Haftung der Richter die notwendigen Garantien dafür vorsehen, dass sowohl das Verfahren über die Aufhebung der Immunität der Richter als solches als auch das Strafverfahren nicht als System zur politischen Kontrolle der Tätigkeit dieser Richter verwendet werden können und dass sie die in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte in vollem Umfang gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist insbesondere wesentlich, dass Regeln vorgesehen werden, die die Verhaltensweisen, die die disziplinarische Haftung von Richtern begründen können, hinreichend klar und präzise definieren, um die dem Auftrag des Richters inhärente Unabhängigkeit zu gewährleisten und zu verhindern, dass Richter der Gefahr ausgesetzt werden, dass ihre disziplinarische Haftung allein aufgrund ihrer Entscheidung eintreten kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 234).

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Damit dieser Schutz gewährleistet ist, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte u. a. gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen - und es damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sieht ein Mitgliedstaat spezifische Vorschriften für Strafverfahren gegen Richter vor, insbesondere hinsichtlich der Aufhebung ihrer Immunität zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens, so gebietet es das Erfordernis der Unabhängigkeit ferner, um bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel im Sinne der Rn. 85 und 86 des vorliegenden Beschlusses auszuräumen, dass diese spezifischen Vorschriften durch objektive und überprüfbare Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sind und dass sie ebenso wie die Vorschriften über die disziplinarische Haftung der Richter die notwendigen Garantien dafür vorsehen, dass sowohl das Verfahren über die Aufhebung der Immunität der Richter als solches als auch das Strafverfahren nicht als System zur politischen Kontrolle der Tätigkeit dieser Richter verwendet werden können und dass sie die in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte in vollem Umfang gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist insbesondere wesentlich, dass Regeln vorgesehen werden, die die Verhaltensweisen, die die disziplinarische Haftung von Richtern begründen können, hinreichend klar und präzise definieren, um die dem Auftrag des Richters inhärente Unabhängigkeit zu gewährleisten und zu verhindern, dass Richter der Gefahr ausgesetzt werden, dass ihre disziplinarische Haftung allein aufgrund ihrer Entscheidung eintreten kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 234).

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung sowie für die Ernennung und die Amtsdauer und für die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Republik Polen macht nämlich als Erstes geltend, angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen in Bezug auf das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die sich insbesondere aus den Urteilen vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), und dem Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-180/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:473), ergebe, sei die vierte Rüge der Klage zurückzuweisen.

    Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen wurde jedoch zum einen mit den Urteilen vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), nur die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt, insbesondere die im Urteil A. K. herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze.

    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 27, vom 30. Mai 2018, Dell'Acqua, C-370/16, EU:C:2018:344, Rn. 31, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 28).

    Während der Gerichtshof nämlich im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage prüfen muss, ob die von der Kommission oder einem anderen als dem betroffenen Mitgliedstaat beanstandete nationale Maßnahme oder Praxis allgemein, und ohne dass diesbezüglich ein Rechtsstreit vor die nationalen Gerichte gebracht zu werden braucht, dem Unionsrecht zuwiderläuft, besteht die Aufgabe des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren dagegen darin, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen (Urteile vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 47, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, auch wenn es nicht seine Sache ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beurteilen, gleichwohl befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 23, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 30).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Unionsnorm ergangen ist, unangewendet lässt (Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 31).

    Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, unmittelbar zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 36).

    Als Drittes ist, wie bereits in Rn. 173 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, unmittelbar zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dies insbesondere dann der Fall wäre, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem späteren nationalen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Ermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das daraus resultierende Hindernis für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nur vorübergehender Art wäre (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2018 - C-619/18

    Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Was sodann das Vorbringen der Republik Polen betrifft, die Kommission habe die in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen über die Immunität der Richter nicht in Frage gestellt, bei denen das Niveau des Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit geringer sei als das durch die polnische Regelung gewährleistete, genügt die Feststellung, dass sowohl die mutmaßliche Existenz von Vorschriften, die den streitigen nationalen Bestimmungen entsprechen oder gar weniger Schutz für die richterliche Unabhängigkeit bieten als diese Bestimmungen, als auch die fehlende Infragestellung dieser Vorschriften durch die Kommission keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz haben (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 58).

    Die Erforderlichkeit einer solchen Anordnung ist daher nur im Hinblick auf den wahrscheinlichen Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu beurteilen, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage stattgegeben würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60, 61 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt insoweit allerdings die Feststellung, dass sich die Republik Polen nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass es Vorschriften gebe, die den nationalen Bestimmungen ähnlich seien, auf die sich die vierte Rüge der Klage beziehe, um darzutun, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris in Bezug auf diese Rüge nicht erfüllt sei (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 58).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Anwendung einer nationalen Bestimmung für den betreffenden Mitgliedstaat die Verpflichtung mit sich bringt, sicherzustellen, dass der vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestehende Rechtszustand wiederhergestellt wird, so dass er bis zum Erlass des Endurteils die durch die Bestimmung, deren Anwendung auszusetzen ist, aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Bestimmungen anzuwenden hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 95 und 107).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Auf drei Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwy?¼szy (Izba Pracy i Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych) (Oberstes Gericht [Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen], Polen) (im Folgenden: Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) hat der Gerichtshof in Rn. 171 des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982) (im Folgenden: Urteil A. K.), entschieden, dass Art. 47 der Charta und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen können, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta ist.

    a) zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a der Ustawa o Sadzie Najwy?¼szym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 in der Fassung der Ustawa o zmianie ustawy - Prawo o ustroju sadów powszechnych, ustawy o Sadzie Najwy?¼szym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 und anderer Bestimmungen auszusetzen, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C - 585/18, C - 624/18 und C - 625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

    b) die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C - 585/18, C - 624/18 und C - 625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

  • EuGH, 10.09.2020 - C-424/20

    Représentants des Gouvernements des États membres/ Sharpston

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Die Republik Polen macht nämlich als Erstes geltend, angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen in Bezug auf das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die sich insbesondere aus den Urteilen vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), und dem Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-180/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:473), ergebe, sei die vierte Rüge der Klage zurückzuweisen.

    Zum anderen wurde in dem Beschluss vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705]), nur festgestellt, dass die gegen einen Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtete Klage auf den ersten Blick offensichtlich unzulässig war, da ein solcher nicht von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassener Beschluss vom Gerichtshof nicht nach Art. 263 AEUV auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, was durch den Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (C-684/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:486), der auf ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-180/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:473), ergangen ist, bestätigt wurde.

  • EuG, 06.10.2020 - T-180/20

    Sharpston/ Rat und Conférence des Représentants des Gouvernements des États

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • EuGH, 30.05.2018 - C-370/16

    Dell'Acqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vorrechte und Befreiungen der

  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuGH, 16.06.2021 - C-684/20

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat

  • EuGH, 07.06.2018 - C-589/16

    Filippi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • EuGH, 19.10.2018 - C-619/18

    Polen hat unverzüglich die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Mit Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs diesem Antrag bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils stattgegeben und der Republik Polen im Wesentlichen aufgegeben, sowohl die Anwendung der nationalen Bestimmungen, die im ersten bis vierten Gedankenstrich der Klageanträge der Kommission, wie sie in Rn. 1 des vorliegenden Urteils wiedergeben sind, genannt werden, als auch die Wirkungen der Entscheidungen der Disziplinarkammer über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    12 C-204/21 R, EU:C:2021:593.
  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnungen beantragt die Europäische Kommission, die Republik Polen zu verurteilen, ein tägliches Zwangsgeld an den Haushalt der Europäischen Union zu zahlen, um sie dazu zu veranlassen, ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), unverzüglich nachzukommen.

    Die Republik Polen wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Republik Polen und bis zu dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:593), nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C - 204/21 beendet wird.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Mit ihrem Antrag beantragt die Republik Polen, den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), aufzuheben.

    Daraus folgt, dass die nationalen Bestimmungen über die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten im Kontext einer Vertragsverletzungsklage Gegenstand einer Überprüfung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und demzufolge von u. a. auf die Aussetzung dieser Bestimmungen gerichteten einstweiligen Anordnungen sein können, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang nach Art. 279 AEUV erlässt (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 54).

    Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:593), wird zurückgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    9 Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593) (im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021).

    19 In ihrer Gegenerwiderung macht die Republik Polen geltend, dem Urteil des Trybuna?‚ Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), Rechtssache P 7/20, zufolge habe der Gerichtshof mit dem Erlass einstweiliger Anordnungen in der Folge seines Beschlusses vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593), ultra vires entschieden, da die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren ausschließliche Zuständigkeit falle.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

    49 Zuletzt Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596) und Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:593).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    37 Darüber hinaus ermöglicht eine solche Auslegung dem vorlegenden Gericht, der jedem Gericht obliegenden Verpflichtung nachzukommen, zu überprüfen, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 164).

    Diese Bestimmung ist in der geänderten Fassung Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage der Kommission (Rechtssache C-204/01), die derzeit anhängig ist (vgl. Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, und Schlussanträge des Generalanwalts Collins in der Rechtssache Kommission/Polen, C-204/21, EU:C:2022:991).

  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

    Le 14 juillet 2021, 1a vice-présidente de la CJUE rendit une ordonnance provisoire (C-204/21 R, EU:C:2021:593) par laquelle elle ordonnait à la Pologne de suspendre, notamment, l'application de plusieurs dispositions de la loi sur la Cour suprême et de la loi sur l'organisation des juridictions ordinaires, telles que modifiées par la loi modificative de 2019, qui portaient sur les compétences de la chambre disciplinaire de la Cour suprême.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

    Vgl. aus jüngerer Zeit den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 173).
  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

    Mit Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs in Nr. 1 des Tenors dieses Beschlusses der Republik Polen aufgegeben, bis zur Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C-204/21 beendenden Urteils:.
  • EGMR, 06.07.2023 - 21181/19

    TULEYA v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

  • EGMR, 06.10.2022 - 35599/20

    JUSZCZYSZYN v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht