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   EuGH, 02.09.2021 - C-57/19 P   

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https://dejure.org/2021,35553
EuGH, 02.09.2021 - C-57/19 P (https://dejure.org/2021,35553)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-57/19 P (https://dejure.org/2021,35553)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-57/19 P (https://dejure.org/2021,35553)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4 Abs. 3 und 4 - Begriff "Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt" - Entscheidung, keine Einwände ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4 Abs. 3 und 4 - Begriff "Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt" - Entscheidung, keine Einwände ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 1035
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 29.04.2021 - C-847/19

    Achemos Grupe und Achema/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
    Zudem ist die Rechtmäßigkeit einer am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Entscheidung, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 41).

    Zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", zählen die Informationen, die für die von ihr gemäß der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Beurteilung maßgeblich erscheinen und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können (Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 42).

    Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 49 und 50).

  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:790), mit dem das Gericht den Beschluss C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014, keine Einwände gegen die Beihilferegelung zum Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich zu erheben (staatliche Beihilfe 2014/N-2) (ABl. 2014, C 348, S. 5, im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass sich die Nichtigkeitsklage von Tempus in der Rechtssache T-793/14 auf Klagegründe stützt, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T - 793/14, EU:T:2018:790), wird aufgehoben.

    Die Klage in der Rechtssache T - 793/14 wird abgewiesen.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
    Ferner ist die Kommission wegen der beachtlichen Unterschiede zwischen einer angemeldeten Beihilfe und einer rechtswidrigen, unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführten Beihilfe der Ansicht, dass aus dem Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), nicht abgeleitet werden könne, dass sie im Fall einer angemeldeten Beihilfe dazu verpflichtet sei, aus eigener Initiative alle Umstände zu untersuchen, die Beteiligten anzuhören und auf alle ihre Argumente einzugehen, wenn die vom anmeldenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen ausreichten, nach einer ersten Prüfung zu der Überzeugung gelangen zu können, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstelle oder, falls sie als solche einzustufen sei, mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

    Des Weiteren trägt Tempus vor, dass die im Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), angesprochene Pflicht, bei der Prüfung einer staatlichen Beihilfemaßnahme über eine bloße Prüfung der ihr gegebenenfalls vom Beschwerdeführer oder vom Mitgliedstaat, der diese Maßnahme angemeldet habe, zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinauszugehen, unmittelbar aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung folge, der unterschiedslos sowohl auf eine Beschwerde als auch auf eine Anmeldung anwendbar sei.

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 49 und 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützten Beschlusses wie des streitigen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 beteiligen können (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, der sowohl in den Umständen des Erlasses der Entscheidung, keine Einwände zu erheben, als auch in ihrem Inhalt zu suchen ist, ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützten Beschlusses wie des streitigen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 beteiligen können (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, der sowohl in den Umständen des Erlasses der Entscheidung, keine Einwände zu erheben, als auch in ihrem Inhalt zu suchen ist, ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass der Umfang einer Beihilfe nicht für sich genommen den Tatbestand ernster Schwierigkeiten, die geeignet sind, die Kommission zu verpflichten, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 36).

    Was insbesondere, wie im vorliegenden Fall, eine Entscheidung, keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Entscheidung lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, wenn sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 48, vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
    Darüber hinaus gehört die Komplexität einer Beihilfemaßnahme zwar zu den Umständen einer einzelnen Rechtssache, die geeignet sind, eine lange Dauer des Vorprüfungsverfahrens zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 82 und 83), eine solche Komplexität bedeutet jedoch nicht, wie der Generalanwalt in Nr. 117 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die Kommission in jedem Fall das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 88, sowie vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 172).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-276/04

    Bricorama France

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
    Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt (Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 40, sowie vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 27).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
    Dadurch, dass die Kommission solche Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

  • EuGH, 22.09.2011 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

  • EuGH, 13.06.2013 - C-287/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuGH, 12.10.2016 - C-242/15

    Land Hessen / Pollmeier Massivholz - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung erlegt sich die Kommission dadurch, dass sie Leitlinien mit Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, eine Selbstbeschränkung bei der Ausübung ihres Ermessens auf und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteile vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 143).

    Nach der Rechtsprechung hängt die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon ab, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission im vorläufigen Prüfverfahren verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken, wenn sie bestehen, zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung beteiligen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt - der sowohl in den Umständen, unter denen der Beschluss, keine Einwände zu erheben, erlassen wurde, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist - ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere stellt es ein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme, bei denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss, dar, wenn die Prüfung durch die Kommission im vorläufigen Prüfverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, vom Unionsgericht nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", zählen die Informationen, die für die Beurteilung, die gemäß der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung vorzunehmen ist, erheblich erscheinen und die sie im Verwaltungsverfahren auf Verlangen hätte erhalten können (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung in Rede stehender Maßnahmen nämlich sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass eines endgültigen Beschlusses, mit dem das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen für diese Feststellung verfügt (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen obliegt es der Kommission zwar nicht, in Eigeninitiative ohne entsprechende Anhaltspunkte alle Informationen - wenngleich öffentlich zugänglich - zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache, mit der sie befasst ist, aufweisen könnten (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch hatte die Klägerin der Kommission im vorliegenden Fall Anhaltspunkte zu den Auswirkungen der Kumulierung der vom Königreich Schweden gewährten Steuerbefreiungen mit den von anderen Mitgliedstaaten, insbesondere dem Königreich Dänemark, für die Energieerzeugung aus Biogas gewährten Beihilfen übermittelt.

    Nur bejahendenfalls müsste nämlich der Schluss gezogen werden, dass die Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 85).

  • EuG, 17.04.2024 - T-112/22

    Svenska Bankföreningen und Länsförsäkringar Bank/ Kommission

    La légalité d'une décision, telle que la décision attaquée, de ne pas soulever d'objections, fondée sur l'article 4, paragraphe 3, du règlement (UE) 2015/1589 du Conseil, du 13 juillet 2015, portant modalités d'application de l'article 108 [TFUE] (JO 2015, L 248, p. 9), dépend du point de savoir si l'appréciation des informations et des éléments dont la Commission disposait, lors de la phase préliminaire d'examen de la mesure notifiée, aurait dû objectivement susciter des doutes quant à la qualification d'aide de cette mesure au sens de l'article 107, paragraphe 1, TFUE, étant donné que de tels doutes doivent donner lieu à l'ouverture d'une procédure formelle d'examen à laquelle peuvent participer les parties intéressées visées à l'article 1 er , sous h), de ce règlement (voir, par analogie, arrêt du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 38).

    Afin qu'il soit fait droit à sa demande d'annulation, la partie requérante peut invoquer tout moyen de nature à démontrer que l'appréciation des informations et des éléments dont la Commission dispose, lors de la phase préliminaire d'examen de la mesure notifiée, aurait dû susciter des doutes quant à la qualification d'aide de cette mesure au sens de l'article 107, paragraphe 1, TFUE (voir, en ce sens, arrêt du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 39 et jurisprudence citée).

    La preuve de l'existence de tels doutes, qui doit être recherchée tant dans les circonstances de l'adoption de la décision de ne pas soulever d'objections que dans son contenu, doit être rapportée par le demandeur de l'annulation de cette décision, à partir d'un faisceau d'indices concordants (arrêts du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 40, et du 19 septembre 2018, HH Ferries e.a./Commission, T-68/15, EU:T:2018:563, point 63).

    Il lui revient, au contraire, de rechercher si la partie requérante a apporté la preuve de l'existence de tels doutes, le cas échéant à l'aide d'un faisceau d'indices concordants (voir, en ce sens, arrêt du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 73).

    Dans ce contexte, le caractère insuffisant ou incomplet de l'examen mené par la Commission lors de la procédure d'examen préliminaire constitue un indice de l'existence de difficultés sérieuses dans l'appréciation de la mesure en cause, dont la présence oblige celle-ci à ouvrir la procédure formelle d'examen (voir arrêt du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 41 et jurisprudence citée).

  • EuG, 15.11.2023 - T-167/21

    European Gaming and Betting Association/ Kommission

    Nach der Rechtsprechung hängt die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589, keine Einwände zu erheben, davon ab, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission im Vorprüfungsverfahren verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken gegebenenfalls zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 beteiligen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, der sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist, ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme dar, bei deren Bestehen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", zählen die Informationen, die für die von ihr gemäß der in Rn. 29 oben angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Beurteilung maßgeblich erscheinen und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass eines endgültigen Beschlusses, in dem das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht; aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-440/22

    Wizz Air Hungary/ Kommission

    Angesichts der alarmierenden Informationen, über die die Kommission in Bezug auf die kumulierten Verluste von Tarom im Zeitraum von 2004 bis 2019 verfügt habe, hätte das Gericht im Einklang mit dem Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, EU:C:2021:663), davon ausgehen müssen, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, angesichts der Informationen, die sie tatsächlich in ihrem Besitz gehabt habe, Erkundigungen einzuholen.

    Wie sich der in Rn. 43 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung entnehmen lässt, auf die das Gericht in Rn. 89 des genannten Urteils Bezug nimmt, ist nämlich der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, der sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist, von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40).

    Ein solcher Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in seinem Inhalt zu suchen und anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies einen Anhaltspunkt dafür dar, dass dieses Organ mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-209/21

    Staatliche Beihilfen während der Covid-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, speziell um einen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ergangenen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände zu erheben, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis von Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-320/21

    Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der

    Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es sich insbesondere, wie im vorliegenden Fall, um einen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass - wie auch das Gericht zu Recht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-210/21

    Ryanair / Kommission

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, speziell um einen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ergangenen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände zu erheben, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis von Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.05.2022 - T-718/20

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses wie des angefochtenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der vorläufigen Prüfungsphase der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der genannten Verordnung beteiligen können (Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38).

    Der Nachweis dafür, dass Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt bestehen - der sowohl in den Umständen, unter denen der Beschluss, keine Einwände zu erheben, erlassen wurde, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist -, ist anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien von demjenigen zu erbringen, der die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt (Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40).

    Zweitens ist zu dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf einen Ersatz von TAROM auf den Inlandsstrecken daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens ergangenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen ist, über die die Kommission bei seinem Erlass verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (Urteile vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 41, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42).

    Bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe kann es hierbei zwar erforderlich sein, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (siehe Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

    Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es sich insbesondere, wie im vorliegenden Fall, um einen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass - wie auch das Gericht zu Recht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-447/22

    Slowenien/ Flasker und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    3 Vgl. insbesondere Urteile vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission (C-847/19 P, im Folgenden: Urteil Achemos Grupe, EU:C:2021:343, Rn. 44), vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, im Folgenden: Urteil Tempus Energy, EU:C:2021:663), vom 6. Oktober 2021, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission (C-174/19 P und C-175/19 P, im Folgenden: Urteil Scandlines, EU:C:2021:801), vom 17. November 2022, 1rish Wind Farmers' Association u. a./Kommission (C-578/21 P, im Folgenden: Urteil Irish Wind Farmers' Association, EU:C:2022:898), vom 14. September 2023, Kommission und IGG/Dansk Erhverv (C-508/21 P und C-509/21 P, im Folgenden: Urteil IGG/Dansk Erhverv, EU:C:2023:669), vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission (C-209/21 P, im Folgenden: Urteil Ryanair, EU:C:2023:905), sowie vom 11. Januar 2024, Wizz Air Hungary/Kommission (C-440/22 P, im Folgenden: Urteil Wizz Air, EU:C:2024:26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 10.11.2022 - C-211/20

    Vom Gericht für nichtig erklärter Beschluss über eine staatliche Beihilfe

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • EuG, 18.05.2022 - T-577/20

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Vereinbarkeit der deutschen

  • EuG, 10.05.2023 - T-513/21

    Bastion Holding u.a./ Kommission

  • EuG, 10.05.2023 - T-289/21

    Bastion Holding u.a./ Kommission

  • EuG, 13.09.2023 - T-525/20

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

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