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   EuGH, 16.09.2021 - C-21/20   

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https://dejure.org/2021,37331
EuGH, 16.09.2021 - C-21/20 (https://dejure.org/2021,37331)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2021 - C-21/20 (https://dejure.org/2021,37331)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2021 - C-21/20 (https://dejure.org/2021,37331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balgarska natsionalna televizia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistung gegen Entgelt - Ausschluss von Fernsehzuschauern angebotenen audiovisuellen Mediendiensten, die durch einen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Anwendungsbereich; Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Dienstleistung gegen Entgelt; Ausschluss von Fernsehzuschauern angebotenen audiovisuellen Mediendiensten, die durch einen öffentlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistung gegen Entgelt - Ausschluss von Fernsehzuschauern angebotenen audiovisuellen Mediendiensten, die durch einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 15 UStG; § 15 Abs. 4 analog; § 10 Abs. 1 S. 2 UStG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. C MwStSystRL; Art. 168 MwStSystRL
    Vorsteuerabzugsberechtigung für Investitionen, die durch nicht steuerbare Zuschüsse finanziert werden

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Balgarska natsionalna televizia

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst q, EGRL 112/2006 Art 168, AEUV Art 267
    Audiovisuelle Mediendienste, Öffentlich-rechtliches Fernsehen, Dienstleistung, Befreite Lieferungen

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst q ; EGRL 112/2006 Art 168 ; AEUV Art 267

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Balgarska natsionalna televizia

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 22.06.2016 - C-11/15

    Ceský rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Im Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470), habe der Gerichtshof zwar die Frage geprüft, ob die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks des tschechischen nationalen Rundfunks, für den dieser von den Eigentümern oder Besitzern eines Rundfunkempfangsgeräts Gebühren erhalte, eine entgeltliche Tätigkeit darstelle, jedoch habe der Gerichtshof noch nicht über die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Fernsehens entschieden, die durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt finanziert werde.

    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, EU:C:1988:120, Rn. 11, 12 und 16, vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 22, sowie vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39).

    Was audiovisuelle Mediendienste betrifft, die von einem öffentlich-rechtlichen nationalen Anbieter für Fernsehzuschauer erbracht werden, die vom Staat durch einen Zuschuss finanziert werden und für die von den Zuschauern keine Gebühr entrichtet wird, besteht zwischen diesem Anbieter und den Fernsehzuschauern kein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, noch besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen audiovisuellen Mediendiensten und dem Zuschuss (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 23).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. q der Mehrwertsteuerrichtlinie, der die Steuerbefreiung von "Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter", vorsieht, nur unter der Bedingung anwendbar ist, dass diese Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie "der Mehrwertsteuer unterliegen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 32).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Da die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen jedoch nicht zum Abzug berechtigen kann, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nicht wirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 30), müssen solche Umsätze bei der Berechnung des Pro-rata -Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Art. 173 bis 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie unberücksichtigt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese müssen bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (Urteile vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 42, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 58), um zu gewährleisten, dass der Abzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 37, und vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 47).

    Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens dürfen die Mitgliedstaaten jeden geeigneten Aufteilungsschlüssel verwenden, wie etwa einen Umsatzschlüssel, und sind nicht verpflichtet, sich auf eine einzige bestimmte Methode zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 38).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or (C-151/13, EU:C:2014:185), zwar zu der Frage geäußert habe, ob eine von einer nationalen Krankenversicherung geleistete Pauschalzahlung in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer falle, doch könne daraus für die Zwecke des Ausgangsrechtsstreits keine eindeutige Antwort abgeleitet werden.

    Darüber hinaus ist hinsichtlich der Fragen des vorlegenden Gerichts, die auf der Parallele beruhen, die zwischen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation und derjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or (C-151/13, EU:C:2014:185), ergangen ist, gezogen werden könne, festzustellen, dass diese Situationen nicht vergleichbar sind.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Umstand, dass der unmittelbare Empfänger der in Rede stehenden Dienstleistungen nicht die nationale Krankenversicherung, die den Pauschalbetrag zahlt, sondern der bei ihr Versicherte ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung nicht beseitigen kann (Urteil vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 35).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Zweitens ist, soweit ein Steuerpflichtiger die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für Umsätze verwenden würde, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, hinzuzufügen, dass sich aus den Art. 173 bis 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, dass die Berechnung eines Pro-rata -Satzes des Vorsteuerabzugs zur Ermittlung des Betrags der abziehbaren Vorsteuer grundsätzlich nur bei Gegenständen und Dienstleistungen erfolgt, die von einem Steuerpflichtigen sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2016, Mercedes Benz Italia, C-378/15, EU:C:2016:950, Rn. 34, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 57), wie etwa befreite Umsätze (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 73).

    Da die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen jedoch nicht zum Abzug berechtigen kann, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nicht wirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 30), müssen solche Umsätze bei der Berechnung des Pro-rata -Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Art. 173 bis 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie unberücksichtigt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-316/18

    The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Hierbei setzt das Recht auf Vorsteuerabzug erstens nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie voraus, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 23).

    Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen oder solchen Umsätzen zusammenhängen, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 30, und vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 24).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Zweitens ist, soweit ein Steuerpflichtiger die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für Umsätze verwenden würde, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, hinzuzufügen, dass sich aus den Art. 173 bis 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, dass die Berechnung eines Pro-rata -Satzes des Vorsteuerabzugs zur Ermittlung des Betrags der abziehbaren Vorsteuer grundsätzlich nur bei Gegenständen und Dienstleistungen erfolgt, die von einem Steuerpflichtigen sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2016, Mercedes Benz Italia, C-378/15, EU:C:2016:950, Rn. 34, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 57), wie etwa befreite Umsätze (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 73).

    Diese müssen bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (Urteile vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 42, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 58), um zu gewährleisten, dass der Abzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 37, und vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 47).

  • EuGH, 18.03.2021 - C-895/19

    A. (Exercice du droit à déduction) - Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Diese müssen bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (Urteile vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 42, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 58), um zu gewährleisten, dass der Abzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 37, und vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 47).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-320/17

    Marle Participations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Hierbei setzt das Recht auf Vorsteuerabzug erstens nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie voraus, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 23).
  • EuGH, 14.12.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Zweitens ist, soweit ein Steuerpflichtiger die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für Umsätze verwenden würde, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, hinzuzufügen, dass sich aus den Art. 173 bis 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, dass die Berechnung eines Pro-rata -Satzes des Vorsteuerabzugs zur Ermittlung des Betrags der abziehbaren Vorsteuer grundsätzlich nur bei Gegenständen und Dienstleistungen erfolgt, die von einem Steuerpflichtigen sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2016, Mercedes Benz Italia, C-378/15, EU:C:2016:950, Rn. 34, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 57), wie etwa befreite Umsätze (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 73).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 12.11.2020 - C-42/19

    Sonaecom

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 05.03.2020 - C-48/19

    X (Exonération de TVA pour des consultations téléphoniques) - Vorlage zur

  • EuGH, 25.11.2020 - C-372/19

    SABAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    Dies soll gewährleisten, dass der Abzug der Vorsteuer nur für den Teil erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 55, m.w.N.).

    bb) Werden jedoch Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe ausschließlich für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, ist die Art ihrer Finanzierung für die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang (EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 52).

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

    Des Weiteren ist der Vorsteuerabzug der Jahre 2013 bis 2015 bzgl. der anderen Investitionen anteilig zu kürzen (vgl. allgemein EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 53, m.w.N.).

    b) Für diese nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche Busparkplatz-Überlassung für Brückenbesucher) ist die Klägerin in allen Streitjahren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743, Rz 51; BFH-Urteile in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 16; in BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 29).

    d) Die Wahl der Methode der Vorsteueraufteilung steht unionsrechtlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743, Rz 55, m.w.N.).

    f) Sollte die Klägerin im Rahmen ihrer Schätzung (oder das FG im Rahmen seiner Überprüfung) zu der Auffassung gelangen, dass aus ihrer jeweiligen Sicht ein Umsatzschlüssel sachgerecht sei, weist der Senat darauf hin, dass bei einer Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG auf Basis eines Umsatzschlüssels zu dem im Rahmen der Schätzung maßgeblichen "Gesamtumsatz" auch Zuschüsse gehören können, soweit sie den Umfang der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit des Unternehmers widerspiegeln (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743; BFH-Urteile vom 24.09.2014 - V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 35 ff.; vom 16.09.2015 - XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rz 38).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-90/20

    Apcoa Parking Danmark

    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteil vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia, C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-674/22

    Gemeente Dinkelland

    Was die Aufteilung der Vorsteuerbeträge danach angeht, ob sich die entsprechenden Aufwendungen auf wirtschaftliche Tätigkeiten oder auf nicht wirtschaftliche Tätigkeiten beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsteuer auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen nicht zum Abzug berechtigen kann, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für Tätigkeiten verwendet wurden, die aufgrund ihres nicht wirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia, C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

    7 Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark (C-90/20, EU:C:2022:37, Rn. 27), vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31), vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken (C-288/19, EU:C:2021:32, Rn. 29), und vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-605/20

    Suzlon Wind Energy Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteil vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia, C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    11 Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark (C-90/20, EU:C:2022:37, Rn. 27), vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31), vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken (C-288/19, EU:C:2021:32, Rn. 29), und vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    16 Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark (C-90/20, EU:C:2022:37, Rn. 27), vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31), vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken (C-288/19, EU:C:2021:32, Rn. 29), und vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    11 Urteil vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-255/21

    Reti Televisive Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Audiovisuelle

    11 Vgl. Urteile vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 23 bis 28, 36 und Tenor), und vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 32 bis 34, 39 und Nr. 1 des Tenors).
  • FG Hamburg, 13.12.2022 - 5 K 91/22

    Leistungsaustausch durch die Verlagerung von Gefahrenstoffen gegen Entgelt nebst

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