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   EuGH, 28.10.2021 - C-357/20   

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https://dejure.org/2021,43413
EuGH, 28.10.2021 - C-357/20 (https://dejure.org/2021,43413)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2021 - C-357/20 (https://dejure.org/2021,43413)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 (https://dejure.org/2021,43413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster - II)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - Strenges Schutzsystem für Tierarten - Anhang IV Buchst. a - Cricetus cricetus (Feldhamster) - Ruhe- und ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Richtlinie 92/43/EWG; Art. 12 Abs. 1; Strenges Schutzsystem für Tierarten; Anhang IV Buchst. a; Cricetus cricetus (Feldhamster); Ruhe- und ...

  • doev.de PDF

    IE - Begriff der Fortpflanzungsstätte und der Ruhestätte im Sinn der Habitatrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - Strenges Schutzsystem für Tierarten - Anhang IV Buchst. a - Cricetus cricetus (Feldhamster) - Ruhe- und ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fall aus Österreich: Bauträger darf Hamsterbau nicht zerstören

  • jurios.de (Kurzinformation)

    EU rettet Feldhamster: Bauträger darf Hamsterbau nicht zerstören!

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Habitat-Richtlinie streng ausgelegt

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 49
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-357/20
    Dieser Rechtsstreit war bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens, über das der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517), entschieden hat.

    Mit Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517), hat der Gerichtshof auf die erste dieser Fragen geantwortet, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass unter dem Begriff "Ruhestätten" auch Ruhestätten zu verstehen sind, die nicht mehr vom Cricetus cricetus (Feldhamster) beansprucht werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Art an diese Ruhestätten zurückkehrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts war.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Regelungszusammenhang von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie betrifft, enthält diese Richtlinie zwar keine Definition des Begriffs "Fortpflanzungsstätte", doch hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Verbot nach dieser Bestimmung nicht unmittelbar die Tierarten betrifft, sondern wichtige Teile ihres Lebensraums schützen soll (vgl. Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 28).

    Daraus folgt, dass der durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie gewährte strenge Schutz gewährleisten soll, dass wichtige Teile des Lebensraums der geschützten Tierarten so erhalten werden, dass diese Arten die u. a. für die Fortpflanzung erforderlichen Bedingungen vorfinden können (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 29).

    Drittens ist nämlich entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 18 seines Urteils vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517), darauf hinzuweisen, dass die Habitatrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 "zum Ziel [hat], zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten ... beizutragen".

    Im Übrigen soll mit der Habitatrichtlinie u. a. durch die in ihrem Art. 12 Abs. 1 vorgesehenen Verbote ein strenger Schutz der Tierarten derart gewährleistet werden, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Schutzsystem es ermöglichen muss, eine Beeinträchtigung des Lebensraums der geschützten Tierarten tatsächlich zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) (C-477/19, EU:C:2020:517), den Geltungsbereich des Begriffs "Ruhestätte" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie zu klären hatte.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot von Handlungen, die zu einer Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten führen, anders als die Verbote der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c der Habitatrichtlinie genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-331/19

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques) - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-357/20
    Hierzu ist festzustellen, dass die Habitatrichtlinie keine Definition dieser Begriffe enthält, die daher entsprechend dem Sinn der sie bildenden Worte nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen sind, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Staatssecretaris van Financiën [Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Aphrodisiaka], C-331/19, EU:C:2020:786, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-44/21

    Phoenix Contact - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, Magistrat der Stadt Wien, [Feldhamster - II], C-357/20, EU:C:2021:881, Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 22 A 1184/18

    Rotmilan; Schwarzmilan; Wiesenweihe; Rohrweihe; Kornweihe; Baumfalke;

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 -, NVwZ 2022, 49 = juris Rn. 47 ff.

    Dabei kommt es weder entscheidend darauf an, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich, vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 -, NVwZ 2022, 49 = juris Rn. 49, 51 und 54, noch auf welche Art und Weise sie erfolgen, namentlich ist eine unmittelbar substanzverletzende Einwirkung nicht erforderlich.

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen

    Ob an dieser engen Auslegung auch in Ansehung der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d) FFH-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rdnr. 34, 43, 54) noch festgehalten werden kann, erscheint mehr als fraglich.

    Diese Einschätzung des ASBF hinsichtlich der unmittelbar von der Baufeldfreimachung betroffenen Tages- und Zwischenquartiere (nicht nur) der Zwergfledermaus, ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff der Ruhestätte (EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rdnr. 54; EuGH, Urteil vom 02.07.2020 - C-477/19 -, juris Rdnr. 44) als nicht tragfähig anzusehen.

    Damit steht die Frage im Raum, wie der Quartierverbund der Wochenstubenkolonie, welcher die Fortpflanzungsstätte im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bildet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, juris Rdnr. 135, 140; siehe auch EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rdnr. 39, 54) durch das Vorhaben betroffen sein würde, welche weiteren wichtigen Areale und Aktionsräume berührt sein und ob insbesondere essentielle Flugwege abgeschnitten würden sowie welche Folgen dies für die ökologische Funktion dieser Fortpflanzungsstätte insgesamt haben würde.

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 10.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

    Für eine Ausweitung auf einen weiteren von Einkürzungen betroffenen Umkreis vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 [ECLI:EU:C:2021:881], Stadt Wien (Feldhamster II) - (NVwZ 2022, 49) ist hier kein Raum; denn aufgrund der Größe des Jagdhabitats von Fledermäusen kann insoweit nicht von einer relevanten Verkleinerung für den Reproduktionserfolg essenzieller Habitatbestandteile ausgegangen werden.

    Denn der Europäische Gerichtshof stellt beim Zerstörungsverbot maßgeblich auf die Erhaltung der (gebietsbezogenen) ökologischen Funktionalität ab (vgl. EuGH, Urteile vom 4. März 2021 - C-473/19, C-474/19 [ECLI:EU:C:2021:166], Föreningen Skydda Skogen - NVwZ 2021, 545 Rn. 79 ff. und vom 28. Oktober 2021 - C-357/20, Stadt Wien [Feldhamster II] - NVwZ 2022, 49 Rn. 30, 42, 48 ff.), und auch die Europäische Kommission erkennt in dem überarbeiteten "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie" vom 12. Oktober 2021 (C[2021] 7301 final) funktionserhaltende Maßnahmen weiterhin an (Ziff. 2.3.4d, S. 46 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

    In zeitlicher Hinsicht genießen die Fortpflanzungs- und Ruhestätten während ihrer gesamten Nutzungsdauer den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG; werden sie über Jahre hinweg immer wieder genutzt, genießen sie dennoch Schutz, sofern nach den Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 - juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 82; Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145, juris Rn. 118; Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 66).
  • BVerwG, 05.07.2022 - 4 A 13.20

    Klage gegen die Uckermarkleitung erfolglos

    Auf Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 4. März 2021 - C-473/19 und C-474/19 [ECLI:EU:C:2021:166], Föreningen Skydda Skogen u. a. - und vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 [ECLI:EU:C:2021:881], IE gegen Magistrat der Stadt Wien -) kommt es danach nicht an.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 218/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

    In zeitlicher Hinsicht genießen die Fortpflanzungs- und Ruhestätten während ihrer gesamten Nutzungsdauer den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG; werden sie über Jahre hinweg immer wieder genutzt, genießen sie dennoch Schutz, sofern nach den Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 - juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 82; Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145, juris Rn. 118; Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 66).
  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 2327/16

    Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans aufgrund der Vernachlässigung von

    Ob an dieser engen Auslegung auch in Ansehung der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d) FFH-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rdnr. 34, 43, 54) noch festgehalten werden kann, erscheint mehr als fraglich.

    Diese Einschätzung des ASBF hinsichtlich der unmittelbar von der Baufeldfreimachung betroffenen Tages- und Zwischenquartiere (nicht nur) der Zwergfledermaus, ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff der Ruhestätte (EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rdnr. 54; EuGH, Urteil vom 02.07.2020 - C-477/19 -, juris Rdnr. 44) als nicht tragfähig anzusehen.

    Damit steht die Frage im Raum, wie der Quartierverbund der Wochenstubenkolonie, welcher die Fortpflanzungsstätte im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bildet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, juris Rdnr. 135, 140; siehe auch EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rdnr. 39, 54) durch das Vorhaben betroffen sein würde, welche weiteren wichtigen Areale und Aktionsräume berührt sein und ob insbesondere essentielle Flugwege abgeschnitten würden sowie welche Folgen dies für die ökologische Funktion dieser Fortpflanzungsstätte insgesamt haben würde.

  • BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 11.21

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos

    Für eine Ausweitung auf einen weiteren von Einkürzungen betroffenen Umkreis vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 [ECLI:EU:C:2021:881], Stadt Wien (Feldhamster II) - (NVwZ 2022, 49) ist hier kein Raum; denn aufgrund der Größe des Jagdhabitats von Fledermäusen kann insoweit nicht von einer relevanten Verkleinerung für den Reproduktionserfolg essenzieller Habitatbestandteile ausgegangen werden.

    Denn der Europäische Gerichtshof stellt beim Zerstörungsverbot maßgeblich auf die Erhaltung der (gebietsbezogenen) ökologischen Funktionalität ab (vgl. EuGH, Urteile vom 4. März 2021 - C-473/19, C-474/19 [ECLI:EU:C:2021:166], Föreningen Skydda Skogen - NVwZ 2021, 545 Rn. 79 ff. und vom 28. Oktober 2021 - C-357/20, Stadt Wien [Feldhamster II] - NVwZ 2022, 49 Rn. 30, 42, 48 ff.), und auch die Europäische Kommission erkennt in dem überarbeiteten "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie" vom 12. Oktober 2021 (C[2021] 7301 final) funktionserhaltende Maßnahmen weiterhin an (Ziff. 2.3.4d, S. 46 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - 22 D 243/21

    Bescheidungsklage; Klagefrist; Rechtsmittelbelehrung; Genehmigung;

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 -, NVwZ 2022, 49 = juris Rn. 19 ff., m. w. N.

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 -, NVwZ 2022, 49 = juris Rn. 47 ff.

    Dabei kommt es weder entscheidend darauf an, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich, vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 -, NVwZ 2022, 49 = juris Rn. 49, 51 und 54, noch auf welche Art und Weise sie erfolgen, namentlich ist eine unmittelbar substanzverletzende Einwirkung nicht erforderlich.

  • EuGH, 12.05.2022 - C-426/20

    Die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten

  • EuGH, 07.04.2022 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 CS 22.1908

    Zu den Möglichkeiten der Fehlerheilung bei Missachtung der

  • BVerwG, 22.03.2023 - 4 VR 4.22

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung;

  • VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21

    Zwischenregelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Windenergieanlagen

  • VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22

    Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Vergrämung der Haselmaus von

  • EuGH, 20.10.2022 - C-473/20

    INVEST FUND MANAGEMENT

  • VGH Hessen, 11.01.2022 - 3 B 2278/21

    Drittanfechtung gegen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von

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