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   EuGH, 15.03.2022 - C-302/20   

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https://dejure.org/2022,4895
EuGH, 15.03.2022 - C-302/20 (https://dejure.org/2022,4895)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2022 - C-302/20 (https://dejure.org/2022,4895)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2022 - C-302/20 (https://dejure.org/2022,4895)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Autorité des marchés financiers

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen - Marktmissbrauch - Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG - Insiderinformation - Begriff - Präzise Information - Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels, in dem ein ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen; Marktmissbrauch; Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG; Insiderinformation; Begriff; Präzise Information; Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels, in dem ein ...

  • Betriebs-Berater

    Pressefreiheit kann Offenlegung einer Insiderinformation durch Journalisten rechtfertigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen - Marktmissbrauch - Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG - Insiderinformation - Begriff - Präzise Information - Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels, in dem ein ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur unrechtmäßigen Offenlegung einer Insiderinformation durch Mitteilung zu bevorstehenden Presseartikel über ein Marktgerücht

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Rechtmäßigkeit der Offenlegung einer Insiderinformation durch Journalisten, insbesondere Auslegung von Art. 1 Nr. 1 Richtlinie 2003/6/EG: Einstufung als Insiderinformation bei Information im Hinblick auf bevorstehende Veröffentlichung eines Presseberichts über ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Pressefreiheit: Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende Veröffentlichung eines Artikels, in dem Gerüchte über börsennotierte Unternehmen aufgegriffen werden, durch einen Journalisten ist rechtmäßig, wenn sie erforderlich ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Insiderinformationen durch Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pressefreiheit - und die Offenlegung von Insiderinformationen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Gerüchte über börsennotierte Unternehmen: Wann darf ein Journalist Insiderinformationen veröffentlichen?

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Offenlegung einer Insiderinformation über bevorstehende Veröffentlichung eines journalistischen Artikels zu Gerüchten über börsennotiertes Unternehmen bei Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit ("Autorité des marchés financiers")

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Journalisten dürfen Insiderinformationen für Recherchen offenlegen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Pressefreiheit - Können Insiderinformationen von Journalisten erlaubt sein?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2671
  • ZIP 2022, 738
  • WM 2022, 912
  • DB 2022, 1184
  • K&R 2022, 426
  • afp 2022, 124
  • NZG 2022, 961
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.03.2015 - C-628/13

    Um Insider-Geschäfte zu verhindern, muss eine Information offengelegt werden,

    Auszug aus EuGH, 15.03.2022 - C-302/20
    Viertens wäre sie, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (Urteil vom 11. März 2015, Lafonta, C-628/13, EU:C:2015:162, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher schließt diese Bestimmung nur "vage oder allgemeine Informationen, die keine Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkung auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente zulassen", vom Begriff "Insiderinformation" aus (Urteil vom 11. März 2015, Lafonta, C-628/13, EU:C:2015:162, Rn. 31).

    Ein solcher Ausschluss liefe im Übrigen auch dem Ziel der Richtlinie 2003/6 zuwider, das, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 12 ergibt, darin besteht, die Integrität der Finanzmärkte der Union sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken, ein Vertrauen, das insbesondere darauf beruht, dass die Anleger einander gleichgestellt sind und vor der unrechtmäßigen Verwendung von Insiderinformationen geschützt werden (Urteil vom 11. März 2015, Lafonta, C-628/13, EU:C:2015:162, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

    Auszug aus EuGH, 15.03.2022 - C-302/20
    Das in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie normierte Verbot von Insidergeschäften soll somit die Gleichheit der Vertragspartner bei einem Börsengeschäft gewährleisten, indem es verhindert, dass einer von ihnen, der über eine Insiderinformation verfügt und deshalb einen Vorteil gegenüber den anderen Anlegern hat, daraus zum Nachteil der anderen, die diese Information nicht kennen, einen Nutzen zieht (Urteil vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, EU:C:2009:806, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich insbesondere aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 596/2014 ergibt, zielt diese wie die genannten Richtlinien, die ihr vorausgingen, u. a. darauf, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen und das Vertrauen der Anleger zu stärken, das insbesondere darauf beruht, dass sie einander gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insiderinformation geschützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, EU:C:2009:806, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2022 - C-302/20
    In Anbetracht der Bedeutung, die diesen Grundfreiheiten in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen die Wendung "für journalistische Zwecke" gehört, weit ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist bei der Auslegung von Art. 11 der Charta gemäß deren Art. 52 Abs. 3 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-384/02

    Grøngaard und Bang - Richtlinie 89/592/EWG - Insider-Geschäfte - Weitergabe von

    Auszug aus EuGH, 15.03.2022 - C-302/20
    Für den Fall, dass Art. 10 dieser Verordnung auf die Offenlegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Information anwendbar ist, fragt das vorlegende Gericht, ob diese Offenlegung gemäß dem Urteil vom 22. November 2005, Grøngaard und Bang (C-384/02, EU:C:2005:708), nur gerechtfertigt ist, wenn sie für die Ausübung des Journalistenberufs unerlässlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

    Sie ist grundsätzlich eng auszulegen, so dass die Offenlegung einer Insiderinformation nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie für diese Ausübung unerlässlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. November 2005, Grøngaard und Bang (C-384/02, EU:C:2005:708, Rn. 31 und 34), ausgeführt hat.

  • EGMR, 25.04.2006 - 77551/01

    DAMMANN c. SUISSE

    Auszug aus EuGH, 15.03.2022 - C-302/20
    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass nicht nur Veröffentlichungen, sondern auch Handlungen zur Vorbereitung einer Veröffentlichung, wie das Sammeln von Informationen sowie journalistische Recherche- und Untersuchungstätigkeiten von der in Art. 10 der EMRK verankerten Pressefreiheit umfasst und durch diese geschützt sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, 25. April 2006, Dammann/Schweiz, CE:ECHR:2006:0425JUD007755101, § 52, und EGMR, 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, § 128).
  • EGMR, 27.06.2017 - 931/13

    SATAKUNNAN MARKKINAPÖRSSI OY AND SATAMEDIA OY v. FINLAND

    Auszug aus EuGH, 15.03.2022 - C-302/20
    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass nicht nur Veröffentlichungen, sondern auch Handlungen zur Vorbereitung einer Veröffentlichung, wie das Sammeln von Informationen sowie journalistische Recherche- und Untersuchungstätigkeiten von der in Art. 10 der EMRK verankerten Pressefreiheit umfasst und durch diese geschützt sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, 25. April 2006, Dammann/Schweiz, CE:ECHR:2006:0425JUD007755101, § 52, und EGMR, 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, § 128).
  • EGMR, 10.12.2007 - 69698/01

    STOLL c. SUISSE

    Auszug aus EuGH, 15.03.2022 - C-302/20
    Somit hat das vorlegende Gericht auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse, das mit einer solchen Offenlegung verfolgt worden sein mag, nicht nur privaten Interessen, sondern auch einem ebenfalls öffentlichen Interesse gegenübersteht (vgl. entsprechend EGMR, 10. Dezember 2007, Stoll/Schweiz, CE:ECHR:2007:1210JUD006969801, § 116).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus EuGH, 15.03.2022 - C-302/20
    Diese ist auch im 77. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannt, nämlich die Beachtung der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung in anderen Medien, die insbesondere durch Art. 11 der Charta gewährleistet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 55).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-650/13

    Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten

    Auszug aus EuGH, 15.03.2022 - C-302/20
    Wie die Generalanwältin in Nr. 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hängt die Frage, ob die Bestimmungen von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 in dem genannten Bereich weniger streng als die der Richtlinie 2003/6 und daher tatsächlich auf das Ausgangsverfahren anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 53), davon ab, wie dieser Artikel auszulegen ist.
  • EuGH, 28.06.2012 - C-19/11

    Ein Zwischenschritt, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens

    Auszug aus EuGH, 15.03.2022 - C-302/20
    Würde angenommen, dass eine Information bereits deshalb nicht als "Insiderinformation" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6 anzusehen ist, weil sie die Veröffentlichung eines Gerüchts betrifft, fielen eine Reihe von Informationen, die sich auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente auswirken können, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie und könnten daher von Finanzmarktteilnehmern, die sie besitzen, zum Nachteil derjenigen genutzt werden, die diese Informationen nicht kennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Geltl, C-19/11, EU:C:2012:397, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-319/19

    Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto

  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Um die Voraussetzungen und Grenzen zu bestimmen, denen die Vorschriften im Sinne von Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO unterliegen, und folglich das Ermessen zu beurteilen, das diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten lassen, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, sowie die Ziele und Zwecke des Rechtsakts, zu dem sie gehört, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63).
  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    Das in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 normierte Verbot von Insidergeschäften soll somit die Gleichheit der Vertragspartner bei einem Börsengeschäft gewährleisten, indem es verhindert, dass einer von ihnen, der über eine Insiderinformation verfügt und deshalb einen Vorteil gegenüber den anderen Anlegern hat, daraus zum Nachteil der anderen, die diese Information nicht haben, einen Nutzen zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 43, 65 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws

    Ferner hindert er speziell Medienunternehmen daran, zu journalistischen Zwecken im Rahmen vorbereitender Tätigkeiten der Recherche, der Untersuchung und der Sammlung von Informationen, die von der Medienfreiheit umfasst sind und dem obersten Ziel journalistischer Tätigkeit dienen, die Öffentlichkeit zu informieren und die öffentliche Debatte anzuregen, Zugang zu diesen Informationen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-154/21

    Österreichische Post (Informations relatives aux destinataires de données

    4 Vgl. Urteil vom 15. März 2022, A (C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63), und in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Autoriteit Persoonsgegevens (C-245/20, EU:C:2022:216, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

    65 Urteile vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers (C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63), und vom 12. Januar 2023, Österreichische Post (Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten) (C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 29).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-352/20

    Niederlassungsfreiheit

    Zum anderen sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zivilluftfahrt -

    43 EGMR, 8. November 2016, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn (CE:ECHR:2016:1108JUD001803011, §§ 157 bis 170 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers (C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.11.2023 - T-484/22

    QN/ eu-LISA

    À cet égard, conformément à une jurisprudence constante, l'interprétation d'une disposition du droit de l'Union requiert de tenir compte non seulement de ses termes, mais également du contexte dans lequel elle s'inscrit ainsi que des objectifs et de la finalité que poursuit l'acte dont elle fait partie (arrêt du 15 mars 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, point 63 ; voir, également, arrêts du 9 mars 2023, Les Mousquetaires et ITM Entreprises/Commission, C-682/20 P, EU:C:2023:170, point 86 et jurisprudence citée, et du 16 mars 2023, Towercast, C-449/21, EU:C:2023:207, point 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-88/22

    QB/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des

    5 Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 61), vom 14. Januar 2016, Vodafone (C-395/14, EU:C:2016:9, Rn. 40), vom 25. Januar 2018, Kommission/Tschechische Republik (C-314/16, EU:C:2018:42, Rn. 47), vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers (C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63), und vom 12. Januar 2023, Österreichische Post (Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten) (C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 29).
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