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   EuGH, 13.01.2022 - C-363/20   

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https://dejure.org/2022,199
EuGH, 13.01.2022 - C-363/20 (https://dejure.org/2022,199)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - C-363/20 (https://dejure.org/2022,199)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - C-363/20 (https://dejure.org/2022,199)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    MARCAS MC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaften - Körperschaftsteuer - Steuerprüfung - Anwendungsbereich des Unionsrechts - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 51 Abs. 1 - Durchführung des Unionsrechts - Fehlen - Vierte Richtlinie 78/660/EWG - ...

  • Betriebs-Berater

    Verbuchung von Einnahmen aus Rechten des geistigen Eigentums (Ungarisches Vorabentscheidungsersuchen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaften - Körperschaftsteuer - Steuerprüfung - Anwendungsbereich des Unionsrechts - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 51 Abs. 1 - Durchführung des Unionsrechts - Fehlen - Vierte Richtlinie 78/660/EWG - ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 584
  • NZG 2022, 234
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-322/12

    GIMLE - Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-363/20
    Darüber hinaus verbietet keine Bestimmung dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten, aus steuerlicher Sicht die Wirkungen der Buchführungsvorschriften in dieser Richtlinie zu korrigieren, um ein zu versteuerndes Ergebnis zu ermitteln, das der wirtschaftlichen Realität näher kommt (Urteil vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 28).

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Vierte Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden im Hinblick auf den Schutz der Gesellschafter sowie Dritter koordinieren soll (Urteile vom 7. Januar 2003, BIAO, C-306/99, EU:C:2003:3, Rn. 69, und vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 29).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-505/13

    Yumer

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-363/20
    6 Abs. 1 EUV sowie Art. 51 Abs. 2 der Charta stellen klar, dass die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union durch die Bestimmungen der Charta in keiner Weise erweitert werden (Beschluss vom 17. Juli 2014, Yumer, C-505/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2129, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich [Wohnbeihilfe], C-94/20, EU:C:2021:477, Rn. 59).

    Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht zuständig, über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche diese Zuständigkeit nicht begründen (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2014, Yumer, C-505/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2129, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Mai 2021, PONS Holding, C-703/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:365, Rn. 16).

  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-363/20
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vierte Richtlinie zwar nicht darauf gerichtet ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten die Jahresabschlüsse der Gesellschaften bei der Festsetzung der Besteuerungsgrundlage und der Höhe von Steuern wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Körperschaftsteuer zugrunde legen können oder müssen; es ist aber auch keineswegs ausgeschlossen, dass die Jahresabschlüsse von den Mitgliedstaaten als maßgebliche Grundlage für steuerliche Zwecke verwendet werden (Urteil vom 7. Januar 2003, BIAO, C-306/99, EU:C:2003:3, Rn. 70).

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Vierte Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden im Hinblick auf den Schutz der Gesellschafter sowie Dritter koordinieren soll (Urteile vom 7. Januar 2003, BIAO, C-306/99, EU:C:2003:3, Rn. 69, und vom 3. Oktober 2013, GIMLE, C-322/12, EU:C:2013:632, Rn. 29).

  • EuGH, 15.06.2017 - C-444/16

    Immo Chiaradia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 78/660/EWG -

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-363/20
    Die Anwendung des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes hat sich möglichst weitgehend an den in Art. 31 der Vierten Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsätzen der Rechnungslegung zu orientieren (Urteil vom 15. Juni 2017, 1mmo Chiaradia und Docteur De Bruyne, C-444/16 und C-445/16, EU:C:2017:465, Rn. 42).
  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-363/20
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach Art. 51 Abs. 1 der Charta deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten (Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 33).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-363/20
    6 Abs. 1 EUV sowie Art. 51 Abs. 2 der Charta stellen klar, dass die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union durch die Bestimmungen der Charta in keiner Weise erweitert werden (Beschluss vom 17. Juli 2014, Yumer, C-505/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2129, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich [Wohnbeihilfe], C-94/20, EU:C:2021:477, Rn. 59).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-482/18

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-363/20
    Wie die Europäische Kommission ausführt, hat das Unionsrecht die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Steuerprüfungen und auf dem Gebiet der Sanktionen wegen Verstoßes gegen steuerliche Verpflichtungen allerdings nicht harmonisiert (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. September 2015, Balogh, C-424/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:708, Rn. 32, und Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 37).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-510/12

    Bloomsbury

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-363/20
    Die Vierte Richtlinie stützt dieses Ziel der Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über den Inhalt des Jahresabschlusses auf den Grundsatz des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes, dessen Beachtung ihr Hauptziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. März 2014, Bloomsbury, C-510/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:154, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-363/20
    Außerdem stellen nach Ansicht des Gerichtshofs steuerliche Sanktionen und ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung im Bereich der Mehrwertsteuer zwar eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar, da hiermit die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung erfüllen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Erhebung sämtlicher Steuern zu gewährleisten, die den Eigenmitteln der Union zufließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und 27); dergleichen ist bei Sanktionen und Steuerverfahren im Bereich der Körperschaftsteuer jedoch nicht der Fall, denn diese Steuer gehört nicht zum Eigenmittelsystem der Union.
  • EuGH, 06.05.2021 - C-703/20

    PONS HOLDING

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-363/20
    Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht zuständig, über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche diese Zuständigkeit nicht begründen (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2014, Yumer, C-505/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2129, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Mai 2021, PONS Holding, C-703/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:365, Rn. 16).
  • EuGH, 30.09.2015 - C-424/14

    Balogh

  • EuGH, 06.03.2014 - C-206/13

    Siragusa - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und

    Deshalb stellen steuerliche Sanktionen und ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 EUGrdRCh dar, wenn die Mitgliedstaaten hiermit wie im Bereich der Mehrwertsteuer ihre Verpflichtung erfüllen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Erhebung sämtlicher Steuern zu gewährleisten, die den Eigenmitteln der Union zufließen (EuGH-Urteil MARCAS MC Szolgáltató Zrt. vom 13.01.2022 - C-363/20, EU:C:2022:21, Rz 35 bis 38 zu Sanktionen und Steuerverfahren im Bereich der Körperschaftsteuer unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil ?kerberg Fransson vom 26.02.2013 - C-617/10, EU:C:2013:105, Rz 26 f.).
  • BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20

    Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des

    Hierzu muss das Unionsrecht bestimmte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den nationalen Sachverhalt schaffen, durch die ihr Tätigwerden im weiten Sinne einer Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen oder Ermächtigungen als Durchführung von Unionsrecht, einschließlich des Sekundärrechts, anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - C-363/20 [ECLI:EU:C:2022:21], Marcas - Rn. 38; Schwerdtfeger, in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 51 Rn. 46 f. und 50; Thym, NVwZ 2013, 889 ).
  • BFH, 30.08.2022 - X R 17/21

    Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener

    Dies ist zwar beispielsweise bei der Durchführung des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts der Fall, nicht aber --wie der BFH bereits entschieden hat-- bei der Durchführung der nicht harmonisierten Teile des Erbschaftsteuer- oder Einkommensteuerrechts (dazu BFH-Urteile vom 19.06.2013 - II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, Rz 27, und vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 32; s.a. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.01.2022, MARCAS MC, C-363/20, EU:C:2022:21, HFR 2022, 280, Rz 33 ff.).
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