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   EuGH, 24.03.2022 - C-529/18 P, C-531/18 P   

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EuGH, 24.03.2022 - C-529/18 P, C-531/18 P (https://dejure.org/2022,5904)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.2022 - C-529/18 P, C-531/18 P (https://dejure.org/2022,5904)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 2022 - C-529/18 P, C-531/18 P (https://dejure.org/2022,5904)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    PJ/ EUIPO

    Rechtsmittel - Grundsätze des Unionsrechts - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist - Unabhängigkeitserfordernis - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Grundsätze des Unionsrechts - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist - Unabhängigkeitserfordernis - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1709
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-529/18
    Am 4. Februar 2020 hat der Gerichtshof das Urteil Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73) verkündet.

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).

    In der Sache ist, soweit es um die Vertretung einer nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Partei vor den Unionsgerichten geht, darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung, der nach deren Art. 56 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, zwei unterschiedliche Voraussetzungen vorsieht, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich erstens, dass sich die nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, und zweitens, dass nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, eine Partei vor den Unionsgerichten vertreten oder ihr vor diesen beistehen kann (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die den Begriff "Anwalt" betreffende erste Voraussetzung hat der Gerichtshof entschieden, dass diese mangels eines Verweises in Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wird durch den Kontext bestätigt, in den sich Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einfügt, aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass die Vertretung einer nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 genannten Partei nur durch einen Anwalt erfolgen kann, während die in den ersten beiden Absätzen genannten Parteien durch einen Bevollmächtigten vertreten werden können, der sich gegebenenfalls der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 60).

    Diese Feststellung wird durch das Ziel bestätigt, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; dieses Ziel besteht darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten, in der Vertretung einer Partei bestehenden Aufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62).

    Gleichwohl ist festzustellen, dass sich die Bedeutung dieses Begriffs im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten entwickelt hat und das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin besteht, unter Beachtung der geltenden Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Unabhängigkeitserfordernis nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die positive Definition des Begriffs der Unabhängigkeit des Anwalts hat der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindungen geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, die Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62 bis 64).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, reicht jedoch das bloße Bestehen einer wie auch immer gearteten zivilrechtlichen Vertragsbeziehung zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten nicht für die Annahme aus, dass sich dieser Anwalt in einer Situation befindet, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten unter Beachtung des Unabhängigkeitskriteriums zu verteidigen, offensichtlich beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 66 und 67).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-422/11

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-529/18
    In Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses wies das Gericht unter Berufung auf das Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), darauf hin, dass der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nicht nur positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ definiert werde, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten.

    Die Situation in der vorliegenden Rechtssache sei nicht mit derjenigen vergleichbar, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553), erlassen worden sei, auf das sich das Gericht im angefochtenen Beschluss gestützt habe.

    Dies gilt außerdem gleichermaßen, wie das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses festgehalten hat, in einer Situation, in der ein Anwalt von einer Organisationseinheit beschäftigt wird, die mit der von ihm vertretenen Partei verbunden ist (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-529/18
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, auf den sich auch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bezieht, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und nunmehr in Art. 47 der Charta bekräftigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-529/18
    Es trifft zu, dass der Begriff der Unabhängigkeit des Anwalts ursprünglich im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit wettbewerbsrechtlicher Dokumente entwickelt wurde, doch hat die in den Rn. 53 und 63 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung insoweit klargestellt, dass der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist, der im höheren Interesse der Rechtspflege dem Mandanten rechtliche Unterstützung zu gewähren hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24, und vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-529/18
    Es trifft zu, dass der Begriff der Unabhängigkeit des Anwalts ursprünglich im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit wettbewerbsrechtlicher Dokumente entwickelt wurde, doch hat die in den Rn. 53 und 63 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung insoweit klargestellt, dass der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist, der im höheren Interesse der Rechtspflege dem Mandanten rechtliche Unterstützung zu gewähren hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24, und vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42).
  • EuGH, 20.02.2008 - C-363/06

    Comunidad Autónoma de Valencia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-529/18
    Zu den Möglichkeiten der Mängelbehebung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass zwar die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichts die Möglichkeit vorsehen, Mängel zu heilen, die einer bestimmten Formerfordernissen nicht genügenden Klageschrift anhaften, doch gehört die Nichtbeachtung der Pflicht zur Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, nicht zu den Erfordernissen, die nach Ablauf der Klagefrist gemäß Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 Abs. 6 (mittlerweile Art. 78 Abs. 6) der Verfahrensordnung des Gerichts geheilt werden können (Beschlüsse vom 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission, C-163/07 P, EU:C:2007:717, Rn. 26, sowie vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission, C-363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99, Rn. 34).
  • EuGH, 27.11.2007 - C-163/07

    Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-529/18
    Zu den Möglichkeiten der Mängelbehebung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass zwar die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichts die Möglichkeit vorsehen, Mängel zu heilen, die einer bestimmten Formerfordernissen nicht genügenden Klageschrift anhaften, doch gehört die Nichtbeachtung der Pflicht zur Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, nicht zu den Erfordernissen, die nach Ablauf der Klagefrist gemäß Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 Abs. 6 (mittlerweile Art. 78 Abs. 6) der Verfahrensordnung des Gerichts geheilt werden können (Beschlüsse vom 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission, C-163/07 P, EU:C:2007:717, Rn. 26, sowie vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission, C-363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99, Rn. 34).
  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-529/18
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts einen Verstoß gegen Unionsrecht erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.05.2018 - T-664/16

    PJ / EUIPO - Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) - Unionsmarke - Vertretung durch

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-529/18
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen PJ und PC die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Mai 2018, PJ/EUIPO - Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) (T-664/16, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:517), mit dem das Gericht zum einen die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Juli 2016 (Sache R 1670/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Erdmann & Rossi GmbH und PJ als unzulässig abgewiesen und zum anderen entschieden hat, dass sich der von PC gestellte Ersetzungsantrag erledigt hat.
  • EuGH, 30.01.2024 - C-580/22

    bonnanwalt/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Insoweit hat das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses unter Berufung auf Rn. 80 des Urteils vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218), ausgeführt, dass nach den Verhältnissen des vertretenen Mandanten zu differenzieren sei, auch wenn eine Vermutung dahin bestehe, dass ein als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Anwalt grundsätzlich dem Unabhängigkeitserfordernis im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann genüge, wenn er seine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder im Rahmen eines anderen Subordinationsverhältnisses ausübe.

    Insoweit hat es in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Umstand unerheblich sei, dass die Rechtsmittelführerin, anders als in dem durch das Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218) entschiedenen Fall, keine natürliche Person sei.

    Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Rn. 74 des Urteils vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218), weit ausgelegt habe, obwohl dort festgestellt worden sei, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Vertreter nicht privilegierter Parteien eng auszulegen sei, um die Fälle der Unzulässigkeit auf diejenigen Konstellationen zu beschränken, in denen der Anwalt offensichtlich nicht in der Lage sei, seiner Aufgabe der Verteidigung nachzukommen.

    Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe Rn. 74 des in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Urteils vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218), fehlerhaft angewandt.

    Insbesondere schütze, wie Rn. 81 des Urteils vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218), zeige, die Anwaltseigenschaft per se den Anwalt nicht notwendigerweise gegen spezifische Beeinträchtigungen seiner Unabhängigkeit, die sich etwa aus arbeits- oder gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen des Anwalts gegenüber seinem Mandanten - bzw. einer tatsächlichen Kontrolle des Anwalts durch seinen Mandanten - ergeben könnten.

    Was die Vertretung einer nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Partei vor den Unionsgerichten anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung, der nach deren Art. 56 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, zwei unterschiedliche Voraussetzungen vorsieht, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich erstens, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, und zweitens, dass nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, eine Partei vor den Unionsgerichten vertreten oder ihr vor diesen beistehen kann (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 28).

    In Bezug auf die den Begriff "Anwalt" betreffende erste Voraussetzung hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff mangels eines Verweises in Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat er darauf hingewiesen, dass aus Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgeht, dass eine "Partei" im Sinne dieser Vorschrift unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst vor einem Unionsgericht auftreten darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat klargestellt, dass es sich bei diesem Dritten nur um einen Anwalt handeln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 62).

    Dieses Erfordernis der Vertretung der in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht genannten Parteien durch einen Anwalt steht im Einklang mit dem Ziel dieser Vertretung, das zum einen darin besteht, zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen darin, zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Vertretungsaufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Unabhängigkeitserfordernis nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten des Anwalts, zu definieren ist (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die positive Definition dieses Unabhängigkeitserfordernisses hat der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindung geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigt, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, seinen Mandanten durch den bestmöglichen Schutz seiner Interessen unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln zu vertreten (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um dem Ziel der in der anwaltlichen Vertretung bestehenden Aufgabe Rechnung zu tragen, ist das Unabhängigkeitserfordernis, das das Unionsrecht Vertretern nicht privilegierter Parteien auferlegt, so auszulegen, dass die Fälle, in denen sich eine Unzulässigkeit aus einem Vertretungsmangel ergibt, sich auf diejenigen Konstellationen beschränken, in denen der betroffene Anwalt offensichtlich nicht in der Lage ist, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, seinen Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen zu vertreten, so dass sein Ausschluss von der Vertretung im Interesse des Mandanten erfolgen muss (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 74, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch zu vermuten, dass ein als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Rechtsanwalt den gleichen Anforderungen an die Unabhängigkeit genügt wie ein Rechtsanwalt, der als Einzelanwalt oder als Partner in einer Kanzlei tätig ist (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 79, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Besteht aber eine Vermutung dahin, dass ein als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Anwalt grundsätzlich dem Unabhängigkeitserfordernis im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann genügt, wenn er seine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder im Rahmen eines anderen Subordinationsverhältnisses ausübt, ist dennoch eine Differenzierung anhand der den vertretenen Mandanten betreffenden Konstellation vorzunehmen (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 80).

    In der letztgenannten Konstellation ist davon auszugehen, dass die Verbindungen zwischen dem als Mitarbeiter tätigen Rechtsanwalt und dem Partner als Mandanten dergestalt sind, dass sie die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts offenkundig beeinträchtigen (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 81).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-110/21

    Ein Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor dem

    Was zunächst die in Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelte zweite Voraussetzung betreffend die Berechtigung des Anwalts, vor einem nationalen Gericht aufzutreten, angeht, geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass Sinn und Tragweite dieser Voraussetzung unter Bezugnahme auf das betreffende nationale Recht auszulegen sind (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 59).

    Was sodann die den Begriff "Anwalt" betreffende erste Voraussetzung in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese mangels eines dortigen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 60).

    So kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 61).

    Dies wird durch den Regelungszusammenhang dieser Bestimmung bestätigt, aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass die Vertretung einer nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Partei nur durch einen Anwalt erfolgen kann, während die in den ersten beiden Absätzen genannten Parteien durch einen Bevollmächtigten vertreten werden können, der sich gegebenenfalls der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen darf (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 60, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 62).

    Diese Feststellung wird durch das Ziel bestätigt, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; wie das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, besteht dieses Ziel darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 63).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten, in der Vertretung einer Partei bestehenden Aufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 64).

    Zwar wurde im Übrigen der Begriff der anwaltlichen "Unabhängigkeit" ursprünglich im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit von Dokumenten im Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelt - wobei nach der Rechtsprechung hierzu der Anwalt ein Hilfsorgan der Rechtspflege ist, der in deren höherem Interesse seinen Mandanten rechtlich unterstützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24, sowie vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42) - gleichwohl ist festzustellen, dass sich die Definition dieses Begriffs im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten in jüngerer Zeit weiterentwickelt hat und dass das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin besteht, die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 65).

    In diesem Zusammenhang ist die Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 66).

    Dies gilt außerdem gleichermaßen in einer Situation, in der ein Anwalt von einer Organisationseinheit beschäftigt wird, die mit der von ihm vertretenen Partei verbunden ist (Urteile vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Polen/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 68).

    In Bezug auf die positive Definition des Begriffs "Unabhängigkeit" hat der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass dieser Begriff nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindung geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigt, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, seinen Mandanten durch den bestmöglichen Schutz seiner Interessen unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62 bis 64, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 69).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, üben die Unionsgerichte nämlich bei der Anwendung der unionsrechtlichen Voraussetzung der Unabhängigkeit der Vertreter nicht privilegierter Parteien eine eingeschränkte Kontrolle aus, die darauf beschränkt ist, bei ihnen anhängige Rechtsbehelfe nur dann für unzulässig zu erklären, wenn der betreffende Vertreter offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Aufgabe - nämlich seinen Mandanten durch den bestmöglichen Schutz seiner Interessen zu verteidigen - zu erfüllen, so dass er im Interesse des Mandanten von der Vertretung auszuschließen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 74).

  • EuG, 25.07.2023 - T-832/22

    Malmendier/ Rat - Nichtigkeitsklage - Restriktive Maßnahmen angesichts der

    Was die Vertretung des Klägers durch Rechtsanwalt Brzezinski angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis einer rechtlichen Vertretung durch einen Dritten vor allem bezweckt, dass die Interessen des Mandanten in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln bestmöglich geschützt und verteidigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62, und vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 65).

    Nach der Rechtsprechung ist diese Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten zu verstehen, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindung geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigt, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, seinen Mandanten in bestmöglicher Wahrnehmung von dessen Interessen unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln zu vertreten (vgl. Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um dem Ziel der in der anwaltlichen Vertretung bestehenden Aufgabe Rechnung zu tragen, ist das Unabhängigkeitserfordernis, das das Unionsrecht den Vertretern der nicht privilegierten Parteien auferlegt, so auszulegen, dass sich die Fälle, in denen sich eine Unzulässigkeit aus einem Vertretungsmangel ergibt, auf diejenigen Konstellationen beschränken, in denen der betroffene Anwalt offensichtlich nicht in der Lage ist, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Vertretung seines Mandanten in bestmöglicher Wahrnehmung von dessen Interessen besteht, so dass sein Ausschluss von der Vertretung im Interesse des Mandanten erfolgen muss (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 74, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:338, Rn. 34).

    Zudem impliziert das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im speziellen Kontext von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigerweise, dass zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten kein Beschäftigungsverhältnis besteht (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 67).

    Es ist jedoch zu vermuten, dass ein als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Rechtsanwalt die gleichen Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllt wie ein Rechtsanwalt, der als Einzelanwalt oder als Partner in einer Kanzlei tätig ist (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 79, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:338, Rn. 37).

    In dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass die Verbindungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten dergestalt sind, dass sie die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts offenkundig beeinträchtigen (Urteile vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 81, und vom 17. August 2022, Batchelor/Kommission, T-85/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:496, Rn. 22; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:338, Rn. 38).

    Somit sind die zwischen Rechtsanwalt Brzezinski und dem Kläger bestehenden Verbindungen dergestalt, dass sie dem Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im Sinne der oben in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig Abbruch tun (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 81).

  • EuGH, 14.12.2023 - C-457/21

    Kommission/ Amazon.com u.a.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wenn die Gründe des Urteils des Gerichts zwar eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen kann und eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen sowie das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission, C-611/16 P, EU:C:2021:245, Rn.149, und vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2023 - C-580/22

    bonnanwalt/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln -

    Dies sei beim ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Fall, mit dem sie in erster Linie rügt, dass das Gericht in den Rn. 33 ff. des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unabhängigkeit des Rechtsanwalts vom Mandanten, die sich insbesondere aus dem Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218), ergebe, auch dann gelte, wenn der Mandant eine juristische Person sei.

    Aus diesem Antrag geht nämlich hervor, dass der geltend gemachte Fehler darin liegt, dass die Rechtsprechung, die sich aus Rn. 81 des Urteils vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218), ergibt, wonach in einer Konstellation, in der der Mandant eine natürliche Person ist, die selbst Partner und Gründungsmitglied der Anwaltskanzlei ist und deshalb eine tatsächliche Kontrolle über den Mitarbeiter ausüben kann, davon auszugehen ist, dass die Verbindungen zwischen dem als Mitarbeiter tätigen Rechtsanwalt und dem Partner als Mandanten dergestalt sind, dass sie die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts offenkundig beeinträchtigen, in den Rn. 33 ff. des angefochtenen Beschlusses auf die Rechtsmittelführerin, die eine juristische Person sei, übertragen worden sei.

    Im vorliegenden Fall benennt die Rechtsmittelführerin zum einen die mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund aufgeworfene Frage, mit der im Wesentlichen geklärt werden soll, ob die Rechtsprechung, die sich aus Rn. 81 des Urteils vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218), zur Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, bedeutet, dass eine offensichtliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch dann vorliegt, wenn die Mandantin eine juristische Person ist, deren Geschäftsführer der Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei ist, die den Anwalt beschäftigt, der diese Mandantin vertritt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-515/17

    Generalanwalt Bobek: Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, als es

    28 Beschluss vom 30. Mai 2018, PJ/EUIPO - Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) (T-664/16, EU:T:2018:517), wogegen zurzeit zwei Rechtsmittel anhängig sind, PJ/EUIPO (C-529/18 P) sowie PC/EUIPO (C-531/18 P).
  • EuG, 10.10.2022 - T-389/22

    Studio Legale Ughi e Nunziante/ EUIPO - Nunziante und Ughi (UGHI E NUNZIANTE)

    La condition d'indépendance de l'avocat, dans le contexte spécifique de l'article 19 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, implique nécessairement l'absence d'un rapport d'emploi entre l'avocat et son client (arrêts du 24 mars 2022, PJ et PC/EUIPO, C-529/18 P et C-531/18 P, EU:C:2022:218, point 67, et du 14 juillet 2022, Universität Bremen/REA, C-110/21 P, EU:C:2022:555, point 50).

    Par ailleurs, il ressort de la jurisprudence que, si le statut de la Cour de justice de l'Union européenne et le règlement de procédure prévoient la possibilité de régulariser une requête qui ne respecte pas certaines exigences de forme, le non-respect de l'obligation de représentation par un avocat habilité à exercer devant une juridiction d'un État membre ou d'un autre État partie à l'accord EEE ne figure pas au nombre des exigences susceptibles de faire l'objet d'une régularisation après l'expiration du délai de recours, conformément à l'article 21, second alinéa, de ce statut et à l'article 78, paragraphe 6, dudit règlement (voir arrêt du 24 mars 2022, PJ et PC/EUIPO, C-529/18 P et C-531/18 P, EU:C:2022:218, point 88 et jurisprudence citée).

  • EuG, 20.06.2022 - T-449/21

    Natixis/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Zwischenstreit - Fehlende Vertretung

    In der Sache ist, soweit es um die Vertretung einer nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Partei vor den Unionsgerichten geht, darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung, der nach deren Art. 56 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, zwei unterschiedliche Voraussetzungen vorsieht, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich erstens, dass sich die nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, und zweitens, dass nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (ABl. 1994, L 1, S. 3) aufzutreten, eine Partei vor den Unionsgerichten vertreten oder ihr vor diesen beistehen kann (vgl. Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 58 und die dort aufgeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2021, Daimler/EUIPO - Volkswagen [IQ], T-422/21, EU:T:2021:888, Rn. 15 und die dort aufgeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine solche Prüfung anhand einer etwaigen spezifischen Regelung eines Mitgliedstaats erfolgen, die diese Rechtsanwälte einseitig dazu ermächtigt, vor seinen Gerichten aufzutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 59).

  • EuGH, 08.05.2023 - C-776/22

    Studio Legale Ughi e Nunziante/ EUIPO

    Ferner verweist der Rechtsmittelführer auf die aus dem Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 72) hervorgegangene Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das bloße Bestehen einer wie auch immer gearteten zivilrechtlichen Vertragsbeziehung zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten nicht für die Annahme ausreiche, dass sich dieser Anwalt in einer Situation befinde, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten unter Beachtung des Unabhängigkeitskriteriums zu verteidigen, offensichtlich beeinträchtige.
  • EuG, 01.07.2022 - T-275/22

    Tercero/ EUAA

    Par ailleurs, il ressort de la jurisprudence que, si le statut de la Cour de justice de l'Union européenne et le règlement de procédure du Tribunal prévoient la possibilité de régulariser une requête qui ne respecte pas certaines exigences de forme, le non-respect de l'obligation de représentation par un avocat habilité à exercer devant une juridiction d'un État membre ou d'un autre État partie à l'accord sur l'EEE ne figure pas au nombre des exigences susceptibles de faire l'objet d'une régularisation après l'expiration du délai de recours, conformément à l'article 21, deuxième alinéa, de ce statut et à l'article 78, paragraphe 6, dudit règlement (arrêt du 24 mars 2022, PJ et PC/EUIPO, C-529/18 P et C-531/18 P, EU:C:2022:218, point 88 et jurisprudence citée).
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