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   EuGH, 07.04.2022 - C-447/20, C-448/20   

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EuGH, 07.04.2022 - C-447/20, C-448/20 (https://dejure.org/2022,7470)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-447/20, C-448/20 (https://dejure.org/2022,7470)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-447/20, C-448/20 (https://dejure.org/2022,7470)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    IFAP

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Eigenmittel der Europäischen Union - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verfolgung von Unregelmäßigkeiten - Art. 4 - Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen - Art. 3 Abs. 1 - ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 03.09.2015 - C-383/14

    Sodiaal International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C-383/14, EU:C:2015:541, Rn. 20).

    Was als Erstes den Kontext von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 auf die Verhängung einer "Sanktion" abgezielt wird, was darauf hinweisen könnte, dass dieser Unterabsatz nur für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen (Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C-383/14, EU:C:2015:541, Rn. 23).

    Daraus folgt, dass für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht zwischen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion und einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C-383/14, EU:C:2015:541, Rn. 24 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie würde dazu führen, dass nur die Frist für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen nicht vom Unionsrecht festgelegt wird, was dem Zweck von Art. 3 sowie der Systematik der in diesem Artikel aufgestellten Verjährungsregelung zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C-383/14, EU:C:2015:541, Rn. 25).

    Mit ihrem Art. 3 gibt diese Verordnung dieser Verjährungsregelung einen kohärenten Rahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International, C-383/14, EU:C:2015:541, Rn. 25).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-52/14

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
    Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 2988/95 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 eine "Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in [B]ezug auf das [Unionsrecht]" eingeführt wird, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, "in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen [der Union] zu bekämpfen" (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 31, und vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C-52/14, EU:C:2015:381, Rn. 20).

    Diese müssen nämlich bestimmen können, welche ihrer Geschäfte endgültig abgeschlossen sind und welche noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen können (Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C-52/14, EU:C:2015:381, Rn. 24).

    Es ist ferner festzustellen, dass die Annahme, dass die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 genannten Mindestfristen, deren Laufzeit grundsätzlich ausreichend ist, um es den nationalen Behörden zu ermöglichen, eine Unregelmäßigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 61), sowohl für Entscheidungen über den Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen als auch für Entscheidungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten, dazu beiträgt, die allgemeine Sorgfaltspflicht sicherzustellen, die der nationalen Verwaltung bei der Prüfung obliegt, ob die von ihr geleisteten, den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, und die impliziert, dass sie Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten ergreifen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C-52/14, EU:C:2015:381, Rn. 67).

    Im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95, der der Verfolgungsverjährung einer Unregelmäßigkeit eine absolute Grenze setzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C-52/14, EU:C:2015:381, Rn. 63), enthält Abs. 2 dieses Artikels keine solche Begrenzung.

  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
    Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 2988/95 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 eine "Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in [B]ezug auf das [Unionsrecht]" eingeführt wird, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, "in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen [der Union] zu bekämpfen" (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 31, und vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C-52/14, EU:C:2015:381, Rn. 20).

    Aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts haben Verordnungen nämlich im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 25, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 32).

    Dennoch kann es vorkommen, dass manche dieser Bestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 26, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 33).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
    Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 hat der Unionsgesetzgeber beschlossen, eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einzuführen, in der zum einen eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und zum anderen auf die Möglichkeit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Begehung verzichtet werden sollte (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jede die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigende Unregelmäßigkeit grundsätzlich - und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Unionsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat - von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren verfolgt werden (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, verlangt dieser u. a., dass diese Fristen im Voraus festgelegt worden sein müssen und dass jede "analoge" Anwendung solcher Fristen für den Betroffenen hinreichend vorhersehbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 112).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
    Außerdem stellt der Beginn ab der Bekanntgabe der Handlung sicher, dass sich der Betreffende nicht in einer Situation wiederfindet, in der diese Frist abgelaufen ist, ohne dass er Kenntnis von ihrem Erlass hatte (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 47 und 48).

    Gleichwohl gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (Urteile vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C-63/93, EU:C:1996:51, Rn. 20, und vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 50).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 58, und vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-584/15

    Glencore Céréales France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG,

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
    Außerdem sind die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C-584/15, EU:C:2017:160, Rn. 72).

    Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, darf die Dauer der anwendbaren Verjährungs- und Vollstreckungsfristen nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C-584/15, EU:C:2017:160, Rn. 74).

  • EuGH, 25.01.2017 - C-582/15

    van Vemde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 25. Januar 2017, van Vemde, C-582/15, EU:C:2017:37, Rn. 25).

    In dieser Hinsicht ist zwar der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht eindeutig, doch spricht die Bezugnahme in dieser Bestimmung auf eine Entscheidung, die rechtskräftig wird, für eine Auslegung, wonach diese Bestimmung die letzte Entscheidung betrifft, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergeht und die Pflicht, zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzuzahlen, oder die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion rechtskräftig und damit unanfechtbar macht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2017, van Vemde, C-582/15, EU:C:2017:37, Rn. 27).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
    Aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts haben Verordnungen nämlich im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 25, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 32).

    Dennoch kann es vorkommen, dass manche dieser Bestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 26, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 33).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
    Die Mitgliedstaaten können zwar Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung dann erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-260/14

    Județul Neamț - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

  • EuGH, 20.12.2017 - C-516/16

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 26.05.2016 - C-261/14

    Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften sind "Unregelmäßigkeiten"!

  • EuGH, 17.09.2014 - C-341/13

    Cruz & Companhia - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

  • EuGH, 22.12.2010 - C-131/10

    Corman - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung

  • EuGH, 21.12.2016 - C-327/15

    TDC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • EuGH, 14.02.2019 - C-562/17

    Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG -

  • EuGH, 20.10.2022 - C-374/21

    IFAP

    Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof diese Frage im Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265), bereits beantwortet hat.

    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 53).

    Hinsichtlich des Äquivalenzgrundsatzes ergibt sich aus dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 54), dass, vorbehaltlich der Prüfungen, die dem Gericht oblagen, das den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil ergangen ist, im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung angerufen hat, eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 58 Abs. 1 des Código do Processo nos Tribunais Administrativos (Verwaltungsprozessordnung), der eine Frist von drei Monaten für die Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung wie des in den Ausgangsverfahren inzident beanstandeten Rückforderungsbescheids vorsieht, diesem Grundsatz nicht zuwiderläuft.

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 55).

    Unter diesem Vorbehalt steht es den Mitgliedstaaten frei, längere oder kürzere Fristen vorzusehen (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 56).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Vorschriften wie Art. 58 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Verwaltungsprozessordnung, die vorsehen, dass der Adressat einer Verwaltungsentscheidung wie des im Ausgangsverfahren inzident beanstandeten Rückforderungsbescheids über eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung verfügt, um diese Entscheidung anzufechten, dem Effektivitätsgrundsatz nicht zuwiderzulaufen scheinen (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 57).

    Außerdem stellt der Beginn ab der Bekanntgabe der Handlung sicher, dass sich der Betreffende nicht in einer Situation wiederfindet, in der diese Frist abgelaufen ist, ohne dass er Kenntnis von ihrem Erlass hatte (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 58).

    Insbesondere kann eine solche Pflicht für sich genommen die Ausübung der von der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 59).

    Gleichwohl gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 60).

    In dieser Hinsicht ergibt sich aus dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 61), dass vorbehaltlich der Prüfungen, die das Gericht vornehmen muss, das den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil ergangen ist, um Vorabentscheidung ersucht hat, insbesondere nicht ersichtlich ist, dass die in den Rn. 26, 29 und 31 des vorliegenden Beschlusses genannten Vorschriften des portugiesischen Rechts es den Adressaten einer Verwaltungsentscheidung nicht ermöglichen, das Gericht, das für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen eine solche Entscheidung zuständig ist, genau zu bestimmen.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, erfasst Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 allerdings sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung als auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erlassen werden können (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 83).

    Daraus folgt, dass solche Entscheidungen unbeschadet der Möglichkeit, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung behalten, nach dem Ablauf der in Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Artikels festgelegten Frist nicht mehr vollstreckt werden können (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 85).

    Gegebenenfalls kann sich ihr Adressat also gegen Vollstreckungsverfahren wehren (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 86).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass das eventuelle Fehlen eines vom Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Rechtsbehelfsgrundes in einem solchen Fall den Adressaten eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge insoweit nicht daran hindern kann, sich auf den Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Vollstreckungsfrist oder der gegebenenfalls längeren Vollstreckungsfrist nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung zu berufen, um sich gegen die zwangsweise Beitreibung dieser Beträge zu wehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 87 und 91).

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf die Frage zu geben, ob sich die subsidiär haftenden Personen gegen die Zwangsvollstreckung eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge nach dem Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist wehren können, ist es daher nicht erforderlich, zu klären, ob der Ablauf dieser Frist auch die Verjährung der Schuld, die Gegenstand dieses Bescheids ist, bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 92).

    Was den Beginn der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist betrifft, geht aus der Prüfung des Anwendungsbereichs des ersten Unterabsatzes dieser Bestimmung sowie aus seinem Wortlaut hervor, dass diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Maßnahme oder eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, rechtskräftig wird (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 95).

    Diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten jedoch keinen Gestaltungsspielraum ein und steht damit einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Vollstreckungsfrist bereits mit dem Erlass eines Bescheids, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, zu laufen beginnt, bevor dieser bestandskräftig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 98).

    In Anbetracht der Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes muss diese Bestimmung in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 101 und 102).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht eindeutig ist, die Bezugnahme in dieser Bestimmung auf eine Entscheidung, die rechtskräftig wird, jedoch für eine Auslegung spricht, wonach diese Bestimmung die letzte Entscheidung betrifft, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergeht und die Pflicht, zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzuzahlen, oder die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion rechtskräftig und damit unanfechtbar macht (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 103).

    Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 eine Entscheidung betrifft, die entweder mit dem Ablauf von im nationalen Recht vorgesehenen angemessenen Rechtsbehelfsfristen oder mit der Erschöpfung des Rechtswegs rechtskräftig wird (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 104).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits über die Frage entschieden, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des portugiesischen Rechts entgegensteht, nach der die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehene Vollstreckungsfrist durch die Mitteilung über die zwangsweise Beitreibung der Schuld, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, unterbrochen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 110).

    Er hat hierzu ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten zwar einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 genannten Vollstreckungsfrist behalten, dass sie aber dennoch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit beachten müssen (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 113 bis 115).

    Anhand dieser Grundsätze hat der Gerichtshof festgestellt, dass vorbehaltlich der Prüfungen, die dem vorlegenden Gericht in den Ausgangsverfahren oblagen, die dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265), zugrunde lagen, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehene Vollstreckungsfrist durch die Mitteilung über die zwangsweise Beitreibung der Schuld, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, unterbrochen wird (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 117 bis 120).

    Überdies ergibt sich aus dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 108), dass das Gericht, das den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil ergangen ist, um Vorabentscheidung ersucht hat, auf die Frage, welche Modalitäten der Aussetzung der Vollstreckungsfrist das portugiesische Recht in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorsieht, bestätigt hat, dass "sich ... aus dem im vorliegenden Fall anwendbaren Zivilrecht ergibt, dass es keine Gründe für die Aussetzung dieser Frist gibt".

  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkungen einer Richtlinie, wenn sie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, den Einzelnen durch Durchführungsmaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, EU:C:1986:206, Rn. 51), im Unterschied zu einer Verordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 10 CE 24.191

    Abschiebungsschutz, Duldung aus familiären Gründe, beabsichtigter Aufbau einer

    Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (U.v. 7.4.2022 - C-447/20 u.a. - Rn. 55 f.) ausgeführt, die Bestandskraft mache die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich, weswegen der Antragsteller auf die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung verwiesen werden könne.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Besteuerungsverfahren -

    11 Vgl. Urteil vom 7.°April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn.°48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2022 - C-728/21

    IFAP (Acte interruptif de prescription)

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 mit dieser Verordnung eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht eingeführt wird, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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