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   EuGH, 07.04.2022 - C-489/20   

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https://dejure.org/2022,7469
EuGH, 07.04.2022 - C-489/20 (https://dejure.org/2022,7469)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-489/20 (https://dejure.org/2022,7469)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-489/20 (https://dejure.org/2022,7469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kauno teritorine muitine

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Erlöschen der Zollschuld - Unrechtmäßig in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren - Beschlagnahme und Einziehung - Richtlinie 2008/118/EG - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Erlöschen der Zollschuld - Unrechtmäßig in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren - Beschlagnahme und Einziehung - Richtlinie 2008/118/EG - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kauno teritorine muitine

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 952/2013 Art 124 Abs 1 Buchst e ; EGRL 118/2008 Art 2 Buchst b ; EGRL 118/2008 Art 7 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d ; EGRL 112/2006 Art 70

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 952/2013 Art 124 Abs 1 Buchst e, EGRL 118/2008 Art 2 Buchst b, EGRL 118/2008 Art 7 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d, EGRL 112/2006 Art 70
    Litauen, Zollschuld, Schmuggelware, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kauno teritorine muitine

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-489/20
    Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschließlich des Urteils vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik (C-230/08, EU:C:2010:231), zwar offensichtlich vom Vorliegen einer "Vergleichbarkeit" zwischen dem Erlöschen der Zollschuld einerseits und den übrigen steuerlichen Verpflichtungen andererseits, wie der Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und der Einfuhrmehrwertsteuer, ausgehe, aber weder die Richtlinie 2008/118 noch die Mehrwertsteuerrichtlinie Bestimmungen enthielten, die ein Erlöschen dieser Verpflichtungen in Situationen vorsähen, in denen Waren unrechtmäßig eingeführt und anschließend beschlagnahmt und eingezogen würden.

    Im Rahmen der Regelung in Art. 233 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 führt die Beschlagnahme von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 50).

    Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass vorschriftswidrig eingeführte Waren, wenn sie von den Behörden beschlagnahmt und eingezogen werden, nachdem sie die erste innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegende Zollstelle verlassen haben, in die Union verbracht worden sind, so dass hier der Steuertatbestand eingetreten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 74).

    Ferner gelten die Waren, die auf diese Weise vorschriftswidrig eingeführt worden sind, als in den steuerrechtlich freien Verkehr verbracht, so dass ihre Unterstellung unter ein Nichterhebungsverfahren nach der Beschlagnahme und Einziehung für das Entstehen des Verbrauchsteueranspruchs ohne Bedeutung ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 81).

    Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass, wenn die Waren, nachdem sie die erste im Zollgebiet der Europäischen Union liegende Zollstelle verlassen haben, beschlagnahmt und eingezogen worden sind, der Mehrwertsteuertatbestand bereits eingetreten und der Mehrwertsteueranspruch daher entstanden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 94).

  • EuGH, 03.03.2021 - C-7/20

    Hauptzollamt Münster (Lieu de naissance de la TVA) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-489/20
    Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-489/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und insbesondere deren Entstehungsgeschichte (Urteil vom 5. April 2022, C-140/20, Commissioner of An Garda Síochána, EU:C:2022:258, Rn. 32).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-368/21

    Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA - II) - Vorlage zur

    Die Einfuhrmehrwertsteuer und die Zölle sind nämlich hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar, als sie durch die Einfuhr der Waren in die Union und ihren anschließenden Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Kauno teritorine muitine, C-489/20, EU:C:2022:277, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteil vom 7. April 2022, Kauno teritorine muitine, C-489/20, EU:C:2022:277, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (EuGH-Urteile Hauptzollamt Hamburg vom 08.09.2022 - C-368/21, EU:C:2022:647, Rz 25; U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374, Rz 54, ZfZ 2022, 209; Kauno teritorine muitine vom 07.04.2022 - C-489/20, EU:C:2022:277, Rz 47, ZfZ 2022, 213; Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz 41, ZfZ 2019, 231; Harry Winston vom 11.07.2013 - C-273/12, EU:C:2013:466, Rz 41, ZfZ 2014, 22; vgl. auch EuGH-Urteil Einberger vom 28.02.1984 - C-294/82, EU:C:1984:81, Rz 18).
  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Anhaltspunkte für die Auslegung von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStRL ergeben sich schließlich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2022 (Kauno teritorine muitine, C-489/20, EU:C:2022:277), in dem der Gerichtshof es ablehnte, den Erlöschenstatbestand des Art. 124 Abs. 1 Buchst. e) UZK mutatis mutandis auf die Einfuhrmehrwertsteuer anzuwenden.
  • FG Hessen, 26.07.2022 - 7 V 85/22

    Einfuhrabgaben bei kurzem Aufenthalt im öffentlichen Bereich eines Flughafens im

    Auch ist die Einfuhrumsatzsteuer nicht erloschen, wobei es auf die neuere Rechtsprechung des EuGH, nach der Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der MwSt-SystRL dahingehend auszulegen sind, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK vorgesehenen Grund nicht zum Erlöschen der Verbrauchsteuerschuld und der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren führt, bereits deswegen nicht ankommt, weil die Zollschuld wie oben ausgeführt nicht nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK erloschen ist (vgl. Urteil vom 7. April 2022, Kauno teritorinè muitinè, C-489/20, ECLI:EU:C:2022:277).
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