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   EuGH, 05.05.2022 - C-567/20   

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EuGH, 05.05.2022 - C-567/20 (https://dejure.org/2022,10121)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - C-567/20 (https://dejure.org/2022,10121)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - C-567/20 (https://dejure.org/2022,10121)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zagrebacka banka

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Zeitliche Anwendbarkeit - Art. 10 Abs. 1 - Darlehensvertrag, der vor dem Tag des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen, aber nach diesem Zeitpunkt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Zeitliche Anwendbarkeit - Art. 10 Abs. 1 - Darlehensvertrag, der vor dem Tag des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen, aber nach diesem Zeitpunkt ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG: Keine Anwendung der Richtlinie auf Vertragsklauseln auf Grund nationaler Rechtsvorschriften, wonach der Gewerbetreibende gezwungen ist, dem Verbraucher eine bestimmte Vertragsänderung anzubieten ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 1427
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-567/20
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens steht fest, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesen Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Vertragsklauseln, die auf "bindenden Rechtsvorschriften" beruhen, vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie, der sich aus ihrem Art. 1 Abs. 2 ergibt, ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache der angerufenen nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die betreffende Klausel unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, und zwar anhand der vom Gerichtshof festgelegten Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Natur, der allgemeinen Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts dieser Verträge, wobei zu beachten ist, dass in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-567/20
    Sodann weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof, Kroatien) am 4. März 2020 im Rahmen eines "Musterverfahrens" einen Auslegungsbeschluss erlassen habe, wonach jede auf der Grundlage des Verbraucherkreditgesetz 2015 geschlossene Zusatzvereinbarung "Rechtswirkungen entfaltet und wirksam ist, wenn die Klauseln des Darlehenshauptvertrags über den variablen Zinssatz und die [Kopplung an die Fremdwährung] nichtig sind", u. a. weil eine solche Zusatzvereinbarung ein neues Vertragsverhältnis darstelle, da der Verbraucher im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), zugrunde gelegen habe, nicht verpflichtet sei, ihr zuzustimmen.

    Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ausgelegt wird, dahin zu verstehen, dass das Recht des Verbrauchers und Darlehensnehmers, gerichtlich gegen Klauseln des ursprünglichen Vertrags oder einer gemäß gesetzlichen Vorgaben geschlossenen Zusatzvereinbarung mit dem Ziel vorzugehen, die Rückgewähr aller Vorteile zu erwirken, die die Bank aufgrund missbräuchlicher Klauseln zu seinen Lasten rechtsgrundlos erlangt hat, nicht durch Eingreifen des Gesetzgebers in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und der Bank eingeschränkt werden kann, wenn der Verbraucher infolge dieses Eingreifens der Änderung des ursprünglichen Vertrags, die ihm aufgrund einer den Banken auferlegten gesetzlichen Verpflichtung angeboten wurde, und nicht wie in der Rechtssache Dunai unmittelbar kraft Gesetzes erfolgte, freiwillig zugestimmt hat?.

    Die Ausgangsrechtssache unterscheidet sich somit von der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ergangen ist.

    Diese betraf nämlich in einem weiteren Sinne die Frage, wie sich nationale Rechtsvorschriften, die Klauseln über die Wechselkursspanne in Darlehensverträgen als missbräuchlich und nichtig einstuften und sie durch Klauseln ersetzten, die den amtlichen Devisenkurs der Nationalbank eines Mitgliedstaats für die entsprechende Währung anwandten, auf die Möglichkeit des Verbrauchers auswirken, die Nichtigerklärung des ursprünglichen Darlehensvertrags zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 35 bis 38).

    Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass alle in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes 2015 fallenden Vertragsparteien eine Änderung der ursprünglichen Vertragsbeziehung auf der Grundlage einer Willenseinigung vorgenommen hätten und nicht unmittelbar auf der Grundlage eines gesetzgeberischen Eingriffs, wie dies insbesondere in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ergangen sei.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-567/20
    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig ist, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Unionsbeitritts geht (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die Tatsachen, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, teilweise nach dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats eingetreten, ist der Gerichtshof insoweit für die Auslegung des Unionsrechts zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-567/20
    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass da die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 ergibt, nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 31. Dezember 1994, an dem die Frist für ihre Umsetzung ablief, abgeschlossen wurden, das Datum des Abschlusses der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge zu berücksichtigen ist, um die Anwendbarkeit der Richtlinie auf diese Verträge zu bestimmen, während der Zeitraum, in dem Letztere ihre Wirkungen entfalten, unerheblich ist (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem besonderen Kontext hat der Gerichtshof wiederholt die Anwendbarkeit dieser Richtlinie und damit seine eigene Zuständigkeit für deren Auslegung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats, dessen Regelung im Ausgangsverfahren in Rede stand, beurteilt, bevor er geprüft hat, ob der betreffende Vertrag nach diesem Beitritt geschlossen wurde und damit in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fiel (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. April 2014, Pohotovos?¥, C-153/13, EU:C:2014:1854, Rn. 23 bis 25; vom 3. Juli 2014, Tudoran, C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 26 bis 29 sowie Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 41 bis 44).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-567/20
    Außerdem hat der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bereits dahin ausgelegt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden sind und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen (Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-567/20
    Somit ist der Gerichtshof für die Entscheidung über eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts zuständig, deren Beantwortung die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht einer nationalen Regelung, die nach dem Zeitpunkt des berücksichtigten Beitritts erlassen wurde und die auch rechtliche Auswirkungen auf einen vor diesem Beitritt geschlossenen Vertrag hat, in Frage stellen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 40 bis 43).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-153/13

    Pohotovosť

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-567/20
    In diesem besonderen Kontext hat der Gerichtshof wiederholt die Anwendbarkeit dieser Richtlinie und damit seine eigene Zuständigkeit für deren Auslegung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats, dessen Regelung im Ausgangsverfahren in Rede stand, beurteilt, bevor er geprüft hat, ob der betreffende Vertrag nach diesem Beitritt geschlossen wurde und damit in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fiel (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. April 2014, Pohotovos?¥, C-153/13, EU:C:2014:1854, Rn. 23 bis 25; vom 3. Juli 2014, Tudoran, C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 26 bis 29 sowie Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 41 bis 44).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-567/20
    Nach Art. 2 der in Rn. 3 des vorliegenden Urteils erwähnten Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Union sind die ursprünglichen Verträge und die von den Organen vor dem Beitritt der Republik Kroatien erlassenen Rechtsakte für diesen Mitgliedstaat verbindlich und gelten in diesem Staat erst ab dem Tag seines Beitritts zur Union, d. h. ab dem 1. Juli 2013 (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lucice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 55).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-92/14

    Tudoran u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-567/20
    In diesem besonderen Kontext hat der Gerichtshof wiederholt die Anwendbarkeit dieser Richtlinie und damit seine eigene Zuständigkeit für deren Auslegung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats, dessen Regelung im Ausgangsverfahren in Rede stand, beurteilt, bevor er geprüft hat, ob der betreffende Vertrag nach diesem Beitritt geschlossen wurde und damit in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fiel (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. April 2014, Pohotovos?¥, C-153/13, EU:C:2014:1854, Rn. 23 bis 25; vom 3. Juli 2014, Tudoran, C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 26 bis 29 sowie Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 41 bis 44).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, sowie vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-77/21

    Digi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Zweitens ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-625/21

    GUPFINGER Einrichtungsstudio

    Es ist somit unerheblich, dass eine der Alternativen, die sie vorsieht, einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts über den Ersatz des Schadens entspricht, der sich aus dem unberechtigten Rücktritt von einem Vertrag ergibt, unabhängig davon, dass bei dieser Vorschrift angenommen wird, dass sie eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien darstellt und daher nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

    Diese Ausnahme von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13, die sich auf die Bestimmungen des nationalen Rechts erstreckt, die das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl regeln oder die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden, ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, Prima banka Slovensko, C-192/20, EU:C:2021:480, Rn. 32, und vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79, vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32, und vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 55).

    Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof festgelegten Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Natur, der allgemeinen Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts dieser Verträge, zu prüfen, ob eine solche Klausel unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, wobei zu beachten ist, dass in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-614/20

    Lux Express Estonia

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-287/22

    Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit)

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.12.2022 - C-409/21

    DELID

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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