Rechtsprechung
   EuGH, 17.05.2022 - C-725/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11073
EuGH, 17.05.2022 - C-725/19 (https://dejure.org/2022,11073)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2022 - C-725/19 (https://dejure.org/2022,11073)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - C-725/19 (https://dejure.org/2022,11073)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,11073) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Impuls Leasing România

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Leasingvertrag, der einen vollstreckbaren Titel darstellt - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 93/13/EWG; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Äquivalenzgrundsatz; Effektivitätsgrundsatz; Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Leasingvertrag, der einen vollstreckbaren Titel darstellt; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Leasingvertrag, der einen vollstreckbaren Titel darstellt - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1297
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-725/19
    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 26. Juni 2019, Addiko Bank (C-407/18, EU:C:2019:537), die Auffassung vertreten hat, dass es für die Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Verbraucherschutzes offensichtlich unzureichend ist, dass nach dem innerstaatlichen Recht die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Hypothekenkreditvertrag nicht von dem mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung eines solchen Vertrags befassten Gericht durchgeführt werden kann, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls vom Gericht des Erkenntnisverfahrens, bei dem der Verbraucher eine Klage auf Nichtigkeit solcher missbräuchlicher Klauseln erhebt.

    Jedoch ist es wahrscheinlich, dass ein in Zahlungsverzug geratener Schuldner nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen wird, um die erforderliche Sicherheitsleistung zu stellen (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 60).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-725/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-725/19
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-725/19
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-537/12

    Banco Popular Español - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-725/19
    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere zur Aussetzung der Vollstreckung, zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten (Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia, C-537/12 sowie C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 60, und Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 28).

    Hierin besteht ein Unterschied zu den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen in den Rechtssachen Banco Popular Español und Banco de Valencia sowie Sánchez Morcillo und Abril García, in denen der Beschluss vom 14. November 2013 (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759) bzw. das Urteil vom 17. Juli 2014 (C-169/14, EU:C:2014:2099) ergangen ist und in deren Rahmen das innerstaatliche Recht dem Gericht nicht gestattete, vorläufige Maßnahmen bis zur Prüfung der Vertragsklauseln im Erkenntnisverfahren zu erlassen.

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-725/19
    So hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Schutz der Rechte, die dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehen werden, nur dann garantiert werden kann, wenn die nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahn- bzw. Zahlungsbefehlsverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids bzw. des Zahlungsbefehls von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46, und vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 44).

    Insoweit ergibt sich aus der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Verhältnis zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, den Verbraucher nicht davon abhalten dürfen, das Gericht anzurufen, um die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln prüfen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52 und 54, sowie vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-725/19
    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere zur Aussetzung der Vollstreckung, zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten (Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia, C-537/12 sowie C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 60, und Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 28).

    Hierin besteht ein Unterschied zu den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen in den Rechtssachen Banco Popular Español und Banco de Valencia sowie Sánchez Morcillo und Abril García, in denen der Beschluss vom 14. November 2013 (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759) bzw. das Urteil vom 17. Juli 2014 (C-169/14, EU:C:2014:2099) ergangen ist und in deren Rahmen das innerstaatliche Recht dem Gericht nicht gestattete, vorläufige Maßnahmen bis zur Prüfung der Vertragsklauseln im Erkenntnisverfahren zu erlassen.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-725/19
    Insoweit hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass in dem Fall, dass keine Überprüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln von Amts wegen durch ein Gericht in dem Stadium der Vollstreckung des Mahnbescheids vorgesehen ist, davon auszugehen ist, dass eine nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, sofern sie nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids eine solche Überprüfung vorsieht oder, wenn eine solche Überprüfung nur im Stadium des Einspruchs gegen den Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Einspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, sei es, weil die nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, ihm alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann (Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Verhältnis zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, den Verbraucher nicht davon abhalten dürfen, das Gericht anzurufen, um die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln prüfen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52 und 54, sowie vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-725/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Verhältnis zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, den Verbraucher nicht davon abhalten dürfen, das Gericht anzurufen, um die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln prüfen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52 und 54, sowie vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-725/19
    So hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Schutz der Rechte, die dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehen werden, nur dann garantiert werden kann, wenn die nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahn- bzw. Zahlungsbefehlsverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids bzw. des Zahlungsbefehls von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46, und vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 44).
  • EuGH, 06.11.2019 - C-75/19

    BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucuresti und Secapital

  • EuGH, 11.07.2018 - C-60/17

    Somoza Hermo und Ilunión Seguridad - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

  • EuGH, 04.05.2023 - C-200/21

    BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions - Vorlage zur

    Allerdings ist nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396), ergangen.

    Zwar war im Ausgangsrechtsstreit, zu dem das Urteil vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396), ergangen ist, das mit der Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung befasste Gericht nicht befugt, die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags, der dieser Vollstreckung zugrunde liegt, zu überprüfen, während dieses Gericht unter den Umständen der Rechtssache, in der das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, die Möglichkeit dazu hat, allerdings nur dann, sofern es innerhalb einer Frist von 15 Tagen befasst wurde, nach deren Ablauf die Beschwerde verfristet ist.

    Der verfahrensrechtliche Kontext scheint insoweit der gleiche zu sein wie der in Rn. 57 des Urteils vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396), angesprochene.

    Es ist daher darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396), an die Rechtsprechung erinnert hat, nach der die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Verhältnis zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, den Verbraucher nicht davon abhalten dürfen, das Gericht anzurufen, um die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln prüfen zu lassen.

  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u.a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses)

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein wirksamer Schutz der Rechte, die einem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehen werden, nur dann garantiert werden kann, wenn die betreffenden nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahn- bzw. Zahlungsbefehlsverfahrens oder im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens von Amts wegen auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüft werden (Urteil vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România, C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 49).

    Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass in dem Fall, dass keine Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln von Amts wegen durch ein Gericht in dem Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorgesehen ist, davon auszugehen ist, dass eine nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, sofern sie nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids eine solche Prüfung vorsieht oder, wenn eine solche Prüfung nur im Stadium des Widerspruchs gegen den betreffenden Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Widerspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, sei es, weil die nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, dem Verbraucher alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann (Urteil vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România, C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    44 Urteile vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 45), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61), und vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 43).
  • EuGH, 05.10.2023 - C-25/23

    Princess Holdings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2, Art. 94

    Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass die Richtlinie 93/19 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere zur Aussetzung der Vollstreckung, zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten (Urteil vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România, C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

    41 Urteile vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 95 und 96), vom 17. Mai 2022, MA (C-600/19, EU:C:2022:394), SPV Project 1503 u. a. (C-693/19, EU:C:2022:395), Impuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396) und Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht