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   EuGH, 19.05.2022 - C-569/20   

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EuGH, 19.05.2022 - C-569/20 (https://dejure.org/2022,11334)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.2022 - C-569/20 (https://dejure.org/2022,11334)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - C-569/20 (https://dejure.org/2022,11334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spetsializirana prokuratura (Procès d'un accusé en fuite)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Unterrichtung über die Verhandlung - Unmöglichkeit, die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Unterrichtung über die Verhandlung - Unmöglichkeit, die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese Person in Abwesenheit verhandelt und kann sie in Abwesenheit verurteilt werden, sie hat jedoch dann das Recht, eine neue Verhandlung in ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 13.02.2020 - C-688/18

    Spetsializirana prokuratura (Audience en l'absence de la personne poursuivie)

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343 nur zum Ziel hat, gemeinsame Mindestvorschriften festzulegen, und daher keine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vornimmt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 28, und vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person], C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 30).

    Diese Auslegung beachtet im Übrigen das im 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 genannte Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 der Charta verankert ist, die, wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) klargestellt wird, Art. 6 EMRK entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person], C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 34 und 35).

  • EGMR, 01.03.2006 - 56581/00

    SEJDOVIC c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Außerdem darf ihm kein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehen (Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86, und vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien, CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).

    Aus dieser Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass ein solcher Verzicht festgestellt werden kann, wenn feststeht, dass die beschuldigte Person darüber unterrichtet wird, dass ein Strafverfahren gegen sie geführt wird, wenn sie die Art sowie den Grund des Anklagevorwurfs kennt und wenn sie nicht die Absicht hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder sich der Verfolgung entziehen will (vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 99, und vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien, CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 48).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Somit kann jeder, der ein Recht auf eine neue Verhandlung hat, sich einem Mitgliedstaat gegenüber auf dieses Recht vor den nationalen Gerichten berufen, wenn dieser Mitgliedstaat entweder die betreffende Richtlinie nicht innerhalb der ihm gesetzten Fristen in die nationale Rechtsordnung umgesetzt hat oder sie nur unzulänglich umgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 98 und 99).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 13.03.2018 - 55517/14

    VILCHES CORONADO ET AUTRES c. ESPAGNE

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Außerdem darf ihm kein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehen (Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86, und vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien, CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).
  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 42).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 42).
  • EGMR, 23.05.2006 - 24379/02

    KOUNOV c. BULGARIE

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Aus dieser Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass ein solcher Verzicht festgestellt werden kann, wenn feststeht, dass die beschuldigte Person darüber unterrichtet wird, dass ein Strafverfahren gegen sie geführt wird, wenn sie die Art sowie den Grund des Anklagevorwurfs kennt und wenn sie nicht die Absicht hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder sich der Verfolgung entziehen will (vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 99, und vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien, CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 48).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Hierbei sind namentlich auch die Erwägungsgründe des betreffenden Unionsrechtsakts zu berücksichtigen, da diese wichtige Auslegungselemente sind, die den Willen des Gesetzgebers erhellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 75).
  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
    Jedoch dürfen diese im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht das Ziel dieser Richtlinie beeinträchtigen, das darin besteht, ein faires Verfahren zu gewährleisten und es dem Betroffenen zu ermöglichen, in seiner Verhandlung anwesend zu sein, was impliziert, dass es ihm möglich ist, seine Verteidigung vorzubereiten (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 128).
  • EuGH, 28.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • EGMR, 26.01.2017 - 52009/07

    LENA ATANASOVA c. BULGARIE

  • EuGH, 15.09.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Kontext, in den diese Voraussetzungen eingebettet sind, wird im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 erläutert, der den in deren Art. 8 Abs. 2 verfolgten Grundgedanken erkennen lässt, wonach bestimmte eindeutige Verhaltensweisen, die den Willen der Verdächtigen oder beschuldigten Personen zum Ausdruck bringen, auf ihr Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung zu verzichten, die Durchführung einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit ermöglichen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren sowie das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren festzulegen, nicht aber, eine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem besteht das Ziel dieser Richtlinie, wie es in deren Erwägungsgründen 9 und 10 heißt, darin, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen und damit die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 36).

    Insoweit stellt das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ein wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren dar, wie es in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 der Grundrechtecharta verankert ist, die, wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) klargestellt wird, Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 42, und vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 51).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-159/20

    Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2022 - C-704/20

    Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-430/22

    VB (Information du condamné par défaut)

    Insbesondere sind auch die Erwägungsgründe des betreffenden Unionsrechtsakts zu berücksichtigen, da diese den Willen des Gesetzgebers erhellen und wichtige Auslegungselemente sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 32).

    Jedoch dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht das Ziel dieser Richtlinie beeinträchtigen, das darin besteht, ein faires Verfahren zu gewährleisten und es dem Betroffenen zu ermöglichen, im Sinne von Art. 8 oder Art. 9 der Richtlinie in seiner Verhandlung anwesend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-755/21

    Generalanwalt Rantos: Europol und ein Mitgliedstaat, in dem ein Schaden im

    24 Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten), C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

    54 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 43 und 44), und vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verfahren gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 34, 35 und 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

    34 Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), über die Anwendbarkeit der Richtlinie 2016/343 auf wegen Nichterscheinens in Abwesenheit verurteilte Personen.
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