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   EuGH, 14.07.2022 - C-36/21   

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https://dejure.org/2022,17463
EuGH, 14.07.2022 - C-36/21 (https://dejure.org/2022,17463)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-36/21 (https://dejure.org/2022,17463)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-36/21 (https://dejure.org/2022,17463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sense Visuele Communicatie en Handel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - Direktzahlungen - Gemeinsame Regeln - Art. 30 Abs. 6 und Art. 50 Abs. 2 - Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte - Nationale ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - Direktzahlungen - Gemeinsame Regeln - Art. 30 Abs. 6 und Art. 50 Abs. 2 - Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte - Nationale ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.10.2019 - C-490/18

    Agrárminiszter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-36/21
    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Oktober 2019, Agrárminiszter, C-490/18, EU:C:2019:863, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Oktober 2019, Agrárminiszter, C-490/18, EU:C:2019:863, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-36/21
    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Oktober 2019, Agrárminiszter, C-490/18, EU:C:2019:863, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Oktober 2019, Agrárminiszter, C-490/18, EU:C:2019:863, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.1988 - 316/86

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Krücken

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-36/21
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist und für jede nationale Behörde gilt, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988, Krücken, 316/86, EU:C:1988:201, Rn. 22, und vom 7. August 2018, Ministru kabinets, C-120/17, EU:C:2018:638, Rn. 48).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes indessen nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden, und das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (Urteile vom 26. April 1988, Krücken, 316/86, EU:C:1988:201, Rn. 24, vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 69).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-383/06

    Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening - Strukturfonds - Art.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-36/21
    Der Grundsatz, dass die Anwendung des nationalen Rechts die Anwendung und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen darf, verlangt jedoch, dass das Interesse der Europäischen Union bei der Anwendung des im nationalen Recht anerkannten Grundsatzes des Vertrauensschutzes ebenfalls voll berücksichtigt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2008, Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a., C-383/06 bis C-385/06, EU:C:2008:165, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-36/21
    Dagegen steht das Unionsrecht dem nicht entgegen, dass ein solcher Betriebsinhaber mit einer allein auf das nationale Recht gestützten Schadensersatzklage nicht einen unionsrechtswidrigen Vorteil zu erlangen sucht, sondern den Ersatz des Schadens, der von der mit der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1307/2013 betrauten nationalen Behörde unter Verstoß gegen den im nationalen Recht anerkannten Grundsatz des Vertrauensschutzes verursacht worden sein soll, soweit ihm diese Behörde falsche Informationen über die Auslegung dieser Bestimmungen erteilt haben soll (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 19 und 20, sowie vom 16. Juli 1992, Belovo, C-187/91, EU:C:1992:333, Rn. 20).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-120/17

    Ministru kabinets - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Förderung

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-36/21
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist und für jede nationale Behörde gilt, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988, Krücken, 316/86, EU:C:1988:201, Rn. 22, und vom 7. August 2018, Ministru kabinets, C-120/17, EU:C:2018:638, Rn. 48).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-568/11

    Agroferm - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis auf Zuckerbasis, das

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-36/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes indessen nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden, und das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (Urteile vom 26. April 1988, Krücken, 316/86, EU:C:1988:201, Rn. 24, vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 69).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-187/91

    Belgischer Staat / Belovo

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-36/21
    Dagegen steht das Unionsrecht dem nicht entgegen, dass ein solcher Betriebsinhaber mit einer allein auf das nationale Recht gestützten Schadensersatzklage nicht einen unionsrechtswidrigen Vorteil zu erlangen sucht, sondern den Ersatz des Schadens, der von der mit der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1307/2013 betrauten nationalen Behörde unter Verstoß gegen den im nationalen Recht anerkannten Grundsatz des Vertrauensschutzes verursacht worden sein soll, soweit ihm diese Behörde falsche Informationen über die Auslegung dieser Bestimmungen erteilt haben soll (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 19 und 20, sowie vom 16. Juli 1992, Belovo, C-187/91, EU:C:1992:333, Rn. 20).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-516/16

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-36/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes indessen nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden, und das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (Urteile vom 26. April 1988, Krücken, 316/86, EU:C:1988:201, Rn. 24, vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 69).
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