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   EuGH, 15.09.2022 - C-18/21   

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https://dejure.org/2022,24256
EuGH, 15.09.2022 - C-18/21 (https://dejure.org/2022,24256)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2022 - C-18/21 (https://dejure.org/2022,24256)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2022 - C-18/21 (https://dejure.org/2022,24256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Uniqa Versicherungen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung Nr. 1896/2006 - Art. 16 Abs. 2 - 30-Tage-Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl - Art. 20 - Überprüfungsverfahren - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung Nr. 1896/2006 - Art. 16 Abs. 2 - 30-Tage-Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl - Art. 20 - Überprüfungsverfahren - ...

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Europäischer Zahlungsbefehl: Unterbrechung nationaler Verfahrensfristen wegen Covid-19

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3277
  • EuZW 2023, 342
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.10.2015 - C-245/14

    Thomas Cook Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-18/21
    Diese Überprüfung kann jedoch, wie bereits aus der Überschrift von Art. 20 der Verordnung hervorgeht, nur in "Ausnahmefällen" erfolgen (Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium, C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 29).

    Allerdings hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Bestimmung zwangsläufig eng auszulegen ist, da der Unionsgesetzgeber das Überprüfungsverfahren auf Ausnahmefälle beschränken wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium, C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 31).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-144/12

    Goldbet Sportwetten - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-18/21
    Wie aus Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 hervorgeht, wird er erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert, dass er entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen oder gegen den Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann (Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 29).

    Mit dieser Möglichkeit, Einspruch einzulegen, soll kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Antragsgegners am Europäischen Mahnverfahren vorsieht, und zwar dadurch, dass er die Forderung bestreiten kann, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist (Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 30).

  • EuGH, 10.03.2016 - C-94/14

    Flight Refund

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-18/21
    Mit dieser Verordnung wird somit ein einheitliches Beitreibungsinstrument geschaffen, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Europäischen Union gleiche Bedingungen gewährleistet, wobei zugleich vorgesehen ist, dass für sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Flight Refund, C-94/14, EU:C:2016:148, Rn. 53).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-324/12

    Novontech-Zala - Art. 99 der Verfahrensordnung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-18/21
    Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006 ergibt, müssen, damit der Antrag des Antragsgegners auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach dieser Bestimmung begründet ist, kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: erstens das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt, aufgrund deren der Antragsgegner nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte, zweitens das Fehlen eines Verschuldens des Antragsgegners und drittens sein unverzügliches Tätigwerden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. März 2013, Novontech-Zala, C-324/12, EU:C:2013:205, Rn. 24).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-18/21
    Gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es bei Fehlen einschlägiger Unionsvorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die entsprechenden Vorschriften festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahrensvorschriften nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 26, und vom 15. September 2022, Uniqa Versicherungen, C-18/21, EU:C:2022:682, Rn. 36).
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