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   EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14   

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EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14 (https://dejure.org/2015,10774)
EuGöD, Entscheidung vom 19.05.2015 - F-59/14 (https://dejure.org/2015,10774)
EuGöD, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - F-59/14 (https://dejure.org/2015,10774)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Brune / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Aufhebung durch das Gericht - Art. 266 AEUV - Organisation einer neuen mündlichen Prüfung - Weigerung des Bewerbers, daran teilzunehmen - Neue Entscheidung, den Bewerber ...

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGöD, 01.02.2007 - F-125/05

    Tsarnavas / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14
    So ist es in Rechtsstreitigkeiten, die wie die vorliegende auf Art. 91 des Statuts oder auf Art. 270 AEUV gestützt werden, Sache der Beamten und sonstigen Bediensteten, aber auch der Bewerber von Auswahlverfahren, das Organ innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von dem beanstandeten Sachverhalt mit einem Antrag gegenüber der Union auf Ersatz eines Schadens, der ihr angeblich zurechenbar ist, zu befassen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T-144/02, EU:T:2004:290, Rn. 65 und 66, und vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F-125/05, EU:F:2007:18, Rn. 69).

    Die Angemessenheit der Frist, in der ein Antrag auf Schadensersatz gestellt wird, ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen (Urteile vom 28. Februar 2013, Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28, und vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F-125/05, EU:F:2007:18, Rn. 70).

    In diesem Zusammenhang ist, auch wenn sie nicht unmittelbar anwendbar ist und keine strikte und unantastbare Grenze darstellt, bis zu der jeder Antrag unabhängig davon, wie viel Zeit sich der Antragsteller gelassen hat, um die Verwaltung mit seinem Antrag zu befassen, und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zulässig wäre (Beschluss vom 9. Juli 2010, Marcuccio/Kommission, F-91/09, EU:F:2010:87, Rn. 35, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 18. Juli 2011, Marcuccio/Kommission, T-450/10 P, EU:T:2011:399, Rn. 29), die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs für Klagen aus außervertraglicher Haftung vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist nichtsdestoweniger zum Vergleich heranzuziehen (vgl. Urteil vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F-125/05, EU:F:2007:18, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist festzustellen, dass der Kläger, sowie er davon Kenntnis erlangte, dass das Gericht den oben genannten Antrag in einem anderen Sinn als einen auf Schadensersatz gerichteten Antrag eingestuft hatte, sofort reagierte, indem er konkret in den Tagen nach der Verkündung des Urteils Brune II den Antrag auf Schadensersatz stellte (vgl. im Umkehrschluss in Bezug auf einen Antrag auf Schadensersatz, der 21 Monate nach der Verkündung eines Urteils gestellt und für verspätet befunden wurde, Urteil vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F-125/05, EU:F:2007:18, Rn. 78 und 79).

  • EuGöD, 22.03.2012 - F-5/08

    Brune / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung - Tatsächliche Aufwendungen -

    Auszug aus EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14
    Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, begehrt Herr Brune von der Europäischen Kommission im Wesentlichen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der seiner Ansicht nach aufgrund einer entgangenen Chance auf Einstellung und Beschäftigung als Beamter der Europäischen Union entstanden ist, weil sich das für die Europäische Kommission handelnde Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) rechtswidrig geweigert habe, ihn in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufzunehmen, wie vom Gericht im Urteil vom 29. September 2010, Brune/Kommission (F-5/08, EU:F:2010:111, im Folgenden: Urteil Brune I), festgestellt worden sei.

    Mit Beschluss vom 22. März 2012, Brune/Kommission (F-5/08 DEP, EU:F:2012:42), hat das Gericht den Betrag der Kosten, die dem Kläger zu erstatten sind, auf 11 140, 05 Euro festgesetzt.

    Dies sei vorliegend umso mehr der Fall, als die Kommission im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens, in dem der Beschluss vom 22. März 2012, Brune/Kommission (F-5/08 DEP, EU:F:2012:42), ergangen sei, jedenfalls ausdrücklich anerkannt habe, dass die neue mündliche Prüfung für den Kläger keine reelle Chance dargestellt habe, das Auswahlverfahren erfolgreich zu bestehen, da "eine große Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass er erneut nicht die Mindestpunktzahl erreiche".

    Bezüglich ihrer Ausführungen, die sie für die Zwecke und im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemacht habe, in dem der Beschluss vom 22. März 2012, Brune/Kommission (F-5/08 DEP, EU:F:2012:42), ergangen sei, macht die Kommission im Hinblick auf die Wiedergabe ihrer Ausführungen durch das Gericht in Rn. 14 des genannten Beschlusses geltend, dass sie mit ihrem Vorbringen in Bezug auf das Fehlen einer "reelle[n] Chance" lediglich habe betonen wollen, dass dem Kläger im Wege der neuen mündlichen Prüfung keine größeren Erfolgschancen hätten eingeräumt werden sollen als in einer rechtmäßig durchgeführten ursprünglichen mündlichen Prüfung und, mit anderen Worten, die Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I keine bevorzugte Behandlung habe sein sollen.

  • EuGöD, 13.09.2011 - F-101/09

    AA / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14
    Insoweit macht er geltend, dass der Schaden, der sich aus der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Stabilität der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergebe, erstens in einem Verlust der Chance bestehe, ordnungsgemäß in der Reserveliste aufgeführt und somit später als Unionsbeamter eingestellt zu werden, da die Aufnahme in eine Reserveliste, wie das Gericht in den Rn. 82 ff. des Urteils vom 13. September 2011, AA/Kommission (F-101/09, EU:F:2011:133), festgestellt habe, mit einer Chance auf eine schnelle Einstellung als Beamter verbunden sei.

    Die Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Festlegung der Reserveliste verleiht den erfolgreichen Teilnehmern des Auswahlverfahrens nämlich keinen Anspruch auf Ernennung, sondern lediglich eine Anwartschaft auf Ernennung (Urteile vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05, EU:T:2007:218, Rn. 52, vom 13. September 2011, AA/Kommission, F-101/09, EU:F:2011:133, Rn. 44, und vom 15. Oktober 2014, De Bruin/Parlament, F-15/14, EU:F:2014:236, Rn. 53).

    Im Übrigen verwandelt sich die Anwartschaft auf Einstellung erst ab dem Zeitpunkt in eine Chance, eingestellt zu werden, zu dem eine Planstelle zu besetzen ist, bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass der erfolgreiche Teilnehmer eingestellt werden kann (Urteil vom 13. September 2011, AA/Kommission, F-101/09, EU:F:2011:133, Rn. 85).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Auszug aus EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14
    Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, so dass es für die Abweisung einer Schadensersatzklage genügt, dass eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F-46/09, EU:F:2011:101, Rn. 157).

    Hinsichtlich der Schäden, die im Zeitraum zwischen dem 6. März 2007, dem Zeitpunkt der mit dem Urteil Brune I für ordnungswidrig befundenen mündlichen Prüfung, und dem 4. Februar 2011, dem Zeitpunkt der neuen mündlichen Prüfung, die der Kläger nicht ablegen wollte, entstanden sein sollen, ist festzustellen, dass die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Handlung der Kommission angesichts der und aus den Gründen erfüllt ist, auf die das Gericht im Urteil Brune I abgestellt hat, um die erste Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste aufzuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, EU:C:2008:107, Rn. 53).

    Damit ein solcher materieller Schaden geltend gemacht werden kann, muss der Kläger jedoch beweisen, dass dieser Schaden tatsächlich und sicher war (vgl. Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54).

  • EuGöD, 21.03.2013 - F-94/11

    Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

    Auszug aus EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14
    F-94/11 eingetragene Klage, mit der er insbesondere die Aufhebung der zweiten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste beantragte.

    Mit Urteil vom 21. März 2013, Brune/Kommission (F-94/11, EU:F:2013:41, im Folgenden: Urteil Brune II), hat das Gericht die Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen und ihn zur Tragung der Kosten verurteilt.

    Außerdem stellt das Gericht fest, dass der Antrag auf Schadensersatz Gegenstand eines im Rahmen der Rechtssache F-94/11 zu jener Zeit klar formulierten Klagegrundes hätte sein können und als solcher bereits im Rahmen des Urteils Brune II hätte zweckmäßig behandelt werden können.

  • EuGöD, 20.03.2014 - F-44/13

    Michel / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der sich aus der Rechtswidrigkeit einer Handlung ergibt, wie im vorliegenden Fall aus der Rechtswidrigkeit der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste, nicht aus dem Grund für unzulässig erklärt werden kann, dass der Kläger in seiner Klage auf Aufhebung der als rechtswidrig gerügten Handlung neben seinem Antrag auf Aufhebung nicht förmlich und eindeutig einen Antrag auf Schadensersatz gestellt hat, da die Anfechtungsklage und die Schadensersatzklage selbständige Rechtsbehelfe sind, was auch dann gilt, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und einem ihrer Bediensteten handelt, vorausgesetzt, dass das Verfahren nach den Art. 90 und 91 des Statuts eingehalten worden ist (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1992, Marcato/Kommission, T-64/91, EU:T:1992:22, Rn. 30, und vom 20. März 2014, Michel/Kommission, F-44/13, EU:F:2014:40, Rn. 44).

    Das Argument des Klägers, dass die Kommission im gerichtlichen Verfahren eine Verspätung seines Antrags auf Schadensersatz nicht mehr geltend machen könne, da sie es im vorprozessualen Verfahren nicht geltend macht habe, ist von vornherein zurückzuweisen, da solche Umstände nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung das Gericht jedenfalls nicht von seiner Verpflichtung befreien können, die Einhaltung der Fristen des Statuts nachzuprüfen (Urteile vom 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, 227/83, EU:C:1984:276, Rn. 13, und vom 17. Oktober 1991, 0ffermann/Parlament, T-129/89, EU:T:1991:55, Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Januar 2009, Braun-Neumann/Parlament, T-306/08 P, EU:T:2009:6, Rn. 37, und vom 20. März 2014, Michel/Kommission, F-44/13, EU:F:2014:40, Rn. 68).

  • EuG, 05.06.2014 - T-269/13

    Brune / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung -

    Auszug aus EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14
    Am 19. Mai 2013 legte der Kläger ferner beim Gericht der Europäischen Union gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen das Urteil Brune II ein (Rechtssache T-269/13 P).

    Mit Urteil vom 5. Juni 2014, Brune/Kommission (T-269/13 P, EU:T:2014:424, im Folgenden: Urteil Brune III), hat das Gericht der Europäischen Union das Rechtsmittel gegen das Urteil Brune II zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt.

  • EuG, 17.10.1991 - T-129/89

    Klaus Offermann gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulässigkeit - Antrag -

    Auszug aus EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14
    Das Argument des Klägers, dass die Kommission im gerichtlichen Verfahren eine Verspätung seines Antrags auf Schadensersatz nicht mehr geltend machen könne, da sie es im vorprozessualen Verfahren nicht geltend macht habe, ist von vornherein zurückzuweisen, da solche Umstände nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung das Gericht jedenfalls nicht von seiner Verpflichtung befreien können, die Einhaltung der Fristen des Statuts nachzuprüfen (Urteile vom 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, 227/83, EU:C:1984:276, Rn. 13, und vom 17. Oktober 1991, 0ffermann/Parlament, T-129/89, EU:T:1991:55, Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Januar 2009, Braun-Neumann/Parlament, T-306/08 P, EU:T:2009:6, Rn. 37, und vom 20. März 2014, Michel/Kommission, F-44/13, EU:F:2014:40, Rn. 68).
  • EuGH, 14.05.1998 - C-259/96

    Rat / De Nil und Impens

    Auszug aus EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14
    Insbesondere sei ihm die Bezugnahme auf die Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens (C-259/96 P, EU:C:1998:224), und vom 26. Juni 1996, De Nil und Impens/Rat (T-91/95, EU:T:1996:92), nicht von Nutzen, da diese Urteile Fälle einer rechtsfehlerhaften Durchführung von Aufhebungsurteilen betroffen hätten, während die Kommission im vorliegenden Fall eine im Sinne von Art. 266 AEUV angemessene Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I getroffen habe, was das Gericht und das Gericht der Europäischen Union im Übrigen in den Urteilen Brune II und Brune III klar und endgültig festgestellt hätten.
  • EuG, 26.06.1996 - T-91/95

    Lieve de Nil und Christiane Impens gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte -

    Auszug aus EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14
    Insbesondere sei ihm die Bezugnahme auf die Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens (C-259/96 P, EU:C:1998:224), und vom 26. Juni 1996, De Nil und Impens/Rat (T-91/95, EU:T:1996:92), nicht von Nutzen, da diese Urteile Fälle einer rechtsfehlerhaften Durchführung von Aufhebungsurteilen betroffen hätten, während die Kommission im vorliegenden Fall eine im Sinne von Art. 266 AEUV angemessene Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I getroffen habe, was das Gericht und das Gericht der Europäischen Union im Übrigen in den Urteilen Brune II und Brune III klar und endgültig festgestellt hätten.
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • EuG, 11.07.2007 - T-58/05

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung -

  • EuGöD, 11.07.2013 - F-9/12

    CC / Parlament

  • EuG, 05.12.2000 - T-197/99

    Gooch / Kommission

  • EuG, 26.06.2009 - T-114/08

    Marcuccio / Kommission

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

  • EuGöD, 05.07.2011 - F-46/09

    V / Parlament

  • EuG, 15.01.2009 - T-306/08

    Braun-Neumann / Parlament - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ruhegehälter -

  • EuG, 18.07.2011 - T-450/10

    Marcuccio / Kommission

  • EuGöD, 09.07.2010 - F-91/09

    Marcuccio / Kommission

  • EuGöD, 15.10.2014 - F-15/14

    De Bruin / Parlament

  • EuGH, 12.07.1984 - 227/83

    Moussis / Kommission

  • EuG, 05.10.2004 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

  • EuG, 28.09.1999 - T-140/97

    Hautem / EIB

  • EuG, 19.11.2009 - T-49/08

    Michail / Kommission

  • EuG, 06.06.2006 - T-10/02

    Girardot v Commission

  • EuG, 25.02.1992 - T-64/91

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGöD, 29.09.2010 - F-5/08

    Brune / Kommission

  • EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11

    Honnefelder / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

  • EuGH, 31.03.1965 - 23/64

    Vandevyvere / Parlament

  • EuGH, 29.10.1975 - 81/74

    Marenco / Kommission

  • EuG, 29.11.2016 - T-513/16

    Brune / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung - Öffentlicher Dienst -

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission (F-59/14, EU:F:2015:50),.

    Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen F-59/14 in das Register eingetragene Klage, mit der er von der Kommission im Wesentlichen den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens begehrte, der sich seiner Ansicht nach daraus ergibt, dass ihm aufgrund der vom Gericht im Urteil Brune I für rechtswidrig erklärten Weigerung des für die Kommission handelnden EPSO, ihn in die Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens aufzunehmen, die Chance auf Einstellung und Beschäftigung als Beamter der Europäischen Union entgangen sei.

    Mit Urteil vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission (F-59/14, EU:F:2015:50, im Folgenden: Urteil Brune IV), gab das Gericht für den öffentlichen Dienst der Schadensersatzklage des Klägers teilweise statt und verurteilte die Beklagte, ihm als Ersatz des zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 entstandenen immateriellen Schadens den Betrag von 4 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 17. April 2013 in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes zu zahlen.

    Mit Schreiben vom 4. September 2015 forderte der Beistand des Klägers die Kommission zur Erstattung der Hälfte der mit 9 962, 50 Euro bezifferten Anwaltskosten in der Rechtssache F-59/14 für 48, 5 Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 205 Euro zuzüglich einer Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro auf.

    Mit Schriftsatz, der am 15. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst den vorliegenden, unter dem Aktenzeichen F-59/14 DEP in das Register eingetragenen Antrag auf Festsetzung der Kosten gestellt und das Gericht im Wesentlichen aufgefordert,.

    Die Kommission hat in ihrer am 27. Juni 2016 beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Stellungnahme geltend gemacht, der vorliegende Antrag sei insbesondere deshalb offensichtlich unzulässig, weil der Kläger darin nichts angeführt habe, was die Bewertung seiner Tätigkeiten im Rahmen der Rechtssache F-59/14 beweisen könnte, obwohl sie den Beistand des Klägers mit Schreiben vom 10. Februar 2016 ausdrücklich aufgefordert habe, insoweit ergänzende Angaben zu machen.

    Jedenfalls könnten die dem Kläger im Verfahren F-59/14 entstandenen Gesamtkosten nicht über 5 000 Euro liegen, so dass die von ihr zu erstattenden Kosten höchstens 2 500 Euro betragen könnten.

    Zur Erstattungsfähigkeit und zur Höhe der vom Kläger im Rahmen der Rechtssache F-59/14 aufgewandten Kosten.

    Er habe im Rahmen der Rechtssache F-59/14 beim Gericht für den öffentlichen Dienst eine Klageschrift mit 16 Seiten und eine Erwiderung mit sieben Seiten eingereicht.

    Unter diesen Umständen könne der Kläger bei sachgerechter Betrachtung nicht geltend machen, dass für die viel einfachere Rechtssache F-59/14, die für ihn offensichtlich keine entscheidende wirtschaftliche Bedeutung gehabt habe, 48, 5 Arbeitsstunden seines Anwalts erforderlich gewesen seien.

    Im Licht dieser Erwägungen ist die Erstattungsfähigkeit der vom Kläger im Hauptsacheverfahren F-59/14 aufgewandten Kosten und gegebenenfalls die Höhe der in Durchführung des Urteils Brune IV erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

    Sie bestreitet nämlich, dass der Anwalt des Klägers für das Verfahren in der Rechtssache F-59/14 tatsächlich Leistungen im geltend gemachten zeitlichen Umfang erbracht hat, und wendet ein, dass in einer den öffentlichen Dienst betreffenden Rechtssache der verlangte Stundensatz nicht anwendbar sei.

    Das Hauptsacheverfahren in der Rechtssache F-59/14, in der das Urteil Brune IV ergangen ist, betraf einen unerledigten Teil der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile Brune 1, 11 und III ergangen sind, und zwar die Schadensersatzforderung, die überdies zum Teil bereits im Rahmen der Urteile Brune II und III behandelt worden war (vgl. hierzu Urteil Brune IV, Rn. 47 bis 49).

    Abgesehen von seinem beschränkten Gegenstand wies das Hauptsacheverfahren in der Rechtssache F-59/14 auch weder einen besonderen Schwierigkeitsgrad noch besondere unionsrechtliche Bedeutung auf, auch wenn die Zulässigkeit der Schadensersatzklage im Gesamtzusammenhang mit den drei vorangegangenen Entscheidungen der Unionsgerichte zu prüfen war, was das Gericht für den öffentlichen Dienst dazu veranlasste, einen zweiten Schriftsatzwechsel zu gestatten.

    Ferner erscheinen dem Gericht, vor allem in Anbetracht der in Rn. 33 des vorliegenden Beschlusses getroffenen Feststellungen und insbesondere des Umstands, dass dem Beistand des Klägers, der ihn in allen fünf bei den Unionsgerichten anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten ständig vertrat, die Sache bekannt war, sowie der vom Kläger gemachten Angaben, die angesetzten 32, 5 Stunden für die Erstellung und Übermittlung der dem Gericht für den öffentlichen Dienst unterbreiteten Schriftsätze sowie die sechs für Beratungen in Rechnung gestellten Stunden als, gemessen an den Merkmalen des Hauptsacheverfahrens in der Rechtssache F-59/14, zu hoch.

    Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der dem Kläger im Rahmen des Hauptsacheverfahrens in der Rechtssache F-59/14 zu erstattenden Kosten auf 3 335 Euro festzusetzen.

    Der Gesamtbetrag der Herrn Markus Brune in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission (F-59/14, EU:F:2015:50), von der Europäischen Kommission zu ersetzenden Kosten wird auf 3 335 Euro festgesetzt.

  • EuG, 13.07.2018 - T-275/17

    Das Gericht der EU verurteilt das Europäische Parlament und die EIB, jeweils

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131; vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T-742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 64, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80).
  • EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, so dass es für die Zurückweisung eines Schadensersatzantrags genügt, dass eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 52, vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F-46/09, EU:F:2011:101, Rn. 157, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 71).

    Was den tatsächlichen Schaden angeht, der im vorliegenden Fall ein materieller Schaden ist, muss dieser nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls schlüssig nachgewiesen und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 76).

    Die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung wie die durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigten Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 kann zwar für sich genommen bereits einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden darstellen, den diese Handlung verursacht haben kann, doch gilt dies nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131, vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T-49/08 P, EU:T:2009:456, Rn. 88, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80).

  • EuG, 13.07.2018 - T-377/17

    SQ/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings -

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 2004, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2004:94, Rn. 131, vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80, und vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T-742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 64).
  • EuG, 13.12.2017 - T-703/16

    CJ / ECDC - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag -

    À titre liminaire, il y a lieu de rappeler que l'engagement de la responsabilité de l'ECDC est subordonné à la réunion d'un ensemble de conditions, à savoir l'illégalité du comportement qui lui est reproché, la réalité du préjudice allégué et l'existence d'un lien de causalité entre le comportement reproché et le préjudice allégué, ces trois conditions étant cumulatives (voir, en ce sens, ordonnance du 4 avril 2011, Marcuccio/Commission, T-239/09 P, EU:T:2011:138, point 60 et jurisprudence citée, et arrêt du 19 mai 2015, Brune/Commission, F-59/14, EU:F:2015:50, point 71 et jurisprudence citée).

    Cela étant, si l'annulation d'un acte entaché d'illégalité, tel que la décision de résiliation, peut constituer en elle-même la réparation adéquate et, en principe, suffisante de tout préjudice moral que cet acte peut avoir causé, tel ne saurait être le cas lorsque le requérant démontre avoir subi un préjudice moral détachable de l'illégalité fondant l'annulation et n'étant pas susceptible d'être intégralement réparé par cette annulation (voir, en ce sens, arrêts du 6 juin 2006, Girardot/Commission, T-10/02, EU:T:2006:148, point 131, et du 19 mai 2015, Brune/Commission, F-59/14, EU:F:2015:50, point 80).

  • EuGöD, 20.07.2016 - F-126/15

    Barroso Truta u.a. / Gerichtshof der Europäischen Union

    Ces trois conditions sont cumulatives, de sorte que l'absence de l'une d'entre elles suffit pour rejeter un recours indemnitaire (voir arrêts du 21 février 2008, Commission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, point 52 ; du 5 juillet 2011, V/Parlement, F-46/09, EU:F:2011:101, point 157, et du 19 mai 2015, Brune/Commission, F-59/14, EU:F:2015:50, point 71).

    Secondement, quant à la condition relative au préjudice, il convient de constater que les préjudices allégués par les requérants sont matériels et que, par conséquent, pour pouvoir être revendiqués, encore faut-il que les requérants prouvent que ces préjudices sont réels et certains (voir arrêts du 21 février 2008, Commission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, point 54, et du 19 mai 2015, Brune/Commission, F-59/14, EU:F:2015:50, point 76), étant entendu que des préjudices futurs et hypothétiques ne sauraient en principe être indemnisés (voir arrêt du 26 mai 1998, Bieber/Parlement, T-205/96, EU:T:1998:110 ; ordonnance du 24 avril 2001, Pierard/Commission, T-172/00, EU:T:2001:123, point 38, et arrêt du 22 mai 2012, Evropaïki Dynamiki/Commission, T-17/09, EU:T:2012:243, point 123 et jurisprudence citée).

  • EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14

    Clarke / HABM - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Mitarbeiter des HABM

    Dies gilt umso mehr, als das HABM erst nach der Verkündung der Urteile Clarke und Bennett, die den Komplex der gerichtlichen Verfahren, die gegen das Amt von seinen Zeitbediensteten mit einem ähnlichen Vertrag wie dem der Klägerinnen angestrengt worden waren, abschlossen, in der Lage war, die Tragweite des Rechtsverstoßes, den es beim Umgang mit der Vertragssituation der Klägerinnen begangen hatte, zu beurteilen und daraus alle Konsequenzen insbesondere dadurch zu ziehen, dass es deren Wiedereinstellung vornahm (vgl. in diesem Sinne entsprechend zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist für einen Antrag auf Schadensersatz, Urteil vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 47).
  • EuG, 13.12.2018 - T-743/16

    CX / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarstrafe - Entfernung

    Tel ne saurait toutefois être le cas lorsque la partie requérante démontre avoir subi un préjudice moral détachable de l'illégalité fondant l'annulation et n'étant pas susceptible d'être intégralement réparé par cette annulation (voir, en ce sens, arrêts du 6 juin 2006, Girardot/Commission, T-10/02, EU:T:2006:148, point 131 ; du 16 mai 2017, CW/Parlement, T-742/16 RENV, non publié, EU:T:2017:338, point 64, et du 19 mai 2015, Brune/Commission, F-59/14, EU:F:2015:50, point 80).
  • EuGöD, 05.02.2016 - F-137/14

    GV / EAD - Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Vertragsbediensteter -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung wie der angefochtenen Entscheidung für sich genommen bereits einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz für den gesamten durch diese Handlung etwa verursachten immateriellen Schaden darstellen, doch gilt dies nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131, vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T-49/08 P, EU:T:2009:456, Rn. 88, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80).
  • EuGöD, 06.10.2015 - F-119/14

    FE / Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines

    Was zunächst das Kriterium der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen anbelangt, kann die Klägerin, obwohl die Aussicht auf ihre Einstellung von unbestreitbarer Bedeutung für sie war, keinerlei Anspruch auf Ernennung zur Beamtin geltend machen und sich mangels Zustimmung der GD Humanressourcen, unbeschadet des von der GD Justiz bekundeten beständigen Interesses an ihrer Einstellung, auch nicht auf ein dahin gehendes berechtigtes Vertrauen berufen (vgl. Urteil vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.10.2019 - T-730/18

    DQ u.a. / Parlament

  • EuG, 28.04.2021 - T-843/19

    Correia/ EWSA

  • EuGöD, 12.05.2016 - F-50/15

    FS / EWSA

  • EuG, 24.10.2018 - T-162/17

    Fernández González / Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-535/22

    NZ/ Kommission

  • EuG, 29.11.2018 - T-811/16

    Di Bernardo / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung -

  • EuG, 10.04.2019 - T-303/18

    AV / Kommission

  • EuGöD, 12.05.2016 - F-102/15

    FS / EWSA

  • EuGöD, 15.12.2015 - F-141/14

    Guittet / Kommission

  • EuGöD, 24.09.2015 - F-92/14

    Weissenfels / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage

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