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   EuG, 08.03.1990 - T-41/89   

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https://dejure.org/1990,5916
EuG, 08.03.1990 - T-41/89 (https://dejure.org/1990,5916)
EuG, Entscheidung vom 08.03.1990 - T-41/89 (https://dejure.org/1990,5916)
EuG, Entscheidung vom 08. März 1990 - T-41/89 (https://dejure.org/1990,5916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Georg Schwedler gegen Europäisches Parlament.

    Beamte - Steuerfreibetrag - Unterhaltsberechtigte Kinder.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und Erstattung von Reisekosten; Gewährung des Freibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 1; ; VO (EWG) Nr. 260/68 Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.11.1980 - 81/79

    Sorasio-Allo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.03.1990 - T-41/89
    18 Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 1980 in den verbundenen Rechtssachen 81/79, 82/79 und 146/79 ( Sorasio Allo u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, 3557 ) ergibt, sind hierzu vorab Zweck und Aufbau der Regelung über den Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder zu prüfen.
  • EuGH, 07.05.1986 - 52/85

    Rihoux / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.03.1990 - T-41/89
    33 Es ist erstens darauf hinzuweisen, daß die Gegenstände von Beschwerde und Klage, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85 ( Rihoux, Slg. 1986, 1555 ) entschieden hat, einander so ähnlich sein müssen, daß eine einverständliche Beilegung eines Streits zwischen dem Beamten und der Verwaltung ermöglicht und gefördert wird.
  • EuGH, 14.01.1982 - 64/81

    Corman / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuG, 08.03.1990 - T-41/89
    27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes will die Gemeinschaftsrechtsordnung ihre Begriffe grundsätzlich nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen definieren, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist ( siehe u. a. das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 64/81, Corman/Hauptzollamt Gronau, Slg. 1982, 13 ).
  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus EuG, 08.03.1990 - T-41/89
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81 ( Baywa/BALM, Slg. 1982, 1503 ) festgestellt hat, sind Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, durch die Ansprüche auf Geldleistungen begründet werden, eng auszulegen.
  • EuGH, 07.05.1986 - 191/84

    Barcella / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.03.1990 - T-41/89
    34 Zweitens muß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe u. a. das Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, Barcella u. a./Kommission, Slg. 1986, 1541 ) gemäß Artikel 38 § 1 in Verbindung mit Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die vor dem Gericht entsprechend gilt, der Streitgegenstand in der Klageschrift angegeben werden, und ein erstmals in der Erwiderung gestellter Antrag ändert den ursprünglichen Gegenstand der Klage und ist als neuer und daher unzulässiger Antrag anzusehen.
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuG, 08.03.1990 - T-41/89
    Den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und der mit der betreffenden Regelung verfolgten Zielsetzung zu ermitteln ist ( siehe u. a. das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro/Produktschap voor Vee en Vlees, Slg. 1984, 107 ).
  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    100 Da die Klägerinnen diese angebliche gemeinsame Regel auch unabhängig von ihrer Eigenschaft als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts anführen, ist daran zu erinnern, dass eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, um ihren Inhalt festzustellen, nach der Rechtsprechung generell autonom auszulegen ist, was unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zieles zu erfolgen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-41/89, Schwedler/Parlament, Slg. 1990, II-79, Randnr. 27; vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 36; und vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnr. 39).
  • EuG, 30.06.2005 - T-190/03

    Olesen / Kommission

    p. 2791, point 11 ; Tribunal 8 mars 1990, Schwedler/Parlement, T-41/89, Rec.

    p. 1503, point 10 ; arrêt du Tribunal du 8 mars 1990, Schwedler/Parlement, T-41/89, Rec.

  • EuGH, 28.11.1991 - C-132/90

    Schwedler / Parlament

    Aus dem Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-41/89 (Georg Schwedler/Europäisches Parlament, Slg. 1990, II-79) geht folgendes hervor:.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-41/89 über die Anträge auf Gewährung eines Steuernachlasses aufzuheben;.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1991 - C-132/90

    Georg Schwedler gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Steuerfreibetrag -

    Mit Urteil vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-41/89 wies das Gericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, daß der Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder nur demjenigen gewährt werden könne, der die Kosten des gesamten wesentlichen Bedarfs des Kindes bestreite (Randnrn. 18 bis 21); diese Belastung sei im vorliegenden Fall von der Bundeswehr übernommen worden.

    Daher schlage ich vor, das Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-41/89 im angefochtenen Teil ( 4 ) aufzuheben.

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

    5 und 6; Urteile des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-41/89, Schwedler/Parlament, Slg. 1990, II-79, Randnr. 34, und vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-22/92, Weißenfels/Parlament, Slg. 1993, II-1095, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-424/05

    Kommission / Hosman-Chevalier - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage -

    Außerdem sei eine solche Auslegung auch deshalb geboten, weil es sich um eine Bestimmung handele, die die Gewährung einer finanziellen Vergünstigung regele (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, Slg. 1982, 1503, Randnr. 10, sowie des Gerichts vom 8. März 1990, Schwedler/Parlament, T-41/89, Slg. 1990, II-79, Randnr. 23, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 28. November 1991, Schwedler/Parlament, C-132/90 P, Slg. 1991, I-5745).
  • EuG, 09.09.2020 - T-381/15

    IMG / Kommission

    Daraus folgt, dass die Klägerin in diesem Verfahrensstadium zwar wegen der seit der Klageerhebung verstrichenen Zeit die in ihren ursprünglichen Schadensersatzanträgen genannten Beträge anpassen darf, sofern sie die Gründe für diese Anpassung erläutert, doch ist ihr eine Änderung der Art der beantragten Entschädigung selbst verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 239, und vom 11. Januar 2002, Biret et Cie/Rat, T-210/00, EU:T:2002:3, Rn. 48 und 49, vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 8. März 1990, Schwedler/Parlament, T-41/89, EU:T:1990:19, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2007 - C-424/05

    Kommission / Hosman-Chevalier - Beamte - Auslandszulage - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a

    27 - Ständige Rechtsprechung des Gerichts seit seinem Urteil vom 8. März 1990, Schwedler/Parlament (T-41/89, Slg. 1990, II-79); vgl. u. a. die in Randnr. 48 des Urteils Olesen/Kommission angeführte Rechtsprechung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-168/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS TIZZANO HAFTET DER REISEVERMITTLER, DER EINEN

    11: - Vgl. Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95 (EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 30); vgl. auch Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 64/81 (Corman, Slg. 1982, 13, Randnr. 8) und Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-41/89 (Schwedler/Parlament, Slg. 1990, II-79, Randnr. 27).
  • EuG, 16.04.1997 - T-66/95

    Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Diese Bestimmung sei im übrigen nach der Rechtsprechung eng auszulegen (Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-41/89, Schwedler/Parlament, Slg. 1990, II-78, Randnr. 23).
  • EuG, 28.05.1997 - T-59/96

    Jean-Louis Burban gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verspätete Erstellung

  • EuG, 17.06.1993 - T-65/92

    Monique Arauxo-Dumay gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 26.10.1993 - T-22/92

    Roderich Weißenfels gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulässigkeit -

  • EuG, 28.02.1996 - T-15/95

    Nuno do Paço Quesado gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

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