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   EuG, 27.02.1992 - T-19/91   

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EuG, 27.02.1992 - T-19/91 (https://dejure.org/1992,4617)
EuG, Entscheidung vom 27.02.1992 - T-19/91 (https://dejure.org/1992,4617)
EuG, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - T-19/91 (https://dejure.org/1992,4617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Société d'hygiène dermatologique de Vichy gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 85 EWG-Vertrag - Ausschließliches oder selektives Vertriebssystem - Wettbewerbswidriger Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkung - Verordnung Nr. 17 - Entscheidung über die Anwendung des Artikels 16 Absatz 6.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung eines ausschließlichen Vertriebssystems für die Kosmetikprodukte von Vichy in Frankreich bei der Kommission zur Erlangung eines Negativtests; Verstoß gegen Wettbewerbsregeln durch Vereinbarungen zwischen der Société d' Hygiène Dermatologique de Vichy und den ...

  • Judicialis

    EWG Art. 85 Abs. 1; ; EWG Art. 85 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 6

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 15.03.1967 - 8/66

    Cimenteries u.a. / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 27.02.1992 - T-19/91
    15 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. März 1967 in den verbundenen Rechtsachen 8/66 bis 11/66 (Cimenteries Cementbedrijven e.a./Kommission, Slg. 1967, S. 100) entschieden, daß eine nach Artikel 15 Absatz 6 getroffene Maßnahme "die Interessen der Unternehmen [beeinträchtigt], indem sie in deren Rechtsstellung eingreift.

    Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 15. März 1967, a. a. O., entschieden habe, müssten Entscheidungen der Kommission nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, wenn eine Klage gegen sie möglich sei, unter Beachtung der Schutzbestimmungen des Vertrages und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte ergehen.

    28 Diese Auffassung habe auch Generalanwalt Römer in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen 8/66 bis 11/66 (a. a. O.) vertreten, als er ausgeführt habe, daß es "die der Maßnahme des Artikels 15 Absatz 6 anhaftenden Besonderheiten, d. h. ihre Funktion... erlauben, den Beratenden Ausschuß nicht einzuschalten, da es ansonsten aufgrund der zu beachtenden Formvorschriften und Fristen zu unvertretbaren Verfahrensverzögerungen käme... Diese Ansicht entspricht im übrigen einer sachgerechten Auslegung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 17.".

    Aus diesem Grund hat auch der Gerichtshof in dem Urteil vom 15. März 1967 (a. a. O.) eine Klage der Betroffenen gegen eine solche Mitteilung nach Artikel 173 EWG-Vertrag für zulässig erklärt.

    57 Das Gericht weist zunächst darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil vom 15. März 1967 (a. a. O.) entschieden hat: "Für den Ausschluß einer Vereinbarung von der Bußgeldbefreiung des Artikels 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 ist gemäß Artikel 15 Absatz 6 zunächst erforderlich, daß nach Auffassung der Kommission die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages 'vorliegen' ".

    90 Der Gerichtshof hat in dem Urteil vom 15. März 1967 (a. a. O.) entschieden: "Gemäß Artikel 15 Absatz 6 muß die Kommission den Vertragsparteien... mitteilen, daß nach ihrer Auffassung eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages nicht gerechtfertigt ist... Daß die Kommission insoweit über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügt, gebietet ihr nur noch mehr, innerhalb des besonderen Rahmens des Artikels 15 Absatz 6 der Verordnung [Nr. 17] durch eine Entscheidung festzustellen, daß eine Anwendung des Artikels 15 Absatz 3 'nicht gerechtfertigt ist'.".

    102 Zum Vorliegen eines schweren und offensichtlichen Verstosses habe der Gerichtshof in dem Urteil vom 15. März 1967 (a. a. O.) entschieden, daß Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 6 den Vertrag verletzten, wenn nicht "im konkreten Einzelfall alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt sind".

    Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung seien nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1967 (a. a. O.) lediglich die Offensichtlichkeit und die Schwere des Verstosses.

    111 Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 15. März 1967 (a. a. O.) entschieden hat, betrifft das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 "im praktischen Ergebnis die Frage..., ob offensichtlich ein so schwerwiegender Verstoß gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 vorliegt, daß eine Befreiung nach Artikel 85 Absatz 3 ausgeschlossen erscheint".

  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus EuG, 27.02.1992 - T-19/91
    Zwar sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière, Slg. 1966, 337), vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie de Hächt, Slg. 1967, 525) und vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80 (L' Oréal, Slg. 1980, 3775) bei der Beurteilung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung eines Vertriebssystems die mögliche kumulative Wirkung zusammen mit anderen Vertriebssystemen zu berücksichtigen, jedoch könne es sich dabei, wie der Gerichtshof kürzlich unter Bezugnahme auf sogenannte Bierlieferungsverträge erneut entschieden habe, nur um einen Faktor der Beurteilung unter anderen handeln (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935).

    Die Kommission könne sich auch nicht auf das Urteil des Gerichshofes vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83 (Binon, Slg. 1985, 2015) stützen, das sich seinerseits an eine jedes quantitative Kriterium verbietende Rechtsprechung anschließe (Urteil Metro I, a. a. O.; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 99/79, Lancôme, Slg. 1980, 2511; Urteil L' Oréal, a. a. O.; Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021).

    Dem Gerichtshof zufolge (vgl. das Urteil L' Oréal, a. a. O.) müssten beim Verbot einer selektiven Vertriebsvereinbarung wegen der von ihr bezweckten oder bewirkten Behinderung des Wettbewerbs insbesondere die Art und Menge der den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Erzeugnisse, die Stellung und Bedeutung der Parteien auf dem Markt dieser Erzeugnisse sowie die streitige Vereinbarung allein oder im Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen berücksichtigt werden.

    Im Urteil L' Oréal (a. a. O.) heisst es weiter dazu: "Um... beurteilen zu können, ob eine Vereinbarung wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bezweckt oder bewirkt, als verboten anzusehen ist, muß der Wettbewerb betrachtet werden, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde.

    59 Drittens hat der Gerichtshof entschieden (Urteil L' Oréal, a. a. O., Randnr. 17): "Ist der Zugang zu einem selektiven Vertriebsnetz von Voraussetzungen abhängig, die über eine blosse objektive Auswahl qualitativer Art hinausgehen, beruht es insbesondere auf quantitativen Kriterien, so fällt das Vertriebssystem grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, soweit die betreffende Vereinbarung... verschiedene Tatbestandsmerkmale erfuellt, die weniger ihre Rechtsnatur als ihr Verhältnis zum 'Handel zwischen Mitgliedstaaten' und zum 'Wettbewerb' betreffen." Darüber hinaus muß ein Vertriebssystem im Einzelfall zwar geeignet sein, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes erheblich zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295); die Beeinträchtigung braucht indes nicht tatsächlich vorzuliegen; es genügt eine potentielle Beeinträchtigung (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1969, a. a. O.; Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia/Kommission, Slg. 1985, 2545; Urteil vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT/Kommission, Slg. 1987, 4487).

    Nach der angefochtenen Entscheidung stellt dieses Zugangskriterium der Niederlassung als Apotheker zum einen ein quantitatives Kriterium dar, das im Gegensatz zur Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe (Urteil L' Oréal, a. a. O.), und ist zum anderen auf jeden Fall kein notwendiges Kriterium, um einen angemessenen Vertrieb der Produkte zu gewährleisten.

    Daher kann ein selektives oder ausschließliches Vertriebssystem eine Wettbewerbserscheinung sein, die mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar ist, wenn feststeht, daß zur Wahrung der Qualität der fraglichen Produkte und zur Gewährleistung ihres richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebssystem erforderlich ist (Urteil L' Oréal, a. a. O., Randnr. 16), sofern die Auswahl der Wiederverkäufer nach objektiven Gesichtspunkten qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden (Urteil Metro I, a. a. O., Randnr. 20).

    73 Damit fällt, wie der Gerichtshof in dem Urteil L' Oréal (a. a. O.) entschieden hat, das genannte Kriterium grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, soweit die betreffende Vereinbarung "verschiedene Tatbestandsmerkmale erfuellt, die weniger ihre Rechtsnatur als ihr Verhältnis zum Handel zwischen Mitgliedstaaten und zum Wettbewerb betreffen".

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 27.02.1992 - T-19/91
    Zwar sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière, Slg. 1966, 337), vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie de Hächt, Slg. 1967, 525) und vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80 (L' Oréal, Slg. 1980, 3775) bei der Beurteilung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung eines Vertriebssystems die mögliche kumulative Wirkung zusammen mit anderen Vertriebssystemen zu berücksichtigen, jedoch könne es sich dabei, wie der Gerichtshof kürzlich unter Bezugnahme auf sogenannte Bierlieferungsverträge erneut entschieden habe, nur um einen Faktor der Beurteilung unter anderen handeln (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935).

    80 Ferner müssen bei der Beurteilung der Auswirkungen der streitigen Vereinbarung "die wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände" berücksichtigt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991, a. a. O.).

    Auch wenn der Umstand, "daß der streitige Vertrag zu einem Bündel gleichartiger Verträge auf diesem Markt gehört, die sich kumulativ auf den Wettbewerb auswirken, nur einer unter mehreren Faktoren" ist, anhand deren die Funktionsweise des Marktes zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991, a. a. O.), hat die Kommission in Randnummer 19 der angefochtenen Entscheidung doch zu Recht für den vorliegenden Fall ausgeführt: "Zur Bewertung der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten muß die kumulative Wirkung berücksichtigt werden, die daraus folgt, daß in der Offizinalapotheke parallele exklusive Vertriebssysteme für alle im Apothekenvertriebskanal abgegebenen Kosmetikmarken bestehen.

    81 Die Klägerin kann sich daher nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 (a. a. O.) berufen, in dem der Gerichtshof zu einer in einem Bierlieferungsvertrag mit Alleinbezugsverpflichtung enthaltenen Öffnungsklausel wie folgt entschieden hat: "Ein Bierlieferungsvertrag, der dem Wiederverkäufer den Bezug von Bier aus anderen Mitgliedstaaten erlaubt, ist nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn über diese Erlaubnis hinaus für einen inländischen oder ausländischen Lieferanten auch eine tatsächliche Möglichkeit besteht, diesen Wiederverkäufer mit Bieren aus anderen Mitgliedstaaten zu beliefern." Im vorliegenden Fall gehen die Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nämlich vom Zugangskriterium als solchem aus, das den Handel beschränkt, indem es bestimmte Formen des Handels ausschließt, ohne daß hierfür eine ausreichende Rechtfertigung besteht.

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.1992 - T-19/91
    Das von der Kommission angeführte Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 55) bestätige diese Auffassung, da dort in Randnummer 54 ausgesprochen sei, daß die Anhörung des Beratenden Ausschusses und die der Unternehmen in denselben Fällen erforderlich seien.

    Diese Auffassung sei durch den Gerichtshof im dem angeführten Urteil Hoechst/Kommission ausdrücklich bestätigt worden.

    In beiden Fällen handele es sich um vorläufige Entscheidungen, die der endgültigen vorausgingen, so daß erst diese dem Beratenden Ausschuß vorzulegen seien (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 56).

    In dem angeführten Urteil Hoechst/Kommission hat der Gerichtshof ausgeführt: "Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/63 lautet: 'Bevor die Kommission gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/63 den Beratenden Ausschuß... anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vor.' Diese Vorschrift bestätigt, daß die Anhörung der beteiligten Unternehmen und die des Ausschusses in denselben Fällen erforderlich sind." Diese Aussage ist nach Ansicht des Gerichts in dem Sinne zu verstehen, daß - wie bereits ausgeführt wurde - die Anhörung des Beratenden Ausschusses erst erfolgen kann, wenn dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben worden ist, seine Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 abzugeben.

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuG, 27.02.1992 - T-19/91
    Zwar sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière, Slg. 1966, 337), vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie de Hächt, Slg. 1967, 525) und vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80 (L' Oréal, Slg. 1980, 3775) bei der Beurteilung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung eines Vertriebssystems die mögliche kumulative Wirkung zusammen mit anderen Vertriebssystemen zu berücksichtigen, jedoch könne es sich dabei, wie der Gerichtshof kürzlich unter Bezugnahme auf sogenannte Bierlieferungsverträge erneut entschieden habe, nur um einen Faktor der Beurteilung unter anderen handeln (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935).

    74 Um im Hinblick auf das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag festzustellen, ob das vom Hersteller angewandte Zugangskriterium den Wettbewerb beeinträchtigt, ist zu untersuchen, ob das Kriterium eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Wettbewerbs bewirkt, ob sich also insbesondere "anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen" und ob sie dadurch "der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein kann" (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966, a. a. O.).

  • EuGH, 03.07.1985 - 243/83

    Binon / AMP

    Auszug aus EuG, 27.02.1992 - T-19/91
    Die Kommission könne sich auch nicht auf das Urteil des Gerichshofes vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83 (Binon, Slg. 1985, 2015) stützen, das sich seinerseits an eine jedes quantitative Kriterium verbietende Rechtsprechung anschließe (Urteil Metro I, a. a. O.; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 99/79, Lancôme, Slg. 1980, 2511; Urteil L' Oréal, a. a. O.; Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021).

    Schließlich hat der Gerichtshof in dem Urteil Binon vom 3. Juli 1985 (a. a. O.) wie folgt entschieden: "Ein selektives Vertriebssystem für Presseerzeugnisse, das den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, ist gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer von quantitativen Gesichtspunkten abhängt.".

  • EuGH, 12.12.1967 - 23/67

    Brasserie De Haecht / Wilkin Janssen

    Auszug aus EuG, 27.02.1992 - T-19/91
    Zwar sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière, Slg. 1966, 337), vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie de Hächt, Slg. 1967, 525) und vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80 (L' Oréal, Slg. 1980, 3775) bei der Beurteilung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung eines Vertriebssystems die mögliche kumulative Wirkung zusammen mit anderen Vertriebssystemen zu berücksichtigen, jedoch könne es sich dabei, wie der Gerichtshof kürzlich unter Bezugnahme auf sogenannte Bierlieferungsverträge erneut entschieden habe, nur um einen Faktor der Beurteilung unter anderen handeln (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935).

    Unter diesem Blickwinkel ist "das Bestehen gleichartiger Verträge... ein Sachverhalt, der gemeinsam mit anderen eine Gesamtheit wirtschaftlicher und rechtlicher Begleitumstände bilden kann, in deren Zusammenhang der Vertrag bei seiner Beurteilung betrachtet werden muß" (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1967, a. a. O.).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.1992 - T-19/91
    Der Gerichtshof hat entschieden, daß "die Anhörung des Beratenden Ausschusses das letzte Verfahrensstadium vor Erlaß der Entscheidung darstellt und daß die Stellungnahme auf der Grundlage eines vorläufigen Entscheidungsvorschlags abgegeben wird" (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 35).

    121 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, und vom 7. Juni 1983, a. a. O.) müssen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission stützt, sei es auch nur in gedrängter Form, klar angegeben werden, sofern die Kommission nur die zur Verteidigung notwendigen Angaben im Laufe des Verwaltungsverfahrens macht.

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.1992 - T-19/91
    65 Vereinbarungen, mit denen selektive oder ausschließliche Vertriebssysteme eingeführt werden, sind, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 33) entschieden hat, grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.

    Zwar ist grundsätzlich jedes ausschließliche oder selektive Vertriebssystem schon seinem Wesen nach geeignet, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen (Urteil AEG/Kommission, a. a. O.), jedoch muß ein Zugangskriterium zu einem ausschließlichen oder selektiven Vertriebssystem dann als quantitatives Kriterium i. S. der Entscheidung Binon gelten, wenn es eine zahlenmässige Begrenzung der Zahl der Verkaufsstellen unabhängig von Angebot und Nachfrage bezweckt oder bewirkt.

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 27.02.1992 - T-19/91
    Sie ist daher nicht als gewöhnliche Stellungnahme, sondern als Entscheidung [im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag) anzusehen." Weiterhin hat der Gerichtshof entschieden (Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322), daß Vereinbarungen über die Zulassung von Vertriebshändlern zu einem ausschließlichen oder selektiven Vertriebsnetz eines Herstellers "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" i. S. von Artikel 85 EWG-Vertrag darstellen und daher einem möglichen Verbot nach Artikel 85 Absatz 1 unterliegen.

    Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 (a. a. O.) habe die Kommission die "Wirkung im Hinblick auf eine objektiv feststellbare Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung" zu beurteilen; diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfuellt, da das Interesse des Herstellers an einer Minimierung des Investitionsrisikos sich mit dem Interesse des Verbrauchers treffe.

  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Metro / Kommission

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen

    Vgl. auch Urteil vom 27. Februar 1992, Vichy/Kommission (T-19/91, EU:T:1992:28, Rn. 32 ff.).
  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Gemäß Artikel 190 des Vertrages und den Artikeln 10 und 15 der Verordnung Nr. 17 sei aber vor dem Erlaß jeder Entscheidung, mit der wie mit der Entscheidung vom 26. Juli 1994 eine Geldbuße verhängt werde, die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses einzuholen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-19/91, Vichy/Kommission, Slg. 1992, II-415).
  • EuG, 23.10.2017 - T-712/14

    CEAHR / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden

    Da selektive Systeme im Bereich Reparaturen oder für den Vertrieb jedoch nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, da sie als Wettbewerbsfaktoren angesehen werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, EU:C:1983:293, Rn. 33 bis 35, vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 40 und 41, und vom 27. Februar 1992, Vichy/Kommission, T-19/91, EU:T:1992:28, Rn. 65), konnte die Kommission im Rahmen des weiten Ermessens, über das sie gemäß der oben in Rn. 34 genannten Rechtsprechung verfügt, davon ausgehen, dass die Vereinbarkeit solcher Systeme mit dieser Vorschrift ein Indiz ist, mit dem sich, zusammen mit anderen Faktoren, nachweisen lässt, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass sie im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 102 AEUV die Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs bewirken.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-439/09

    Generalanwalt Mazák hält die strikte Weigerung des Kosmetikunternehmens

    Im Urteil vom 27. Februar 1992, Vichy/Kommission (T-19/91, Slg. 1992, II-415), hat das Gericht entschieden, dass bestimmte Produkte aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften sachgerecht nur über einen spezialisierten Vertrieb verkauft werden können (Randnr. 65).
  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

    Nach Auffassung des Gerichtshofes ist eine Klage der Parteien einer Vereinbarung gegen eine nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ergangene Entscheidung der Kommission nur deshalb zulässig, weil eine solche Entscheidung ihnen den durch Absatz 5 dieses Artikels gewährten Schutz des Gesetzes endgültig entzieht und sie mit dem Risiko erheblicher finanzieller Sanktionen belastet (S. 122; siehe auch Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-19/91, Vichy/Kommission, Slg. 1992, II-415, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-7/95

    John Deere Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    (19) - Urteil BAT und Reynolds/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 54) und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-19/91 (Vichy/Kommission, Slg. 1992, II-415, Randnr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.1998 - C-215/96

    Carlo Bagnasco u. a. gegen Banca Popolare di Novara soc. coop. arl. (BNP)

    (31) - Urteil BAT und Reynolds/Kommission (zitiert in Fußnote 29, Randnrn. 54 und 61) und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-19/91 (Vichy/Kommission, Slg. 1992, II-415, Randnr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1992 - C-313/90

    Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques und andere gegen

    40 - Anschaulich i. d. S. das Urteil vom 15. März 1967 in den verbundenen Rechtssachen 8/66 bis 11/66 (Cimenteries u. a./Kommission, Slg. 1967, 99, insbesondere S. 124); diese Rechtsprechung wurde vom Gericht erster Instanz fortgeführt: Urteil vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-19/91 (Vichy/Kommission, Slg. 1992, II-415, Randnr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-8/95

    New Holland Ford Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    (19) - Urteil BAT und Reynolds/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 54) und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-19/91 (Vichy/Kommission, Slg. 1992, II-415, Randnr. 59).
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