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   EuG, 07.07.1994 - T-43/92   

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EuG, 07.07.1994 - T-43/92 (https://dejure.org/1994,252)
EuG, Entscheidung vom 07.07.1994 - T-43/92 (https://dejure.org/1994,252)
EuG, Entscheidung vom 07. Juli 1994 - T-43/92 (https://dejure.org/1994,252)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 EWG-Vertrag - Alleinvertriebsvereinbarungen - Absoluter Gebietsschutz - Verbot von Paralleleinfuhren - Abgestimmte Verhaltensweisen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    EWG Art. 85 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 Grad Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 19 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17... des Rates vom 6. Februar 1962 Grad Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1994 - T-43/92
    Zwar könnten die Erklärungen in diesen Schreiben als einseitige Erklärungen der Klägerin als Herstellerin nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Teil einer Vereinbarung oder einer mit ihren Alleinvertriebshändlern abgestimmten Verhaltensweise betrachtet werden (Urteile in den Rechtssachen 107/82 vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725).

    Es handle sich somit nicht um ein "systematisches" Verhalten, wie es die einschlägige Rechtsprechung verlange (Urteil AEG/Kommission, a. a. O., Randnr. 39).

    Zunächst muß nämlich eine gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossende Vertragsklausel nicht unbedingt schriftlich vorliegen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1978 in der Rechtssache 28/77, Tepea/Kommission, Slg. 1978, 1391); sie kann auch stillschweigend in die Vertragsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern einbezogen sein (Urteil AEG/Kommission, a. a. O., Randnr. 38).

    56 Damit stellt das Verbot der Wiederausfuhr der Vertragserzeugnisse der Klägerin, wie es sich aus dem Schriftwechsel mit der Beschwerdeführerin ergibt, kein einseitiges Verhalten der Klägerin dar, das als solches nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fiele, sondern ein vertragliches Verbot, das Teil der Vertragsbeziehungen mit ihren Alleinvertriebshändlern war (vgl. Urteile AEG/Kommission und Ford/Kommission).

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1994 - T-43/92
    Eine Willensübereinstimmung zwischen einem Lieferer und einem Zwischenhändler kann nämlich schon dann unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen, wenn der letztere das ihm vom Lieferer auferlegte wettbewerbsfeindliche Verbot zumindest stillschweigend annimmt (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz/Kommission, Slg. 1990, I-45).

    146 Die Einstellung einer Zuwiderhandlung im Laufe des Verwaltungsverfahrens kann einen bei der Festsetzung der Geldbusse durch die Kommission zu berücksichtigenden mildernden Umstand darstellen (Urteil Sandoz/Kommission).

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1994 - T-43/92
    Die Zustellung einer Entscheidung ist bereits dann ordnungsgemäß, wenn diese ihrem Adressaten mitgeteilt wird und dieser davon Kenntnis nehmen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 10, Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219), wobei allfällige Unregelmässigkeiten der Zustellung die Recht- oder Ordnungsmässigkeit der zugestellten Handlung selbst nicht beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 39 f., und in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 18); zudem ist nirgends vorgeschrieben, daß das einem Unternehmen zugestellte Exemplar einer Entscheidung vom zuständigen Mitglied der Kommission unterschrieben sei (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Iberica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 59).

    173 Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe weder zu den allgemeinen Kriterien für die Festsetzung von Geldbussen noch zu den Unterschieden zwischen den den betroffenen Unternehmen auferlegten Geldbussen Stellung genommen und damit das Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89 (ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 352) verkannt.

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1994 - T-43/92
    Diese Rüge sei daher gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn. 284 bis 288) zurückzuweisen.

    Da die Klägerin weder belegt hat, daß die Entscheidung tatsächlich nicht erlassen worden wäre, noch, daß sie einen anderen Inhalt hätte, wenn die Berichte nicht erschienen wären (Urteil United Brands/Kommission, a. a. O., Randnr. 286), noch auch nur, daß die Entscheidung "auf anderen als den in ihr angeführten Gründen beruht" (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136), ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 07.07.1994 - T-43/92
    Sobald ein Abkommen, das eine solche Verwendung von Unterscheidungszeichen vorsehe, Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zuwiderlaufe, bräuchten seine konkreten Auswirkungen auf den Markt nicht mehr geprüft zu werden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, BNIC, Slg. 1985, 391, Randnr. 22).
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
    Auszug aus EuG, 07.07.1994 - T-43/92
    117 Aus den bedeutenden, konkreten und übereinstimmenden Indizien, die in den Randnummern 101 bis 107 dieses Urteils beschrieben sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1983 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Zellstoff) ergibt sich, daß die Klägerin in Abstimmung mit AWS versucht hat, den Wettbewerbsvorteil, der sich für einen Vertragsfremden wie die Beschwerdeführerin aus den Preisunterschieden zwischen zwei nationalen Märkten, hier dem Markt des Vereinigten Königreichs und dem der Niederlande, ergeben hatte, zu unterbinden.
  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1994 - T-43/92
    Wenn es auch keine Strafe ohne Verschulden geben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 83/83, Estel/Kommission, Slg. 1984, 2195), so können zu ahndende Verstösse gegen die Wettbewerbsregeln nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261) und des Gerichts (Urteil vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 157) doch vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; es genügt, daß der Zuwiderhandelnde wissen musste, daß sein Verhalten zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen würde.
  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1994 - T-43/92
    167 Unter bestimmten Umständen kann die Sorgfalt der Kommission bei der Untersuchung einer Sache im Rahmen der dem betroffenen Unternehmen aufzuerlegenden Geldbusse Berücksichtigung finden (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223).
  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 07.07.1994 - T-43/92
    173 Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe weder zu den allgemeinen Kriterien für die Festsetzung von Geldbussen noch zu den Unterschieden zwischen den den betroffenen Unternehmen auferlegten Geldbussen Stellung genommen und damit das Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89 (ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 352) verkannt.
  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1994 - T-43/92
    Wenn es auch keine Strafe ohne Verschulden geben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 83/83, Estel/Kommission, Slg. 1984, 2195), so können zu ahndende Verstösse gegen die Wettbewerbsregeln nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261) und des Gerichts (Urteil vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 157) doch vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; es genügt, daß der Zuwiderhandelnde wissen musste, daß sein Verhalten zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen würde.
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 21.02.1984 - 86/82

    Hasselblad / Kommission

  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 17.05.1984 - 83/83

    Estel / Kommission

  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 20.06.1978 - 28/77

    Tepea / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuG, 24.10.1991 - T-2/89

    Petrofina SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

  • EuG, 10.03.1992 - T-9/89

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 29.05.1991 - T-12/90

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 02.03.1983 - 7/82

    GLV / Kommission

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

  • EuG, 09.07.1992 - T-66/89

    Publishers Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Der Abstand von 14 Monaten zwischen den Treffen vom 14. Januar 1983 und vom 19. März 1984 schließe angesichts des Urteils des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92 (Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441) die Annahme aus, dass diese Treffen zeitlich so nahe beieinander gelegen hätten, dass daraus auf die Fortsetzung eines einzigen Verhaltens geschlossen werden könne.
  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    84 Daraus folgt, dass eine Entscheidung eines Herstellers nicht unter das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 EG fällt, wenn sie ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, sowie das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II- 441, Randnr. 56).
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter bereits einen Klagegrund der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren oder des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung wegen öffentlicher Stellungnahmen der Kommission oder eines ihrer Bediensteten während des Verwaltungsverfahrens mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme enthielten, dass die angefochtene Entscheidung ohne die umstrittenen Äußerungen nicht ergangen oder inhaltlich anders ausgefallen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 91, und vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, EU:T:1994:79, Rn. 29).
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