Rechtsprechung
   EuG, 14.07.1995 - T-275/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3019
EuG, 14.07.1995 - T-275/94 (https://dejure.org/1995,3019)
EuG, Entscheidung vom 14.07.1995 - T-275/94 (https://dejure.org/1995,3019)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 1995 - T-275/94 (https://dejure.org/1995,3019)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,3019) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Geldbuße - Verzugszinsen - Anrechnung von Zahlungen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung über die Annahme von auf ausländische Kreditinstitute gezogenen Eurocheques durch Händler in Frankreich ; Vereinbarung eines Kartells; Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag einer festgesetzten Geldbuße; Aussetzung der Zahlung der Geldbusse für die Dauer ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1995 - T-275/94
    In der Überzeugung, damit dem Urteil des Gerichts voll nachgekommen zu sein, machte das Groupement in seiner Antwort auf eine telefonische Anfrage der Rechnungsführung der Kommission geltend, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 139 und 141) ergebe, nur deshalb bestehe, weil die Erhebung offensichtlich unbegründeter Klagen vermieden werden solle, deren ausschließliches Ziel darin bestuende, die Zahlung der Geldbusse zu verzögern, daß diese Verpflichtung aber nicht für begründete oder teilweise begründete Klagen gelte.

    Dazu stellte die Kommission zunächst fest, daß ihre bei der Gewährung von Zahlungsaufschub im Fall von Klagen gegen Entscheidungen, in denen finanzielle Sanktionen verhängt worden seien, seit 1981 verfolgte Praxis, die Zahlung von Zinsen und die Stellung einer Bankbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Geldbusse zuzueglich Zinsen zu verlangen, vom Gerichtshof gebilligt worden sei (vgl. das Urteil AEG/Kommission, a. a. O., und die Beschlüsse vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R, Klöckner Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959) und daß das Groupement sich im vorliegenden Fall mit der Zahlung von Zinsen einverstanden erklärt habe, indem es am 24. Juni 1992 die Bankbürgschaft gestellt habe.

    29 Die Kommission hat in ihrem Antwortschreiben vom 7. Juni 1994 auf das Vorbringen des Klägers, die sich aus dem Urteil AEG/Kommission (a. a. O.) ergebende Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf Geldbussen sei auf die Fälle beschränkt, in denen der Gemeinschaftsrichter die Klage als offensichtlich unbegründet abweise und die von der Kommission festgesetzte Geldbusse bestätige, geltend gemacht, daß eine teilweise begründete Klage keinen aussergewöhnlichen Umstand darstellen könne, der geeignet sei, "ein Unternehmen von der Einhaltung der für die Aussetzung der Zahlung der Geldbusse festgelegten Bedingungen zu entbinden".

    Ausserdem hat sie die Auffassung vertreten, daß diese Bedingungen vom Gerichtshof in seinen Beschlüssen vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R (AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549) und Hasselblad/Kommission, Klöckner Werke/Kommission und Finsider/Kommission (a. a. O.) gebilligt worden seien und daß der Kläger sie durch Stellung der Bankbürgschaft akzeptiert habe.

    37 Der Kläger trägt vor, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen auf Geldbussen keiner Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu entnehmen und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil AEG/Kommission, a. a. O.) nur deshalb gerechtfertigt sei, weil die Erhebung von offensichtlich unbegründeten Klagen verhindert werden müsse, die ausschließlich darauf abzielten, die Zahlung der Geldbusse zu verzögern.

    Das Urteil AEG/Kommission (a. a. O.) könne ausserdem nicht so verstanden werden, daß es die Berechnung von Verzugszinsen nur dann zulasse, wenn die Klage für offensichtlich unbegründet erklärt werde.

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus EuG, 14.07.1995 - T-275/94
    7 In seinem Urteil vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92 (CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49) entschied das Gericht im Hinblick auf das Groupement, daß die Helsinki-Vereinbarung nicht als Kartell über die Festsetzung einheitlicher Preise in Verträgen mit Dritten angesehen werden konnte, jedoch ein Kartell über die Erhebung einer Gebühr darstellte, das als solches gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages verstieß, und setzte die dem Groupement in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung auferlegte Geldbusse auf 2 000 000 ECU fest.

    55 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß sich der Kläger nach Erhebung der gegen die Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 gerichteten Klage T-39/92 für die Stellung einer Bankbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Geldbusse und der Verzugszinsen entschieden hat.

    79 Die Kommission weist darauf hin, daß der Kläger im Rahmen seiner Klage T-39/92 den "ausgesprochenen Strafcharakter" des von ihr angewandten Zinssatzes nicht gerügt habe.

  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1995 - T-275/94
    67 Der Kläger macht geltend, daß die angefochtene Entscheidung, wie sie sich aus den Schreiben vom 7. Juni 1994 und 15. Juli 1994 ergebe, nicht einer blossen Verwaltungs- oder Geschäftsführungsmaßnahme gleichgestellt werden könne, die aufgrund einer Ermächtigung getroffen werden könne, sondern daß sie eine Grundsatzentscheidung darstelle (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, Akzo Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnrn. 29 und 34 bis 39), da sie eine echte Stellungnahme der Kommission sei, die keine Rechtsgrundlage besitze und darüber hinaus das Klagerecht der Bürger einschränke.

    64 und 65, und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315, Randnr. 59) ergibt sich, daß Maßnahmen, die für die Bürger Rechte und Pflichten begründen, Entscheidungen darstellen, die von den Mitgliedern der Kommission gemeinsam beraten werden müssen, während Maßnahmen, die diese Entscheidungen lediglich bestätigen, als ergänzende Maßnahmen solche der Geschäftsführung darstellen, die aufgrund einer Ermächtigung getroffen werden können (Urteil Akzo Chemie/Kommission, a. a. O., Randnr. 38).

  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1995 - T-275/94
    In der Überzeugung, damit dem Urteil des Gerichts voll nachgekommen zu sein, machte das Groupement in seiner Antwort auf eine telefonische Anfrage der Rechnungsführung der Kommission geltend, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 139 und 141) ergebe, nur deshalb bestehe, weil die Erhebung offensichtlich unbegründeter Klagen vermieden werden solle, deren ausschließliches Ziel darin bestuende, die Zahlung der Geldbusse zu verzögern, daß diese Verpflichtung aber nicht für begründete oder teilweise begründete Klagen gelte.

    Ausserdem hat sie die Auffassung vertreten, daß diese Bedingungen vom Gerichtshof in seinen Beschlüssen vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R (AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549) und Hasselblad/Kommission, Klöckner Werke/Kommission und Finsider/Kommission (a. a. O.) gebilligt worden seien und daß der Kläger sie durch Stellung der Bankbürgschaft akzeptiert habe.

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1995 - T-275/94
    Tatsächlich stellt die Übertragung der Zeichnungsberechtigung innerhalb eines Organs eine Maßnahme der internen Organisation der Dienststellen der Gemeinschaftsverwaltung dar, die mit Artikel 11 der Geschäftsordnung der Kommission vom 17. Februar 1993 vereinbar ist (vgl. z. B. die Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, und vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977), und Beamte können ermächtigt werden, im Namen und vorbehaltlich der Kontrolle der Kommission Maßnahmen der Geschäftsführung und Verwaltung zu treffen.
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 14.07.1995 - T-275/94
    70 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1995 - T-275/94
    Im Urteil vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223), auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung beruft, hat der Gerichtshof gerade die von der Kommission festgesetzte Geldbusse "herabgesetzt", obwohl dabei das Verhalten des Betroffenen nach der Entscheidung berücksichtigt wurde.
  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 14.07.1995 - T-275/94
    64 und 65, und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315, Randnr. 59) ergibt sich, daß Maßnahmen, die für die Bürger Rechte und Pflichten begründen, Entscheidungen darstellen, die von den Mitgliedern der Kommission gemeinsam beraten werden müssen, während Maßnahmen, die diese Entscheidungen lediglich bestätigen, als ergänzende Maßnahmen solche der Geschäftsführung darstellen, die aufgrund einer Ermächtigung getroffen werden können (Urteil Akzo Chemie/Kommission, a. a. O., Randnr. 38).
  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1995 - T-275/94
    62 Was den Gebrauch des Begriffs "festsetzen" angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichshofes (Urteil vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27), daß der Tenor eines Urteils im Lichte der Gründe zu verstehen ist, die zu ihm geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, daß sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerläßlich sind.
  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1995 - T-275/94
    Er verweist dazu auf die Schlussanträge des Generalanwalts Warner in den Rechtssachen 32/78, 36/78 und 82/78 (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979, BMW Belgium/Kommission, Slg. 1979, 2435, 2494), wonach "die Befugnisse des Gerichtshofes nach Artikels 17 der Verordnung Nr. 17... sehr weit [gehen] und... [ausreichen], um dem Gerichtshof in jedem Fall die Schritte zu ermöglichen, die er für eine gerechte Entscheidung für erforderlich hält".
  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuGH, 07.05.1982 - 86/82

    Hasselblad / Kommission

  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
  • EuGH, 05.07.1983 - 78/83

    Usinor / Kommission

  • EuGH, 15.12.1988 - 166/86

    Irish Cement Ltd / Kommission

  • EuGH, 07.03.1986 - 392/85

    Finsider / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 11.11.1982 - 263/82

    Klöckner-Werke / Kommission

  • EuGH, 25.05.1993 - C-199/91

    Foyer culturel du Sart-Tilman / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Nach den Kriterien, die im Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission (T-275/94, im Folgenden: Urteil CB, EU:T:1995:141), aufgestellt worden seien, seien die Zinsen nicht ab dem Urteil vom 15.

    Insoweit hat das Gericht im Einklang mit der aus seinem Urteil CB hervorgegangenen Rechtsprechung ausgeführt, aus dem Wortlaut von Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 ergebe sich, dass die dem Unionsgericht in Wettbewerbssachen übertragene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die ursprünglich von der Kommission verhängte Geldbuße betreffe und sich auf diese beschränke und dass somit die vom Unionsgericht festgesetzte Geldbuße keine neue Geldbuße darstelle, die sich rechtlich von der von der Kommission verhängten unterscheide(13).

    Diese mangelnde Kohärenz in der Praxis des Gerichts ist zwar bedauerlich und mag rein formal Verwirrung stiften; de facto hätte sie aber, da sich die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach der auf das Urteil CB zurückgehenden Rechtsprechung "auf die ursprünglich von der Kommission verhängte Geldbuße bezieht und auf diese beschränkt"(48), grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Rechtsfolgen(49).

    Erstens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Rn. 98 des angefochtenen Urteils die fehlerhafte Feststellung getroffen, dass "[d]ie vom Unionsrichter festgesetzte Geldbuße ... keine neue Geldbuße dar[stellt], die sich rechtlich von der von der Kommission verhängten unterschiede (vgl. in diesem Sinne [Urteil CB], Rn. 58 und 60)." Diese Feststellung sei fehlerhaft, da sie keine Antwort auf die Frage gebe, worin die abändernde und ersetzende Wirkung des Urteils vom 15. Juli 2015 in Bezug auf die durch den streitigen Beschluss für nichtig erklärte Geldbuße bestehe.

    Anders als im Urteil CB habe das Gericht nämlich im Urteil vom 15.

    Schließlich ist, was das Vorbringen betrifft, das Gericht habe im Urteil CB den in Rede stehenden Teil der Geldbuße nach einer Neubewertung der Tatsachen, die auch dem streitigen Beschluss zugrunde gelegen hätten, bestätigt, während das Gericht im Urteil vom 15.

    13 Angefochtenes Urteil (Rn. 98), wo "in diesem Sinne" auf das Urteil CB (Rn. 58 und 60) Bezug genommen wird.

    14 Angefochtenes Urteil (Rn. 99), wo "in diesem Sinne" auf das Urteil CB (Rn. 60 bis 65 und 85 bis 87) Bezug genommen wird.

    19 Angefochtenes Urteil (Rn. 127), wo "in diesem Sinne" auf das Urteil CB (Rn. 86 und 87) Bezug genommen wird.

    44 Vgl. Urteil CB (Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Vgl. Urteil CB (Rn. 58).

  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

    Nach den Kriterien, die in dem Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission (T-275/94, EU:T:1995:141) aufgestellt worden seien, seien Zinsen nicht ab dem Urteil vom 15. Juli 2015, sondern ab dem in dem streitigen Beschluss festgesetzten Zeitpunkt, dem 4. Januar 2011, zu zahlen, und zwar zu einem Zinssatz von 4, 5 %.

    Zweitens habe das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung anders als in dem Fall, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission (T-275/94, EU:T:1995:141), ergangen sei, keine "Fortwirkung" der für nichtig erklärten Geldbuße, wie sie von der Kommission verhängt worden sei, anordnen wollen.

    Die der Kommission durch Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) eingeräumte Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen umfasst auch das Recht, im Fall der Nichtzahlung der Geldbuße in der in dem Beschluss gesetzten Frist Verzugszinsen zu verlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 81).

    Die vom Unionsrichter festgesetzte Geldbuße stellt also keine neue Geldbuße dar, die sich rechtlich von der von der Kommission verhängten unterschiede (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 58 und 60).

    Aufgrund der ersetzenden Wirkung des Urteils des Unionsrichters ist daher davon auszugehen, dass der Beschluss der Kommission schon immer derjenige gewesen ist, der sich aus der Würdigung durch den Unionsrichter ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 60 bis 65 und 85 bis 87).

    Als Zweites ist zu der Verwendung der Ausdrücke "wird ... verurteilt" bzw. "werden ... verurteilt" in den Nrn. 4 bis 6 des Tenors des Urteils vom 15. Juli 2015 festzustellen, dass der Tenor eines Urteils nach ständiger Rechtsprechung im Licht der Gründe zu verstehen ist, die zu ihm geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind (vgl. Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist zu dem Umstand, dass in Rn. 335 des Urteils vom 15. Juli 2015 von der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Gerichts die Rede ist, bereits entschieden worden, dass im Rahmen der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach dem Beschluss der Kommission aufgetretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden können, ohne dass die vom Gericht festgesetzte Geldbuße dadurch zu einer Geldbuße würde, die sich rechtlich von der von der Kommission verhängten unterschiede (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Änderung der Geldbuße durch den Unionsrichter deren Rechtsnatur nicht ändert und da Klagen keine aufschiebende Wirkung haben, darf die Kommission Unternehmen, die die Geldbuße nicht sofort bezahlt haben und deren Klage teilweise stattgegeben wurde, nämlich nicht von ihrer Verpflichtung freistellen, ab Fälligkeit der von der Kommission verhängten Geldbuße Zinsen auf den vom Unionsrichter festgesetzten Betrag der Geldbuße zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 86 und 87).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    141 bis 143, und des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-275/94, CB/Kommission, Slg. 1995, II-2169, Randnrn.
  • EuG, 12.05.2016 - T-669/14

    Trioplast Industrier / Kommission

    À cet égard, il convient de relever qu'il ressort du libellé de l'article 31 du règlement (CE) n° 1/2003 du Conseil, du 16 décembre 2002, relatif à la mise en oeuvre des règles de concurrence prévues aux articles 81 et 82 du traité (JO 2003, L 1, p. 1), que la compétence de pleine juridiction conférée au juge de l'Union en matière d'application des règles de concurrence, laquelle lui permet de supprimer, de réduire ou de majorer l'amende infligée par la Commission, se rapporte et se limite à l'amende initialement infligée par la Commission (arrêt du 14 juillet 1995, CB/Commission, T-275/94, Rec, EU:T:1995:141, point 58).

    Il convient en outre de relever que, dans le cadre du droit de la concurrence, le juge de l'Union n'a pas le pouvoir d'infliger une amende, il a compétence de pleine juridiction uniquement pour se prononcer sur les amendes fixées par une décision de la Commission (arrêt CB/Commission, point 57 supra, EU:T:1995:141, point 59).

    Il y a dès lors lieu de conclure que le juge de l'Union n'est pas compétent, dans le cadre des pouvoirs qui lui sont conférés par l'article 261 TFUE et par l'article 31 du règlement n° 1/2003, pour substituer à l'amende infligée par la Commission une amende nouvelle, juridiquement distincte de celle-ci (arrêt CB/Commission, point 57 supra, EU:T:1995:141, point 60).

    Elle souligne à cet égard que la lettre attaquée ne saurait être considérée comme une simple mesure d'administration ou de gestion, comme cela a été le cas dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt CB/Commission, point 57 supra (EU:T:1995:141, point 60), puisque ni la décision de 2005 ni l'arrêt de 2010, point 11 supra (EU:T:2010:388), ne déterminaient le montant exact de ladite somme.

    Elle fait également valoir que, ainsi qu'il ressort de l'arrêt CB/Commission, point 57 supra (EU:T:1995:141), à la suite d'une réduction du montant de l'amende, elle est en droit de réclamer le paiement d'intérêts sur la partie de l'amende qui a été maintenue par le Tribunal.

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    101 Gegen eine rein bestätigende Handlung ist eine Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn die bestätigte Handlung fristgerecht angefochten wurde (vgl. Urteile vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 27, und vom 10. Juli 1997, AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, T-227/95, Slg, EU:T:1997:108, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Richter im Fall der unbeschränkten Nachprüfung, wie die Kommission zu Recht geltend macht, grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, wenn er es für angebracht hält, von seiner Befugnis zur Abänderung Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52; vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 282 bis 285).

    302 Schließlich hat der für die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zuständige Richter, wie oben in Rn. 109 ausgeführt wird und wie die Kommission zu Recht geltend macht, vorbehaltlich der Prüfung der ihm von den Parteien unterbreiteten Gesichtspunkte grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, wenn er es für angebracht hält, von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52, vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 282 bis 285).

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 141 bis 143; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 46 bis 49, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 395 und 396) die der Kommission gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Befugnis das Recht umfasst, den Fälligkeitstermin für Geldbußen und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen sowie den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die festgesetzten Geldbußen abdeckt.

    In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung der Kommission das Recht zuerkannt, Verzugszinsen in Höhe des Marktzinses zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte (Urteile des Gerichts CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 54, vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, T-24/93 bis T-26/93 und T28/93, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 250, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 397) und im Fall der Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe des Marktzinses zuzüglich 1, 5 Prozentpunkte (Urteil CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 54) anzusetzen.

    Indem sie Zahlungen, die von Unternehmen zur Begleichung ihrer Geldbußen vorsorglich geleistet werden, mit 0, 1 % über dem Mindestbietungssatz für Refinanzierungsgeschäfte der EZB verzinst, gewährt die Kommission dem betroffenen Unternehmen eine Vergünstigung, die sich weder aus den Vorschriften des Vertrags noch aus denen der Verordnung Nr. 17 oder der Verordnung Nr. 2342/2002 ergibt (Urteil CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 82) und auf die sich die Rüge der Klägerin nicht wirksam stützen lässt.

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

    Nach gefestigter Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 141 bis 143; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 46 bis 49, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 455 angeführt, Randnrn. 395 und 396) umfasst die der Kommission gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Befugnis das Recht, den Fälligkeitstermin für Geldbußen und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen sowie den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die festgesetzten Geldbußen abdeckt.

    In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung der Kommission das Recht zuerkannt, Verzugszinsen in Höhe des Marktzinses zuzüglich 3, 5 Prozentpunkten (Urteile des Gerichts CB/Kommission, oben in Randnr. 495 angeführt, Randnr. 54, vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 250, sowie LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 455 angeführt, Randnr. 397) und im Fall der Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe des Marktzinses zuzüglich 1, 5 Prozentpunkten (Urteil CB/Kommission, Randnr. 54) anzusetzen.

  • EuG, 19.01.2022 - T-610/19

    Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8

    In Bezug auf diese Herabsetzung ist also aufgrund der Ersetzungswirkung des Urteils des Unionsrichters davon auszugehen, dass der Beschluss der Kommission stets derjenige gewesen ist, der sich aus der Beurteilung durch den Unionsrichter ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 60 bis 65 und 85 bis 87).

    Im Fall der Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Geldbuße verhängt wird, oder bei Herabsetzung der Geldbuße sind die Folgen jedoch unterschiedlich, je nachdem, ob sich das Unternehmen für die sofortige Zahlung der Geldbuße oder für einen Zahlungsaufschub in Verbindung mit der Stellung einer Bankgarantie entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 82 bis 86, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 44).

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    Hätte die Kommission nicht das Recht, neben Geldbußen auch Verzugszinsen zu verlangen, so wären Unternehmen, die die Zahlung ihrer Geldbußen hinauszögern, gegenüber denen im Vorteil, die ihre Geldbußen zum festgesetzten Fälligkeitstermin zahlen (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-275/94, CB/Kommission, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 48 und 49).
  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Nach Art. 242 EG hat eine Klage beim Gemeinschaftsrichter nämlich keine aufschiebende Wirkung (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 50 und 51, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, Slg. 2005, II-1357, Randnr. 121).
  • EuG, 29.04.2015 - T-470/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

  • EuG, 07.06.2017 - T-673/15

    Guardian Europe / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Vertretung der

  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

  • EuG, 10.07.1997 - T-227/95

    AssiDomän Kraft Products u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2012 - T-197/11

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zugang zu

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Wärmestabilisatoren -

  • EuG, 29.04.2004 - T-239/01

    Showa Denko / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1995 - C-480/93

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 15.03.2004 - T-139/02

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht