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   EuG, 12.12.1995 - T-203/95 R   

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EuG, 12.12.1995 - T-203/95 R (https://dejure.org/1995,10835)
EuG, Entscheidung vom 12.12.1995 - T-203/95 R (https://dejure.org/1995,10835)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 1995 - T-203/95 R (https://dejure.org/1995,10835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Bernard Connolly gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Antrag auf einstweilige Anordnung, mit der dem beklagten Organ und seinen Beamten untersagt werden soll, Informationen über das Disziplinarverfahren sowie über die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Einleitung eines Disziplinarverfahrens ; Verletzung gerichtlicher Anhörungspflichten

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 91; ; Beamtenstatut Art. 17; ; Beamtenstatut Art. 87; ; Beamtenstatut Art. 90; ; EG-Vertrag Art. 185; ; EG-Vertrag Art. 186

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 08.10.1992 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Nichtdurchführung eines

    Auszug aus EuG, 12.12.1995 - T-203/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich eine Schadensersatzklage, mit der ein Beamter Ersatz des Schadens verlangt, den er durch bestimmte Handlungen eines Organs, die keine beschwerenden Maßnahmen sind, erlitten haben will, nur zulässig, wenn ein Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts vorausgegangen ist, das zwei Stufen umfasst: zunächst einen Antrag, dann eine Beschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung dieses Antrags (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91, Meskens/Parlament, Slg. 1992, II-2335, Randnr. 33).
  • EuG, 22.06.1990 - T-32/89

    Georges Marcopoulos gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 12.12.1995 - T-203/95
    Die anderen Entscheidungen der Kommission, deren Aufhebung der Antragsteller mit der Klage beantragt, nämlich diejenige vom 6. September 1995, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, und diejenige vom 4. Oktober 1995, den Disziplinarrat zu befassen, sind im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erlassene, vorbereitende Maßnahmen und können daher dem ersten Anschein nach nicht angefochten werden (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Gerichts vom 22. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-32/89 und T-39/89, Marcopoulos/Gerichtshof, Slg. 1990, II-281, Randnr. 21).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    Auszug aus EuG, 12.12.1995 - T-203/95
    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).
  • EuGH, 11.07.1974 - 53/72

    Guillot / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1995 - T-203/95
    Ausserdem hat das zuständige Organ gemäß seiner Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der guten Verwaltungsführung zu vermeiden, daß ein Beamter Gegenstand von Erklärungen wird, die seine berufliche Ehre beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 53/72, Guillot/Kommission, Slg. 1974, 791, Randnr. 5).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-273/99

    Connolly / Kommission

    - Am 27. Februar 1996 teilte die Kommission Herrn Connolly mit, dass seine Beschwerde stillschweigend zurückgewiesen worden sei; er hatte jedoch bereits Klage beim Gericht erster Instanz erhoben, mit der das Verfahren in der Rechtssache T-203/95 eingeleitet wurde.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz erklärte Herr Connolly, nach Erlass der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst, die Gegenstand der Rechtssache T-163/96(4) sei, beschränke sich die Auseinandersetzung in der Rechtssache T-203/95 auf die Gültigkeit der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung.

    2: - Rechtssache T-203/95 (Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-83 und II-443).

  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Ebenso ist entschieden worden, dass die Verwaltung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zum einen keine Informationen über ein Disziplinarverfahren an die Presse geben darf, die dem Beamten, gegen den dieses Verfahren eingeleitet wurde, Schaden zufügen könnten, und zum anderen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um innerhalb des Organs jeder Verbreitung von Informationen vorzubeugen, durch die der Beamte verleumdet werden könnte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg. 1995, II-2919, Randnr. 35).
  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Dieses Verfahren steht somit in einem akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95 R, Slg. 1996, II-111, Randnr. 61), mit der Folge, dass die beantragte einstweilige Anordnung vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen darf (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg. 1995, II-2919, Randnr. 16).
  • EuG, 16.11.2012 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Dieses Verfahren steht somit in einem akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95 R, Slg. 1996, II-111, Randnr. 61), mit der Folge, dass die beantragte einstweilige Anordnung vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg. 1995, II-2919, Randnr. 16).
  • EuG, 23.05.2016 - T-754/14

    Efler u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht -

    Dies bedeutet, dass die beantragte einstweilige Anordnung vorläufiger Natur sein muss und weder die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnehmen noch über den Rahmen der dem Eilantrag zugrunde liegenden Klage hinausgehen darf (Beschlüsse vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, EU:C:1991:220, Rn. 23 und 24, und vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, EU:T:1995:208, Rn. 16).
  • EuG, 11.03.2013 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

    Dieses Verfahren steht somit in einem bloß akzessorischen Verhältnis zum Hauptsacheverfahren (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95 R, Slg. 1996, II-111, Randnr. 61), mit der Folge, dass die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg. 1995, II-2919, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission

    47 - Die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer Schadensersatzklage eine Aussetzung des Vollzugs anzuordnen, ist nie ausdrücklich bestätigt worden, bleibt jedoch offen (vgl. Beschlüsse vom 23. Mai 1990 in den Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Comos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 33, und vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache T-203/95 R, Connolly/Kommission, Slg. 1995, II-2919, Randnr. 23).
  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

    39 Zu der von den Antragstellerinnen erhobenen Schadensersatzklage sei zu bemerken, dass ein Antragsteller nur unter ganz besonderen Umständen ein berechtigtes Interesse am Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend machen könne, wenn er diese im Zusammenhang mit einer Klage auf Schadensersatz für die Folgen einer Handlung beantragt, die nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache T-203/95 R, Connolly/Kommission, Slg. 1995, II-2919).
  • EuG, 16.11.2012 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Dieses Verfahren steht somit in einem bloß akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95 R, Slg. 1996, II-111, Randnr. 61), mit der Folge, dass die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg. 1995, II-2919, Randnr. 16).
  • EuGöD, 14.07.2010 - F-41/10

    Bermejo Garde / EWSA

    Par ailleurs, le juge des référés a admis qu'il pouvait avoir recours à différentes formes d'interventions pour faire face aux exigences spécifiques de chaque cas concret, c'est-à-dire non seulement à des injonctions, dans la mesure où elles ne préjugent en rien la décision du juge statuant au principal, mais également à une simple invitation à respecter les dispositions existantes, une telle invitation pouvant constituer un instrument approprié - correspondant aux principes qui régissent la procédure en référé - et capable d'assurer provisoirement une protection adéquate des droits du requérant, s'agissant, notamment, d'éviter que des informations relatives à sa carrière, à sa personnalité, à ses opinions ou à sa santé, informations de nature à porter atteinte à son honorabilité et à sa réputation professionnelle, ne soient divulguées (ordonnance du président du Tribunal de première instance du 12 décembre 1995, Connolly/Commission, T-203/95 R, Rec.
  • EuGöD, 02.05.2007 - F-23/05

    Giraudy / Kommission - Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Untersuchung des

  • EuG, 25.07.2014 - T-189/14

    Deza u.a. / ECHA

  • EuGöD, 09.06.2010 - F-56/09

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 07.07.2014 - T-493/14

    Mayer / EFSA - Vorläufiger Rechtsschutz - Zur Europäischen Behörde für

  • EuG, 19.12.2002 - T-320/02

    Esch-Leonhardt u.a. / EZB

  • EuG, 29.11.2012 - T-164/12

    Alstom / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2000 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGöD, 28.02.2012 - F-139/11

    BJ / Kommission

  • EuG, 12.02.1996 - T-228/95

    S. Lehrfreund Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 18.03.2016 - T-87/16

    Eurofast / Kommission

  • EuGöD, 28.02.2012 - F-140/11

    BK / Kommission

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