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   EuG, 22.10.1996 - T-266/94   

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EuG, 22.10.1996 - T-266/94 (https://dejure.org/1996,37831)
EuG, Entscheidung vom 22.10.1996 - T-266/94 (https://dejure.org/1996,37831)
EuG, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - T-266/94 (https://dejure.org/1996,37831)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen, Assens Skibsværft A/S,

    [fremdsprachig] Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Ausnahmeregelung - Werften in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.1996 - T-266/94
    20 bis 22, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203).

    Der Gemeinschaftsrichter kann im Rahmen einer Nichtigkeitsklage lediglich feststellen, ob die angefochtene Entscheidung mit einem der in Artikel 173 des Vertrages genannten Rechtsfehler behaftet ist; er ist nicht befugt, seine Würdigung der Tatsachen an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen (Urteil Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 23).

    Obwohl sich die Aufgabe der Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen nach der durch die Richtlinie 92/68 eingeführten Ausnahmeregelung auf die Prüfung beschränkt, ob die in Artikel 10a der Siebten Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. oben, Randnrn. 92 bis 94, und Urteil vom 18. Mai 1993, Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 33), verfügt sie dennoch über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Tatsachen, die der Schätzung der künftigen Kapazität der MTW GmbH zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinn zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages Urteil Matra/Kommission, a. a. O., Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, und Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265).

    Nur im Rahmen des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages ist die Kommission verpflichtet, den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteil Cook/Kommission, a. a. O., Randnr. 22, und Urteil Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 16).

    21 und 22, und Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Nr. 48, sowie Urteil Matra/Kommission, a.a.O., Randnrn.

    Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen der Phase der Vorprüfung der Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung darüber zu ermöglichen, ob die fragliche Beihilfe ganz oder teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und der in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages geregelten Prüfungsphase (vgl. Urteil Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 16, und Urteil Cook/Kommission, a. a. O., Randnr. 22).

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.1996 - T-266/94
    Die MTW GmbH sei als Streithelferin nicht befugt, gemäß Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung und den Artikeln 37 Absatz 3 sowie 46 der EG-Satzung des Gerichtshofes eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, da die Beklagte die Zulässigkeit der Klagen nicht bestritten habe (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn.

    Auf alle Fälle sei die Einrede der teilweisen Unzulässigkeit zurückzuweisen, da die Zulässigkeit der Klage der Vereinigung nicht bestritten sei und es sich um ein und dieselbe Klage handele (Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.).

    Somit ist die MTW GmbH nicht befugt, eine Einrede der teilweisen Unzulässigkeit zu erheben, und das Gericht ist nicht verpflichtet, auf die von ihr vorgebrachten Gründe für diese Einrede einzugehen (vgl. Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 22).

    Da es sich um eine gemeinsame Klage handelt, braucht die Klageberechtigung der anderen in der Klageschrift aufgeführten Werften und der Vereinigung der dänischen Werften in eigenem Namen nicht geprüft zu werden (vgl. Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31).

    Gemäß Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung und den Artikeln 37 Absatz 3 und 46 der EG-Satzung des Gerichtshofes könne die dänische Regierung als Streithelferin keine neuen Fragen aufwerfen, die ihrem Wesen nach neue Angriffsmittel seien (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961, Slg. 1961, 1, und des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache 233/85, Bonino/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1987, Slg. 1987, 739; Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnr. 24, und Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro in dieser Rechtssache, Nr. 13; Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.1996 - T-266/94
    Es gebe jedoch bestimmte Grenzen, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 35) ergebe, das einige Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall aufweise.

    Insbesondere gehe aus der streitigen Entscheidung nicht hervor, 1) daß die Erforderlichkeit der Beihilfe durch eine Aufstellung der Verluste aus den laufenden Verträgen nachgewiesen sei (vgl. Urteil Intermills/Kommission, a. a. O., Randnr. 33), 2) daß die deutsche Regierung sich eindeutig verpflichtet habe, eine echte, irreversible Stillegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % bei den Werften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu veranlassen, 3) daß die in Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Höchstgrenze eingehalten sei, 4) daß die zweite Beihilfetranche vor dem 31. Dezember 1993 gezahlt worden sei, 5) daß die Kommission alle "Spill-over"-Berichte erhalten habe und schließlich 6) daß sich die Kommission vergewissert habe, daß keine weitere Produktionsbeihilfe gewährt werde.

    Die Kommission hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, daß die in Artikel 10a Absatz 2 der Siebten Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen eingehalten seien (vgl. Urteil Intermills/Kommission, a. a. O., Randnr. 35).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-400/92

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.1996 - T-266/94
    Was die Frage angeht, ob die Kommission im Mai 1994 dafür zuständig war, die zweite Tranche der Beihilfe für die MTW GmbH für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, so wird die Zuständigkeit der Kommission für die Erklärung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen im Bereich des Schiffbaus mit dem Gemeinsamen Markt durch die geltenden Richtlinien eingegrenzt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 18. Mai 1993, Belgien/Kommission, a. a. O., Randnrn. 24 bis 33, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-400/92, Deutschland/Kommission, Slg. 1994, I-4701, Randnrn.

    Die Klägerinnen räumen ein, daß die Begründung einer Entscheidung gegebenenfalls kurz sein könne (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143).

    Ein strenges Transparenzerfordernis ergebe sich auch aus der Rechtsprechung (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307).

  • EuGH, 10.07.1980 - 30/78

    Distillers / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.1996 - T-266/94
    Nach der Rechtsprechung sei dieser Klagegrund aber nur dann zulässig, wenn das Verfahren ohne diese Fehler zu einem anderen Ergebnis geführt hätte oder wenn die angeblich verletzte Bestimmung dem Schutz der berechtigten Interessen der Klägerinnen diente (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1973, 361, Randnr. 6; vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26, und Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnrn.

    Da die in Rede stehende Frist eine reine Verfahrensregel gewesen sei, greife schließlich der vorliegende Klagegrund nur durch, wenn die Klägerinnen nachwiesen, daß die Kommission die Genehmigung der Aufhebung der Sperre der zweiten Beihilfetranche verweigert hätte, wenn sie ihre Entscheidung vor Ende 1993 getroffen hätte, oder daß die in Rede stehenden Bestimmungen den Schutz ihrer Interessen bezweckten (vgl. Urteile Distillers Company/Kommission und Marcato/Kommission, a. a. O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung führt jedoch die Verletzung einer Formvorschrift nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, a. a. O., und Urteil Distillers Company/Kommission, a. a. O.).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.1996 - T-266/94
    Da jedoch die Klägerinnen die Nichtigerklärung nicht mit der Begründung begehren, daß die Kommission ihre Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 verletzt habe oder daß die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrensgarantien verletzt worden seien (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, und Matra/Kommission, a. a. O.), macht nicht schon der Umstand, daß die Klägerinnen als "Beteiligte" im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 betrachtet werden könnten, die Klage zulässig.

    Nur im Rahmen des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages ist die Kommission verpflichtet, den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteil Cook/Kommission, a. a. O., Randnr. 22, und Urteil Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 16).

    Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen der Phase der Vorprüfung der Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung darüber zu ermöglichen, ob die fragliche Beihilfe ganz oder teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und der in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages geregelten Prüfungsphase (vgl. Urteil Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 16, und Urteil Cook/Kommission, a. a. O., Randnr. 22).

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus EuG, 22.10.1996 - T-266/94
    Unter Bezugnahme auf die Gründe, die die Kommission in der Klagebeantwortung angegeben habe, weisen die Klägerinnen sodann darauf hin, daß eine unzureichende Begründung nicht nach Klageerhebung geheilt werden könne (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861).

    Das zitierte Urteil Michel/Parlament sei daher nicht einschlägig, denn die Klägerinnen seien vor Erlaß der streitigen Entscheidung von allen wichtigen Gründen unterrichtet gewesen, aus denen die Kommission schließlich die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet habe.

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.1996 - T-266/94
    Falls das Gericht der Ansicht sei, daß die Klage von der Vereinigung und den acht Werften gemeinsam eingereicht worden sei, müsse deren Klage gesondert für unzulässig erklärt werden, da sie nicht nachgewiesen hätten, daß sie am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen seien (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391).

    Die Klägerinnen erfüllten daher die Voraussetzungen für die Klageberechtigung (Urteile Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., und Matra/Kommission, a. a. O.).

  • EuGH - 212/86 (anhängig)

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.1996 - T-266/94
    Da die Klägerinnen jedoch nicht bestreiten, daß sich die deutsche Regierung gegenüber der Kommission verpflichtet hat, daß die künftige Kapazität der MTW GmbH auf 100000 cgt beschränkt wird, ist die Vorlage der verlangten Unterlagen nicht unerläßlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung (Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86, ICJ/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4).
  • EuGH, 11.01.1973 - 13/72

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.1996 - T-266/94
    Die Kommission macht geltend, der Umfang der in Artikel 190 des Vertrages verankerten Begründungspflicht hänge von der Art des Rechtsaktes und den Umständen ab, unter denen er erlassen worden sei (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1973 in der Rechtssache 13/72, Niederlande/Kommission, Slg. 1973, 27, Randnr. 11).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 15.03.1973 - 37/72

    Marcato / Kommission

  • EuGH, 01.04.1982 - 11/81

    Dürbeck / Kommission

  • EuGH, 12.02.1987 - 233/85

    Bonino / Kommission

  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 08.03.1988 - 62/87

    Exécutif régional wallon / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuG, 28.09.1995 - T-95/94

    Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuG, 29.06.1995 - T-32/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 05.05.1977 - 104/76

    Jansen

  • EuGH, 30.04.1996 - C-58/94

    Niederlande / Rat

  • EuGH, 18.05.1993 - C-356/90

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 04.07.1963 - 24/62

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 29.06.1995 - T-37/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 17.01.1995 - C-360/92

    Publishers Association / Kommission

  • EuGH, 07.02.1973 - 40/72

    Schröder KG / Deutschland

  • EuGH, 08.02.1973 - 30/72

    Kommission / Italien

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 17.03.1993 - C-155/91

    Kommission / Rat

  • EuGH, 10.12.1969 - 10/68

    Eridania Zuccherifici u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Zu dieser Pflicht hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens darstellt (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17); dabei hat er klargestellt, dass "[d]iese Mitteilung ... lediglich dem Zweck [dient], von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen" (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256).
  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

    a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 22.Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningenu.
  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

    175 Die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 190 des Vertrages (jetzt Artikel 253 EG) entspricht, ist nicht nur anhand des Wortlauts dieses Aktes, sondern auch aufgrund von dessen Kontext sowie aufgrund sämtlicher einschlägiger Rechtsvorschriften zu beurteilen (z. B. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 230).
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