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   EuG, 25.06.1998 - T-120/96   

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EuG, 25.06.1998 - T-120/96 (https://dejure.org/1998,3075)
EuG, Entscheidung vom 25.06.1998 - T-120/96 (https://dejure.org/1998,3075)
EuG, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - T-120/96 (https://dejure.org/1998,3075)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 - Antrag auf Aufnahme eines rekombinierten Rindersomatotropins (BST) in das Verzeichnis der Stoffe, für deren Rückstände keine Höchstmengen gelten - Ablehnung durch die Kommission - Nichtigkeitsklage

  • Europäischer Gerichtshof

    Lilly Industries / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Lilly Industries Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr. 2377/90 des Rates
    1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten sollen - Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme eines bestimmten Stoffes in einen der Anhänge der Verordnung Nr. 2377/90 durch die Kommission - An den antragstellenden ...

  • EU-Kommission

    Lilly Industries Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 - Antrag auf Aufnahme eines rekombinierten Rindersomatotropins (BST) in das Verzeichnis der Stoffe, für deren Rückstände keine Höchstmengen gelten - Ablehnung durch die Kommission - Nichtigkeitsklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs; Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme eines rekombinierten Rindersomatotropins (BST) in das Verzeichnis der Stoffe, für deren Rückstände keine Höchstmengen gelten; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 Anhang II; ; Entscheidung C(96) 1374 final der Kommission vom 22. Mai 1996; ; EGV Art. 173

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1996, Rindersomatotropin (BST) in das Verzeichnis der Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten, des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines ...

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 22.10.1996 - T-330/94

    Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 25.06.1998 - T-120/96
    Insbesondere ist eine Weigerung eine im Wege der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages anfechtbare Maßnahme, wenn die Handlung, deren Vornahme das Gemeinschaftsorgan ablehnt, nach dieser Vorschrift hätte angefochten werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-330/94, Salt Union/Kommission, Slg. 1996, II-1475, Randnr. 32, und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.10.1996 - T-154/94

    Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de

    Auszug aus EuG, 25.06.1998 - T-120/96
    Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-154/94, CSF und CSME/Kommission, Slg. 1996, II-1377, Randnr. 37).
  • EuG, 18.11.1992 - T-16/91

    Rendo NV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 25.06.1998 - T-120/96
    Daher blieben ihre Rechte und Verpflichtungen unberührt, und ihre Rechtsstellung werde durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnrn.
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.1998 - T-120/96
    Als vorbereitende Maßnahme sei ein solcher Entwurf keine anfechtbare Handlung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuG, 25.06.1998 - T-120/96
    Angesichts der aller Wahrscheinlichkeit nach negativen Reaktion der Verbraucher auf die Zulassung von BST (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 9) und da der Klägerin jedes Interesse abzusprechen sei, würde die Festsetzung von Höchstmengen für Somidobove-Rückstände eine unnötige Unsicherheit in dem Sektor schaffen.
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 25.06.1998 - T-120/96
    Zweitens sei die Klägerin von der streitigen Entscheidung nicht im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238 f.) individuell betroffen.
  • EuGH, 08.03.1972 - 42/71

    Nordgetreide GmbH & Co. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.1998 - T-120/96
    Beantrage ein einzelner bei der Kommission den Erlaß einer Verordnung und lehne die Kommission dies ab, so sei die negative Entscheidung, die diese Ablehnung zum Ausdruck bringe, für die Zwecke der Nichtigerklärung als eine normative Handlung mit allgemeiner Geltung anzusehen, auch wenn die Ablehnung nur an die betreffende Person gerichtet sei (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1972 in der Rechtssache 42/71, Nordgetreide/Kommission, Slg. 1972, 105, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, und vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.1998 - T-120/96
    Beantrage ein einzelner bei der Kommission den Erlaß einer Verordnung und lehne die Kommission dies ab, so sei die negative Entscheidung, die diese Ablehnung zum Ausdruck bringe, für die Zwecke der Nichtigerklärung als eine normative Handlung mit allgemeiner Geltung anzusehen, auch wenn die Ablehnung nur an die betreffende Person gerichtet sei (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1972 in der Rechtssache 42/71, Nordgetreide/Kommission, Slg. 1972, 105, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, und vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061).
  • EuG, 17.02.1998 - T-105/96

    Pharos / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.1998 - T-120/96
    Außer in bestimmten Fällen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-105/96, Pharos/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnrn. 69 und 70) hat die Kommission das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren strikt einzuhalten.
  • EuGH, 17.05.1990 - C-87/89

    Sonito u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.06.1998 - T-120/96
    Beantrage ein einzelner bei der Kommission den Erlaß einer Verordnung und lehne die Kommission dies ab, so sei die negative Entscheidung, die diese Ablehnung zum Ausdruck bringe, für die Zwecke der Nichtigerklärung als eine normative Handlung mit allgemeiner Geltung anzusehen, auch wenn die Ablehnung nur an die betreffende Person gerichtet sei (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1972 in der Rechtssache 42/71, Nordgetreide/Kommission, Slg. 1972, 105, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, und vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061).
  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    In den Randnummern 33 bis 35 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es die Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1996 über die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme von Somidobove (Rindersomatotropin) in Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 mit seinem Urteil vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571, im Folgenden: Urteil Lilly) für nichtig erklärt habe und dass dieses Urteil, nachdem kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, rechtskräftig geworden sei.

    In der Sache wendet sie sich gegen die in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts, dass es im vorliegenden Fall keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände gebe, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten als im Urteil Lilly.

    Schließlich seien die Rechtsmittelgründe der Kommission auch deshalb unzulässig, weil sie einem nach Fristablauf erhobenen Rechtsmittel gegen das Urteil Lilly gleichkämen.

    Die Kommission macht geltend, sie habe am 22. Dezember 1999 hauptsächlich deshalb einen Vorschlag für eine Verordnung über die Aufnahme von BST in Anhang II der Verordnung Nr. 2377/90 vorgelegt, weil sie dem Urteil Lilly und dem angefochtenen Urteil habe nachkommen wollen, da das vorliegende Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung habe.

    Die Monsanto Company trägt vor, da die Ausführungen im Urteil Lilly zur Begründetheit der dortigen Klage auch für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen ihr und der Kommission gälten, kämen die Rechtsmittelgründe der Kommission einem nach Fristablauf eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil Lilly gleich und seien deshalb unzulässig.

    Das Gericht habe nämlich, indem es durch Verweisung auf das Urteil Lilly dessen Entscheidungsgründe in das angefochtene Urteil einbezogen habe, insoweit eine neue Sachentscheidung getroffen.

    Das Rechtsmittel, mit dem diese Entscheidungsgründe gerügt werden, ist deshalb gegen das angefochtene Urteil und nicht gegen das Urteil Lilly gerichtet.

    Die französische Regierung rügt, das angefochtenen Urteil lasse erstens einen Hinweis auf die Entscheidung des Gerichts, die Verbindung der Rechtssachen Lilly und Monsanto/Kommission abzulehnen, vermissen, das Gericht habe zweitens keine Beweisaufnahme angeordnet, es habe drittens der französischen Regierung eine von ihr beantragte Fristverlängerung zur Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts versagt und es habe viertens im angefochtenen Urteil die Position der französischen Regierung in Bezug auf den Unterschied zwischen dem Urteil Lilly und der Rechtssache Monsanto/Kommission unzutreffend wiedergegeben.

    Die französische Regierung rügt weiterhin die in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, es sei kein tatsächlicher oder rechtlicher Umstand ersichtlich, der zu einem anderen Ergebnis hätte führen können als im Urteil Lilly.

    Die Monsanto Company verweist darauf, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften seit dem Urteil Lilly nicht geändert worden seien, während sich aus den anderen Gesichtspunkten, auf die sich die französische Regierung stütze, gegen das angefochtene Urteil nichts herleiten lasse.

    Im vorliegenden Fall erläutert die französische Regierung nicht, welche aus dem Urteil Lilly übernommenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils rechtlichfehlerhaft seien, und gibt auch keinerlei Hinweise dazu, wie sich die von ihr angeführten neuen Gesichtspunkte im Geringsten auf diese Entscheidungsgründe hätten auswirken können.

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Fedesa und Fefana machen jedoch unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571, Randnr. 83) geltend, dass, wenn ein durch einen Gemeinschaftsrechtsakt eingerichteter wissenschaftlicher Ausschuss ein Gutachten veröffentlicht habe, die Gemeinschaftsorgane an dieses Gutachten gebunden seien.

    Zu dem von Fedesa und Fefana angeführten Urteil Lilly Industries/Kommission (zitiert oben in Randnr. 189) ist festzustellen, dass nach den in dieser anderen Rechtssache anwendbaren Vorschriften die Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses innerhalb einer in diesen Vorschriften festgesetzten Frist eine Vorbedingung für den Erlass eines Vorschlags durch die Kommission war.

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

    167 Trotz der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach dann, wenn ein einzelner bei der Kommission den Erlaß einer Verordnung beantragt und die Kommission dies ablehnt, diese Ablehnungsentscheidung für die Zwecke der Nichtigerklärung - auch wenn die Ablehnung an die betreffende Person gerichtet ist - als eine normative Handlung mit allgemeiner Geltung anzusehen ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1972 in der Rechtssache 42/71, Nordgetreide/Kommission, Slg. 1972, 105, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, und vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061), entschied das Gericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571; im folgenden: Urteil Lilly), daß die dortige Klägerin zur Anfechtung einer solchen Entscheidung befugt war.

    179 Auf die Frage des Gerichts, welche Konsequenzen sich nach Auffassung der Klägerinnen aus dem Urteil Lilly für die vorliegende Rechtssache ergäben, haben diese in ihrer Antwort vom 28. April 1999 im wesentlichen ebenso argumentiert wie Fedesa in ihrem Streithilfeschriftsatz.

    Die Kommission hat in ihrer Antwort vom 28. April 1999 auf dieselbe Frage im wesentlichen geltend gemacht, daß das Urteil Lilly im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei und daß die Klägerinnen eine Verletzung der Verordnung Nr. 2377/90 nicht gerügt hätten.

    188 Insoweit hat das Gericht bereits in dem Urteil Lilly entschieden, daß das Verfahren der Festsetzung einer HMR nach der Verordnung Nr. 2377/90 eigenständig ist und sich von den Verfahren unterscheidet, in denen gemäß der Richtlinie 81/851 und der Verordnung Nr. 2309/93 Genehmigungen für das Inverkehrbringen erteilt werden (vgl. Urteil Lilly, Randnr. 88).

    189 Es hat (im Urteil Lilly, Randnr. 89) weiter festgestellt, daß nach den beiden letztgenannten Regelungen, die die Erteilung der nationalen und gemeinschaftlichen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln zum Gegenstand haben, die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Produktes ausdrücklich versagt wird, wenn seine Verwendung aufgrund anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verboten ist (siehe Artikel 11 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 81/851 und Artikel 33 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung Nr. 2309/93).

    190 Die Verordnung Nr. 2377/90 enthält dagegen keine Vorschrift, die die Kommission ermächtigt, ein Verbot des Inverkehrbringens zu berücksichtigen, um die Festsetzung von HMR zu versagen (Urteil Lilly, Randnr. 90).

    191 Das Gericht gelangte deshalb (im Urteil Lilly, Randnr. 92) zu dem Ergebnis, daß die Kommission ihre Entscheidung, die Festsetzung einer HMR für Somidobove, ein rekombiniertes Rindersomatotropin (BST), abzulehnen, nicht auf das für BST bestehende Moratorium stützen durfte.

  • EuGH, 26.02.2002 - C-32/00

    Kommission / Boehringer

    In den Randnummern 188 bis 191 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht sodann wie folgt auf sein Urteil vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571, im Folgenden: Urteil Lilly) bezogen: "188 Insoweit hat das Gericht bereits in dem Urteil Lilly entschieden, dass das Verfahren der Festsetzung einer HMR nach der Verordnung Nr. 2377/90 eigenständig ist und sich von den Verfahren unterscheidet, in denen gemäß der Richtlinie 81/851 und der Verordnung Nr. 2309/93 Genehmigungen für das Inverkehrbringen erteilt werden (vgl. Urteil Lilly, Randnr. 88).

    189 Es hat (im Urteil Lilly, Randnr. 89) weiter festgestellt, dass nach den beiden letztgenannten Regelungen, die die Erteilung der nationalen und gemeinschaftlichen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln zum Gegenstand haben, die Genehmigung für dasInverkehrbringen eines Produktes ausdrücklich versagt wird, wenn seine Verwendung aufgrund anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verboten ist (siehe Artikel 11 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 81/851 und Artikel 33 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung Nr. 2309/93).

    190 Die Verordnung Nr. 2377/90 enthält dagegen keine Vorschrift, die die Kommission ermächtigt, ein Verbot des Inverkehrbringens zu berücksichtigen, um die Festsetzung von HMR zu versagen (Urteil Lilly, Randnr. 90).

    191 Das Gericht gelangte deshalb (im Urteil Lilly, Randnr. 92) zu dem Ergebnis, dass die Kommission ihre Entscheidung, die Festsetzung einer HMR für Somidobove, ein rekombiniertes Rindersomatotropin (BST), abzulehnen, nicht auf das für BST bestehende Moratorium stützen durfte.".

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2001 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    Mit dem Rechtsmittel rügt die Französische Republik einerseits die Verletzung von Verfahrensrecht, und zwar u. a. die Ablehnung der Verbindung mit der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission), die Nichteinholung von Auskünften sowie die Verweigerung einer Fristverlängerung.

    Mit Schreiben vom 17. Februar 1998 beantragte Monsanto gemeinsam mit Lilly Industries Ltd (im Folgenden: Lilly) - der Klägerin in der Rechtssache T-120/96 -, beide Rechtssachen miteinander zu verbinden.

    Die Französische Republik beanstandet weiter, dass das Urteil des Gerichts zwar zutreffend die Anträge der Kommission und der Französischen Republik auf Klageabweisung wiedergebe, doch zumindest im Hinblick auf die Kommission einen damit unvereinbaren Parteienvortrag beinhalte, indem der Kommission unterstellt werde, die Begründetheit der Klage aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Rechtssache T-120/96 zugestanden zu haben.

    9: - Urteil in der Rechtssache T-120/96 (Slg. 1998, II-2571).

  • EuG, 22.04.1999 - T-112/97

    Monsanto / Kommission

    33 Das Gericht (Dritte Kammer) hat am 25. Juni 1998 das Urteil in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571; im folgenden: Urteil Lilly) erlassen.

    54 Zwar hat die Festsetzung einer Hoechstmenge von Rückständen für Sometribove allein nicht automatisch zur Folge, daß Somatech rechtmässig in den Verkehr gebracht werden könnte (vgl. hierzu Urteil Lilly, Randnrn. 88 bis 90), doch bedeutet die Ablehnung der Festsetzung einer solchen Hoechstmenge von Rückständen die Versagung einer Verkehrsgenehmigung durch die Gemeinschaft für Somatech; diese Versagung stellt wiederum gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2309/93 ein Verbot für das Inverkehrbringen von Somatech in der gesamten Gemeinschaft dar.

    55 Daher hat die streitige Entscheidung unmittelbar die Wirkung, daß Somatech, falls die übrigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen dies erlauben und insbesondere das Moratorium für BST aufgehoben wird (vgl. hierzu Urteil Lilly, Randnrn. 65 bis 67), in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden kann.

    61 Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 1998 (siehe oben, Randnr. 37) ausgeführt, daß die vorliegende Rechtssache wegen ihrer Ähnlichkeit mit der dem Urteil Lilly zugrunde liegenden Rechtssache zum gleichen Ergebnis führen müsse, d. h., daß die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sei.

  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

    Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass die angefochtene Mitteilung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52 und 58, und vom 25. Juni 1998, Lilly Industries/Kommission, T-120/96, EU:T:1998:141, Rn. 50 bis 56).

    Wie bereits entschieden worden ist, ist diese Rechtsprechung aber nicht anwendbar, wenn die Entscheidung der Kommission, wie im vorliegenden Fall, in einem durch eine Unionsverordnung genau geregelten Verfahren ergeht, in dessen Rahmen die Kommission verpflichtet ist, über einen gemäß dieser Verordnung gestellten Antrag eines Einzelnen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1998, Lilly Industries/Kommission, T-120/96, EU:T:1998:141, Rn. 62 und 63).

  • EuG, 26.02.2003 - T-344/00

    CEVA / Kommission

    Diese Verpflichtung ergebe sich aus Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung und sei vom Gericht in seinen Urteilen vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571, Randnr. 83) und vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto/Kommission, Slg. 1999, II-1277) sowie durch die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C-151/98 P (Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, I-8159) (Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1999) bestätigt worden.

    Drittens macht die Kommission unter Berufung auf die Urteile Lilly Industries/Kommission und Pharos/Kommission geltend, dass der Ermessensspielraum, über den sie verfüge, nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Komplexität des betreffenden Vorgangs und der damit verbundenen Schwierigkeiten zu bewerten sei.

    Sie berufen sich hierfür auf das Urteil Lilly Industries/Kommission und das Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

    Außerdem gehe aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte hervor, dass die von einem Organ erklärte Ablehnung des Antrags eines Klägers in der letzten Phase eines auf der Grundlage einer Verordnung eingeleiteten Verfahrens verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen könnten, und in dessen Rechtsstellung eingreife (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96, Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571, Randnr. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2001 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    Mit dem Rechtsmittel rügt die Französische Republik einerseits die Verletzung von Verfahrensrecht, und zwar u. a. die Ablehnung der Verbindung mit der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission), die Nichteinholung von Auskünften sowie die Verweigerung einer Fristverlängerung.

    Mit Schreiben vom 17. Februar 1998 beantragte Monsanto gemeinsam mit Lilly Industries Ltd (im Folgenden: Lilly) - der Klägerin in der Rechtssache T-120/96 -, beide Rechtssachen miteinander zu verbinden.

    Die Französische Republik beanstandet weiter, dass das Urteil des Gerichts zwar zutreffend die Anträge der Kommission und der Französischen Republik auf Klageabweisung wiedergebe, doch zumindest im Hinblick auf die Kommission einen damit unvereinbaren Parteienvortrag beinhalte, indem der Kommission unterstellt werde, die Begründetheit der Klage aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Rechtssache T-120/96 zugestanden zu haben.

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

  • EuGH, 18.11.1999 - C-151/98

    Pharos / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

  • EuG, 24.10.2019 - T-310/18

    EPSU und Goudriaan/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

  • EuG, 10.03.2021 - T-245/17

    ViaSat/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-32/00

    Kommission / Boehringer

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2001 - C-32/00

    Kommission / Boehringer

  • EuG, 17.01.2002 - T-47/00

    Rica Foods / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-198/03

    Kommission / CEVA und Pfizer

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-151/98

    Pharos / Kommission

  • EuG, 08.04.2021 - T-496/20

    CRII-GEN u.a./ Kommission

  • EuG, 23.03.1998 - T-18/97

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 07.03.2002 - T-212/99

    Intervet International / Kommission

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