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   EuG, 14.05.1998 - T-327/94   

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https://dejure.org/1998,236
EuG, 14.05.1998 - T-327/94 (https://dejure.org/1998,236)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-327/94 (https://dejure.org/1998,236)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-327/94 (https://dejure.org/1998,236)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCA Holding / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    SCA Holding Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1
    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Zuwiderhandlungen - Zurechnung - Übertragung eines Geschäftsbereichs - Im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person

  • EU-Kommission

    SCA Holding Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Begründung - Mildernde Umstände.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotene Preisabsprachen von Unternehmen auf dem Kartonmarkt; Verspätetes Vorbringen von Angriffsmitteln und Verteidigungsmitteln; Im Zeitraum einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verantwortliche juristische Person als Adressat einer Entscheidung der ...

  • Judicialis

    EG Art. 85 Abs. 1; ; EG Art. ... 190; ; VerfO Art. 48 § 2 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 15 Abs. 2; ; EMRK Art. 6 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Artikels 1 und/oder des Artikels 3 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße - Karton

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-327/94
    168 Mit dem dritten Teil des Klagegrundes weist die Klägerin darauf hin, daß der allgemeine Zweck der Geldbussen darin bestehe, die Durchsetzung der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft sicherzustellen und die Begehung neuer Zuwiderhandlungen zu verhindern (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Böhringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 769, 805, und vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825).

    Zum anderen folgt daraus, daß weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermässige Bedeutung zugemessen werden darf und daß die Festsetzung der Geldbussen nicht das Ergebnis eines blossen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121).

    Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 bis 108, und Urteil ICI/Kommission, Randnr. 385).

    Zum anderen ist die Kommission nicht verpflichtet, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung das Verhältnis zwischen dem Gesamtumsatz eines Unternehmens und dem Umsatz bei den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, zu berücksichtigen (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Beschluß SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-327/94
    26 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    30 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten.

    31 Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Metsä-Serla / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-327/94
    26 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    30 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten.

    32 Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Dokuments stattgegeben.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    In diesem Rahmen kann die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße, unabhängig von etwaigen offensichtlichen Ermessensfehlern der Kommission, die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die nicht in der Entscheidung der Kommission erwähnt sind (Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 55).

    Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 109) und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 179) (siehe oben, Randnrn. 191 und 192).

    274 Soweit UCAR geltend macht, das Gericht sei nicht daran gehindert, die neue Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 als Ausdruck des Billigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht sie tatsächlich in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung als zusätzliche, nicht in der Entscheidung erwähnte Information berücksichtigen könnte (Urteil vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 55).

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Außerdem lässt nichts in den Akten darauf schließen, dass die Kommission Zusicherungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gegeben hätte, und schließlich kann sich die Klägerin auf einen solchen Umstand nicht mit Erfolg berufen, weil die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf jeden Fall mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg, EU:T:1998:96, Rn. 160, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg, EU:T:1998:101, Rn. 334, sowie Urteil vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg, EU:T:2002:75, Rn. 367).
  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Dass sie möglicherweise eine etwas eigenständigere Handlungsweise gegenüber den anderen Teilnehmern an der Absprache befolgt habe, sei an sich noch kein mildernder Umstand (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 142).

    291 Zur angeblichen Handlungsfreiheit der Klägerin im Europäisch-Japanischen Club ist daran zu erinnern, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Abstimmung mit seinen Wettbewerbern über die Aufteilung von Märkten erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise verhalten hat, bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist (Urteil SCA Holding/Kommission, zitiert oben in Randnr. 277, Randnr. 142).

    Die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Abstimmung mit seinen Wettbewerbern über die Aufteilung von Märkten erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise verhalten hat, ist bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nämlich nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen (Urteil SCA Holding/Kommission, zitiert oben in Randnr. 277, Randnr. 142).

    Eine solche Herabsetzung könne nur Unternehmen gewährt werden, die durch ihre aktive Mitwirkung die Feststellung der Zuwiderhandlung erleichtert hätten (Urteil SCA Holding/Kommission, zitiert oben in Randnr. 277, Randnr. 156).

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